Skip to content

Verkehrsunfall – Schmerzensgeld – Teilklage


Oberlandesgericht Saarbrücken

Az.: 4 U 451/10 – 136, 4 U 451/10

Urteil vom 07.06.2011


Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24. August 2010 – 8 O 109/09 – im Schmerzensgeldausspruch (Ziff. 1 des landgerichtlichen Urteilstenors) mit der Maßgabe abgeändert, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger ein (Teil-)Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.9.2007 abzüglich außergerichtlich am 9.11.2007 gezahlter 2.000 EUR sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 899,40 EUR nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.10.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt 35%, die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 65% der erstinstanzlichen Kosten. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.


Gründe

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der im Jahr 1985 geborene Kläger die Beklagten aus einem Verkehrsunfall in Leistungs- und Feststellungsantrag auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger befuhr mit dem Motorrad seines Vaters am 20.9.2007 gegen 18:30 Uhr in S.-E., Ortsteil Sp., die Straße von E.- Sp. in Richtung P.-K.. Der Beklagte zu 1) befand sich mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw auf dem in Fahrtrichtung des Klägers rechts neben der Fahrbahn kurz hinter dem bebauten Ortsbereich befindlichen Parkplatz. Von dort fuhr er auf die vom Kläger befahrene Hauptstraße links abbiegend auf. Der Kläger streifte das Fahrzeug des Beklagten hinten links und geriet zu Fall.

Der Kläger erlitt hierbei folgende Verletzungen: Brüche des 4. und 5. Mittelhandknochens, eine Außenbandruptur der Patellasehne, ein Knochenmarksödem im Bereich der unteren Patellasehne sowie des Tibiaplateaus mit einer lokalen Weichteilschwellung und einer Hämatombildung, eine HWS-Distorsion, eine Thoraxprellung, eine Beckenprellung und eine Prellung am rechten Knie. Er war vom 20.9. bis zum 25.9.2007 in stationärer Behandlung und war bis zum 16.11.2007 zu 100% arbeitsunfähig erkrankt. Am 21.9.2007 wurde die Verletzung an der Hand operativ versorgt. Anschließend wurde er bis zum 3.3.2008 insgesamt 26-mal physiotherapeutisch behandelt.

In dem Verfahren 8 O 110/08 des Landgerichts Saarbrücken nahm der Vater des Klägers die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz der materiellen Schäden in Anspruch. In diesem Verfahren wurde nach umfangreicher Beweisaufnahme auf Vorschlag des Gerichts ein Vergleich geschlossen, der dem Grunde nach auf einer Haftungsverteilung von 80 zu 20 zu Lasten der Beklagten beruhte.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger Ausgleich der ihm selbst entstandenen Schäden. Er hat hierbei die Auffassung vertreten, dass unter Berücksichtigung einer außergerichtlichen Zahlung über 2.000 EUR die Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt 10.000 EUR angemessen sei. Er hat behauptet, die Beeinträchtigungen in der Mobilität seiner linken Hand bestünden fort. Zudem bestünde die Gefahr einer Arthrosebildung mit weiteren spürbaren Folgen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld, das der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.9.2007 abzüglich außergerichtlich am 9.11.2007 gezahlter 2.000 EUR sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.105,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeden weiteren zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schaden, der auf den Verkehrsunfall vom 20.9.2007 zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) zurückzuführen ist, zu ersetzen.

Dem sind die Beklagten entgegengetreten. Die Beklagten haben behauptet, dass der Kläger über einen längeren Zeitraum vom zweiten Halbjahr 2008 bis zum zweiten Halbjahr 2009 beschwerdefrei gewesen sei. Mit Blick darauf sei allenfalls ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 EUR, unter Berücksichtigung der Haftungsquote lediglich ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.800 EUR, angemessen.

Das Landgericht hat dem Kläger ein Schmerzensgeld von insgesamt 4.000 EUR zugesprochen, worauf die vorgerichtliche Zahlung von 2.000 EUR anzurechnen sei, und dem Feststellungsantrag mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 80% der zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger lediglich gegen die Teilabweisung des Leistungsantrags. Er vertritt die Auffassung, das Urteil bedürfe schon deshalb der Korrektur, weil das Landgericht übersehen habe, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 22.12.2009 lediglich einen Teilbetrag des Schmerzensgeldes geltend gemacht habe, und zwar für diejenigen Beeinträchtigungen, die bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung eingetreten seien. Hinsichtlich des Bruches am dritten Mittelhandknochen habe sich eine Arthrose bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt manifestiert. Es stehe also fest, dass der Kläger für den Rest seines Lebens bei größeren Belastungen Schmerzen ertragen müsse. Insbesondere leide der Kläger noch heute unter einer eingeschränkten Mobilität. Beim Faustschluss verspüre er Druckschmerzen in der Basis des vierten Mittelhandknochens. Bei maximaler Belastung hielten diese Schmerzen noch tagelang an.

Nach der Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. R. sei im Bereich des vierten und fünften Mittelhandknochens und den jeweils frakturbenachbarten Gelenken künftig eine Arthrose möglich.

Weiterhin wendet sich der Kläger gegen die Teilabweisung der vorprozessualen Anwaltskosten. Er vertritt die Auffassung, dass die Berechnung der Gebühren auf der Grundlage einer 1,5 fachen Gebühr nicht zu beanstanden sei.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 24.8.2010 – 8 O 109/09 – die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein Teilschmerzensgeld in Höhe von 8.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.9.2007 abzüglich außergerichtlich am 9.11.2007 gezahlter 2.000 EUR sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.034,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2009 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung. Das zuerkannte Schmerzensgeld sei angemessen: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Sachverständige ein Arthroserisiko hinsichtlich der MHK-IV-Basisfraktur für theoretisch kaum gegeben erachtet und hinsichtlich der MHK-V-Fraktur zwar für theoretisch möglich, nicht jedoch für wahrscheinlich angesehen. Lediglich hinsichtlich der Stauchungsfraktur des Kopfbeines habe der Sachverständige eine bereits geringfügig vorliegende degenerative Veränderung im Gelenksbereich festgestellt und sei davon ausgegangen, dass die schon jetzt bestehenden Beschwerden bei größeren Belastungen im Laufe von Jahren eher zunehmen würden. Zugleich habe der Sachverständige jedoch angemerkt, dass das Potenzial einer weiteren degenerativen Entwicklung grundsätzlich deutlich geringer sei als bei „typischen“ gut beweglichen Gelenken. Auch seien die funktionellen Auswirkungen eines weiteren Gelenkverschleißes geringer. All dies sei in die Bemessung des Schmerzensgeldes zu Gunsten der Beklagten mit einzustellen.

Entgegen der Auffassung des Klägers sei es nicht gerechtfertigt, das Schmerzensgeld wegen einer zögerlichen Regulierung zu erhöhen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsschrift vom 27.9.2010 (Bl. 145 ff. d. A.) sowie auf den Inhalt der Berufungserwiderung vom 15.10.2010 (Bl. 160 ff. d. A.) verwiesen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 10.5.2011 (Bl. 170 f. d. A.) Bezug genommen.

II.

A.

Nur der Leistungsanspruch ist Gegenstand des Berufungsverfahrens, nachdem der Feststellungsausspruch in Rechtskraft erwachsen ist. Die zulässige Berufung hat im tenorierten Umfang (anteilig) Erfolg: Der Schmerzensgeldausspruch war in zeitlicher Hinsicht zu beschränken. Hinsichtlich der Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes war dem Kläger unter Berücksichtigung des Mitverschuldens ein Schmerzensgeld von 6.000 EUR zuzusprechen. Mit Blick auf den höheren Geschäftswert der berechtigten Klageforderung bedurfte auch der Ausspruch zur Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten einer Korrektur.

1.

Zunächst begegnet es im vorliegenden Fall in prozessualer Hinsicht keinen Bedenken, den Schmerzensgeldanspruch im Wege der offenen Teilklage auf diejenigen Verletzungsfolgen zu beschränken, die bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eingetreten sind.

a) Zwar gebietet es der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Schmerzensgeldes aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung im Regelfall unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (st. Rspr. BGHZ (GS) 18, 149; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 253 Rdnr. 15). Diese ganzheitliche Betrachtung verbietet sich jedoch, wenn wegen der ungewissen und nicht absehbaren Schadensentwicklung die tatsächlichen Grundlagen für die Gewichtung der das Schmerzensgeld determinierenden Faktoren nicht verlässlich bestimmt werden können. In einem solchen Fall führt kein Weg daran vorbei, dem Geschädigten zunächst denjenigen Betrag des Schmerzensgeldes zuzusprechen, der dem Verletzten zum Zeitpunkt der Entscheidung mindestens zusteht, um das Schmerzensgeld in einem Folgeprozess auf die volle Summe zu erhöhen, die der Verletzte auf Grund der dann verlässlichen Beurteilung der weiteren Entwicklung beanspruchen kann (BGH, Urt. v. 20.1.2004 – VI ZR 70/03, NJW 2004, 1243 unter Berufung auf RG, Warn. 1917 Nr. 99, S. 143 f.; vgl. MünchKomm(BGB)/Oetker, 5. Aufl., § 253 Rdnr. 61). Diese Durchbrechung des Grundsatzes von der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes eröffnet dem Kläger in den Fällen der noch nicht abgeschlossenen und unüberschaubaren Schadensentwicklung die Option zur Erhebung einer offenen Teilklage (Palandt/Grüneberg, aaO, § 253 Rdnr. 15, 23; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, 2. Aufl., § 253 Rdnr. 69; Terbille, VersR 2005, 37, 40; Diederichsen, VersR 2005, 433, 440; Heß, NJW-Spezial 2004, 63 f.). Denn auch ein einheitlicher Anspruch ist im rechtlichen Sinne teilbar, solange er quantitativ abgrenzbar und eindeutig individualisierbar ist (BGH, NJW 2004, 1244).

Sie benötigen eine rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

b) Diesen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Teilklage wird der Klägervortrag gerecht. Der Kläger hat im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.12.2009 (Bl. 51 f.) vorgetragen, dass er mit der vorliegenden Klage lediglich einen Teilbetrag des Schmerzensgeldes geltend mache, wobei im Rahmen der Bemessung der Anspruchshöhe nur die Verletzungsfolgen Berücksichtigung finden sollten, die bereits zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eingetreten sein werden. Er hat hierbei insbesondere darauf hingewiesen, dass nach Auskunft der ihn behandelnden Ärzte eine chirurgische Revision beziehungsweise Korrektur der abgekippt verheilten Fraktur notwendig werden könnte. Schließlich bestehe vor dem Hintergrund der erlittenen Fraktur die latente Gefahr, dass es dort zu Arthrosebildung kommen werde. Diese Einschätzung der künftigen gesundheitlichen Risiken trifft – wie sogleich dargelegt wird – zu.

2.

Die Klage ist begründet: Die Haftung dem Grunde nach (§ 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 und 2 PflVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung) steht außer Streit. Der Anspruch umfasst gem. § 11 S. 2 StVG auch immaterielle Schäden.

a) Hinsichtlich der Bemessung des Schmerzensgeldes ist von folgenden Rechtsgrundsätzen auszugehen:

Das Schmerzensgeld verfolgt vordringlich das Ziel, dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden zu bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Für die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichen Kriterien (vgl. BGHZ 18, 149, 154). Als objektivierbare Umstände besitzen vor allem die Art der Verletzungen, Art und Dauer der Behandlungen sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ein besonderes Gewicht. Hierbei zählen das Entstehen von Dauerschäden, psychischen Beeinträchtigungen und seelisch bedingten Folgeschäden zu den maßgeblichen Faktoren (vgl. Palandt/Grüneberg, aaO, § 253 Rdnr. 16 ff.; Erman/I. Ebert, BGB, 12. Aufl., § 253 Rdnr. 20 ff.).

Darüber hinaus sind die speziellen Auswirkungen des Schadensereignisses auf die konkrete Lebenssituation des Betroffenen zu berücksichtigen. Auch die beruflichen Folgen der Verletzung und ihre Auswirkungen auf die Freizeitgestaltung des Geschädigten sind Faktoren bei der Bestimmung des Schmerzensgeldes (Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 4. Aufl., § 253 Rdnr. 10). Hierbei kommt es auch auf das Alter des Geschädigten an: Die Beeinträchtigung wird nicht in jedem Lebensalter gleich gravierend empfunden.

Zumindest in Fällen vorsätzlicher Schadenszufügung wirkt sich wegen der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes schließlich das Maß des Verschuldens auf die Schmerzensgeldhöhe aus (Senat, NJW 2008, 1166).

Bei der Schmerzensgeldbemessung verbietet sich eine schematische, zergliedernde Herangehensweise. Einzelne Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen dürfen nicht gesondert bewertet und die so ermittelten Beträge addiert werden. Vielmehr ist die Schmerzensgeldhöhe in einer wertenden Gesamtschau aller Bemessungskriterien des konkreten Falls zu ermitteln, wobei die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schmerzensgelder einen gewissen Anhaltspunkt bieten können, ohne jedoch zwingend zu einer bestimmten „richtigen“ Schmerzensgeldhöhe zu führen (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.1976 – VI ZR 216/74, VersR 1976, 967 f.; Beschl. v. 1.10.1985 – VI ZR 195/84, VersR 1986, 59).

Schließlich ist für die Bemessung des Schmerzensgeldes ein eventuelles Mitverschulden des Verletzten von Relevanz, wobei die Berücksichtigung der Eigenhaftung jedoch nicht zu einer quotenmäßigen Beschränkung führt (Palandt/Grüneberg, § 253 Rdnr. 20).

b) Angewandt auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt, sind zunächst alle bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bereits entstandenen Beeinträchtigungen in die Bemessung einzubeziehen: Der Kläger erlitt durchaus nicht unerhebliche Primärverletzungen (Bruch zweier Mittelhandknochen und Ruptur des Knieaußenbandes; Hämatome und ein Knochenmarksödem – bone bruise), die einen – wenn auch recht kurzen – Krankenhausaufenthalt von 6 Tagen erforderlich machten, während dessen der Kläger sich einer Operation an der linken Hand unterziehen musste. Es schloss sich dann ein Zeitraum von weiteren ca. 7 Wochen an, innerhalb dessen der Kläger so stark beeinträchtigt war, dass er zu 100% arbeitsunfähig war. Im weiteren Verlauf der Behandlung wurde der Kläger insgesamt 26-mal krankengymnastisch behandelt. Schließlich ist einzubeziehen, dass sich im Bereich des 3. Mittelhandstrahls eine beginnende Arthrose manifestiert hat, die den Kläger in seiner Lebensführung bis heute beeinträchtigt: Der Sachverständige Prof. R. hatte keine Zweifel an den Angaben des Klägers, dass er bei größeren, jedoch durchaus alltagsüblichen Belastungen (das Tragen von Sprudelkästen, sportliche Betätigungen wie Liegestützen und Fußballspiel als Torwart) Schmerzen empfindet, die zumindest bei großer Belastung mitunter tagelang anhalten.

c) Mit den Argumenten der Berufungserwiderung sind diese arthrosebedingten Belastungen trotz der Antragstellung des Klägers, der das Schmerzensgeld nur für alle bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufgetretenen Beeinträchtigungen eingeklagt hat, über den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung hinaus für den weiteren Lebensweg des Klägers in die Bemessung des Schmerzensgeldes einzubeziehen:

Das Schmerzensgeld ist im Grundsatz einheitlich zu bemessen. Es bezweckt bei ganzheitlicher Betrachtung den Ausgleich für alle den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Schadensentwicklung. Die Möglichkeit, unter Ausnahme des vorgenannten Grundsatzes ein Teilschmerzensgeld einzuklagen, will dem Umstand Rechnung tragen, dass es Fälle gibt, in denen die künftige Schadensentwicklung nicht verlässlich beurteilt werden kann, weshalb sich eine Aussage darüber, ob und in welchem Umfang in Zukunft noch weitere Unfallfolgen entstehen, verbietet.

Da solche lediglich denkbaren, keineswegs überwiegend wahrscheinlichen Unfallfolgen bei der Schmerzensgeldberechnung keine Berücksichtigung finden dürfen, muss dem Geschädigten die Möglichkeit vorbehalten bleiben, den zuzuerkennenden Betrag auf die volle Summe zu erhöhen, wenn die Schadensentwicklung verlässlich beurteilt werden kann oder gar abgeschlossen ist. Hierbei wird in einem Folgeprozess die spätere Entwicklung nicht isoliert zu betrachten sein. Vielmehr orientiert sich die im Folgeprozess zuzuerkennende Summe danach, welches Gesamtschmerzensgeld zu zahlen ist, wenn die spätere Unfallfolge von vornherein in die ursprüngliche Schmerzensgeldberechnung Eingang gefunden hätte.

Dieses Interesse verlangt es nicht, auch die zum Zeitpunkt der Entscheidung sicher zu prognostizierende Schadensentwicklung nur bis zum Stichtag zu beachten. Vielmehr sind sämtliche bis zum Stichtag bereits eingetretenen Schadensfolgen zugleich für die gesamte weitere Lebensentwicklung des Geschädigten zu gewichten (so OLG Celle, MDR 2009, 1270). Dieses Ergebnis ist nicht zuletzt aus Gründen der Prozessökonomie vorzugswürdig. Denn es erspart den Parteien einen Folgeprozess, wenn sich die unsichere Prognose nicht bestätigt. Demgegenüber wäre auf der Grundlage der Gegenauffassung (offensichtlich OLG Brandenburg, SB 2009, 71) ein Folgeprozess unvermeidlich, wenn bei der Schadensbemessung eine sichere Dauerfolge nur bis zu einem bestimmten Stichtag in die Berechnung des Schmerzensgeldes einbezogen werden könnte.

d) Demnach bleiben aufgrund der zeitlichen Beschränkung des Schmerzensgeldes zum einen die für möglich erachteten arthrotischen Veränderungen im Bereich des 5. und 4. Mittelhandknochens außer Betracht, da die weitere Entwicklung noch nicht verlässlich beurteilt werden kann: Der Sachverständige hat im Bereich des 5. und 4. Mittelhandknochens und der jeweils benachbarten Gelenke eine Arthrose zwar für möglich, nicht jedoch für wahrscheinlich erachtet. Er hat diese Einschätzung nachvollziehbar damit begründet, dass die Fehlstellung im Grundgelenk des 5. Fingers gering ist und das von der Verletzung primär nicht betroffene Gelenk zum Zeitpunkt der röntgenologischen Untersuchung durch den Sachverständigen unauffällig war. Hinsichtlich der Verbindung zwischen dem 4. Mittelhandstrahl und der Handwurzel hat der Sachverständige eine relevante sekundäre Abnutzung deshalb nicht erwartet, weil die Gelenkverbindung in diesem Bereich straff ist und der Gelenkspalt zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den Sachverständigen keine Auffälligkeiten zeigte. Diese Ausführungen, denen die Parteien nicht entgegen getreten sind, überzeugen.

Zum anderen ist es dem Kläger unbenommen, in einem Folgeprozess Ausgleich für all diejenigen immateriellen Beeinträchtigungen zu verlangen, die zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt nach objektiven Gesichtpunkten, d.h. nach den Kenntnissen und Erfahrungen eines insoweit Sachkundigen nicht vorhersehbar war (vgl. BGH, Urt. v. 14.2.2006 – VI ZR 322/04, NJW-RR 2006, 712; MünchKomm(ZPO)/Gottwald, 3. Aufl., § 322 Rdnr. 135, 142; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 322 Rdnr. 161; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 322 Rdnr. 13 und vor § 322 Rdnr. 49; Prütting/Gehrlein/Völzmann-Stickelbrock, 3. Aufl., § 322 Rdnr. 38).

d) Weiterhin ist zum Nachteil des Klägers eine 20%-ige Eigenhaftung anzurechnen. Wenngleich die Rechtskraft des Feststellungsausspruchs nur die Haftung für zukünftige Schäden erfasst, steht die Höhe des Mitverschuldens im Berufungsrechtszug nicht im Streit.

e) Schließlich ist es nicht gerechtfertigt, das Schmerzensgeld wegen einer verzögerten Regulierungspraxis zu erhöhen:

aa) Zwar entspricht es anerkannten Rechtsprechungsgrundsätzen, dass die verzögerte Schadensregulierung als Bemessungsfaktor Beachtung finden kann. Dies setzt jedoch voraus, dass sich der leistungsfähige Schuldner einem erkennbar begründeten Anspruch ohne schutzwürdiges Interesse widersetzt (Senat, Schaden-Praxis 2011, 13; Palandt/Grüneberg, aaO, § 253 Rdnr. 17; vgl. OLGR Nürnberg, 2007, 112 = MDR 2007, 718; Naumburg, NJW-RR 2002, 672; 2008, 693; KG NZV 2007, 301). Hinzu kommt, dass die Erhöhung des Schmerzensgeldes keinen Sanktionscharakter besitzen darf, sondern nur dann gerechtfertigt ist, wenn die verzögerte Zahlung das gem. § 253 BGB geschützte Interesse des Gläubigers beeinträchtigt. Davon ist etwa dann auszugehen, wenn der Schuldner unter der langen Dauer der Schadensregulierung leidet. Aber auch dann, wenn der Gläubiger den Schadensersatz dazu verwenden kann, um die Auswirkungen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu lindern, kann die Verzögerung der Schadensregulierung eine Anhebung des Schmerzensgeldes verlangen. Im vorliegenden Rechtsstreit liegen diese Voraussetzungen nicht vor:

bb) Die Schwere der erlittenen Verletzungen und die Höhe des zuzuerkennenden Schmerzensgeldes sind zu gering, um eine psychische Beeinträchtigung des Klägers durch den verzögerten Ausgleich der vollen Schadensersatzleistung plausibel erscheinen zu lassen. Hinzu kommt, dass die Beklagten durchaus ein nachvollziehbares Interesse daran besaßen, die Folgewirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen, auf denen der „Löwenanteil“ des Schmerzensgeldes beruht, durch einen Gerichtsgutachter abzuklären.

f) In der Zusammenschau dieser Einzelfaktoren erachtet der Senat ohne Berücksichtigung des Mitverschuldens im Ausgangspunkt ein Schmerzensgeld von 7.500 EUR für erforderlich, aber auch für angemessen: Die Schmerzensgeldbemessung musste neben den Primärverletzungen und dem nicht schmerzfreien Heilverlauf hinsichtlich der Knieverletzung, deren Behandlung u.a. 26 Besuche bei einem Krankengymnasten erforderlich machte, vor allem dem mit abzugeltenden Dauerschaden beim Faustschluss Rechnung tragen, der mit Blick auf das Alter des Klägers von zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens 21 Jahren stärker zu gewichten war, als dies der Schmerzensgeldfestsetzung des Landgerichts entsprach. Ein noch höheres Schmerzensgeld stünde indessen mit der Kasuistik vergleichbarer Fälle nicht in Einklang. So werden in der einschlägigen Kasuistik Schmerzensgelder über 10.000 EUR regelmäßig nur dann zugesprochen, wenn gravierende Folgeschäden verbleiben (etwa: KG, Urt. v. 26.2.2004 – 12 U 276/02; Urt. v. 3.5.2010 – 12 U 119/09; LG Hannover, Urt. v. 29.2.22006 – 16 O 16/06; LG München I, Urt. v. 5.2.2004 – 19 O 17143/02). Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens war folglich ein Schmerzensgeld von 6.000 EUR abzüglich gezahlter 2.000 EUR zu tenorieren.

c) Hinsichtlich der Berechnung der vorprozessualen Anwaltskosten bleibt die Berufung ohne Erfolg: Nach der Rspr. des Senats (seit Urt. v. 24.2.2009 – 4 U 61/08-20-, OLGR 2009, 549 = Schaden-Praxis 2009, 376) sind „durchschnittliche“ Verkehrsunfälle nach einer 1,3-fachen Gebühr abzurechnen. Der vorliegende Rechtsstreit weist keine besonderen Schwierigkeiten auf, die diesen Rahmen sprengen. Allerdings beträgt der Geschäftswert der berechtigten Forderungen in Einklang mit der im Einvernehmen beider Parteien erfolgten Streitwertfestsetzung 14.000 EUR, woraus gem. § 13 Abs. 1 RVG ein Kostenerstattungsanspruch von 899,40 EUR resultiert.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO: Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenentscheidung war von einem Kostenstreitwert von insgesamt 16.000 EUR auszugehen, nachdem der Kläger das Mindestschmerzensgeld und den Wert des Feststellungsanspruchs jeweils mit 8.000 EUR beziffert hat. Der Obsiegensanteil des Klägers hinsichtlich des Klageantrags zu 1) beträgt nach der im Berufungsrechtszug erfolgten Korrektur 4.000/16.000 und hinsichtlich des Feststellungsausspruchs unter Berücksichtigung des Mitverschuldens 6.400/16.000, insgesamt mithin 10.400/16.000 oder 65%. Im Berufungsrechtszug halten sich demgegenüber die beiderseitigen Obsiegens- und Unterliegensanteile die Waage.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).


Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos