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Verkehrsunfall – Reparaturkostenerstattung Fachwerkstatt

AG Hamburg-Altona

Az.: 316 C 404/10

Urteil vom 05.04.2011


Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Der Kläger beansprucht die Zahlung weiteren Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall.

Bei dem Unfall, der sich am 03.09.2010 gegen 22.28 Uhr an der Ecke Baron-Voght-Straße / Elbchaussee ereignete, war der klägerische Pkw, Typ Mercedes, Amtliches Kennzeichen … beschädigt worden. Es ist unstreitig, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners für den Schaden in vollem Umfang einzustehen hat.

Der Kläger ließ über den Schaden an seinem Fahrzeug am 7.9.2010 ein Sachverständigengutachten (Anlage K1, Bl. 8ff d.A.) erstellen, das die Reparaturkosten mit € 11.348,91 (netto) bezifferte. Der Sachverständige legte dabei die Löhne markengebundener Fachwerkstätten zugrunde.

Mit Anwaltsschreiben vom 14.09.2010 (Anlage B4, Bl. 84 d.A.) rechnete der Kläger gegenüber der Beklagten zunächst auf Totalschadenbasis ab und forderte einen Wiederbeschaffungsaufwand von € 5.740,00. Die Beklagte kam dieser Aufforderung nach. Anschließend reparierte der Kläger sein Fahrzeug in Eigenregie und führte es am 22.09.2010 dem Gutachter vor, der mit einer Reparaturbestätigung vom gleichen Tage (Anlage K2, Bl. 48ff d.A.) die fachgerechte Reparatur bescheinigte. Darin war die reine Reparaturdauer mit fünf Arbeitstagen angegeben.

Mit Schreiben vom 28.09.2010 verlangte der Kläger gegenüber der Beklagten nunmehr die Abrechnung auf Reparaturkostenbasis. Auf die Reparaturkosten zahlte die Beklagte € 8.604,13 und wies den Kläger im Übrigen auf kostengünstigere Reparaturmöglichkeiten hin. Dazu berief sie sich auf den Inhalt eines Gutachtens vom 27.20.2010 (Anlage B1, Bl. 74ff d.A.), in welchem unter Zugrundelegung der Preise der Firma … … OHG der vorgenannte Betrag  ermittelt wurde.

Der Kläger ist der Ansicht, eine Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit müsse vor der Entscheidung des Geschädigten, ob, wo und wie er sein Fahrzeug reparieren lässt, erfolgen. Die Beklagte könne im Nachhinein nicht damit gehört werden, dass der bereits reparierte Pkw günstiger hätte repariert werden können. Die Möglichkeit einer günstigeren Reparatur könne sich nicht mehr auswirken, da schon repariert worden ist.

Der Kläger meint zudem, dass wegen des Wortlautes des § 249 Abs. 2 BGB bei fiktiver Abrechnung ausschließlich die Mehrwertsteuer abgezogen werden könne.

Der Kläger ist außerdem der Ansicht, der Geschädigte sei bei der Verweisung auf eine günstigere Werkstatt in seinem Vertrauen auf die Fähigkeit der Werkstatt zur Reparatur nach Herstellervorgabe zu schützen. Bei der Frage der Gleichwertigkeit müsse dies miteinbezogen werden.

Mit der Klage beansprucht der Kläger die Differenz zu den von dem Sachverständigen berechneten Reparaturkosten. Darüber hinaus beansprucht er Entschädigung für fünf Tage Nutzungsausfall sowie die Freihaltung von Rechtsanwaltskosten für das vorgerichtliche Tätigwerden im Rahmen der Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutz-Versicherung des Klägers.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 2.931,02 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 316,18 freizuhalten;

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 325,00 Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dem Kläger stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu, da er sich auf die günstigere Reparaturmöglichkeit in einer anderen KFZ-Meisterwerkstatt verweisen lassen müsse. Der von der Beklagten vorgenommene Abzug sei aufgrund der Schadensminderungspflicht des Geschädigten gerechtfertigt. Die Firma … … biete günstigere Stundenverrechnungssätze als die in dem Gutachten des Klägers angeführte Werkstatt und eine Reparaturqualität, die derjenigen einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

Sie meint, im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung komme es für den Hinweis auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt an. Deshalb könne der Hinweis auch noch erfolgen, nachdem der Kläger sein Fahrzeug bereits repariert hat.

Ergänzend wird für das Vorbringen der Parteien auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte weder  ein Anspruch auf Zahlung von weiteren Reparaturkosten (I.) noch ein Anspruch auf Zahlung von Nutzungsausfallentschädigung (II.) oder auf Freihaltung von Rechtsanwaltsgebühren (III.) zu.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte  keinen Anspruch auf Zahlung weiteren Reparaturkostenersatzes wegen des Verkehrsunfalls vom 03.09.2010.

1.

In Höhe von € 186,24 ist die Klage von vornherein nicht schlüssig. Der Kläger macht den Differenzbetrag zwischen der von der Beklagten geleisteten Zahlung in Höhe von € 8.604,13 und dem auf Gutachtenbasis berechneten Schaden in Höhe von € 11.348,91 geltend, mithin einen Betrag von € 2.744,78. Woraus sich ein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines um € 186,24 höheren Betrages, insgesamt die Klagforderung in Höhe von € 2.931,02 ergeben soll, ist nicht ersichtlich. Hierzu hat der Kläger trotz des gerichtlichen Hinweises vom 12.01.2011 auch nichts vorgetragen – nicht einmal im auf den Hinweis Bezug nehmenden Schriftsatz vom 19.1.2011 (Bl. 59 d.A.).

2.

Aber auch in Höhe weiterer  € 2.744,78 ist die Klage unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf weiteren Schadensersatz zu. Die fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis widerspricht dem Gebot der wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung, wenn der Geschädigte den Schaden in Eigenregie bereits zu einem günstigeren Preis repariert und sich dabei gegen die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entschieden hat.

Gemäß § 249 BGB hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Für die Berechnung von Kraftfahrzeugschäden stehen dem Geschädigten im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs. Dabei ist der Geschädigte nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes Herr des Restitutionsgeschehens. In dem Spannungsverhältnis, das aus dem Interessengegensatz zwischen ihm und dem Schädiger bzw. dessen Versicherer resultiert, steht dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die (Ersetzungs-)Befugnis zu, bei Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Darüber hinaus ist der Geschädigte aufgrund der nach anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheit auch in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum Schadensausgleich erhält (vgl. BGH Urteil vom 29. 4. 2003 – VI ZR 393/02, NJW 2003, 2085 m.w.Nw.). Er ist grundsätzlich in seiner Entscheidung frei, ob er den Geldbetrag zur tatsächlichen Reparatur der Sache verwendet, oder ob er von der Reparatur der Sache absieht und bloß fiktive Wiederherstellungskosten geltend macht. Er kann sogar zunächst fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen und nach erfolgter Reparatur zur konkreten Schadensberechnung übergehen, wenn die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten höher sind als der fiktive Ansatz (vgl. Heinrichs, in: Palandt, 70. Auflage 2011, § 249 Rn. 14 m.w.Nw.).

Diese Dispositionsfreiheit des Geschädigten besteht allerdings nur in den ebenfalls in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB enthaltenen Grenzen des Gebotes der wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung. Danach ist der Geschädigte verpflichtet, unter mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution grundsätzlich diejenige auszuwählen, die den geringsten Aufwand erfordert (BGH Urteil vom 29. 4. 2003 – VI ZR 393/02, NJW 2003, 2085 m.w.Nw.). Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich. Dies ergibt sich auch aus der Schadensminderungspflicht des Geschädigten nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der zu gewährende Schadensersatz wird außerdem durch das schadensrechtliche Bereicherungsverbot begrenzt, wonach der Geschädigte zwar volle Herstellung verlangen kann, aber an dem Schadensfall nicht „verdienen“ soll (BGH Urteil vom 20.06.1989 – VI ZR 334/89, NJW 1989, 3009).

Dieses Bereicherungsverbot steht hier der Forderung des Klägers entgegen. Zwar darf der Geschädigte bei der Schadensberechnung grundsätzlich die Preise einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Er muss sich aber auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen lassen, wenn eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht (BGH,  Urt. v. 20.10.2009, NJW 2010, S. 606 – Leitsatz).

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Dass eine solche „freie Fachwerkstatt“ dem Kläger ohne Weiteres zugänglich war und eine Reparatur in dieser Werkstatt die entsprechende Qualität aufwies, steht hier fest. Denn der Kläger hat – wie er selbst vorträgt – den Schaden in Eigenregie ohne Inanspruchnahme einer markengebundene Fachwerkstatt vollständig behoben. Dass auch die Qualität der Reparatur derjenigen einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, hat er selbst durch Vorlage des Gutachtens vom 07.09.2010 (Anlage K2, Bl. 48ff d.A.) nachgewiesen. Insofern kam es hier mangels Entscheidungserheblichkeit nicht darauf an, dass nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 23.2.2010, VI ZR 91/09 m. w. Nachw. – juris) der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen muss, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Aus demselben Grund ist auch das Vertrauen des Klägers auf die Fähigkeit der Werkstatt zur Reparatur nach Herstellervorgabe ausreichend geschützt. Denn hier hat der Kläger sich die Werkstatt ja selbst ausgesucht.

Dass die dem Kläger entstandenen Kosten jedenfalls nicht höher sind als diejenigen, die die Beklagte unter Verweis auf die Reparaturmöglichkeit bei der Firma … … OHG vorträgt und auch bezahlt hat, steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Die Lebenserfahrung zeigt, dass  der Kläger sich sonst nicht unter Inanspruchnahme anwaltlichen Rats mit Schriftsatz vom 25.2.2011 (Bl. 93 d.A.) ausdrücklich geweigert hätte, die Reparaturrechnung vorzulegen.

Der Kläger hat auch keine Gesichtspunkte aufgezeigt, aus denen sich eine Unzumutbarkeit der Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt ergeben könnte. Denn sein Fahrzeug ist im Jahr 2003 erstmals zugelassen worden und damit älter als drei Jahre. Ein besonderes Interesse an der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt kann der Kläger auch nicht dadurch belegen, dass er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt warten und reparieren lassen hat. Im Gegenteil: aufgrund der Tatsache, dass er sich zur Reparatur des Schadens gerade nicht einer markengebundenen Fachwerkstatt bediente, hat er zum Ausdruck gebracht, dass er auf eine solche Reparatur keinen besonderen Wert legt.

II.

Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls in geltend gemachter Höhe von € 325,00 zu. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in der Nutzung seines Kraftfahrzeugs beeinträchtigt gewesen ist. Ein Nutzungsausfallanspruch besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich nicht, wenn der Geschädigte seinen Wagen in der Reparaturzeit, gleich ob aus unfallunabhängigen oder unfallabhängigen Gründen, nicht hätte nutzen können, da dann keine „fühlbare“ Nutzungsbeeinträchtigung vorliegt (BGH, Urt. v. 28.1.1975, VI ZR 143/73 m. w. Nachw. – juris).

Dafür, dass vorliegend eine derartige Nutzungsbeeinträchtigung gegeben gewesen wäre, hat der Kläger schon nichts vorgetragen. Denn er hat – im Hinblick darauf, dass er sich mit Schriftsatz vom 25.2.2011 geweigert hat, der gerichtlichen Auflage vom 18.2.2011 Folge zu leisten – bewusst  unterlassen,  Näheres zu den tatsächlich entstandenen Reparaturkosten, zum Ort der Reparatur und der Reparaturdauer vorzutragen, weil er „in Eigenregie“ tätig geworden ist. Bei einer solchen Sachlage kommt die Zubilligung von Nutzungsausfallersatz nicht in Betracht (vgl. OLG Frankfurt,  B. v. 18.2.2010, 10 U 60/90 zum Falle eines unterlassenen Beweisantritts in dieser Hinsicht). Denn es liegt nahe, dass derjenige, der die Arbeit in Eigenregie durchführt, sich – anders als bei Beauftragung einer markengebundenen Fachwerkstatt – die Zeit für die Reparaturen völlig frei einteilen kann, so dass eine fühlbare Nutzungsbeeinträchtigung gerade nicht besteht.

III.

Wegen der Unbegründetheit der Hauptforderung steht dem Kläger auch kein Anspruch hinsichtlich der angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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