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Verkehrsunfall – Pkw und Mofa bei Abbiegevorgang – Haftungsquoten

Amtsgericht Ansbach

Az: 1 C 1266/07

Urteil vom 28.12.2007


In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes erlässt das Amtsgericht Ansbach am 28.12.2007 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2007 folgendes Endurteil

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.616,23 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.2.2007 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden weiter gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 EUR zu bezahlen.

3. Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, 50 % des der Klägerin aus der Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung bei der ….. in Folge des Verkehrsunfallereignisses vom 16.5.2007 in ….. entstandenen und künftig entstehenden Rückstufungsschadens zu ersetzen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klagepartei 4/23 und die Beklagten gesamtverbindlich 19/23.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.321,73 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Mit der Klage wird Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall vom 16.5.2007 gegen 10.45 Uhr in …. geltend gemacht. Die Klägerin befuhr mit ihrem im Sicherungseigentum der Bank stehenden PKW, BMW amtl. Kennz. …. die Schlegelgasse. Die Klägerin wollte nach links in eine Parklücke einbiegen. Der Beklagte zu 3) fuhr mit dem Roller des Beklagten zu 1), der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, links am klägerischen PKW vorbei.

Es kam zur Kollision. Die Klägerin nahm ihre Vollkaskoversicherung wegen ihres Schadens in Anspruch. Die Vollkaskoversicherung bezahlte 2.260,26 EUR.

Die Klägerin trägt vor, sie habe den linken Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig gesetzt. Sie habe in den Innen- und Außenspiegel gesehen. Als sie über die Schulter geblickt habe, sei es zur Kollision gekommen.
Die Klägerin macht den restlichen bei ihr noch bestehenden Schaden geltend und beantragt daher:

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.721,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.7.2007 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden weiter gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin die außergerichtliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 229,55 EUR zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin aus den der Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung bei der XXX zur Versicherungsnummer XXX Folge des Verkehrsunfallereignisses vom 16.5.2007 in XXX entstandenen und künftig entstehenden Rückstufungsschaden zu ersetzen und zwar in voller Höhe.

Die Beklagten beantragen:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten tragen vor, dass der Fahrtrichtungsanzeiger durch die Klägerin nicht rechtzeitig gesetzt worden sei. Sie habe den Roller des Beklagten überholt, sei nach rechts gezogen und habe stark abgebremst. Hierdurch sei der Beklagte zu 3) zu einer Ausweichbewegung nach links veranlasst worden.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

Entscheidungsgründe:

I.
Die Klage ist zulässig.

Das Amtsgericht Ansbach ist örtlich gem. § 32 ZPO, § 20 StVG zuständig.

Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich aus dem Schreiben der Bank vom 6.8.2007.

II.
Die Klage ist zum Teil begründet.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten restlichen Schadenersatzansprüche gegenüber den Beklagten soweit sie quotenbevorrechtigt sind voll und soweit sie nicht quotenberechtigt sind, zu 50 % gem. § 7 Abs. 1 StVG gegenüber dem Beklagten zu 1), gem. § 3 Nr. 1 PflVG gegenüber der Beklagten zu 2) und gem. § 18 Abs. 1 StVG gegenüber dem Beklagten zu 3) zu.

Beide beteiligten Fahrzeugführer haften aus Verschulden für die Unfallfolgen.

Der Beklagte zu 3) hat das langsam vor ihm fahrende Fahrzeug bei unklarer Verkehrslage überholt. Dies ergibt sich bereits aus der niedrigen Geschwindigkeit, die der Beklagte zu 3) beim Überholen angesichts des Umstands, dass er ein Mofa führte, einhalten konnte. Angesicht dieser niedrigen, von der Klägerin eingehaltenen Geschwindigkeit war für den Beklagten deren Fahrabsicht nicht erkennbar.

Hierzu ergibt sich, dass das Gericht die Angaben des Beklagten zu 3) zum Unfallhergang als Schutzbehauptung und somit nicht der Wahrheit entsprechend, qualifiziert. Die Schilderung des Beklagten zu 3), die Klägerin habe ihn zunächst überholt, sofort abgebremst und sei dann nach links abgebogen, ist nicht nachvollziehbar. Das Gericht geht hier davon aus, dass der Beklagte zu 3) angesichts der geringen von der Klägerin eingehaltenen Geschwindigkeit ein Überholmanöver durchführen wollte.

Die näheren Einzelheiten des Verkehrsvorgangs, also ob die Klägerin rechtzeitig den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte und der Beklagte trotz erkennbarer Abbiegeabsicht überholt hat, sind demgegenüber nicht nachgewiesen. Insoweit ist ei Nachweis nicht geführt.

Demgegenüber hat sich auch die Klägerin selbst verkehrswidrig verhalten. Bei Anwendung der beim Abbiegen erforderlichen Sorgfalt und insbesondere bei Beachtung der Regeln der Straßenverkehrsordnung wäre für die Klägerin das hinter ihr fahrende Zweirad erkennbar gewesen. Bei Durchführung der zweiten Rückschau (§ 9 Abs. 1 S. 4 StVO) wäre für die Klägerin auch das überholende Zweirad erkennbar gewesen. Die Klägerin hat sich entsprechend verkehrswidrig verhalten.

Bei einer gem. § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsbeiträge bemisst das Gericht beiden beteiligten Verkehrsteilnehmern gleich hohe Verursachungsbeiträge bei. Es ergibt sich somit eine Haftungsquote der Beklagten zu 50 %.

Zur Schadenshöhe ergibt sich, dass der Selbstbehalt der Vollkaskoversicherung als kongruenter Schaden quotenvorberechtigt ist und daher 300,00 EUR voll zu ersetzen ist.

Gleiches gilt für die merkantile Wertminderung zu 500,00 EUR und die Sachverständigenkosten zu 444,66 EUR.

Bei dem Nutzungsentgang für 4 Tage zu 43,00 EUR, insgesamt demnach 172,00 EUR sind 50 % entsprechend der Haftungsquote und somit 86,00 EUR erstattungsfähig.

Die Höhe der Auslagenpauschale beträgt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts 25 EUR (Palandt-Heinrichs BGB 67. Aufl., § 249 RdNr. 43 mwN). Entsprechend der Haftungsquote sind demnach 12,50 EUR erstattungsfähig.

Die Rechtsanwaltskosten für die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung sind quotenbevorrechtigt und mit 272,87 EUR zu ersetzen.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung sich das Quotenvorrecht des Geschädigten gegenüber dem Schädiger auf die kongruenten Schäden, die quotenbevorrechtigt sind, erstreckt. Hierzu gehören auch Anwaltskosten bei der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung (AG Herford, Schaden-Praxis 2002, 247).

Hieraus errechnet sich insgesamt der erstattungsfähige Gesamtschadensbetrag in Höhe von 1.616,23 EUR.

III.

Der Rückstufungsschaden für die Kaskoversicherung ist entsprechend der Haftungsquote zu ersetzen (BGH MDR 2006, 1344-1345). Der entsprechende Rückstufungsschaden ist entsprechend der Haftungsquote aus dem vorliegenden Fall mit 50 % zu ersetzen. Dem Feststellungsantrag war deshalb insoweit stattzugeben.

IV.

Die Nebenforderungen ergeben sich aus Verzug.

V.

Kosten: § 92 ZPO.

VI.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO

 

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