Skip to content

Schmerzensgeldhöhe nach Verkehrsunfall


 Oberlandesgericht München

Az: 10 U 3928/09

Urteil vom 13.08.2010


Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin vom 23.09.2009 wird das Endurteil des LG München II vom 26.06.2009 (Az. 10 O 2387/07) in Nr. IV abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin unter Vorbehalt des zukünftigen immateriellen Schadens ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.02.2007 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.028,36 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2007 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.


Gründe

A.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Verkehrsunfall am 15.07.2005 geltend. Die Alleinhaftung der Beklagten ist unstreitig. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 26.06.2009 (Bl. 211/221 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG München II hat nach Beweisaufnahme die Beklagte unter anderem verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 € nebst Zinsen zu bezahlen. Bezüglich einer weitergehenden Schmerzensgeldforderung im Umfang von 25.000 € und des Antrags auf Bezahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten wurde die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses der Klägerin am 01.07.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem beim Oberlandesgericht München am 29.07.2009 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 230/235 d. A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim Oberlandesgericht München am 23.09.2009 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 200/253 d. A.) begründet.

Die Klägerin hält ein Gesamtschmerzensgeld von mindestens 100.000 € für angemessen. Sie fasst in ihrer Berufungsbegründung die bisherigen Verletzungsfolgen nochmals zusammen und hält hierfür unter Bezugnahme auf vergleichbare Entscheidungen anderer Gerichte das vom Erstgericht verhängte Schmerzensgeld für unzureichend.

Auch den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten hält die Klägerin weiterhin für begründet. Das angefochtene Urteil sei insoweit fehlerhaft, weil sich die Aktivlegitimation aus der Gesamtschau des Vortrags der Klägerin ergebe. Im Übrigen habe das Landgericht die Hinweispflicht nach § 139 ZPO verletzt, weil es auf Zweifel an der Aktivlegitimation nicht hingewiesen habe. Außerdem würde der Anspruch der Klägerin auf Erstattung ihrer anwaltschaftlichen Auslagen nach § 67 VVG erst mit der Bezahlung durch die Rechtsschutzversicherung auf diese übergehen, so dass die Beklagte beweisbelastet sei, dass es zu diesem Forderungsübergang gekommen sei.

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des klageabweisenden Teils des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,

1. an die Klägerin unter Vorbehalt des zukünftigen immateriellen Schadens weitere Euro 25.000 nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 6. 2. 2002 zu bezahlen

2. an die Klägerin Euro 2028,36 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2007 als Nebenkosten zu bezahlen

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass die Klägerin bereits keinen Berufungsgrund benannt habe. Die von der Klägerin erhobene Rüge der fehlerhaften Ermessensentscheidung sei unbegründet. Im Übrigen habe das Landgericht alle Umstände für die Bemessung des Schmerzensgeldes zutreffend berücksichtigt. Die Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung seien insoweit unbeachtlich, als die Klägerin Gutachtensergebnisse verwertet habe, die lediglich die subjektiven Angaben der Klägerin wiedergegeben haben. Außerdem sei die erstinstanzliche Entscheidung auch unter Berücksichtigung von Vergleichsfällen zutreffend.

Den Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten bestreitet die Beklagte weiterhin unter Hinweis auf das Fehlen der Voraussetzungen des § 10 RVG. Auch habe das Landgericht zutreffend den Nachweis der Aktivlegitimation verneint.

Auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 12.01.2010 (Bl. 259/265 d. A.), die weiteren im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze der Klägerin vom 03.11.2009 (Bl. 255/256 d. A.) vom 10.03.2010 (Bl. 266/269 d. A.) vom 10.03.2010 (Bl. 270/273 d. A.) und vom 11.03.2010 (Bl. 274 d. A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 19.03.2010 (Bl. 275/277 d. A) Bezug genommen.

Zur Darstellung des Tatbestands wird gem. § 540 I 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts München II Bezug genommen, die auch der Senat seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.

B.

Die zulässige Berufung war statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Die Klägerin hatte insbesondere auch bezüglich der Schmerzensgeldfestsetzung einen Berufungsgrund im Sinne des § 513 I ZPO gerügt und insoweit auch eine ausreichende Berufungsbegründung nach § 520 III ZPO vorgelegt. Die Klägerin behauptet eine Rechtsverletzung in Form einer Ermessensfehlerentscheidung im Rahmen der Bewertung des Schmerzensgeldes nach § 253 II BGB.

In der Sache hatte die Berufung Erfolg.

I. Die Klägerin hat gemäß § 253 II BGB Anspruch auf angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 100.000 €, so dass ihr aufgrund ihrer erfolgreichen Berufung neben dem vorprozessual bezahlten Betrag in Höhe von 35.000 € und dem in 1. Instanz zugesprochenen Betrag von 40.000 € ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 € nebst Zinsen seit dem 06.02.2007 zusteht. Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung vom 23.09.2009 unter Ziffer 2) Zinsen seit dem 06.02.2002 begehrt, liegt ein offensichtlicher Schreibfehler vor, so dass eine Teilzurückweisung der Berufung nicht zu erfolgen hatte.

Der Senat hält die Ausführungen des Landgerichts für weitgehend zutreffend, so dass zunächst auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug genommen wird. Das Landgericht hat im Wesentlichen die entscheidenden Gesichtspunkte für die Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes herausgearbeitet, sie in ihren Auswirkungen aber nicht ausreichend gewichtet. Die Berufung hat in ihrer Begründung (Blatt 240-253 d. A.) die Verletzungsfolgen und Beschwerden der Klägerin nochmals ausführlich und zutreffend zusammengefasst und hierbei Unfallfolgen dargestellt, die es auch im Vergleich mit anderen Fällen rechtfertigen, ein Schmerzensgeld in Höhe des beantragten Betrags von 100.000 € zu verhängen.

1. Die Beklagte hat die von der Klägerin dargestellten Verletzungen und ihre Folgebeschwerden im Wesentlichen unstreitig gestellt. Soweit sie den tatsächlichen Umfang der Verletzungsfolgen bestreitet, bleibt dies ohne Erfolg. Die Beklagte bezweifelt in ihrer Berufungserwiderung nicht die Richtigkeit der vorgelegten Begutachtungen, wendet sich aber gegen die Verwertung der von den Gutachtern zitierten subjektiven Angaben der Klägerin.

Der Beklagtenvertreter rügt insbesondere die Verwertbarkeit der Angaben der Klägerin über Magen- und Darmprobleme (Berufungsbegründung S. 4, 2. Absatz), das Ausmaß der Schmerzen bei der Anbringung eines Schmerzkatheters (Berufungsbegründung S. 4, 4.Absatz), Medikamentenunverträglichkeit (Berufungsbegründung S. 5, 2. und 3. Absatz) und die Gehbeschwerden (Berufungsbegründung Seite 7). Weshalb diese Angaben nicht verwertbar sein sollen, begründet die Beklagte allerdings nicht.

Unabhängig davon, dass den vorgenannten Beschwerden, mit Ausnahme der als Dauerschädigung entstandenen Mobilitätsbeeinträchtigungen, bei der Schmerzensgeldbemessung keine entscheidende Bedeutung beikommt, ist der Senat im Rahmen des hier maßgeblichen Beweismaßes des § 287 ZPO von der Richtigkeit der von der Klägerin gemachten Angaben, die auch von den Sachverständigen nicht bezweifelt worden sind, überzeugt. Dass sich bei der Klägerin eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik entwickelt hat, wurde vom Landgericht München II bereits mit der bindenden Wirkung des § 529 I ZPO festgestellt und ist im Übrigen nach Art und Weise der erlittenen Verletzungen und den durchgeführten Operationen ohne weiteres nachvollziehbar. Ebenso nachvollziehbar ist, dass deswegen eine starke Schmerzmedikamentation erfolgen musste. Ergänzend lässt sich auch dem Abschlussbericht der Unfallklinik M. vom 04.12.2006 (Anlage K3) entnehmen, dass die Klägerin in schmerztherapeutischer Behandlung war, in deren Rahmen unterschiedliche Schmerzmedikamente erprobt werden mussten. Dass es im Zusammenhang mit dieser Schmerzbehandlung zu einer Medikamentenunverträglichkeit gekommen ist, ist glaubhaft.

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Die von der Klägerin geklagten Beschwerden beim Gehen werden im orthopädischen Gutachten von Professor Dr. Dr. med. habil. B. auf Seite 15 des Gutachtens (Blatt 75/102 d.A.) durch eine objektive Befunderhebung weitgehend bestätigt. Zwar ist es zutreffend und auch selbstverständlich, dass der Sachverständige im Rahmen seiner Untersuchung die Alltagsbeschwerden der Klägerin nicht im Detail verifizieren kann, doch genügen die Feststellungen des Sachverständigen, um im Rahmen des § 287 ZPO eine ausreichende Überzeugung zu gewinnen, dass die von der Klägerin geklagten Beschwerden im Kern zutreffend sind.

Außerdem werden die durch die erlittenen Fußverletzungen bedingten Mobilitätsbeschwerden der Klägerin auch durch weitere Begutachtungen bestätigt. Das auszugsweise vorgelegte Rentenversicherungsgutachten von Dr. Bö. (Anlage K2) bestätigt auf Seite 12 erhebliche Gehbeschwerden und die Notwendigkeit von Unterarmstützkrücken beim Treppensteigen. Das freie chirurgische Gutachten von Professor Dr. med. Bü. vom 03.04.2008 (Blatt 110/111 d.A.) bestätigt nach Untersuchung eine schwere Gangbehinderung beidseits (Seite 10 des Gutachtens), und führt aus, dass die Klägerin mit orthopädischem Maßschuhwerk und 2 Handstöcken zur Untersuchung erschienen sei und die Wege innerhalb des Klinikums im Rollstuhl zurücklegte (Seite 6 des Gutachtens).

2. Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind (BGH VersR 1976, 440; 1980, 975; 1988, 299; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat, Urt. v. 01.07.2005 – 10 U 2544/05 [Juris] = SVR 2006, 180 [nur. Ls.]); v. 14.07.2006 -10 U 2623/05 [Juris]; v. 27.10.2006 – 10 U 3345/06 [Juris]; v. 24.11.2006 – 10 U 2555/06 [Juris]; Beschl. v. 19.01.2009 – 10 U 4917/08). Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt (grdl. RG, Urt. v. 17.11.1882 – RGZ 8, 117 [118] und BGHZ – GSZ – 18, 149 ff. = VersR 1955, 615 ff. = NJW 1955, 1675 ff. = MDR 1956, 19 ff.; ferner BGH NJW 2006, 1068 [1069]; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat, Urt. v. 01.07.2005 – 10 U 2544/05 [Juris] = SVR 2006, 180 [nur. Ls.]; v. 14.07.2006 – 10 U 2623/05 [Juris]; v. 27.10.2006 – 10 U 3345/06 [Juris]; v. 24.11.2006 – 10 U 2555/06 [Juris]; Beschl. v. 19.01.2009 – 10 U 4917/08). Besonderes Gewicht kommt etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen zu (OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat, Urt. v. 01.07.2005 – 10 U 2544/05 [Juris] = SVR 2006, 180 [nur Ls.]; v. 14.07.2006 – 10 U 2623/05 [Juris]; v. 27.10.2006 – 10 U 3345/06 [Juris]; v. 24.11.2006 – 10 U 2555/06 [Juris]; v. 29.06.2007 – 10 U 4379/01 [Juris]; Beschl. v. 19.01.2009 – 10 U 4917/08).

Der Senat ist vor allem vor diesem Hintergrund aufgrund eigenständiger Überprüfung (vgl. BGH NJW 2006, 1589 ff.) der Ansicht, dass für die erlittene Gesundheitsbeschädigung der Klägerin und die nachteiligen Auswirkungen auf ihr körperlich-seelisches Befinden ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 100.000 € angemessen ist. Die Klägerin hat unstreitig (vgl. Seite 3 des angefochtenen Urteils) eine Vielzahl von Einzelverletzungen erlitten, von denen mehrere jeweils für sich gesehen bereits als erheblich einzustufen sind. Hervorzuheben ist ein stumpfes Bauchtrauma mit Darmverletzungen sowie mehrere Frakturen von Oberschenkel bis Fuß.

Die mit diesen Verletzungen verbundenen Schmerzen und die entstandenen Folgebeschwerden sind außergewöhnlich. Die Lebensführung der Klägerin als Ehefrau und Mutter sowie in ihrer Freizeitgestaltung ist seit dem Unfall massiv beeinträchtigt. Die Klägerin kann sich nur noch im Rollstuhl und kurzfristig mit Krücken fortbewegen. Besserungen sind nicht zu erwarten; aufgrund von Arthrosebildungen sind Verschlechterungen wahrscheinlich. Die Klägerin leidet darüber hinaus unter ständigen erheblichen Schmerzen. Aufgrund der ständigen Schmerzen, ihrer Abhängigkeit von der Unterstützung Dritter, dem Verlust des Arbeitsplatzes und der beeinträchtigten Mitwirkungsmöglichkeiten im Haushalt sowie der optischen Beeinträchtigungen durch zahlreiche Narben, ist es zu zusätzlichen erheblichen psychischen Beschwerden (Stresssymptomatik, Nervosität) gekommen, die nach der Bewertung der Sachverständigen Dr. Schennach-Wolf in ihrem Ausmaß einer leichten Depression entsprechen (Blatt 207 d.A.).

Die Klägerin befand sich mehrfach und teils längerfristig in stationärer Behandlung. Sie war zum Unfallzeitpunkt erst 45 Jahre alt und ist in ihrer Lebensführung seither massiv beeinträchtigt. Schwerpunkt ihrer Lebensgestaltung ist nach einem sozialen Rückzug vom Gesellschaftsleben der tägliche Umgang mit ihren Behinderungen und Beschwerden mit der ernsthaften Besorgnis weiterer Verschlechterungen geworden.

3. Im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung war auch zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte vorwerfen lassen muss, die Schadensregulierung nur zögerlich betrieben zu haben.

Der 10. Zivilsenat des OLG München bewertet grundsätzlich ein zögerliches/kleinliches Regulierungsverhalten schmerzensgelderhöhend, verlangt aber wie auch die übrige Rechtsprechung, dass es sich um ein vorwerfbares oder jedenfalls nicht nachvollziehbares Verhalten handelt, welches sich u.a. in unangemessen niedrigen vorprozessualen Leistungen niederschlägt. (vgl. etwa OLG Nürnberg zfs 1995, 452; VersR 1998, 731 [732] mit unzutreffender Kritik von Küppersbusch Rz. 277 Fn. 29; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 07.01.1999 – 12 U 7/98; OLG Köln NJW-RR 2002, 962 [963]: Zahlung eines „lächerlich geringen Betrages“; OLG Naumburg VersR 2002, 1569 = NZV 2002, 459: offensichtlich unzureichende vorprozessuale Leistung [50.000,- DM von insgesamt 225.000,- DM] und dann unzutreffende verfahrensverzögernde Einwendungen gegen die Schmerzensgeldhöhe – Revision vom BGH nicht angenommen [Beschl. v. 18.06.2002 – VI ZR 380/01], unzutreffende Kritik von Küppersbusch a.a.O. Rz. 277 Fn. 29; NJW-RR 2008, 693 [694]; OLG Hamm VersR 2003, 780 = NZV 2003, 192).

Angesichts der Eindeutigkeit des Unfallgeschehens, die eine Mithaftung der Klägerin auch nicht annähernd als wahrscheinlich erscheinen ließ und der Vielzahl der schweren Verletzungen, die von Anfang an Dauerbeschwerden als sehr nahe liegend erscheinen ließen, war die in Teilbeiträgen erfolgte vorprozessuale Zahlung in Höhe von insgesamt 35.000 € offensichtlich und auch für die Beklagte erkennbar deutlich zu niedrig. Während des erstinstanzlichen Verfahrens, welches mit Klageschrift am 02.05.2007 eingeleitet wurde, erfolgten keine weiteren Zahlungen, obwohl sich während des laufenden Verfahrens immer deutlicher zeigte, dass sich die Beschwerden der Klägerin verschlimmerten und Dauerschäden verbleiben werden. Bereits mit der Vorlage des Gutachtens der Sachverständigen Prof. Dr. Dr. med. habil. B. vom 23.04.2008 waren die erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen der Klägerin bekannt, mit der Vorlage des psychiatrischen Gutachtens von Professor Dr. med. N. vom 23.03.2009 konnte sich die Beklagte auch nicht mehr der nahe liegenden Erkenntnis verschließen, dass die massiven Verletzungsfolgen auch zu erheblichen psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin geführt haben. Dennoch erfolgte erst nach dem erstinstanzlichen Urteil vom 26.06.2009 eine weitere Schmerzensgeldzahlung in Höhe des ausgeurteilten Betrags von 40.000 €.

4. Das vom Senat festgesetzte Schmerzensgeld ist auch im Vergleich mit Entscheidungen anderer Gerichte, denen vergleichbare Unfallfolgen zu Grunde lagen, angemessen.

Vergleichsfälle sind zwar keine verbindliche Präjudizien (BGH VersR 1970, 134; Senat, Urt. v. 30.06.1976 – 10 U 1571/76 [Juris] = VersR 1977, 262 [nur Ls.]; Beschl. v. 19.01.2009 – 10 U 4917/08), weshalb aus der Existenz bestimmter ausgeurteilter Schmerzensgeldbeträge keine unmittelbaren Folgerungen abgeleitet werden können (Senat, Urt. v. 05.03.2004 – 10 U 4794/03 und v. 08.09.2006 – 10 U 3471/06; OLG Hamm zfs 2005, 122 [124]), doch darf nicht verkannt werden, dass die in den Schmerzensgeldtabellen erfassten Vergleichsfälle „Ausgangspunkt für die tatrichterlichen Erwägungen zur Schmerzensgeldbemessung“ sind (BGH VersR 1970, 134; 1970, 281) und im Rahmen des zu beachtenden Gleichheitsgrundsatzes als Orientierungsrahmen zu berücksichtigen sind (BGH VersR 1961, 460 [461]; 1964, 842 (843); 1967, 256 [257]; OLG Köln VersR 1978, 650 = DAR 1978, 105 = r+s 1978, 122 [„nur geringer Erkenntniswert“]; OLG Saarbrücken zfs 1999, 101 = OLGR 1999, 258; OLG Hamm NJW 2000, 3219 und zfs 2005, 122 [123]); OLG Karlsruhe VersR 2001, 1175; OLG Koblenz, Urt. v. 27.10.2003 – 12 U 714/02; OLG München [1. ZS], Beschl. v. 26.08.2005 – 1 W 2282/05 [Juris]; OLGR 2006, 92; Senat, Urt. v. 30.06.1976 – 10 U 1571/76 [Juris] = VersR 1977, 262 [nur Ls.]; v. 05.03.2004 – 10 U 4794/03; v. 01.07.2005 – 10 U 2544/05 [Juris] = SVR 2006, 180-181 [red. Leitsatz]; v. 29.07.2005 – 10 U 2507/05; v. 28.10.2005 – 10 U 3813/05 und v. 08.09.2006 – 10 U 3471/06; v. 22.09.2006 – 10 U 3149/06 [Juris]; v. 27.10.2006 – 10 U 3345/06 [Juris]; v. 15.06.2007 – 10 U 5176/06 [Juris]; v. 29.06.2007 – 10 U 4379/01 [Juris]).

Der Vergleich mit den Entscheidungen anderer Obergerichte zeigt, dass das von der Klägerin beantragte Schmerzensgeld sich durchaus in einem Bereich bewegt, der auch von anderen Gerichten für vergleichbare Fälle als angemessen erachtet worden ist. Der Senat weist hierzu auf folgende Entscheidungen hin, (zitiert nach Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 28.Auflage 2010 unter Angabe indexangepasster Werte):

28.2732:

OLG Bamberg 5 U 263/96:

88.366,34 €

28.2971:

OLG Karlsruhe 10 U 221/85:

86.955,35 €

28.2811:

KG Berlin 12 U 261/04:

126.496,60 €

Die Einwendungen der Beklagten gegen die vom Senat bereits im Hinweis vom 10.12.2009 benannten Vergleichsentscheidungen überzeugen nicht. Selbstverständlich können auch vergleichbare Entscheidungen nicht in allen Einzelbeschwerden mit dem zu entscheidenden Fall übereinstimmen. Entscheidend ist deshalb, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der zugrundeliegenden Fallkonstellationen eine Vergleichbarkeit zu bejahen ist, wobei der streitgegenständliche Fall nicht nur wegen der Vielzahl und der Schwere der Verletzungen, sondern vor allem auch wegen der daraus resultierenden Dauerbeschwerden im oberen Bereich der Vergleichsfälle liegt.

Die Beklagte wendet zwar zutreffend ein, dass die Entscheidungen des OLG Celle 22.05.2003 – 14 U 221/02 – und vom 19.12.2002 – 14 U 73/02 – (im übrigen auch die des OLG Karlsruhe vom 24.06.1987 – 1 U 127/86 -) zusätzlich Kopfverletzungen teils mit Beeinträchtigungen der geistigen Leistungsfähigkeit aufweisen. Der Entscheidung des OLG Celle vom 22.05.2003 liegen jedoch keine Mobilitätsbeeinträchtigungen zu Grunde, außerdem hatte der dortige Kläger zum Zeitpunkt der Entscheidung einen Arbeitsplatz. Auch der Entscheidung des OLG Karlsruhe liegt eine Fallkonstellation zu Grunde, die im Bereich der Mobilität nicht zu so gravierenden Beeinträchtigungen wie im vorliegenden Fall geführt hat. Im Übrigen wurde dort ein Schmerzensgeld ausgesprochen, welches indexangepasst um 25 % über dem hier verhängten Schmerzensgeld liegt.

Lediglich in der Entscheidung des OLG Celle vom 19.12.2002 sind die Verletzungsfolgen bei einem Schmerzensgeld in vergleichbarer Höhe etwas höher zu bewerten. Insoweit war aber zu beachten, dass diese Entscheidung aus dem Jahr 2002 datiert und – trotz Indexierung – zu bedenken ist, dass, wie der BGH bereits in VersR 1976, 967 (968) betont hat, das erkennende Gericht grundsätzlich nicht gehindert ist, über die von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen bisher gewährten Beträge hinauszugehen, wenn dies durch die wirtschaftliche Entwicklung oder veränderte allgemeine Wertvorstellungen gerechtfertigt ist. Dieser Entscheidung ist das KG in KGR 2003, 140 (142) beigetreten; sie hat auch in der Literatur Zustimmung gefunden (zuletzt Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 5. Aufl. 2010, Rz. 1012).

Konkret bedeutet dies, dass bei der Heranziehung von Vergleichsfällen zugunsten des Geschädigten nicht nur die zwischenzeitliche Geldentwertung (KGR NZV 2002, 230 [232] und 338 [340]; 2003, 416 [420]; 2004, 473; Senat, Urt. v. 01.07.2005 – 10 U 2544/05, v. 28.10.2005 – 10 U 3813/05, v. 27.10.2006 – 10 U 3345/06 [Juris], zuletzt v. 30.07.2010 – 10 U 2930/10; Geigel/Pardey a.a.O. Kap. 7 Rz. 56; Hacks/Ring/Böhm, a.a.O. S. 6) in Rechnung zu stellen, sondern auch die Tatsache, dass die Rechtsprechung wegen veränderter wirtschaftlicher Umstände bei der Bemessung von Schmerzensgeld nach gravierenden Verletzungen großzügiger verfährt als früher (OLG Köln VersR 1992, 1013 und 1995, 549; Senat, Urt. v. 01.07.2005 – 10 U 2544/05; v. 28.10.2005 – 10 U 3813/05; v. 27.10.2006 – 10 U 3345/06 [Juris]; Beschl. v. 19.07.2007 – 10 U 1748/07; v. 19.01.2009 – 10 U 4917/08; OLG Nürnberg VersR 2009, 71 [73 unter 2]; Jaeger/Luckey a.a.O. Rz. 1023; vgl. auch Strücker-Pitz VersR 2007, 1466 ff. zur Schmerzensgeldentwicklung im Bereich der Arzthaftung).

Dies gilt im Übrigen auch für die anderen der benannten Vergleichsentscheidungen.

II. Die Beklagte hat nach § 249 I, II 1 BGB auch die mit der Klage geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.028,36 € nebst Zinsen zu ersetzen. Die Beklagte hat jedenfalls in der Berufungsinstanz keine Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten erhoben, die im Übrigen ohnehin nur aus einem Streitwert von 71.785 € berechnet worden sind,. Sie bestreitet allerdings die Fälligkeit dieses Anspruchs mit dem Hinweis auf eine fehlende Rechnungsstellung.

Die Erstrichterin hat das klägerische Begehren mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe ihre Aktivlegitimation nicht ausreichend nachgewiesen. Sie hat hierbei nicht nur den Sachvortrag der Parteien, sondern auch grundlegende Beweisregeln verkannt.

1. Nach dem Sach- und Rechtsvortrag der 1. Instanz ist unstreitig, dass die Klägerin jedenfalls zunächst einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen notwendigen Rechtsanwaltskosten erlangt hat. Die Beklagte hat die Erstattungspflicht auch nicht grundsätzlich bestritten sondern lediglich bemängelt, dass eine Kostenrechnung nicht vorliegt und meint, dass es deshalb an einer Fälligkeitsvoraussetzung fehlen würde. Im Übrigen hat sie „interessewahrend“ mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin die Kosten bereits bezahlt hat und darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass eine Rechtschutzversicherung eintrittspflichtig sei, eine Aktivlegitimation nicht gegeben sei (Blatt 27/28 d. A.).

Der Klägervertreter hat hierauf im Schriftsatz vom 08.08.2007 erwidert (Blatt 35 d. A.) und die Ansicht vertreten, dass weder eine gesonderte Rechnung noch eine Zahlung der Rechtsanwaltskosten durch den Geschädigten Voraussetzung für die Geltendmachung außergerichtlicher Anwaltskosten seien. Vorsorglich rechnete er aber gleichwohl im Schriftsatz vom 08.08.2007 die Kosten seiner Beauftragung ab.

In der Folgezeit wurden im erstinstanzlichen Verfahren die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten weder von den Parteivertretern noch dem Gericht thematisiert.

Die Erstrichterin geht damit bereits im Ansatz fehl, wenn sie die Aktivlegitimation der Klägerin für strittig ansieht. Der Beklagtenvortrag in der Klageerwiderung vom 16.07.2007 beschränkt sich lediglich auf einen allgemeinen Hinweis, dass für den Fall der Eintrittspflicht einer Rechtschutzversicherung die Aktivlegitimation nicht gegeben sei. Ein prozessuales Bestreiten der Aktivlegitimation ist hierin auch unter Beachtung des § 138 III ZPO nicht zu sehen.

Im Übrigen hätte es vor der ablehnenden Entscheidung zumindest eines richterlichen Hinweises nach § 139 I 2 ZPO an beide Parteien bedurft, um die Rechtsverteidigung der Beklagten in diesem Punkt abzuklären und der Klägerin Gelegenheit zu geben, noch entsprechend vorzutragen.

2. Ohnehin würde ein Forderungsübergang auf die Rechtschutzversicherung, erst dann zum Verlust der Aktivlegitimation der Klägerin führen, wenn die Rechtschutzversicherung tatsächlich Leistungen erbracht hätte § 67 VVG a.F. bzw. § 86 I VVG n.F. Bei einer entsprechenden Behauptung der Beklagtenseite würde es sich deshalb um eine rechtsvernichtende Einwendung handeln, für die die Beklagte und nicht – wie von der Erstrichterin angenommen – die Klägerin die Beweislast trägt. Der Klägerin würde allenfalls eine sekundäre Darlegungslast obliegen, der sie aber bereits durch die Erklärung genügt hat, dass eine Leistung der Rechtschutzversicherung nicht erfolgt ist. In der Berufungsbegründung vom 23.09.2009 hat die Klägervertreterin nunmehr ohnehin ergänzend hierzu noch eine anwaltschaftliche Versicherung vorgelegt (Blatt 253 d.A.). Dieses Vorbringen konnte wegen der erstinstanziellen Verletzung der richterlichen Hinweispflicht im Berufungsverfahren auch nicht wegen Verspätung zurückgewiesen werden (§ 531 II 1 Nr. 2 ZPO).

3. Die von der Beklagten angezweifelte Fälligkeit der entstandenen Rechtsanwaltskosten berührt die Frage der Aktivlegitimation nicht und hat auch nicht die Unbegründetheit der klägerischen Forderung zur Folge. Der auf § 10 RVG gestützte Einwand der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

Der Gebührenanspruch eines Rechtsanwalts entsteht, sobald der Anwalt die gebührenpflichtige Tätigkeit vorzunehmen beginnt (Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl. 2009, § 8 RVG Rz. 1) und wird gem. § 8 I 1 RVG mit Erledigung des Auftrags bzw. Beendigung der Angelegenheit fällig.

Das Erfordernis der Rechnungsstellung nach § 10 I RVG betrifft (nur) die Einforderbarkeit der Vergütung im Verhältnis zum Mandanten des Anwalts. Sie bedeutet, wie sich aus § 10 III RVG zwingend ergibt, nicht etwa, dass der Anwalt überhaupt keinen materiellrechtlichen Anspruch hat (Senat, AnwBl. 2006, 768 = OLGR 2007, 499 = JurBüro 2006, 634 = zfs 2007, 48 = VersR 2007, 267 = NZV 2007, 211; Urteil v. 13.11.2009 – 10 U 3259/09; i. Erg. ebenso BGH VersR 2007, 215 = NZV 2007, 181) . § 10 I RVG gilt nicht im Bereich des materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs (Senat a.a.O.; Schneider, RVG, 3. Aufl. 2006, § 10 Rz. 11; Hartmann a.a.O.; a.A. LG Bonn AGS 2006, 19 [insoweit in NJW 2005, 1873 = NZV 2005, 583 nicht abgedruckt]; offengelassen von AG Düsseldorf AGS 2004, 191).

Im Übrigen hätte die Erstrichterin auch hier nach § 139 I 2 ZPO zumindest darauf hinweisen müssen, dass die Klägerin ggf. einen Befreiungsanspruch hätte (vgl. BGH NJW 1970, 1122 [1123]; AG Düsseldorf AGS 2004, 191), um ihr die Möglichkeit der Klageumstellung nach § 264 Nr. 3 ZPO (vgl. RGZ 139, 315 [322]; BGH NJW 1959, 886 [887]) zu eröffnen (Senat AnwBl 2006, 768 f. = OLGR 2007, 499 = RVGreport 2006, 467 m. Anm. Hansens = JurBüro 2006, 634 = zfs 2007, 48 m. zust. Anm. Hansens = VersR 2007, 267 = NZV 2007, 211)

III. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 97 I, 91, 269 III S 3 ZPO.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

V. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, daß die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.


Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos