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Verkehrsunfall – Wertminderung für altes Fahrzeug

AG Norderstedt

Az.: 46 C 103/11

Urteil vom 04.11.2011


1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.520,36 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.5.2010 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 837,52 € durch Zahlung an die Anwaltskanzlei O. & Kollegen freizustellen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits eingezahlten Gerichtskosten in Höhe von 219,00 € Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für den Zeitraum zwischen dem 21.4.2011 und dem Eingang des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht zu zahlen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar

Tatbestand

Die Parteien streiten um die weitere Schadensregulierung im Anschluss an einen Verkehrsunfall, der sich zwischen dem Kläger und einem Versicherungsnehmer der Beklagten ereignet hat.

Der Kläger ist Halter und Leasingnehmer eines PKW P mit dem amtlichen Kennzeichen …, das am 18.3.2010 in einen Verkehrsunfall in N verwickelt, der unstreitig schuldhaft von einem Versicherungsnehmer der Beklagten verursacht wurde. Zum Unfallzeitpunkt hatte das Fahrzeug, dessen Erstzulassung 2002 erfolgt war, eine Laufleistung von 89.136 km. Die Leasingnehmer erklärte sodann die Freigabe des PKW und ermächtigte den Kläger zur Geltendmachung einer etwaigen Wertminderung des PKW. Im Anschluss an den Unfall wurde das Fahrzeug zunächst von einem Gutachter untersucht und sodann in einer Werkstatt repariert. Der Gutachter gelangte u.a. zu der Einschätzung, dass der Wiederbeschaffungswert bei 7.400,00 liege und nach Durchführung der erforderlichen Reparaturarbeiten eine Wertminderung von 400,00 € verbleibe. Noch am Unfalltag mietete der Kläger ein Ersatzfahrzeug bei der Firma … für die Dauer von insgesamt 29 Tagen an. Hierfür wurde ihm ein Bruttobetrag von 2.052,25 € in Rechnung gestellt.

Diesen Betrag machte der Kläger gegenüber der Beklagten neben einer Wertminderung in Höhe von 400, 00 €, Reparaturkosten in Höhe von 7057,93 € und Sachverständigenkosten in Höhe von 808,60 € vorprozessual geltend, woraufhin die im Hinblick auf die Wertminderung keine Zahlung und im Hinblick auf die Mietwagenkosten lediglich eine Zahlung in Höhe von 936,89 € erfolgte. Hinsichtlich der klägerseits weiter geforderten Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € leistete die Beklagte einen Teilbetrag von 20,00 €. Mit Schreiben vom 26.5.2010, das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28.5.2010 zugegangen ist, lehnte die Beklagte eine weitere Regulierung ausdrücklich ab.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Mietwagenkosten der Höhe nach erstattungsfähig sind, da sie sich innerhalb der Werte befinden, die in der Schwacke-Liste vorgesehen sind. Der Kläger habe zudem noch am selben Tag einen Mietwagen anmieten müssen, weshalb ihm keine Zeit für die Einholung verschiedener Vergleichsangebote zur Verfügung gestanden habe.

Er hat zunächst mit seinem Klagantrag zu Ziff. 2 beantragt, die Beklagte dazu zu verurteilen, ihn von Anwaltskosten in Höhe von 837,52 € nebst Zinsen freizustellen. Nachdem die Beklagte nach Rechtshängigkeit hierauf einen Teilbetrag von 718,40 € gezahlt hat, ist die Klage von beiden Parteien insoweit für erledigt erklärt worden.

Der Beklagte beantragt nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.520,36 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 29.5.2010 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 119,12 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit durch Zahlung an die Anwaltskanzlei O. & Kollegen freizustellen.

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass bei einem Fahrzeug der vorliegenden Altersklasse eine Wertminderung nach Reparatur nicht vorhanden sei. Im Übrigen hätte sich der Kläger an den Vorgaben der Fraunhofer-Liste orientieren müssen.

Zu dem übrigen Vorbringen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und den Vortrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Der Kläger hat einen Anspruch aus § 7 StVG iVm 115 VVG. Soweit er insoweit Ansprüche der Leasingbank geltend macht, hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass diese wirksam an ihn abgetreten worden seien. Während die Alleinhaftung des Versicherungsnehmers der Beklagten dem Grunde nach unstreitig ist, streiten die Parteien allein um die Höhe der Schadensregulierung. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB diejenigen Kosten ersetzt verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGH NJW 1992,1619; NJW 2009, 58). Dabei ist grundsätzlich im Rahmen des Zumutbaren von mehreren Wegen der jeweils wirtschaftlichere zu wählen. Bezogen auf die Anmietung von Mietwagen bedeutet dies, dass der Geschädigte einen Normaltarif wählen muss, es sei denn, dass ein höherer Unfallersatztarif aufgrund besonderer Leistungen des Anbieters gerechtfertigt ist (BGH NJW 2007,1122). In diesen Fall müsste der Schädiger nachweisen, dass für den erforderlichen Leistungsumfang ein günstigerer Tarif ohne weiteres zugänglich war (BGH NJW 2008, 2910). Die Ermittlung des Normaltarifs auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (BGH NJW 2006, 2106; NJW 2009, 58). Insofern ist zwar zutreffend, dass diese Werte zum Teil deutlich oberhalb der sogenannten Fraunhofer-Liste liegen. Allerdings sind Zweifel an der Schwacke-Liste nur zu berücksichtigen, wenn konkret aufgezeigt wird, dass sich ihre Mängel auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH NJW aufgezeigt wird, dass sich ihre Mängel 2009, 58).

Vorliegend lagen die klägerseits geltend gemachten Mietwagenkosten unstreitig noch unterhalb der von der Schwacke-Liste vorgegebenen Durchschnittswerte. Die Abrechnung ist vor diesem Hintergrund aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als die Anmietung des Mietwagens im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall noch am Unfalltag erfolgte und ein eingehender Preisvergleich deshalb nach aller Lebenserfahrung nicht möglich war. Insbesondere sind in derartigen Fällen die Möglichkeiten einer Internetrecherche in aller Regel stark eingeschränkt. Darüber hinaus hat die Beklagte auch nicht weiter dargelegt, dass im konkreten Fall eins Auswirkung etwaiger Mängel der Schwacke-Liste festzustellen wäre. Allein der Hinweis auf die Werte der Fraunhofer-Liste kann vorliegend schon deshalb nicht ausreichen, weil nicht feststeht, dass bei der kurzfristigen Anmietung durch den Kläger zum fraglichen Zeitpunkt überhaupt ein ohne weiteres zugängliches alternatives Angebot gegeben war, dass eine wirtschaftlichere Herstellung ermöglicht hätte. Hierzu hätte von der Beklagten weiterer Vortrag erfolgen müssen, da der Geschädigte mit der Einhaltung der Vorgaben des Schwacke-Spiegels zunächst die Erforderlichkeit der Schadensregulierung ausreichend dargelegt hat, so dass ein substantiierter Gegenvortrag zu erfolgen hätte, der sich mit der konkreten Marktsituation zum Anmietungszeitpunkt auseinandersetzt. Nur wenn von Seiten des Schädigers konkret dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen wird, dass eine Regulierung auf der Grundlage der Fraunhofer-Liste in zumutbarer Weise möglich gewesen wäre, kann dies zu einer Anspruchsreduzierung Anlass geben.

Auch der Umstand, dass der Mietwagenunternehmer entweder aus Kulanz oder versehentlich statt 29 Tagen nur 25 Tage abgerechnet hat, führte nicht zu einer Reduzierung der klägerischen Ansprüche, da nur der konkret abgerechnete geringere Betrag geltend gemacht worden ist.

Der Kläger konnte weiter auch eine Wertminderung in Höhe von 400,00 € geltend machen. Eine solche Verkehrswertminderung beruht darauf, dass ein Kraftfahrzeug, das Unfallschäden von einigem Gewicht erlitten hat, im Verkehr unter Umständen trotz ordnungsgemäßer Reparatur geringer bewertet wird als ein unfallfreies (BGH NJW 2008, 53). Voraussetzung ist allerdings, dass es einen Markt gibt, auf dem sich der Minderwert in Gestalt eines geringeren Erlöses auswirken kann. Dies ist bei KfZ in der Regel der Fall, kann jedoch bei älteren Fahrzeugen auch ausgeschlossen sein. Die Grenze liegt insoweit in der Regel bei einer Laufleistung von 100.000 km oder fünf Jahren, kann jedoch in Einzelfällen auch hiervon abweichend bewertet werden (BGH NJW 2008, 277 ff). Entscheidend ist insofern also nicht eine formalisierte Betrachtung anhand starrer Grenzwerte, sondern eine Bewertung der Gesamtumstände. Vorliegend hat der Kläger substantiiert und unter Vorlage eines Privatgutachtens vorgetragen, dass eine Wertminderung trotz der Zulassung des PKW im Jahr 2002 gegeben war. Das Gericht gelangt letztlich zu der Einschätzung, dass dies nicht zu beanstanden war. Hierbei hat es berücksichtigt, dass das Fahrzeug keine Vorschäden hatte, die Laufleistung nicht nur unerheblich unterhalb von 100.000 km lag und das Fahrzeug ausweislich des klägerischen Privatgutachtens immerhin noch einen Wiederbeschaffungswert von 7.400,00 € hatte. Dies lässt darauf schließen, dass sich das Fahrzeug im Verhältnis zu seinem Alter entsprechend der vergleichsweise geringen Laufleistung in einem guten Zustand befand. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass es auf dem Gebrauchtwagenmarkt ohne weiteres veräußert werden könnte und sich hierbei die Frage der Unfallfreiheit in dem klägerseits vorgetragenen betraglichen Rahmen auswirken würde.

Eine Unfallpauschale kann in Höhe von 25,00 € nach der ständigen Dezernatsrechtsprechung, die im Einklang mit einer Vielzahl von obergerichtlichen Entscheidungen steht, verlangt werden. Entsprechend stand dem Kläger ein Anspruch in Höhe von 5,00 € zur Seite.

Die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren war zunächst bezogen auf einen Gegenstandswert von 10.343,78 € unter Verzugsgesichtspunkten gerechtfertigt, da zum Zeitpunkt der Geltendmachung der entsprechenden Forderung durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers noch keine Regulierung erfolgt war. Demnach konnte nach der zwischenzeitlichen Zahlung der Beklagten in Höhe von 718,40 € und der beidseitigen Erledigungserklärung noch die Freistellung in Höhe von 119,12 € verlangt werden. Die Gebührenforderung der Anwälte ist nach dem unwidersprochenen Klägervortrag auch fällig, da die vorgerichtliche Tätigkeit abgeschlossen ist (vgl. § 8 Abs. 1 S. 1 RVG) und von den Prozessbevollmächtigten des Klägers diesem gegenüber auch bereits geltend gemacht wurde (vgl. § 10 Abs. 1 S. 1 RVG).

Der Kläger hat darüber hinaus auch hinsichtlich der Hauptforderung und der Freistellungsforderung einen Zinsanspruch, der sich 2, 286 Abs. 1 u. 2, 288 bzw. 291 BGB ergibt. Soweit der Kläger in seinem Klagantrag zunächst die Freistellung von Zinsen auf einen Betrag von 837,52 € verlangt hat, liegt durch die Reduzierung des nunmehrigen Klagantrags eine teilweise Klagrücknahme vor. Die Verzinsung der als Vorschuss eingezahlten Gerichtsgebühren konnte als Schadensposition geltend gemacht werden, da im Rahmen der Rückzahlung keine Verzinsung erfolgt, vgl. § 5 Abs. 4 GKG. Damit war auch dem Klagantrag Ziff. 3 stattzugeben. Das Feststellungsinteresse resultierte aus dem Umstand, dass eine genaue Bezifferung des Anspruches derzeit noch nicht möglich ist.

Die Entscheidung über die Kosten ergab sich aus § 9, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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