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Vorfahrt trotzdem Mitverschulden bei einem Verkehrsunfall?

Oberlandesgericht München

Az.: 10 U 2595/12

Urteil vom 21.12.2012


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich): Der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer kann sich grundsätzlich darauf verlassen, dass andere Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht beachten. Diese Regel gilt nicht nur, wenn der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer auf einer bevorrechtigten Straße fährt, sondern auch dann, wenn ihm das Vorfahrtsrecht zusteht, weil er von rechts kommt. Erkennt der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer jedoch, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht nicht beachtet und kann er eine Kollision mit diesem durch ein Ausweichen oder Bremsen verhindern, trifft ihn eine Mitschuld in Höhe der Betriebsgefahr (20-30 %), wenn er dem anderen Verkehrsteilnehmer nicht ausweicht oder nicht abbremst, um den Unfall zu vermeiden.


1. Auf die Berufung der Beklagten vom 25.06.2012 wird das Endurteil des LG Traunstein vom 25.05.2012 (Az.: 6 O 671/12) in Nr. I. und II. sowie in Nr. V. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.216,14 Euro zu bezahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2011.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 70 % der materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 5.11.2011 gegen 15:10 Uhr in Engelsberg zu ersetzen.

3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Klageverfahrens trägt die Beklagte 70 % und der Kläger 30 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte 40 % und der Kläger 60 %.

Die Kosten des Widerklageverfahrens trägt der Widerkläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.225,82 € festgesetzt.

Tatbestand

A.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

Entscheidungsgründe

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

I. Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz in Höhe von 100 % bejaht. Vielmehr steht dem Kläger, dessen Krad bei dem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug der Beklagten durch dieses beschädigt wurde, lediglich ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Sach- und Vermögensschäden in Höhe von 70 % des unfallbedingt entstandenen Schadens von 7.451,64 € zu, § 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB.

Zwar liegt, wie auch das Erstgericht zutreffend festgestellt hat, eine Vorfahrtsverletzung der Beklagten vor, die in die vorfahrtsberechtigte Straße einbiegen wollte und dem von links herannahenden Kläger die Vorfahrt genommen hat. Beide Parteien sind ortskundig und wissen um die schlechten Sichtverhältnisse rund um die Einmündung der Seitenstraße in die G. Straße. Wie die Sachverständige Dipl.-Ing. Karin K. anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Senat am 30.11.2012 ausgeführt hat, konnte die Beklagte, von der zu fordern ist, dass sie sich bei schlechten Sichtverhältnissen von ihrem Fahrersitz aus nach vorne beugt und damit eine Sichtweite von 57,5 m gewinnt, im Zeitpunkt ihres Losfahrens das Krad des Klägers nicht erkennen. Der Kläger, der auch vor dem Senat – wie schon vor dem Erstgericht – angegeben hat, er habe kurz vor dem Ortsschild die Geschwindigkeit von vorher 60 km/h reduziert, hatte demgegenüber eine Sichtweite von 68 m. Im Zeitpunkt, als die Beklagte losgefahren ist, war der Kläger wie die Sachverständige K. überzeugend ausgeführt hat, noch mindestens 29 m entfernt. Hätte der Kläger mit einer Bremsverzögerung von 6m/sec² gebremst, hätte er ohne Sturzgefahr einen Bremsweg von 27 m gehabt und hätte damit die Kollision wegmäßig vermeiden können.

Zwar gilt im Straßenverkehr auch in der konkreten Situation grundsätzlich der sogenannte Vertrauensgrundsatz (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2012, 474, 475). Der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer kann sich grundsätzlich darauf verlassen, dass andere Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht beachten. Diese Regel gilt nicht nur, wenn der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer auf einer bevorrechtigten Straße fährt, sondern auch dann, wenn ihm das Vorfahrtsrecht deshalb zusteht, weil er von rechts kommt (vgl. BGH NJW 1985, 2757, 2758).

Allerdings ist vom Kläger zu fordern, dass er, wenn er die Beklagte aus der untergeordneten Straße herausfahren sieht, adäquat reagiert. Ihm ist einzuräumen, dass er bei einer Ausweichbewegung nicht wüsste, ob die Beklagte, wenn sie den Kläger wahrnimmt, weiterfährt oder stehen bleibt. Allerdings wäre vom Kläger ein Bremsen zu fordern. Daran, dass er gebremst hat, konnte sich der Kläger nicht konkret erinnern. Ein maßvolles Bremsen ist bei den heute gegebenen Verkehrsverhältnissen einem Vorfahrtsberechtigten jederzeit zumutbar (Senat VersR 1973, 947; NZV 2005, 582; a.A. hinsichtlich des Ausweichens auf die linke Spur seitens eines 2,5 m breiten Wohnwagengespanns bei geringer Verkehrsdichte OLG Karlsruhe VersR 2009, 1419 (1420).

Unter Berücksichtigung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge erscheint es dem Senat sachgerecht, im Hinblick auf die Vorfahrtspflichtverletzung der Beklagten und angesichts des Unterlassens des nach § 11 Abs. 3 Hs. 1 StVO gebotenen Vorrangverzichts von einer Haftungsverteilung von 30 : 70 zu Lasten der Beklagten auszugehen, §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 16 StVG, § 823 Abs. 1 BGB (vgl. Senat, Hinweis vom 04.06.2008 – 10 U 3012/08).

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I 1 Fall 1 ZPO.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Insbesondere liegt keine Abweichung von der Entscheidung des OLG Karlsruhe Az.: 9 U 169/10 (NJW-RR 2012, 474 ff.) vor, da es im vorliegend zu entscheidenden Fall um Sichteinschränkungen beider Parteien ging, während im vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall keinerlei Sichtbehinderungen zu beklagen waren (vgl. a.a.O. Rz. 19).

V. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 63 II 1, 47 I 1, 40, 48 I 1 GKG, 3 ff. ZPO.

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