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Verkehrsunfall – Schadensminderungspflicht Leasingnehmer

AG Köln

Az: 261 C 194/08

Urteil vom 10.08.2009


1.) Die Beklagte wird unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, an den Kläger 2.338,00 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. März 2008 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. 61,88 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. August 2008 zu zahlen.

2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % der zu vollstreckenden Beträge vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger beansprucht aus einem Verkehrsunfall vom 30. November 2007 in Halle (Saale) nach im Übrigen vollständiger Regulierung durch die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners die Zahlung einer restlichen Nutzungsausfallentschädigung bis zum Reparaturabschluss. Er berechnet hierzu mit dem unstreitigen Tagessatz von 43,00 Euro für die 83 Tage zwischen dem Unfall und der Rückgabe des reparierten Fahrzeuges am 20. Februar 2008 einen Nutzungsausfallschaden von insgesamt 3.569,00 Euro. Hierauf zahlte die Beklagte zunächst 731,00 Euro bei Zugrundelegung eines Nutzungsausfalls für die 17 Tage der Fahrzeugreparatur und sodann 500,00 Euro bei Unterstellung eines fiktiven Rückstufungsschadens des Klägers in der Vollkaskoversicherung. Gegenstand der Klageforderung sind die restlichen 2.338,00 Euro.

Zur Aktivlegitimation des Klägers ist inzwischen unstreitig, dass dieser zusammen mit seiner Ehefrau gemäß dem Vertrag vom 9. April 2005 Leasingnehmer des Unfallfahrzeuges, eines R Megane, ist. Nach Ziffer 2. der Vertragsbedingungen haben die Leasingnehmer „die notwendigen Reparaturarbeiten unverzüglich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen zu lassen…. und dabei mit der Durchführung der Schadensreparatur einen vom Hersteller anerkannten Betrieb zu beauftragen.“ Gemäß Ziffer 3. sind sie „auch über das Vertragsende hinaus…….ermächtigt und verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen.“ Nach dem Gutachten des Schadenszentrum K & Partner vom 3. Dezember 2007 war eine Notreparatur wegen der Beschädigungsart und des Schadensumfanges nicht mehr zu empfehlen.

In der Folgezeit ergab sich eine Korrespondenz der Beklagten einerseits mit der Firma R Leasing wegen der von dort geforderten Bedingungen für eine Schadensregulierung und andererseits mit den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers wegen des nach der Darstellung des Versicherungsnehmers der Beklagten streitigen Haftungsgrundes. Mit Anwaltsschreiben vom 9. Januar 2008 wies der Kläger darauf hin, dass er „weder über die zur Bezahlung der Reparatur erforderlichen finanziellen Mittel verfüge“ noch „einen Kredit in ausreichender Höhe erhalten“ würde. Er wies auf die bis zum Zahlungseingang und der anschließenden Reparaturdauer anfallenden Kosten für einen Mietwagen oder einen erhöhten Nutzungsausfall hin. Im Antwortschreiben vom 10. Januar 2008 erklärte die Beklagte, dass eine vorzulegende Reparaturkostenrechnung mit 50 % bevorschusst werden könne. Nachdem am 14. Januar 2008 darauf hingewiesen worden war, dass der Kläger die restlichen 50 % nicht aus eigenen Mitteln aufbringen könne, erklärte die Beklagte am 4. Februar 2008 sowohl gegenüber den Prozessbevollmächtigten des Klägers als auch gegenüber der Leasingbank die Haftung für den Schadensfall und die Übernahme der Reparaturkosten. Anschließend wurde das Fahrzeug im Zeitraum vom 4. – 20. Februar 2008 bei einer R-Vertragsfirma in Halle repariert. Nachträglich verwies die Beklagte den Kläger auf die Möglichkeit einer Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung.

Der Kläger meint, dass ihm die Verzögerungen bei der Schadensregulierung nicht zugerechnet werden könnten. Ihm seien die vom Leasinggeber gestellten Bedingungen nicht bekannt gewesen. Die insoweit erforderliche Freistellung sei nicht durch ihn, sondern durch die Überprüfung des Haftungsgrundes bei der Beklagten verzögert worden. Bis zur vollständigen Freigabe sei er wegen seiner beengten finanziellen Verhältnisse nicht zu einer weiteren Kreditaufnahme in der Lage gewesen (gemäß der Bescheinigung der S-Sp vom 20. März 2008). Schon aus rechtlichen Gründen und mangels einer Übernahmeerklärung der Beklagten sei er auch nicht verpflichtet gewesen, die Vollkaskoversicherung mit den daraus folgenden, dauerhaften Nachteilen in Anspruch zu nehmen.

Als Nebenforderung beansprucht der Kläger die Anwaltsgebühren aus der vorgerichtlichen Vertretung. Er hat diese zunächst – ohne Anrechnung – aus einem Gegenstandswert von 3.569,00 Euro berechnet und beansprucht jetzt noch, bei Zugrundelegung des ursprünglichen Gesamtgegenstandswertes von 19.000,00 Euro und Anrechnung der vorgerichtlich gezahlten 899,40 Euro, einen Restbetrag von 206,11 Euro. Dabei legt er unter Hinweis auf Entscheidungen des Amtsgerichts Halle sowie des OLG Naumburg eine 1,5-Geschäftsgebühr zugrunde.

Der Kläger beantragt, wie erkannt, jedoch mit Rechtsanwaltskosten i. H. v. noch 206,11 Euro.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Aktivlegitimation im Hinblick auf die Rechnungsausstellung an die Ehefrau des Klägers als „nicht ganz unkritisch“ bezeichnet. Sie meint, dass dem Kläger kein weitergehender Nutzungsausfall zustehe, weil er aufgrund seiner Schadensminderungspflicht gehalten gewesen sei, unverzüglich einen Reparaturauftrag zu erteilen und für den schnellstmöglichen Beginn der tatsächlichen Fahrzeugreparatur zu sorgen. Es werde bestritten, dass er wegen seiner Baufinanzierung keinen Kredit mehr habe erhalten können. Unabhängig davon sei er verpflichtet gewesen, die Unmöglichkeit einer Schadensregulierung aus eigenen Mitteln früher anzuzeigen. Auch hätte er den Schaden durch Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung und bei Übernahme des Rückstufungsschadens durch die Beklagte, wie zugesagt, geringer halten können. Die Rechtsanwaltskosten seien nur nach einer 1,3-Geschäftsgebühr abzurechnen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist – bis auf einen Teil der als Nebenforderung beanspruchten Rechtsanwaltsgebühren – begründet.

Aus dem Verkehrsunfall vom 30. November 2007 schuldet die Beklagte dem Kläger vollen Schadensersatz. Seine Aktivlegitimation als erster Leasingnehmer des Unfallfahrzeuges (neben der Ehefrau als zweite Leasingnehmerin) ergibt sich aus dem vorgelegten Vertrag und den Leasingbedingungen, die eine Rechtsverfolgung durch die Leasingnehmer im eigenen Namen und für eigene Rechnung fordern.

Der Ersatzanspruch umfasst auch einen Nutzungsausfallschaden, da der Kläger unbestritten auf das Fahrzeug angewiesen war und es bis zum Abschluss der Reparaturarbeiten tatsächlich nicht nutzen konnte. Aus dem Gutachten und dem dortigen Hinweis auf eine nicht mögliche Notreparatur ergibt sich hinreichend deutlich, dass der beschädigte Pkw nicht verkehrssicher war und bis zur Reparatur nicht genutzt werden konnte.

Eine schuldhafte Verzögerung des Reparaturauftrages muss sich der Kläger nicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB entgegen halten lassen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ihm die Bedingungen des Leasinggebers für die Schadensregulierung im Einzelnen bekannt waren und inwieweit er die Möglichkeit hatte, auf die Regulierung einen fördernden Einfluss zu nehmen. Aus der Korrespondenz ergibt sich nämlich hinreichend  deutlich, dass die Beklagte ihrerseits von Anfang an in Kontakt zur Firma R Leasing stand und keiner zusätzlichen Informationen durch den Kläger bedurfte. Außerdem lag es in ihrem eigenen Verantwortungsbereich, dass sie nach einer offenbar zeitraubenden Abklärung mit dem Versicherungsnehmer erst am 4. Februar 2008 in der Lage war, die volle Einstandspflicht aus dem Unfall anzuerkennen und damit den Weg zur anschließend sofort begonnen Fahrzeugreparatur zu eröffnen.

Dem Kläger war es auch nicht möglich, bei seiner Hausbank, der S-Sp in Halle, einen weiteren Kredit als Voraussetzung für eine beschleunigte Fahrzeugreparatur aufzunehmen. Dies ergibt sich hinreichend deutlich aus der Auskunft dieses Kreditinstituts vom 20. März 2008. Im übrigen hat der Kläger substantiiert und lebensnah dargelegt, dass er durch seine Baufinanzierung bereits erheblich verschuldet war. Einen zusätzlichen Kredit bei einer anderen Bank aufzunehmen, konnte ihm – falls das überhaupt erfolgversprechend war – nicht zugemutet werden. Auf diese Umstände hat der Kläger auch hinreichend deutlich in den Anwaltsschreiben vom 9. und 14. Januar 2008 hingewiesen.

Es kann offen bleiben, ob diese Hinweise im Hinblick auf den Zeitablauf von mehr als einem Monat seit dem Unfall schuldhaft verspätet waren. Eine dem Kläger etwa vorzuwerfende Verzögerung hat sich nämlich nicht erkennbar auf die Schadensregulierung durch die Beklagte ausgewirkt. Ungeachtet der vorgenannten Schreiben hat sie erst mehrere Wochen später die volle Einstandspflicht aus dem Unfallgeschehen bejaht. Nichts deutet darauf hin, dass sie zu dieser Entscheidung bei einem früheren Hinweis des Klägers entsprechend zeitnäher zu dem Unfall gekommen wäre.

Der Kläger war auch nicht verpflichtet, alternativ vor Inanspruchnahme der Beklagten oder zur Zwischenfinanzierung der Reparaturkosten die Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner vom Kläger vorgelegten Entscheidung vom 15. Oktober 2007 dargelegt, dass bei voller Haftung der Gegenseite in der Regel keine Obliegenheit des Geschädigten aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht besteht, seine Vollkaskoversicherung zum Zwecke der Schadensregulierung in Anspruch zu nehmen. Insbesondere wird dort ausführlich auf die Unzumutbarkeit eines solchen Vorgehens wegen der zeitlich unbegrenzten Rückstufung, mit welcher sich der Geschädigte Jahr für Jahr neu auseinandersetzen muss, hingewiesen. Es kann offen bleiben, ob bei einer frühzeitigen und uneingeschränkten Übernahmebereitschaftserklärung der gegnerischen Haftpflichtversicherung diese Nachteile vom Geschädigten hinzunehmen sind. Die Bereitschaft zur Übernahme von Rückstufungsschäden wurde seitens der Beklagten erst nach vollständiger Klärung der Haftungsfrage mit Schreiben vom 28. März 2008 erklärt, als das Fahrzeug längst repariert war.

Mangels einer Verpflichtung zur Inanspruchnahme der Kaskoversicherung kann dem Kläger auch nicht entgegengehalten werden, dass er der Beklagten keine diesbezüglichen Hinweise gegeben hat.

Die nach allem berechtigte Hauptforderung (die Dauer der Fahrzeugreparatur wurde von der Beklagten hingenommen) ist gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB antragsgemäß zu verzinsen.

Zusätzlich steht dem Kläger auch die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren zu, die jetzt unstreitig und zutreffend nach dem ursprünglichen Gesamtstreitwert unter Anrechnung der vorgerichtlichen Zahlung berechnet werden. Dem Kläger kann jedoch innerhalb des Gebührenrahmens nach Nr. 2300 VV RVG nur die „Schwellengebühr“ von 1,3 zugebilligt werden, welche in durchschnittlichen Fällen, die weder umfangreich noch schwierig sind, anzusetzen ist. Weder dem Klagevortrag noch den eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass die anwaltliche Tätigkeit bei der Schadensabwicklung überdurchschnittlich schwierig oder umfangreich war. Nach der zutreffenden Berechnung der Beklagten auf Seite 6 des Schriftsatzes vom 3. September 2008 verbleibt unter Anrechnung der vorgerichtlichen Zahlung nur noch ein Restbetrag von 61,88 Euro. Dieser ist gemäß § 291 BGB ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.

Streitwert: 2.338,00 Euro.

 

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