Amtsgericht Heidenheim
Az.: 5 C 517/11
Urteil vom 13.07.2011
In Sachen wegen Schadenersatz hat das Amtsgericht Heidenheim an der Brenz gemäß § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 11. Juli 2011 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 459,70 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.05.2011 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
TATBESTAND und ENTSCHEIDÜNGSGRÜNDE:
– Gemäß §§ 313 a Abs. 1, 495 a ZPO –
Die Parteien streiten noch um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte voll umfänglich einstandspflichtig ist. Streitig ist lediglich noch die Höhe der zu erstattenden allgemeinen Unkostenpauschale sowie die Erstattungsfähigkeit der für die Einholung eines Sachverständigengutachtens angefallenen Kosten in Höhe von 454,70 Euro (vgl. Anlage Kl und K2 in Bl. 20 d.A.).
Die Höhe der Unkostenpauschale schätzt das Gericht regelmäßig gemäß § 287 ZPO. Insoweit werden im hiesigen Gerichtsbezirk bereits seit der Währungsumstellung im Jahre 2002 die ohne Nachweis zu erstattenden Auslagen für die allgemeine Mühewaltung des Geschädigten mit 25,– Euro bemessen. Gründe, von dieser Bemessung im vorliegenden Fall abzuweichen sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten wird auf die klägerseits zitierte Rechtsprechung verwiesen.
Die rechtlichen Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz ihrer Vertreter vom 25.05.2011 unter II. (Bl. 26/27 d.A.) gehen insoweit am konkret vorliegenden Sachverhalt vorbei.
Vorliegend ist am Fahrzeug des Klägers ein unstreitiger und von der Beklagten auch regulierter Reparaturschaden in Höhe von mehr als 3.000,– Euro eingetreten. Darüber hinaus hat der eingeschaltete Sachverständige auch eine Wertminderung in Höhe von 300,– Euro festgestellt, welche von der Beklagten ebenfalls vollständig reguliert worden ist.
Unter solchen Umständen entspricht es auch dem Verhalten eines vernünftigen und auf eine Schadensminimierung bedachten Geschädigten, ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der Schadenshöhe einzuholen. Dies ist auch erforderlicher Aufwand zur Herstellung des ursprünglichen Zustands im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.
Der Geschädigte kann in diesem Fall nicht auf die bloße Einholung eines Kostenvoranschlags verwiesen werden, dies ergibt sich im vorliegenden Fall bereits aus dem Regulierungsverhalten der Beklagten, welche in ihrem Schreiben vom 31.12.2010 bereits mitgeteilt hatte, nach Einholung eines Prüfberichts an den Reparaturkosten Abzüge vorgenommen zu haben. Entsprechend verfährt die Beklagte – gerichtsbekannt – insbesondere dann auch bei der Vorlage von Kostenvoranschlägen von Reparaturwerkstätten.
Da vorliegend allerdings die Bagatellgrenze nach der obergerichtlichen Rechtsprechung weit überschritten ist, verstößt die Einholung eines Sachverständigengutachtens gegenüber der Einholung eines Kostenvoranschlags vorliegend auch nicht gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB.
Nachdem die Beklagte Einwendungen gegen die Sachverständigentätigkeit als solche oder die Rechnung nicht erhoben hat, war die Beklagte antragsgemäß wie aus dem Tenor ersichtlich zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 713 ZPO. Gründe, die Berufung zuzulassen, lagen nicht vor; insbesondere nachdem die Frage der Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten bei einem Schaden der vorliegenden Höhe obergerichtlich ausreichend geklärt ist.