Landgericht Stuttgart
Az.: 8 O 434/10
Urteil vom 15.06.2011
Tenor
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 2.869,40 Euro zuzüglich Zinsen hie¬raus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 08.12.2010 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) 630,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.12.2010 zu zah-len.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungs-kosten in Höhe von 661,16 Euro freizustellen.
4. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 68 Prozent und die Kläger 32 Prozent.
6. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert:
bis 26.01.2011: 8.178,62 Euro,
danach: 6.600,00 Euro
Tatbestand
Die Kläger machen Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend.
Am 07.06.2010 fuhr der Kläger zu 1) mit seinem Fahrzeug Pkw Audi auf dem mittleren Fahrstreifen der Autobahn von München in Richtung Karlsruhe. Seine Ehefrau, die Klägerin zu 2) war Beifahrerin. Gegen 5.40 Uhr befanden sich die Kläger auf der Gemarkung Köngen, als starker Regen einsetzte. Aufgrund unangebrachter Fahrweise geriet ein anderer Fahrzeugführer, dessen Fahrzeug bei der Beklagten haftpflichtversichert war mit seinem Fahrzeug auf der linken Fahrspur ins Schleudern und prallte gegen das Heck des Fahrzeugs des Klägers zu 1). Dieses stieß zunächst gegen die Mittelleitplanke und kam dann auf dem Seitenstreifen zum Stehen.
Das Fahrzeug der Kläger war nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit. Ausweislich des Gutachtens des Ingenieurbüros … betrugen die Reparaturkosten 28.000 Euro bei einem Wiederbeschaffungswert von 4.600 Euro und einem Restwert von 300 Euro (Anl. K 1). Der Kläger zu 1) ließ das Fahrzeug von seiner Heimatwerkstatt von Köngen aus nach Hause abschleppen. Das Abschleppunternehmen … stellte dem Kläger für die Gesamtstrecke von 746 km einen Betrag von brutto 529,55 Euro in Rechnung (Anl. K 3).
Der Kläger zu 1) wandte 50,00 Euro für eine Taxifahrt auf.
Zu Hause ließ sich der Kläger zu 1) im medizinischen Versorgungszentrum Wegscheid ärztlich untersuchen, wodurch ihm Zuzahlungskosten in Höhe von 10,00 Euro entstanden sind. Von seinem Wohnort legte der Kläger zu 1) nach Wegscheid und zurück 2 x 18 = 36 Kilometer zurück.
Die Firma … Co. KG aus Köngen stellte dem Kläger zu 1) mit Datum vom 05.07.2010 für Straßenreinigungsarbeiten einen Betrag in Höhe von 741,97 Euro in Rechnung (Anl. K 5). Diesen Betrag hat der Kläger zu 1) bislang nicht bezahlt.
Vom 08.06. bis 18.06. mietete der Kläger zu 1) bei der Firma … in Hutthurm einen Volkswagenbus an. Hierfür zahlte er 2.689,40 Euro (Anl. K 6).
Die Klägerin zu 2) ließ sich ebenes im medizinischen Versorgungszentrum Wegscheid untersuchen und bekam aufgrund der ärztlichen Untersuchung am 07.06.2010 das Medikament „Azur Compositum“ verschrieben. In einer Apotheke musste sie für das Medikament 5,00 Euro zuzahlen. Außerdem leistete sie die „Praxisgebühr“ von 10,00 Euro. Die Klägerin zu 2) begehrt außerdem eine unfallbedingte Auslagenpauschale von 30,00 Euro und einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 215,00 Euro.
Am 8. Juli 2010 zahlte die Beklagte einen Vorschuss von 3.000 Euro. Nach der Erhebung der Klage, die der Beklagten am 7. Dezember 2010 zugestellt worden war, zahlte die Beklagte weitere 2.065.30 Euro und bestimmte folgende Schadenspositionen als ausgeglichen:
Wiederbeschaffungsaufwand 4.300,00 Euro
Sachverständigenkosten 735,30 Euro
Kostenpauschale 30,00 Euro
Gesamt 5.065,30 Euro
Die Kläger tragen vor, dass die Beklagte die dargestellten Schadenspositionen zu ersetzen habe. Außerdem seien beide beim Unfall verletzt worden. Der Kläger habe eine Halswirbelsäulendistorsion erlitten. Der Kläger zu 1) begehrt deswegen Schmerzensgeld in der Höhe von 300,00 Euro, die Klägerin zu 2) in Höhe von 1.000,00 Euro. Die Klägerin zu 2) behauptet, sie sei vom 7. bis 27. Juni 2010 arbeitsunfähig krank gewesen. Sie habe insgesamt sieben Mal Ärzte aufsuchen müssen. Sie habe eine Halswirbelsäulendistorsion, eine Schädelprellung sowie weitere Prellungen an Armen und Beinen erlitten. Diese Beeinträchtigungen rechtfertigten das geltend gemachte Schmerzensgeld.
Der Kläger zu 1) habe sich nochmals am 08., 11., 14., 18., 21. und 25.06.2010 von seinem Wohnsitz aus zu Nachuntersuchungen zu seinem Hausarzt in Obernzell begeben. Er habe 6 x 12 = 72 Kilometer zurückgelegt. Insgesamt sei er mit dem Erstbesuch 108 km gefahren, wofür er 32,40 Euro (108 x 0,30 Euro) begehrt.
Die Klägerin zu 2) hätte in dieser Zeit in vier Wochenstunden das Büro gereinigt, in sechs Wochenstunden eingekauft, in vier Wochenstunden Wäsche gewaschen und gebügelt und in 7 ½ Wochenstunden den Haushalt aufgeräumt, insgesamt habe sie 21 ½ Wochenstunden an Arbeitskraft eingebüßt, wofür ihr 10 Euro je Stunde, insgesamt da¬her 215 Euro, zustünden.
Der Kläger zu 1) begehrte zunächst 7.418,62 Euro, die Klägerin zu 2) 760,00 Euro von der Beklagten. Nachdem die Beklagte während des Prozesses weitere 2.065,30 Euro die Kläger bezahlt hatte, erklärte der Kläger zu 1) den Rechtsstreit in dieser Höhe für erledigt.
Die Kläger beantragen nunmehr noch:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 4.611,35 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie diesen von der Forderung der Firma G… GmbH Co KG in Höhe von 741,97 Euro freizustellen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) 760,00 Euro nebst Zinsen hie¬raus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von den außergerichtlichen Kosten der anwaltlichen Vertretung in Höhe von 718,40 Euro freizustellen.
Die Beklagte hat der Erledigung unter Verwahrung gegen die Kostenlast zugestimmt und des weiteren beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit einer Anzahlung von 3.000.00 Euro und der Zahlung weiterer 2.065,30 Euro habe die Beklagte die meisten ersatzfähigen Schäden abgegolten. Die Taxikosten und Mietwagenkosten in Höhe von 727,09 Euro stelle sie unstreitig.
Es sei nicht erforderlich, dass die Kläger das verunfallte und nicht mehr fahrbereite Fahrzeug über 375 km haben abtransportieren lassen. Insoweit hätten sie gegen ihre Schadensminderungspflichten verstoßen. Dasselbe gelte für die Mietwagenkosten. Der Kläger zu 1) habe einen rund 15 Jahren alten Audi A 4 Quattro Avant gefahren. Eine Recherche im Internet ergebe, dass für Fahrzeuge vergleichbarer Qualität eine Mietrate zwischen 400,00 Euro und 700,00 Euro für 11 Tage angemessen sei. Die Beklagte habe mit 727,09 Euro großzügig anerkannt.
Die Beklagte bestreitet, dass sich die Kläger beim Unfall verletzt hätten. Entsprechend seien auch die Arztkosten sowie das Schmerzensgeld nicht zu entrichten. Die Beklagte bestreitet die Zahl und Notwendigkeit der Arztbesuche sowie die Angaben zum Haushaltsführungsschaden.
Die Praxisgebühr müsse sie nicht erstatten, weil nicht ausgeschlossen sei, dass die Kläger wegen anderer Krankheiten im entsprechenden Quartal ohnedies einen Arzt aufsuchen müssten.
Die Reinigungskosten für die Straße müssten die Kläger nicht ersetzen. Außerdem sei die Firma G… zur Straßenreinigung nicht befugt.
Für den Gang der mündlichen Verhandlung verweist das Gericht auf das Protokoll vom 23.03.2011. Mit Zustimmung der Parteien hat das Gericht am 6. Mai 2011 angeordnet, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Die gemäß den §§ 12, 32 ZPO, 20 StVG, 23, 71 GVG vor dem Landgericht Stuttgart zulässigen Klagen ist zum Teil begründet.
Hinsichtlich eines Teilbetrages von 2.065,30 Euro ist die Klage des Klägers zu 1) übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Insoweit ist nur über die Kosten zu entscheiden, § 91a ZPO.
I.
Die Klage des Klägers zu 1) gegen die Beklagte ist überwiegend begründet.
1.
Die Beklagte haftet dem Grunde nach dem Kläger zu 1) aufgrund des Verkehrsunfalls vom 07.06.2010 auf der Autobahn A 8, Fahrtrichtung Ulm-Stuttgart, Gemarkung Köngen, aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PfIVG.
Dabei geht das Gericht von dem Unfallhergang aus, wie ihn der Kläger in der mündlichen Verhandlung geschildert hat. Danach kam der Führer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw infolge unangepasster Fahrweise auf nasser Fahrbahn ins Schleudern und stieß mit seinem Fahrzeug gegen das Fahrzeugheck des vom Kläger zu 1) gesteuerten Fahrzeugs. Das vom Kläger gesteuerte Fahrzeug vollzog eine komplette Linksdrehung um 360 Grad, prallte zunächst gegen die Leitplanke und rollte dann auf dem Standstreifen zum Stillstand aus. Am Fahrzeug des Klägers ist Sachschaden entstanden.
Diesen Geschehensablauf konnte der Kläger zu 1) nachvollziehbar schildern. Die Lichtbilder des verunfallten Fahrzeugs aus dem Gutachten (Anl. K 1) zeigen Beschädigungen an der hinteren rechten Seite des Fahrzeugs des Klägers zu 1). Sie können mit der Schilderung des Klägers zu 1) in Einklang gebracht werden.
Die Lichtbilder zeigen weitere Beschädigungen des Fahrzeugs im Frontbereich. Diese passen zum Aufprall gegen die Leitplanke. Diesen Aufprall schilderte der Kläger nicht, er ist jedoch im Protokoll über den Unfallhergang (Anl. B 2) festgehalten und aufgrund der Beschädigungen nachvollziehbar. Wenn der Kläger zu 1) dieses Geschehen bei seiner Schilderung ausgelassen hat, zeugt das zur Überzeugung des Gerichts davon, dass das plötzliche Ereignis die Kläger in einer Weise überrumpelte, dass sie den genauen Hergang gar nicht mehr parat haben. Die weiteren Beschädigungen sprechen aber für einen weiteren Aufprall des Fahrzeugs der Kläger im Frontbereich. Insgesamt stellte sich der Geschehensablauf für die Kläger sogar noch gravierender dar als in der Verhandlung geschildert.
Dieser Sachverhalt begründet in jedem Fall eine Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherung.
2.
Die Beklagte ist daher gem. § 249 BGB verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Statt der Herstellung können die Kläger den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.
a) Der Kläger kann zunächst die begehrten Taxikosten in Höhe von 50,00 Euro verlangen. Diesen betrag hat die Beklagte in der Klageerwiderung auf Seite 2 (Bl. 15 d. A.) unstreitig gestellt.
b) Der Kläger kann die Mietwagenkosten in Höhe von 2.689,40 Euro verlangen.
α) Bei den Mietwagenkosten stellt sich die Frage der Ersatzpflicht nach ihrer „Erforderlichkeit“ im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Grundsätzlich ist der Geschädigte gehalten, unter mehreren Möglichkeiten das Angebot anzunehmen, das zumutbar und wirtschaftlich sinnvoll ist (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2004 – VI ZR 151/03 -, BGHZ 160, 377).
Der Kläger zu 1) hat am Tag nach dem Unfall einen VW-Bus für 10 Tage gemietet. Er hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgesagt, dass er zusammen mit seiner Frau im Innenausbau tätig ist und ein Fahrzeug benötigt, um zu den Baustellen zu gelangen. Außerdem muss er eine Leiter von drei Metern Länge transportieren. Bei seinem verunfallten Audi nutzte er einen Dachgepäckträger zum Transport der Leiter.
Das Ersatzfahrzeug muss diese Voraussetzungen erfüllen. Dies ist bei einem VW-Bus grundsätzlich anzunehmen. Mit dem Anmieten eines VW-Busses hielt der Kläger zu 1) auch keinesfalls an einer gewissen Fahrzeuggröße oder Komfortklasse fest. Es klingt plausibel, dass er einen VW-Bus als Ersatz für einen Pkw Audi A4 oder A6 insbesondere aus praktischen Erwägungen gewählt hat. Deswegen kann der Kläger zu 1) von der Beklagten die Kosten ersetzt verlangen, die zur Anmietung eines solchen Fahrzeugs anfallen.
Der Kläger zu 1) zahlte ausweislich der Rechnung der Autovermietung … (Anl. K 6) für eine Woche netto 1.055,00 Euro (brutto: 1.255,45 Euro) und für die weiteren Tage jeweils 174,00 Euro netto. Der Kläger zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, über seinen Mechaniker auf die Autovermietung … aufmerksam gemacht worden zu sein. Konkurrenzangebote hat er nicht eingeholt.
β) Das Gericht hält den vom Kläger zu 1) verauslagten Betrag im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung aller Umstände für angemessen. Das Gericht bedient sich des Automietspiegels 2010 der „Schwackeliste“ sowie des Marktspiegels Mietwagen Deutschland des Fraunhofer-Instituts 2009 als Vergleichsmittel. Beide Marktspiegel sind geeignet, eine Schätzgrundlage für die richterliche Entscheidung zu bilden (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2011 – VI ZR 300/09 -, BB 2011, 12825; Urteil vom 18. Mai 2010 – VI ZR 293/08 -, NJW-RR 2010, 1251 m. w. N.).
Der „Schwackeliste Automietspiegel“ 2010 hat für das Postleitzahlengebiet 941XX 18 Nennungen ausgewertet. Für einen Transporter ergibt sich ein gemittelter Wochenpreis („Median“) von brutto 1.474,00 Euro. Derselbe Wert wird für einen PKW der Klasse 7 verlangt. Da strittig ist, ob es sich beim verunfallten Fahrzeug des Klägers um einen Audi A6 (dann eher Klasse 8) oder einen Audi A4 (dann eher Klasse 7) handelt, geht das Gericht von vorneherein von Klasse 7 aus. Das Fahrzeug der Kläger war nämlich schon älter, so dass auch eine Rückstufung um eine Klasse für den Kläger zu 1) zumutbar wäre (vgl. Geigel/Knerr a. a. O., § 3 Rn. 68).
Der „Fraunhofer Marktspiegel“ für Mietwagen in Deutschland 2009 weist für das Postleitzahlengebiet 94XXX bei 10 Nennungen für Fahrzeuge der Klasse 7 einen Wochenpreis von 375,72 Euro brutto und einen Tagespreis von 118,61 Euro brutto aus. Transporter sind nicht separat erfasst.
γ) Zwischen beiden Schätzgrundlagen bestehen signifikante Unterschiede im Ergebnis. Letztlich hält das Gericht den Mietspiegel von „Schwacke“ für eher geeignet, eine Grundlage zu bilden. Der Mietspiegel von „Schwacke“ geht bei den Postleitbereichen eine Stelle weiter als der Marktspiegel von „Fraunhofer“. Trotzdem hat „Schwacke“ mit 18 Nennungen mehr Angebote ausgewertet als „Fraunhofer“ mit 10 Nennungen für einen wesentlich größeren Bereich. Fahrzeuge des angemieteten Typs sind bei Fraunhofer überhaupt nicht bewertet. Das Gericht legt die Angaben von Fraunhofer zu Klasse 7 deshalb zugrunde, weil bei „Schwacke“ die Werte für Klasse 7 und Transporter identisch sind. Aber auch über das Gebiet und die Zahl der Auswertungen hinaus begegnet die Tabelle von „Fraunhofer“ gewissen Bedenken. So steht der Wochentarif von 375,75 Euro in auffälligem Missverhältnis zum Tagestarif von 118,61 Euro. Eine Hochrechnung des Tagestarifs auf eine Woche (sieben Tage) ergäbe einen Betrag von 7 x 118,61 = 830,27 Euro. Das Gericht kann betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehen, weshalb der Wochentarif einen derart großen Abschlag von 55 Prozent zum Tagestarif rechtfertigen soll. Die Relation in der Rechnung der Autovermietung … (1.055,00 statt 7 x 174,00 = 1.218,00 Euro oder ein Abschlag von 14 Prozent) erscheint dem Gericht plausibler. Entsprechend beträgt der Wochenpreis nach Fraunhofer nur knapp 30 Prozent des vom Kläger zu 1) gezahlten Betrags (brutto 1.255,45 Euro), der Tagespreis von Fraunhofer erreicht dagegen 57 Prozent des vom Kläger zu 1) gezahlten Betrags (brutto 207,06 Euro). Die Auswertung von Fraunhofer beruft sich ausdrücklich auf moderne Medien wie eine Preisabfrage über das Internet. Diese Herangehensweise mag auf internetaffine PC-User zugeschnitten sein, kann aber nicht ohne weiteres auf Bewohner ländlicher Gebiete übertragen werden. Gerade dort ist es auch sozial anerkannt, sich auf die Empfehlungen von Bekannten zu verlassen, wie es der Kläger zu 1) getan hat.
Außerdem hat der Kläger zu 1) das Fahrzeug gleich am Folgetag nach dem Unfall angemietet, weil er es benötigte. Auch der Zeitraum, der dem Geschädigten für die Dauer einer „Marktforschung“ zur Verfügung steht, ist zu berücksichtigen (Geigel/Knerr a. a. O., Rn. 78).
Das Gericht berücksichtigt außerdem, dass der Kläger am Unfalltag selbst sich um einen Ersatzwagen des ADAC bemüht hat. Dieses Angebot, das er wohl über seine Mitgliedsbeiträge finanziert haben dürfte, hat die Mietdauer um einen Tag reduziert. Damit hat der Kläger zu 1) bereits einen Beitrag zur Schadensminderung geleistet. Außerdem zeugt sein Verhalten davon, dass der Kläger zu 1) um eine praktische und seinen Verhältnissen angemessene Vorgehensweise bemüht war.
δ) Die Angebote, die die Beklagte (Anl. B 1) vorgelegt hat, taugen nur bedingt zum Vergleich. Es handelt sich um Angebote, keine abgeschlossenen Verträge. Die Preise der Autovermietung „Avis“ verstehen sich als „ab“-Preise. Es geht nicht daraus hervor, wovon der tatsächliche Preis abhängt und ob der Kläger zu 1) diesen Preis tatsächlich hätte realisieren können. Sowohl die Fahrzeuge von „Europcar“ als auch von „Avis“ müssten in Passau abgeholt und zurückgegeben werden. Sicherlich stimmen auch nicht alle Fahrzeuge aus den vorgelegten Angeboten mit der Fahrzeugklasse überein, die der Kläger zu 1) beanspruchen kann. Das Angebot von „Avis“ enthält einen „Minibus“ „ab“ 722,89 und einen Kastenwagen „ab“ 822,59 Euro pro Woche (Anl. B 1, S. 14). Ob hierin Mehrwertsteuer enthalten ist, kann das Gericht nicht erkennen. Bereits diese – nach oben offenen – Zahlen liegt weit über dem „Fraunhofer“-Tarif von 375,72 Euro für Klasse 7, was im vorliegenden Fall ebenfalls gegen die Anwendung dieser Tabelle spricht. Legt man dagegen den Mietspiegel von „Schwacke“ für Transporter zugrunde, bewegt sich der vom Kläger zu 1) gezahlte Preis von brutto 1.255,45 Euro je Woche noch unter dem Mittel von „Schwacke“ (1.474 Euro). Dies alles bedeutet darauf hin, dass das Angebot der Vermietung … an den Kläger zu 1) in einem Bereich liegt, den ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der besonderen Lage des Klägers zu 1) für eine erforderliche Aufwendung halten darf.
ε) Das Gericht nimmt einen Abzug für ersparte Aufwendungen in Höhe von drei Prozent des Mietpreises entsprechend 80 Euro vor. Dieser Betrag erscheint angemessen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 31. März 1994 – 7 U 296/93 -, NJW-RR 1994, 921). Es ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1) kein anderes Fahrzeug mehr hatte, als er den Mietwagen nutzte. Er hat daher keine Abnutzung an seinem eigenen Fahrzeug erspart, sondern lediglich hypothetische Kosten, falls er ein eigenes Fahrzeug gehabt hätte. Damit kann der Kläger zu 1) von der Beklagten für die Anmietung des Ersatzwagens 2.689,40 – 80 = 2.609,40 Euro verlangen.
c) Die Beklagte muss die „Praxisgebühr“ in Höhe von 10,00 Euro ersetzen.
α) Unstreitig gehören zum Schadensersatzumfang des § 249 Abs. 2 BGB auch die Kosten einer Heilbehandlung aufgrund des Schädigungsereignisses (so Erman BGB § 249 Rn. 37 m. w. N.). Zu den Folgekosten gehören dann aber auch die Kosten einer ärztlichen Erstuntersuchung. Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Feststellung etwaiger unfallbedingter Schäden an seinem Körper oder an seiner Gesundheit. Dies gilt auch dann, wenn keine unfallbedingten Verletzungen aufgetreten sind. Dem Geschädigten kann insofern nicht zugemutet werden, eine Selbstdiagnose durchzuführen. Oftmals sind für einen Geschädigten unfallbedingte Verletzungen nicht zu fühlen oder zu erkennen und zeigen sich erst durch eine ärztliche Untersuchung.
Kommt es infolge eines Auffahrunfalls auf der Autobahn dazu, dass sich das eigene Fahrzeug um 360 Grad dreht und anschließend auf der Standspur zum Stillstand kommt, versteht es sich von selbst, dass der Geschädigte einen Arzt aufsucht, um mögliche Verletzungen festzustellen. Unter Vorsorgegerichtspunkten erscheint ein Arztbesuch nach einem derartigen Ereignis nicht nur sinnvoll, sondern geradezu unvermeidlich.
β) Der Arztbesuch erfolgte am Tag des Unfalls und steht daher unmittelbar mit dem schädigenden Ereignis in Zusammenhang. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob der Kläger zu 1) möglicherweise auch ohne den Unfall noch einmal im selben Quartal einen Arzt hätte aufsuchen müssen. Für eine bestehende Behandlung, die einen Artbesuch im genannten Quartal erfordern würde, finden sich im Sachverhalt schon keine Anhaltspunkte. Die Beklagte wäre insoweit auch darlegungs- und beweispflichtig. Sie beruft sich im Fall einer Reserveursache auf einen Fall der hypothetischen Kausalität im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität (Palandt/Heinrichs, vor § 249, Rn. 96). Der Schädiger behauptet also das Vorliegen einer Ausnahmensituation, welche beachtlich sein und seine eigene Haftung ausschließen würde.
γ) Der Kläger zu 1) hat einen ärztlichen Befundbericht vorgelegt, wonach er ein HWS-Schleudertrauma erlitten hat.
Die Verletzungen sind zwar knapp, aber noch hinreichend vorgetragen. Unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung haben sich beide Kläger darauf berufen, ein HWS-Schleudertrauma erlitten zu haben (Schriftsatz vom 22. März 2011, Bl. 41 d. A.). Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung auf Schmerzen der Klägerin zu 2) hingewiesen, die diese im Arm verspürte. Mit Schriftsatz vom 8. April 2011 haben die Kläger dann ärztliche Atteste und Auszüge aus der Krankenakte (Anl. K 13) vorgelegt. Hierzu konnte die Beklagte Stellung beziehen, was sie mit Schriftsatz vom 13. Mai 2011 wahrgenommen hat (Bl. 61/62 d. A.). Das Gericht erachtet den Vortrag der Kläger für ausreichend, um jedenfalls die Behandlungskosten und eine Verletzung darzulegen. Nach dem Unfallhergang ist ein Schleudertrauma als Unfallfolge auch plausibel. Das Gericht sieht auch kein Hindernis in der Beanstandung, dass die ärztlichen Befunde überwiegend das subjektive Schmerzempfinden der Kläger wiedergeben. Der Kläger zu 1) verlangt keine Behandlungskosten für sein behauptetes HWS-Schleudertrauma, sondern die Kosten der Untersuchung und ein Schmerzensgeld. Dass die Untersuchung stattfand, ist zur Überzeugung des Gerichts durch Anlage K 13 belegt. Ihre Notwendigkeit steht für das Gericht infolge des Unfallhergangs außer Zweifel.
d) Das Schmerzensgeld bemisst das Gericht auf 200,00 Euro. Für ein Schmerzensgeld reicht es aus, wenn sich der Kläger zu 1) auf „Schmerzen“ beruft. Auf welchem Krankheitsbild diese beruhen und ob tatsächlich ein HWS-Schleudertrauma vorliegt, ist unerheblich. Das Gericht geht indes nur von einer geringen Beeinträchtigung aus, da der Kläger unmittelbar nach dem Unfall weiterarbeitete. Er klagte in der Verhandlung nicht über Verletzungen. Insofern sind insbesondere die unmittelbaren Auswirkungen des Unfallereignisses auf die Psyche des Klägers zu 1) zu berücksichtigen. Erhöhend wirkt auch der Umstand, dass der Kläger zu 1) völlig unverschuldet verletzt worden ist, während dem Unfallverursacher ein deutlich über dem Durchschnitt liegendes Verschulden vorzuwerfen ist. Er hat seine Fahrweise den Witterungs- und Verkehrsbedingungen nicht angepasst. Unter Abwägung aller dieser Umstände ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 200,00 Euro angemessen, aber auch ausreichend.
e) Der Kläger zu 1) kann indes keine weiteren Fahrtkosten verlangen. Am 7. Juni 2010 stand ihm nach eigenen Angaben ein Fahrzeug des ADAC zur Verfügung. Ab 8. Juni 2010 hatte er den Mietwagen. Der Kläger zu 1) sprach nach der vorgelegten Patientenkarteikarte (Anl. K 13) nur einmal beim Hausarzt vor. Eine Abnutzung des eigenen Fahrzeugs ist dem Kläger zu 1) nicht entstanden. Der geltend gemachte Vergütungssatz von 0,30 Euro je Kilometer kann deshalb nicht zugrunde gelegt werden. Die Treibstoffkosten hält das Gericht bei den recht geringen Entfernungen für vernachlässigenswert.
f) Der Kläger kann die Abschleppkosten in Höhe von 529,55 Euro nicht ersetzt verlangen.
Auch bei den Abschleppkosten stellt sich die Frage der Ersatzpflicht im Rahmen der „Erforderlichkeit“ im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (so Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozeß, 25. Aufl. München 2008, § 3 Rn. 78; BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 – VI ZR 308/07 -, NJW 2009, 58). Danach sind die Aufwendungen zu ersetzen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Eigentümer in der besonderen Lage des Geschädigten für eine zumutbare Instandsetzung zu machen hätte (BGH a. a. O.; Urteil vom 26. Mai 1970 – VI ZR 168/68 -, BGHZ 54, 82). Diese können die üblichen Sätze überschreiten (vgl. Lange/Schiemann, Handbuch des Schadensersatzrechts, 3. Aufl. Tübingen 2003, § 6 II).
Nach dem Gutachten des Sachverständigenbüros … stand dem Restwert des Fahrzeugs von 300,00 Euro und dem Wiederbeschaffungswert von 4.600,00 Euro ein Reparaturaufwand von 28.000,00 Euro gegenüber. Da die Reparaturkosten den Restwert bei weitem übersteigen, somit am Fahrzeug des Klägers zu 1) wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten ist, ist eine Reparatur unter wirtschaftlichen Gesichtpunkten sinnlos. Die Lage erforderte bei wirtschaftlicher Betrachtung allein, das Fahrzeug von der Straße zu entfernen und zu verschrotten. Ein Transport über 375 Kilometer war objektiv nicht erforderlich.
Die juristische Bewertung der Erforderlichkeit beschränkt sich allerdings nicht ausschließlich auf die rein wirtschaftliche Betrachtung. Auch die Zweckmäßigkeit sowie die konkrete Situation des Geschädigten fließen in die Bestimmung der „Erforderlichkeit“ im Sinne des § 249 BGB ein (vgl. Erman/Ebert, BGB, Kommentar, § 249, Rn. 73). Das Gericht berücksichtigt durchaus, dass dem Kläger zu 1) das beauftragte Abschleppunternehmen aus seiner Heimat bekannt war. Er sprach von „meinem Mechaniker“. Der Unfall ereignete sich in den frühen Morgenstunden, was den geplanten Tagesablauf der Kläger durcheinander gebracht haben mag. Der Kläger zu 1) war auch weiterhin für das Fahrzeug verantwortlich. Trotzdem liegen die angefallenen Kosten für einen Transport von 375 Kilometern (einfache Strecke) eines völlig verunfallten Fahrzeugs jenseits dessen, was ein vernünftig denkender Mensch auch in der konkreten Situation als erforderliche Aufwendung halten darf. Deswegen hat die Beklagte diese Kosten nicht zu ersetzen.
g) Der Kläger kann keine Freistellung von den Straßenreinigungskosten begehren. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger für die Reinigungskosten der Autobahn aufkommen sollte.
Grundsätzlich kann der Inhalt des Schadensersatzanspruches aus § 249 Abs. 1 BGB auch auf einen Befreiungsanspruch aus § 257 BGB gerichtet sein (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 – VIII ZR 109/99 -, NJW 2001, 155).
Voraussetzung für einen Freistellungsanspruch im Sinne des § 257 BGB ist die Eingehung einer Verbindlichkeit durch den Freistellungsgläubiger. Dies ist nicht nachgewiesen. In der Klageerhebung sowie den weiteren Schriftsätzen des Klägers zu 1) wird angeführt, die Kosten der Straßenreinigung seien dem Kläger zu 1) in Rechnung gestellt worden. Dieses Klagevorbringen rechtfertigt nicht, von der „Eingehung“ einer Verbindlichkeit auszugehen. Aus der Anlage K5 ergibt sich lediglich, dass der Kläger zu 1) als Schädiger bezeichnet wird. Die Rechnung ist aber an die A…-Versicherungs-AG gerichtet. Ob und inwieweit der Kläger zu 1) persönlich zur Bezahlung der entstandenen Kosten aufgefordert wurde, ist nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Des Weiteren geht aus der in Anlage K5 vorgelegten Rechnung der Firma G… nicht der Kläger zu 1) als Auftraggeber hervor. Laut Rechnung wurde der Auftrag zur Straßenreinigung von einem nicht genauer bezeichneten Mitarbeiter der Firma G… erteilt. Dies kann dem Kläger zu 1) nicht zugerechnet werden.
3.
Danach kann der Kläger zu 1) von der Beklagten noch verlangen:
Taxikosten 50,00 Euro
Mietwagenkosten 2.609,40 Euro
Praxisgebühr 10,00 Euro
Schmerzensgeld 200,00 Euro
Gesamtbetrag: 2.869,40 Euro
Die Beklagte hat auf die Mietwagenkosten bislang nichts – auch nicht den „anerkannten“ Betrag gezahlt, so dass sie in voller Höhe zu ersetzen sind. Unstrittig hat die Beklagte 5.065,30 Euro erstattet. Sie hat in zulässiger Weise gemäß § 366 Abs. 1 BGB bestimmt, dass damit der Wiederbeschaffungsaufwand, die Sachverständigenkosten und die Kostenpauschale abgegolten seien (4.300,00 + 735,30 + 30,00 Euro = 5.065,30 Euro). Damit ist die Zahlung der Beklagten aufgezehrt.
Soweit sich das Klagebegehren als nicht erfolgreich herausgestellt hat, ist die Klage abzuweisen.
II.
Auch die Klage der Klägerin zu 2) ist zum Teil begründet.
1.
Die Klägerin zu 2) kann die Zuzahlungskosten für die Medikamente und die „Praxisgebühr“ in Höhe von insgesamt 15,00 Euro verlangen.
Nach dem geschilderten Verkehrsunfall und den Beschädigungen am Fahrzeug der Kläger, die aus den Lichtbildern zu erkennen sind, war es geboten, dass sich die Klägerin zu 2) ärztlich untersuchen lässt. Anlässlich dieser Untersuchung wurde ihr am Unfalltag das Medikament „Azur Compositium“ als Analgetikum (Schmerzmittel) verschrieben (Anl. K13, S. 2). Sowohl die „Praxisgebühr“ in Höhe von 10,00 Euro als auch die Zuzahlung für die Arznei in Höhe von 5,00 Euro sind kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen.
2.
Die Klägerin zu 2) kann ein Schmerzensgeld verlangen, welches das Gericht nach den Maßstäben der Billigkeit gemäß § 253 Abs. 2 BGB auf 400,00 Euro bemisst.
Ausweislich ihrer Patientenkarteikarte war die Klägerin zu 2) insgesamt fünfmal bei ihrem Hausarzt und einmal im Versorgungszentrum Wegscheid. Im Krankenhaus Wegscheid wurden mehrere Prellmarken festgestellt, die Klägerin zu 2) verspürte an mehreren Stellen Schmerzen. Sie war bis 27. Juni 2010 arbeitsunfähig geschrieben. Sie erhielt ein Schmerzmittel.
Ein Schmerzmittel verschreibt ein Arzt üblicherweise, wenn der Patient über ein entsprechendes Schmerzempfinden klagt. Außerdem erläuterte die Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung, dass sie nach dem Unfall Schmerzen, u. a. im Arm, verspürte. Das Gericht hält dies für ausreichend, um ein Schmerzensgeld zu begründen.
Die Verletzungen und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen bei dem festgestellten Unfallhergang das Schmerzensgeld in der zuerkannten Höhe.
3.
Die Klägerin zu 2) kann auch grundsätzlich den begehrten Haushaltsführungsschaden verlangen. Wird die Fähigkeit zur Arbeit im Haushalt gemindert, liegt ein ersatzfähiger Schaden vor (§ 843 BGB, Geigel/Pardey a. a. O., § 4 Rn. 144).
Nach ihrer Schilderung in der mündlichen Verhandlung hält es das Gericht für möglich, dass die Klägerin zu 2) zumindest in der ersten Woche nach dem Unfall aufgrund ihrer Schmerzen nicht in der Lage war, den Haushalt wie gewohnt zu führen. Die Anzahl der Stunden (21,5 Stunden in der Woche) sowie die begehrte Höhe (10 Euro) hält das Gericht für nachvollziehbar. Nach Schulz-Borck (Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Auflage 2000) ergibt sich eine Wochenarbeitszeit im Haushalt bei zwei Personen, der auch nur einfachen Ansprüche genügt, von 24,4 Stunden. Selbst wenn der Kläger zu 1) eine Aushilfe zu einem niedrigeren Nettolohn eingestellt hätte, wären ihm möglicherweise durch Steuer und Sozialabgaben weitere Ausgaben entstanden, die den geltend gemachten Betrag übersteigen.
Die Klägerin zu 2) kann daher den begehrten Betrag von 215,00 Euro verlangen.
Der Klägerin zu 2) stehen daher noch 15 + 400 + 215 = 630 Euro zu. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. Die Klägerin zu 2) kann nicht zusätzlich eine unfallbedingte Auslagenpauschale verlangen. Um die materiellen Schäden hat sich nach dem Vortrag der Kläger allein der Kläger zu 1) gekümmert. Die Klägerin zu 2) befand sich ansonsten überwiegend zu Hause. Die Klägerin zu 2) hat nicht vorgetragen, welche weiteren Auslagen sie hatte, die einen pauschalen Ersatz rechtfertigen würden.
III.
1.
Der Zinsanspruch basiert auf § 291 BGB. Die Klageforderung ist seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. Rechtshängigkeit ist mit der Zustellung der Klage am 7. Dezember 2010 eingetreten (§§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO), wobei dieser Tag nicht mitzurechnen ist, § 187 BGB.
2.
Aufgrund des Verkehrsunfalls durften sich die Kläger an einen Rechtsanwalt wenden. Die Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten ist dann zu bejahen, sofern diese aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 10. Januar 2006 – VI ZR 43/05 -, NJW 2006, 1065). Nachdem die Beklagte bei dem Unfallhergang mit seiner 360-Grad-Drehung und mehreren Aufprallorten die Notwendigkeit bestritten hat, ärztliche Versorgung in Anspruch zu nehmen, war es in jedem Fall erforderlich, einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Die Beklagte muss daher grundsätzlich auch die Kosten der Rechtsverfolgung übernehmen. Als außergerichtliche Kosten ist der Zustand vor der Zahlung von 2.065,30 Euro heranzuziehen. Danach sind die Rechtsverfolgungskosten jedenfalls aus dem von den Klägern angegebenen Wert aus 7.328,62 Euro wie folgt erstattungsfähig:
Nr. 2300 VV 1,3 535,60 Euro
Nr. 7002 VV 20,00 Euro
MWSt. aus 555,60 105,56 Euro
Gesamt: 661,16 Euro
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a, 92 ZPO. Da die Kläger zum Teil obsiegen und zum Teil unterliegen sind die Kosten quotenmäßig zu teilen. Die Klage war bis zur übereinstimmenden Erklärung der Teilerledigung auch in dieser Höhe begründet. Auf die regulierten Schadensposten (Wiederbeschaffungsaufwand, Sachverständigenkosten, Kostenpauschale) hatte der Kläger zu 1) einen entsprechenden Anspruch. Das Gericht übt das ihm in § 91a ZPO eingeräumte Ermessen folglich dahin aus, dass die Beklagte auch die Kosten aus dem erledigten Teil trägt.
Die Quote ermittelt sich daher wie folgt:
Begehren des Klägers zu 1) insgesamt: 7.418,62 Euro
Erfolgreich bis zur Erledigung 2.065,30 Euro
Erfolg aus Klage 2.869,40 Euro
Gesamterfolg: 4.934,70 Euro
Dies entspricht einer Quote von 66 Prozent.
Begehren der Klägerin zu 2) insgesamt: 760,00 Euro
Erfolg 630,00 Euro
Dies entspricht einer Quote von 83 Prozent.
Umgekehrt unterliegt die Beklagte bezogen auf den Eingangsstreitwert von 8.178,62 Euro mit 5.564,70 Euro zu 68 Prozent. Dies entspricht ihrer Kostenquote.
4.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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