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Rechtsanwaltskosten nach Verkehrsunfall – 1,6 Geschäftsgebühr

AG Rudolstadt (Zweigstelle Saalfeld)

Az.: 1 C 635/10

Urteil vom 11.10.2011


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Rudolstadt Zweigstelle Saalfeld ohne mündliche Verhandlung gem. § 495 a ZPO am 11.10.2011 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 206,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4.3.2008 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG einen Anspruch auf Ersatz des aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom 1.5.2007 eingetretenen Schadens in Gestalt von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gegen die einstandspflichtige Beklagte.

1.

Die grundsätzlich als Schadensersatz zu erstattenden vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Klägerin (vgl. Palandt-Grüneberg § 249 Rz. 57) hat die Klägerin zutreffend aus einen Gegenstandswert zwischen 8.000 und 9.000 EUR berechnet, wobei die von der Beklagten in Zweifel gezogene exakte Höhe des „zutreffenden“ Gegenstandswertes offen bleiben kann. Denn einerseits hat die Klägerin im Schriftsatz vom 13.4.2011 die Zusammensetzung des Streitwertes erläutert, ohne dass die Beklagte dem nochmals entgegen getreten wäre mit der Folge des § 138 III ZPO, wonach die Beklagte den klägerischen Vortrag zugestanden hat, andererseits ergibt sich aus der vorprozessualen Korrespondenz der Beklagten selbst ein Wert von über 8.000 EUR.

2.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat die für die Rechtsverfolgung anfallenden Gebühren nach den Maßstäben des § 14 Abs. 1 RVG zutreffend mit 1,8 bestimmt, sodass die getroffene Bestimmung für die Beklagte als erstattungspflichtige Dritte bindend ist.

Das gem. § 14 Abs. 2 RVG eingeholte Gutachten der Rechtsanwaltskammer Thüringen hat ergeben, dass unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG eine 1,6 Gebühr angemessen und verdient wäre. Das Gericht macht sich die in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und zudem ausführlich begründeten Erwägungen des Gebührengutachters zu Eigen und nimmt auf diese Bezug. Ergänzend zu der Bewertung der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin als in rechtlicher Hinsicht lediglich leicht überdurchschnittlich bleibt indes anzumerken, dass das Gericht die anwaltliche Tätigkeit ohne diese Einschränkung als überdurchschnittlich schwierig qualifiziert. Denn dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten stellte sich die keineswegs einfache und jedenfalls eine gründliche Auseinandersetzung mit den Möglichkeiten, Risiken und Chancen der Beweisführung erfordernde Aufgabe der Entkräftung eines zu Lasten der Beklagten streitenden Beweises des ersten Anscheins.

Letztlich kann dies auch auf sich beruhen, da sich die durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bestimmte Gebühr innerhalb der allgemein anerkannten Toleranzgrenze von 20 % hält. Eine Gebührenbestimmung innerhalb dieser Grenze ist jedenfalls nicht im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 4 RVG unbillig und daher auch für die Beklagte verbindlich, auch wenn diese unzutreffend und nicht näher begründet meint, der „erforderliche“ Betrag im Sinne von § 249 BGB belaufe sich nur auf eine 1,6 Gebühr (so jüngst: BGH NJW 2011, 1603).

Zinsen, Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 280 Abs. 1, 286, 288 BGB, 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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