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Verkehrsunfall – Nachunfallgeschehen Schadensersatz

 OLG Celle

Az: 14 U 137/09

Urteil vom 13.04.2011


Die Berufung der Klägerin zu 1 gegen das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 13. Juli 2009 wird als unzulässig verworfen.

Die Berufung des Klägers zu 2 gegen dieses Urteil wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten des Berufungsverfahrens durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 22. Oktober 2004, bei dem die Kläger plötzlich und für sie überraschend als Insassen eines Mercedes Geländewagens von hinten von einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw Renault Clio angefahren wurden. Die uneingeschränkte Haftung der Beklagten dem Grund nach ist unstreitig. Die Klägerin zu 1 (folgend: Klägerin) erlitt durch den Unfall eine Nackenmuskelzerrung, ein „Rasanztrauma“ sowie eine Prellung der rechten Schulter und des rechten Ellenbogens. Der Kläger zu 2 (im Folgenden: Kläger) erlitt bei dem Unfall ebenfalls ein „Rasanztrauma“, außerdem Prellungen des linken Oberarms und des linken Mittelfingers sowie im Brust- und Bauchbereich durch den Gurt, ferner eine HWS- und Brustbeinzerrung sowie Frakturen der 5., 9. und 10. Rippe links. Beide Kläger befanden sich bereits vor dem Unfall in ärztlicher Behandlung, der Kläger insbesondere wegen Herz- und Kreislaufproblemen. Deshalb war ihm bereits vor dem Unfall attestiert worden, zu 50 % schwerbehindert zu sein. Ca. 9 Monate nach dem Verkehrsunfall – etwa Sommer 2005 – erlitt der Kläger einen Schlaganfall.

Mit der Klage macht der Kläger vor allem Ausgleich von Rechnungen in Höhe von 142.591,70 Euro geltend, die ihm seine Mutter, die mittlerweile 87 Jahre alte Zeugin B., für von ihr im Zeitraum von Herbst 2004 bis Herbst 2008 selbst erbrachte oder vermittelte Leistungen gestellt hat. Die Klägerin begehrt die Erstattung von Medikamentenkosten. Außerdem haben die Kläger die Feststellung der weiteren Schadensersatzverpflichtung der Beklagten beantragt.

Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche der Kläger abgewiesen und nur den Feststellungsantrag für begründet gehalten. Insbesondere sei der Verkehrsunfall vom 22. Oktober 2004 nicht adäquat kausal für die Beschwerden des Klägers (Schlaganfall und darauf beruhende Sehbehinderung) gewesen. Es fehle bereits an der haftungsbegründenden Kausalität. Der Beklagten sei auch keine über das Unfallgeschehen hinausgehende selbständige und eigene Pflichtverletzung vorzuwerfen, soweit der Schlaganfall darauf zurückzuführen sei, dass sich der Kläger über die Korrespondenz mit der Beklagten aufgeregt hat. Im Übrigen hat das Landgericht die geltend gemachten Positionen auch nicht für nachgewiesen erachtet (LGU 7 f.). Dabei hat die Kammer ausgeführt, die Unfähigkeit des Klägers, seinen Haushalt ab dem 24. Mai 2005 selbst zu führen, beruhe nicht auf dem Unfall. Unmittelbar nach der Entlassung aus der Klinik im Oktober 2004 sei er in der Lage gewesen, sich um seinen Haushalt selbst zu kümmern. Die Zäsur habe erst der Schlaganfall dargestellt. Ein medizinisches Gutachten zu der Problematik hätte nicht eingeholt werden müssen, weil davon auszugehen sei, dass auch ein Sachverständiger nicht in der Lage wäre, mit Sicherheit auszuschließen, dass das Schmerzsyndrom, unter dem der Kläger angibt zu leiden, auf eine andere Ursache als den Unfall, etwa den Schlaganfall, zurückzuführen sein könnte, worauf es jedoch für die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität angesichts der sonstigen erheblichen nicht unfallbedingten Erkrankungen des Klägers nicht angekommen sei (LGU 10 oben). Insgesamt ist die Kammer angesichts der Vorerkrankungen des Klägers und seiner unfallunabhängigen Sehschwäche nicht davon überzeugt gewesen, dass der Unfall für die Pflegebedürftigkeit des Klägers ursächlich geworden sei, auch weil er bis Ende Oktober 2007, also drei Jahre nach dem Unfall, ohne umfassende Betreuung habe auskommen können (LGU 11).

Darüber hinaus hat die Kammer – unabhängig vom Bestehen eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach – die Klage zur Höhe für unbegründet gehalten, weil die Rechnungen und nachträglich zum Vorgang gereichten Aufstellungen zur Ermittlung der Schadenshöhe untauglich seien und das Gericht im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO zu dem Ergebnis gekommen sei, dass etwaige unfallbedingte Schäden bereits durch die Leistungen der Pflegeversicherung in vollem Umfang ausgeglichen worden seien (LGU 14 f.); der Kläger sei auch nicht der gebotenen Schadensminderung gem. § 254 BGB nachgekommen, sondern habe diese „eklatant verletzt“ (LGU 15 f.). Weiter hat das Landgericht Kosten des Klägers, die im Zusammenhang mit ärztlichen Behandlungen entstanden sein sollen, abgewiesen, weil diese Positionen bereits im Parallelverfahren 8 O 316/05 LG Verden geltend gemacht (LGU 18), die Behandlungen zudem nicht durch den Unfall veranlasst worden seien (LGU 19) oder der Kläger nicht habe nachweisen können, tatsächlich im Krankenhaus telefoniert zu haben (LGU 19). Ebenso hat das Landgericht hinsichtlich der Erstattung von Medikamentenkosten keinen Unfallzusammenhang erkennen können (LGU 20). Das gelte entsprechend für den Erwerb eines Computers mit Drucker und eines Fax-Geräts (LGU 20) sowie für Umzugskosten, den Verlust an Wohnqualität (LGU 20 f.) und entgangene Urlaubsfreuden (LGU 21 f.), schließlich auch Kopier- und Portokosten (LGU 23).

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin und des Klägers:

Die Klägerin begehrt allein die Erstattung der Medikamentenkosten in Höhe von 36,48 ?.

Der Kläger hält das Urteil bereits im Ansatz für falsch: Es werde um die haftungsausfüllende Kausalität und in diesem Rahmen die richterliche Überzeugungsbildung gemäß § 287 ZPO gestritten. Das Unfallereignis selbst sowie die Verletzung des Klägers seien unstreitig. Das beziehe sich auch auf den Schlaganfall mit den daraus erwachsenden Folgen. Hierfür seien die vom BGH entwickelten Grundsätze für die Zurechnung psychischer Schäden maßgeblich. Dass der Kläger Vorerkrankungen gehabt habe, sei deshalb unerheblich. Es handele sich bei den unfallbedingten Verletzungen auch nicht um Bagatellschäden. Demgemäß sei der durch Aufregung verursachte Schlaganfall dem Schädiger zuzurechnen (Bl. 274 a d. A.). Die Kausalkette, dass Aufregung zu einem Schlaganfall führe, sei keineswegs selten und unwahrscheinlich, sondern häufig anzutreffen. Dies könne ein Sachverständiger bestätigen. Das Landgericht hätte deshalb ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Damit sei der Schlaganfall insgesamt dem Schädiger und somit auch der Beklagten zuzurechnen (Bl. 276 oben). Weiter sei der Schaden hinreichend substantiiert vorgetragen worden. Der Kläger greift weiter die Beweiswürdigung im Urteil an. Das Landgericht habe gebotene Hinweise unterlassen und keine Gelegenheit zu weiterem Vortrag gegeben. Wäre dies geschehen, hätte der Kläger im Einzelnen vorgetragen, warum und inwieweit er pflegebedürftig sei. Auch die Kosten für Fahrten seien ersatzfähig. Er habe vor dem Unfall ohne weiteres ein Kraftfahrzeug fahren können, und zwar trotz einer unfallunabhängigen Sehkraftminderung von 80 % rechts und 20 % links, trotz seelischer Probleme und Herzrhythmusstörungen, die auch vor dem Unfall bestanden haben. Er sei auch ständig Auto gefahren, im Jahr zwischen 30.000 und 40.000 km (Bl. 282 d. A.). Auch nach dem Schlaganfall hätte er noch Auto fahren können. Eine Sehkraft von 20 % auf einem Auge und „0,01 %“ auf dem anderen Auge ließe sich mit einer starken Brille „ausreichend ausgleichen“ (Bl. 282 d. A.). Der Kläger könne jedoch jetzt nicht mehr Auto fahren, weil er unter Ängsten leide und die Unfallbilder immer wieder vor Augen habe. Das Landgericht habe hierzu verfahrensfehlerhaft keinen Beweis erhoben. Die Einkaufsfahrten seien gleichfalls ersatzfähig. Es seien keine Leistungen mehrfach abgerechnet worden (sowohl in diesem Verfahren als im Parallelprozess 8 O 316/05 LG Verden). Widersprüche beruhten zudem darauf, dass die Zeugin B. keine genauen Erinnerungen mehr gehabt habe. Sie sei bei ihrer Vernehmung sehr aufgeregt gewesen und habe wegen ihrer starken Schwerhörigkeit erhebliche Schwierigkeiten gehabt, die gestellten Fragen überhaupt zu verstehen. Dass die Zeugin über bestimmte Aufstellungen keine Angaben habe machen können, besage nichts über ihre Glaubwürdigkeit. Auch die Ausführungen des Landgerichts zur Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO und zur Schadensminderungspflicht des Klägers seien rechtsfehlerhaft (Bl. 285 f. d. A.).

Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

1. an die Klägerin zu 1 36,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. an den Kläger zu 2 145.731,05 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage auf 104.610,55 Euro und seit Rechtshängigkeit der Klageerhöhung auf 41.120,50 Euro zu zahlen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat Beweis erhoben aufgrund der Beschlüsse vom 4. Februar 2010 (Bl. 382 f. d. A.) und 19. Februar 2010 (Bl. 418 f. d. A.) durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. St. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten vom 9. Juli 2010 (Bl. 456 f. d. A.) sowie die Anhörung des Sachverständigen in der Verhandlung vom 22. März 2011 (Protokoll Bl. 544 f. d. A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

II.

Die Berufung sowohl der Klägerin als auch des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Die Berufung der Klägerin ist unzulässig.

Sie setzt sich nicht mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil (LGU 23 Ziffer 1, Bl. 247 d. A.) auseinander, obwohl dort im Einzelnen von der Kammer ausgeführt worden ist, warum ihr kein Anspruch auf Erstattung von Kosten für Medikamente in Höhe von 36,48 Euro zusteht. Die Berufungsbegründung verhält sich dazu nur in einem Satz: „Die Klägerin begehrt nur noch die Medikamentenkosten in Höhe von 36,48 Euro, die in erster Instanz geltend gemacht wurden“ (S. 19 der Berufungsbegründung vom 24. November 2009, Bl. 290 d. A.). Die Berufungsbegründung enthält damit entgegen § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO nicht die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt sowie die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil in dem hier maßgeblichen Punkt (Medikamentenkosten der Klägerin) begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Die Berufung der Klägerin zu 1 war deshalb gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Der Senat hat die Klägerin darauf mit Beschluss vom 4. Februar 2010 (dort Ziffer VIII.) hingewiesen.

2. Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

a) Der Senat verneint – im Ergebnis mit dem Landgericht – einen haftungsrechtlichen Zusammenhang zwischen dem Verkehrsunfall und dem Schlaganfall und weiter den aus diesem Schlaganfall herrührenden Beschwerden. Diese können schon aus Rechtsgründen nicht auf den Unfall zurückgeführt werden (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 6. Juni 1989 – VI ZR 241/88, NJW 1989, 2616, juris-Rdnr. 13 f., 18 f.; BGH, Urteil vom 14. März 2006 – X ZR 46/04, NJW-RR 2006, 965, Rdnr. 9; ähnlich auch OLG Hamm, DAR 2007, 705 – nachgehend BGH, Beschluss vom 11. Juli 2006 – VI ZR 230/05, juris).

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 6. Juni 1989 – VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359 = NJW 1989, 2616) fehlt es an einem haftungsrechtlichen Zusammenhang, wenn ein Geschädigter sich über einen Verkehrsunfall und das anschließende Verhalten des Schädigers derart aufregt, dass es dadurch bei dem Geschädigten zu einer Gehirnblutung mit einem Schlaganfall kommt. Die auf solche Weise herbeigeführten Gesundheitsschäden vermögen auch keine Einstandspflicht des Unfallverursachers gemäß §§ 7, 18 StVG zu begründen, da es an einem Zurechnungszusammenhang mit der Betriebsgefahr des von ihm geführten Kraftfahrzeugs fehlt. Der BGH hat demgemäß einen Schadensersatzanspruch sowohl aus § 823 BGB als auch aus den Tatbeständen des StVG abgelehnt, weil es jeweils dem Schutzzweck der Vorschriften nicht entspricht, einen entsprechenden Haftungszusammenhang zu bejahen (vgl. BGH a. a. O., juris-Rdnrn. 13 f., 18 f.). Zwar bezweckten die Vorschriften des Straßenverkehrs auch und gerade den Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen einschließlich im Anschluss an einen Verkehrsunfall etwa bei der Bergung oder bei der Unfallaufnahme erlittener Verletzungen. Das könne aber nicht auch für psychische Belastungen aus den Auseinandersetzungen zur Klärung des Unfallhergangs und der Schuldfrage gelten, wie sie für den Schlaganfall des Klägers ungeachtet der schon durch den Unfall selbst verursachten Belastung seiner Befindlichkeit ganz im Vordergrund stehen (vgl. BGH a. a. O., juris-Rdnr. 14). Es wird demnach nicht vom Schutzzweck der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung umfasst, dass die Aufregung des Geschädigten durch das dem Unfall nachfolgende Verhalten des Schädigers derart gesteigert wurde, dass dann beim Geschädigten eine Gehirnblutung mit Schlaganfall ausgelöst wurde. Denn es ist nicht Aufgabe der Verkehrsvorschriften, den Geschützten vor den psychischen oder physischen Belastungen eines etwa gegen ihn gerichteten Ermittlungs- oder Strafverfahrens oder der zivilrechtlichen Regulierung seines Schadens zu schützen (BGH a. a. O.). Das gilt jedenfalls dann, wenn das Verhalten des Gegners nicht das Maß dessen überschritten hat, was jeder Verkehrsteilnehmer nach einem Unfall ohne Anspruch auf Schadensersatz hinzunehmen hat (BGH a. a. O., juris-Rdnr. 15). Insbesondere im Hinblick auf die Gefährdungshaftung des StVG muss diese Verantwortlichkeit von Halter und Fahrer auf solche Schäden beschränkt bleiben, in denen sich gerade die von dem Kraftfahrzeug als solchen ausgehenden Gefahren aktualisiert haben.

Der BGH hat diese Rechtsprechung nicht geändert oder eingeschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2006 – X ZR 46/04, NJW-RR 2006, 965, Rdnr. 9 des Urteils). Eine Schadensersatzpflicht besteht danach nur, wenn der geltend gemachte Schaden aus dem Bereich der Gefahren stammt, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte vertraglich oder vorvertragliche Pflicht übernommen worden ist (BGH a. a. O.). Überdies hat der VI. Zivilsenat des BGH (mit Beschluss vom 11.Juli 2006 – VI ZR 230/05, juris) die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des OLG Hamm (NJW-RR 2006, 1395) zurückgewiesen, in dem ausgeführt wurde, dass ein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsverletzung abzulehnen ist, wenn insoweit nur ein äußerer, gleichsam zufälliger Zusammenhang bestehe (juris-Rdnr. 24). Der erkennende Senat ist diesen Ausführungen in seinem Urteil vom 20. Januar 2010 (14 U 126/09, Schaden-Praxis 2010, 284) beigetreten (juris-Rdnr. 55).

bb) Von dem erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen Betriebsgefahr und Schaden kann daher bei dem Schlaganfall des Klägers und den daraus erwachsenden Schadensfolgen keine Rede sein. Hierin hat sich vielmehr auch für die Gefährdungshaftung des Straßenverkehrsgesetzes ein eigenständiger Gefahrenkreis verwirklicht, der nach dem Maßstab dieser Haftung dem allgemeinen Lebensrisiko zugewiesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1989 – VI ZR 241/88, NJW 1989, 2616, juris-Rdnr. 19 a. E.).

cc) Der Senat ist dementsprechend der Ansicht, dass auch eine Einstandspflicht der Beklagten für alle aus dem Schlaganfall des Klägers erwachsenen und mit ihm im Zusammenhang stehenden Folgen zu verneinen ist. Dies betrifft ebenfalls die haftungsbegründende Kausalität. Denn für den konkreten Haftungsgrund selbst einschließlich seiner eigenen Kausalbeziehungen – insbesondere zwischen Unfall und Erkrankung – ist ein Beweis i. S. d. § 286 ZPO nötig und eine Schätzung gem. § 287 ZPO ausgeschlossen (vgl. auch Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 287, Rdnr. 3 m. w. N.). Deshalb ist das von den Klägern in der Berufung herangezogene Urteil des BGH vom 11. November 1997 (VI ZR 376/96, BGHZ 137, 142 = NJW 1998, 810) hier nicht einschlägig. Dort ging es um die Frage, ob aufgrund einer erlittenen Primärverletzung die Zurechnung psychischer Folgeschäden ausgeschlossen sein kann. Das ist hier nicht im Streit. Der Schädiger hat grundsätzlich auch für psychische Fehlverarbeitung als haftungsausfüllende Folgewirkung des Unfallgeschehens einzustehen, wenn eine hinreichende Gewissheit besteht, dass diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre. Darum geht es hier nicht. Es besteht – wie dargelegt – bereits aus Rechtsgründen keine Einstandspflicht für haftungsausfüllende Vorgänge.

Im Übrigen sind die vom Kläger behaupteten Beeinträchtigungen und Beschwerden auch nach den Feststellungen des im Berufungsverfahren vom Senat bestellten Sachverständigen Prof. Dr. St. (nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 4. und 19. Februar 2010 im schriftlichen Gutachten vom 9. Juli 2010 und in der mündlichen Anhörung vom 22. März 2011) nicht nachgewiesen:

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(1) Danach (insb. S. 31 des Gutachtens, Bl. 471 d. A.) leidet der Kläger unfallbedingt nicht an einem posttraumatischen Schmerz oder einem posttraumatischen Belastungssyndrom (PTBS). Insbesondere zum PTBS führt der Sachverständige aus, dass hier schon die Eingangskriterien nicht erfüllt seien. Es ergebe sich ferner bei einer psychologischen Überprüfung der Authentizität der Beschwerdeschilderung eine erhebliche Beschwerdeübertreibung, obwohl der Beschwerdevortrag selbst nicht einmal die PTBS-typischen Elemente enthalte (S. 34 des Gutachtens). Es bestehe allerdings nach den Ergebnissen der psychologischen Untersuchung ein hirnorganisches Psychosyndrom im Sinne einer nicht näher klassifizierbaren beginnenden Demenz. Dies ergebe sich aus den alterskorrigiert überaus schlechten Leistungen hinsichtlich des Arbeitsgedächtnisses und der psycho-physischen Leistungsfähigkeit. Insoweit dürfte es sich aber in Zusammenschau mit dem körperlichen Befund einer leichten linksseitigen zentralmotorischen Halbseitenstörung um eine Folge des Schlaganfalls handeln. Auf den Unfall seien diese Beschwerden nicht zurückzuführen, weil es hier keine substantielle Hirngewebsschädigung gegeben habe. Die Erstbehandler haben auch keine Mitteilung über psychische Auffälligkeiten des Klägers gemacht, wie sie vermutet werden müssten, wenn die jetzt gefundenen kognitiven Beeinträchtigungen noch Folgen einer damals erlittenen Hirnverletzung wären (S. 34 f. des Gutachtens).

(2) Der Sachverständige verneint desgleichen psychische Folgeschäden aufgrund des Unfalls vom 22. Oktober 2004 (S. 35 f. des Gutachtens, Bl. 473 d. A.). Insbesondere sei eine Gesundheitsstörung im Sinne einer psychischen Erkrankung – wie eine Angststörung – beim Kläger nicht festzustellen. Es gebe keine Hinweise für eine Phobie oder eine generalisierte Angststörung oder eine Panikstörung, auch nicht in Bezug auf die Teilnahme am Straßenverkehr (Protokoll Bl. 546 d. A.). Ein Fahrzeug dürfte der Kläger schon aufgrund seiner Sehstörung nicht führen (ebd.).

(3) Auch eine unfallbedingte Schuppenflechte hat der Sachverständige nicht feststellen können (Bl. 464 R, 545 d. A.). Er hat ausgeführt, nach allgemeinem medizinischen Kenntnisstand trete eine Schuppenflechte anlagebedingt auf; eine Verursachung durch Lebensereignisse sei nicht bekannt. „Im Zweifelsfall“ müsste hierzu allerdings ein dermatologischer Gutachter gehört werden. In der mündlichen Anhörung hat der Sachverständige zu diesem Punkt ergänzt, dass lediglich die Klägerin ihm gegenüber darauf hingewiesen habe, dass der Kläger unter einer Schuppenflechte leide. Entsprechende Feststellungen auf der Haut habe er (Prof. St.) jedoch nicht treffen können. Hier hätten sich bei den aktuellen Untersuchungen für ihn keine Zweifel ergeben (Protokoll Bl. 545 d. A.).

Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Über die (fachlich nicht qualifizierten) Angaben der Klägerin hinaus gibt es keine belastbaren Befunde oder Diagnosen, auch nicht von Privatbehandlern des Klägers, dass er unter einer Schuppenflechte leidet. Der Senat sieht deshalb nicht den vom Sachverständigen angesprochenen „Zweifelsfall“ und damit keinen Anlass für weitere Aufklärung.

(4) Der Sachverständige hat auch verneint, dass der Kläger unfallbedingt unter Gleichgewichtsstörungen leidet (Bl. 474 f. d. A.).

(5) Ebenso wenig hat der Sachverständige Angstzustände beim Kläger wahrgenommen. Diese hätten im Übrigen auch nicht durch das Unfallereignis hervorgerufen werden können (Protokoll Bl. 546 d. A.). Eine depressive Entwicklung habe beim Kläger gleichfalls nicht festgestellt werden können. Das gelte auch gegenüber dem Gutachten Dr. D. Dieses Gutachten leide an einer veralteten Diagnostik; Dr. D. habe offensichtlich nur mit dem Kläger gesprochen, ohne körperliche Befunderhebungen oder psychologische Tests durchzuführen. In Betracht kommen könnte allenfalls eine zeitlich abgegrenzte depressive Episode, für die allerdings aus den bisher vorliegenden Unterlagen nichts ersichtlich sei. Erforderlich sei dafür immer ein schwerwiegendes Lebensereignis, das in dem hier in Rede stehenden Verkehrsunfall nicht gegeben sei (Protokoll Bl. 547 f. d. A.). Für eine posttraumatische Belastungsstörung gebe es – wie erwähnt – keinerlei Anhaltspunkte.

(6) Auffällig sei beim Kläger dagegen die übertriebene Beschwerdedarstellung insgesamt gewesen. Wie im Einzelnen im Gutachten dargelegt (S. 27 f., Bl. 469 f. d. A.), übertreibe der Kläger die behaupteten Beschwerden deutlich mit erheblichen Hinweisen auf eine negative Antwortverzerrung (Zustimmung zu einer Vielzahl unplausibler Beschwerden). Insoweit seien zwei voneinander unabhängige Testungen vorgenommen worden, die beide diese Übertreibungstendenz bestätigt hätten, und zwar eine sehr ausgeprägte Tendenz, die nicht durch entsprechende Erkrankung, sondern nur durch eine absichtliche Übertreibung zu erklären sei. Zusammenfassend lasse sich nur eine bewusste Beschwerdeübertreibung konstatieren (Protokoll Bl. 548, 549 d. A.).

b) Der Senat hält die Feststellungen des Sachverständigen für überzeugend und schließt sich ihnen an. Das detaillierte, 38-seitige schriftliche Gutachten setzt sich im Einzelnen ausführlich und gründlich mit den Behauptungen des Klägers nach einer intensiven Befunderhebung und Durchführung verschiedener Testverfahren auseinander, die auch im Gutachten dargestellt werden. Die Begutachtung ist – auf Wunsch des Klägers, der sich zu einer Reise nach Tübingen nicht in der Lage sah (Bl. 440 d. A.) – in dessen Privaträumen und dort in Anwesenheit seiner Frau (der Klägerin) sowie auch seines Rechtsanwalts vorgenommen worden (vgl. S. 13 des Gutachtens, Bl. 462 d. A.). Der Sachverständige würdigt die Befunde der Behandler des Klägers (vgl. insb. S. 5 f. des Gutachtens, Bl. 458 d. A.) und geht auf die nachträglichen Einwände und Vorhalte des Klägers ein, die entkräftet werden (Protokoll Bl. 564 f. d. A.).

Der Senat kann deshalb keine Einstandspflicht der Beklagten erkennen für eine Beeinträchtigung des Klägers in seiner Lesekraft einschl. einer Hilfskraft für die Erledigung von Schreibarbeiten und das Verlesen von Schriftsätzen, die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe, Tätigkeit im Garten, eine 24-Stunden-Betreuung, die Teilnahme im Straßenverkehr und hier insbesondere die Fahrten durch die Zeugin Tony B. im Wert von geltend gemachten 88.983 ? (LGU 12), entgangene Urlaubsfreuden, den Erwerb eines Computers mit Drucker sowie Umzugskosten und Entschädigung für Wohnqualität. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (LGU 6 bis 13 sowie 20 f.):

Es fehlt hier in allen Punkten – wie erwähnt – ein Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen. Der Schlaganfall im Sommer 2005 stellt die maßgebliche Zäsur dar. Als der Kläger 2007 seine Klage erhoben hat, litt er bereits unter den Folgen dieses Schlaganfalls, den er allerdings in der Klageschrift nicht erwähnt hat, sondern erst im Verlauf des weiteren Rechtsstreits mit Schriftsatz vom 17. April 2008 (Bl. 62 d. A.). Der Vortrag des Klägers zu diesen Punkten ist ferner in sich kaum nachvollziehbar. So will er einerseits auch in der Zeit nach dem Unfall (Frühjahr 2005 bis 2007) eine mehrjährige Weltreise geplant haben, die durch sämtliche europäischen Länder von Weißrussland bis Portugal, von Finnland bis Sizilien, durch das gesamte Baltikum, bis nach Asien und Afrika über Casablanca, Algerien, Kairo, Jerusalem, Beirut, Ankara und Istanbul gehen sollte (Bl. 79 d. A.), obwohl er schon vor dem Unfall u.a. an Herz- und Kreislaufproblemen litt und zu 50 % schwerbehindert war. Andererseits macht er für diese Zeit, in der nach den behaupteten Plänen ohnehin das Haus nicht hätte versorgt werden können oder ein Dritter mit den erforderlichen Arbeiten hätte beauftragt werden müssen, eine Entschädigung für nicht mehr mögliche Gartenarbeiten in Höhe von 8.693,70 ? geltend. Aufgrund des nicht dem Schädiger zurechenbaren Schlaganfalls hätte der Kläger ohnehin die Europareise nicht antreten können, von finanziellen Einschränkungen sowie davon abgesehen, dass er diese Position (18.000 Euro für entgangene Urlaubsfreuden) auch im Parallelprozess im Rahmen des Schmerzensgeldanspruchs geltend macht (vgl. LGU 10, 21, 22). Die 24-Stunden-Betreuung nach Maßgabe des „Dienstleistungsvertrags“ vom 15. Oktober 2007 (Bl. 147 d. A.) zwischen der 86 Jahre alten Mutter der Klägers – der „äußerst schwerhörigen“ (vgl. LGU 15 oben) Zeugin B. – ist erst weiträumig nach dem Unfall und mehr als zwei Jahre nach dem Schlaganfall geschlossen worden (betr. die Rechnung vom 14. Oktober 2008 über 6.600 Euro sowie die „von Frau B. gestellte Pflegekraft, nämlich die Ehefrau [des Klägers], die Klägerin“, für deren Unterkunft und Verpflegung weitere 4.950 ? angefallen sein sollen, Bl. 145 d. A.). Ebenso wenig ersatzfähig sind damit die Kosten für das Stellen einer Lesekraft durch die Zeugin B. über 9.000 ? (Bl. 145, 152 d. A.) und Fahrtkosten im angesetzten Wert von etwa 89.000 ?, die bislang auch nicht bezahlt worden sind (Protokoll Bl. 211 d. A. – die Zeugin B. hat dazu bekundet, auch eine Mahnung sei gegenüber dem Kläger nicht erforderlich, da eine Begleichung „über das Gericht“ erfolge) sowie der „Verlust an Wohnqualität“ (begehrte 19.500 ?). Bei dem PC mit Drucker handelt sich um normale technische Geräte, die unabhängig von einem Unfallgeschehen in jedem normalen Haushalt stehen und für diesen angeschafft werden. Darüber hinaus sind die Aufstellungen der Zeugin B. handschriftlich verfasst worden und hätten so den Anwälten auch vorgelegt werden können (s. auch LGU 20).

c) Dass der Kläger im Übrigen hinsichtlich dieser Positionen, soweit die Pflegeversicherung Leistungen erbracht hat (vgl. LGU 15, 16, 18), eine Anrechnung auf den geltend gemachten Schaden hätte vornehmen müssen und wegen der betroffenen Schadenspositionen teilweise nicht aktivlegitimiert sein dürfte, kann dahinstehen, da die Klage auch ohnedies in jedem Fall unbegründet ist.

d) Auf die Höhe des Schadens kommt es demnach nicht an (wie schon zutreffend vom Landgericht ausgeführt, LGU 13 f., worauf der Senat wiederum Bezug nimmt).

3. Für eine weitere Aufklärung besteht kein Anlass. Das betrifft insbesondere den vorsorglich gestellten Antrag des Klägers (Protokoll Bl. 549 d. A.), ihm die Möglichkeit einzuräumen, noch weitere Arztbefunde vorzulegen. Nach der umfassenden Beweisaufnahme und Anhörung des Sachverständigen hätte dies nur eine weitere Verzögerung des Rechtsstreits bedingt. Der Kläger hat ausreichend Gelegenheit gehabt, im Rahmen des Verfahrens und der Beweisaufnahme sowie in Vorbereitung des Verhandlungstermins alle Befunde dem Senat und dem Sachverständigen vorzulegen. Soweit das geschehen ist, ist der Senat dem nachgegangen; der Sachverständige hat sich mit den Vorhalten im Einzelnen befasst, wie ausgeführt. Soweit es sich hier zudem um weitere Erstbehandler-Befunde handeln sollte, käme diesen ohnehin gegenüber den Erhebungen und Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen nur nachrangige Bedeutung zu (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 – VI ZR 235/07, NZV 2008, 502, Rdnr. 11 m. w. N.).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil es an den dazu erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen fehlt (§ 543 Abs. 2 ZPO).

 

 

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