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Verkehrsunfall – Sonderkonditionen freier Werkstätten

 Amtsgericht Hagen

Az: 10 C 133/10

Urteil vom 07.10.2010


Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Gegenseite Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 22. Januar 2010 auf der……..

Er hatte seine Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ……… (ein BMW) in Höhe des Hauses Nr. ….. auf der …..-Straße abgestellt.

Die Beklagte zu 1. fuhr mit dem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten PKW, amtl. Kennzeichen…….., die ……-Straße in Richtung ………….- Straße.

Dabei geriet die Beklagte zu 1. gegen das geparkte Fahrzeug des Klägers mit seinem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug.

Der Kläger behauptet, auf der Grundlage des Gutachtens der Firma ……. vom 02.02.2010 sei an dem klägerischen Fahrzeug eine Reparaturkostenumfang von 2.688,70 € (netto) entstanden. Der Gutachtenaufwand habe 559,30 € betragen; insoweit hat der Kläger die Abtretung der Sachverständigengebührenforderung an den Sachverständigen vorgebracht. Daneben verlangt der Kläger Erstattung von pauschalen Nebenkosten in Höhe von 30,00 €.

Zudem begehrt der Kläger Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nach einem Gegenstandswert von 3.268,00 €.

Er ließ durch seinen Prozessbevollmächtigten die Beklagte zu 2. mit Schreiben vom 22.02.2010 unter Fristsetzung zum 08. März 2010 zu Zahlung auffordern.

Er reichte mit Schriftsatz vom 18.03.2010, eingegangen am 22. März 2010, die Klage ein.

Die Beklagte veranlasste am 19. März 2010 die Zahlung von 2.167,28 € an den Kläger und an das Sachverständigenbüro F in Höhe von 233,00 €, insoweit abschlagshalber. Insoweit hat der Kläger die Klage zurückgenommen.

Er beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 868,00 EUR nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2010 zu zahlen, sowie den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits, sowie die Klage zurückgenommen wurde, aufzuerlegen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie verweisen darauf, dass ihnen naturgemäß eine gehörige Prüfungsfrist von 4 bis 6 Wochen zustehe, so dass die Zahlung des von der Beklagten zu 2. für zutreffend erachteten Betrages innerhalb dieser Frist erfolgt sei, so dass sie zuvor jedenfalls nicht in Verzug geraten sind. Die Klage sei zu früh erhoben worden.

Die Beklagte zu 2. verweist auf den von ihr eingeholten Prüfbericht der DEKRA vom 14.03.2010 und das Schreiben der Beklagten zu 2. vom 29.04.2010.

Die Beklagte zu 2. behauptet, die Reparaturaufwendungen seien notwendig und angemessen nur in Höhe des gezahlten Betrages.

Das Sachverständigenbüro habe, was unstreitig ist, seinerseits direkt bei der Beklagten zu 2. mit Schreiben vom 10.03.2010 seine Forderungen geltend gemacht und mit Schreiben vom 29.03.2010 über den gezahlten Betrag auch sämtlich weiter verfolgt.

Mit dem Abrechnungsschreiben an den Kläger vom 29.04.2010 hat die Beklagte zu 2. den Prüfbericht der DEKRA beigefügt und dabei die Prüfkalkulation sowie die Referenzliste der Reparaturbetriebe (Firma…………, siehe Bl. 65 d. A.) dem Kläger mitgeteilt.

Die Beklagte behauptet, bei den genannten Unternehmungen handele es um Markenwerkstätten gleichwertige, qualifizierte Reparatureinrichtungen.

Hierzu beruft sich die Beklagte auf das Zeugnis des Dipl.-Ing. .bei der Firma ……, des Lackiermeisters …….., ebenda, des Prüfberichts und dem Sachverständigengutachten.

Das Gericht hat auf ein früher eingeholten, durch einen vom Gericht bestimmten Sachverständigen in jüngerer Zeit erstattenden Gutachtens hingewiesen, wonach insbesondere die Firma ….. alle notwendigen Qualifikationen gleichwertig einer markengebundenen Fachwerkstatt aufweist und auch qualifizierte subunternehmerische Leistungen für markengebundene Fachwerkstätten, die eben nicht ihrerseits eine eigene Karosserie- und Lackierwerkstatt aufweisen, durchführt.

Mit Verfügung vom 19.08.2010 hat das Gericht dem Kläger eine Frist von drei Wochen zur Stellungnahme gesetzt, ob nichts desto trotz ein Gutachten einzuholen sei und ein anderes als das Beklagtenvorbringen geltend gemacht werde. Erst mit dem im Sitzungstermin am 07. Oktober 2010 überreichten Schriftsatz hat der Kläger vorgebracht, die Firma ….. bestätige zwar die Preise, die die beklagten Parteien geltend machten, bei diesen Preisen handele es sich jedoch nicht um marktübliche Preise, sondern die Preise beruhten auf vertraglichen Vereinbarungen der Beklagten zu 2. und stellten insoweit Sonderkonditionen i. S. d. Urteils des BGH vom 22.06.2010 dar.

In diesem Schriftsatz hat der Kläger auch erstmals vorgebracht, das Sachverständigenbüro CarExperts.de habe mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 20.09.2010 dem Kläger mitgeteilt, dass gegen die Geltendmachung der Sachverständigenkosten durch den Kläger keine Bedenken bestünden (Anlage zum Schriftsatz vom 07.10.2010).

Zudem hat das Gericht bereits mit Verfügung vom 01.07.2010 dem Kläger aufgegeben, konkret vorzubringen, bei welcher Werkstatt das Kraftfahrzeug regelmäßig untersucht und ggf. Inspektions- und Wartungsarbeiten durchgeführt worden sind und aufgegeben, die entsprechenden Dokumente mit einer Fristsetzung von drei Wochen vorzulegen.

Ein konkretes Vorbringen hinsichtlich der bisherigen etwaigen Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten des klägerischen Fahrzeugs ist nicht, geschweige denn konkret, vorgebracht worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet, soweit sie nicht ohnehin zurückgenommen worden ist.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten nicht der über die gezahlten Beträge hinaus geltend gemachte weitere Betrag als Schadensersatzforderung zu (§§ 3 PflVG, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 249 BGB).

Was die Reparaturkostenhöhe anbelangt, ist der Kläger mit der Zahlung von 2.167,21 € schadlos gestellt worden.

Ein darüber hinausgehender Reparaturkostenaufwandsersatz steht dem Kläger nicht zu.

Unstreitig ist geworden, dass die Beklagte mit der überreichten Referenzliste und dem Prüfbericht der DEKRA den notwendigen und angemessenen Reparaturkostenaufwand bezeichnet hat.

Der Kläger hat mit dem – nicht nachgelassenen – Schriftsatz vom 07. Oktober 2010 nach seiner eigenen Erkundigung bei der Firma …. bestätigt, dass diese zu diesen Preisen den Wagen instandsetzt.

Ein darüber hinausgehender Betrag steht dem Kläger nicht zu.

Weder weist das von dem Kläger vorgelegte Gutachten der Firma …….. aus, bei welcher markengebundenen Fachwerkstatt oder sonst wie sie die ortsüblichen und notwendigen Preise ermittelt hat.

Noch hat der Kläger fristgerecht, geschweige denn konkret vorgebracht, dass es ihm unzumutbar gewesen ist, seinen Wagen in einer freien, qualifizierten Fachwerkstatt, die eben nicht markengebunden ist, instandsetzen zu lassen.

Der Kläger hat auch nicht in Abrede gestellt, dass durch das Sachverständigengutachten ist einem früheren Verfahren geklärt worden ist, dass die Firma ………..über alle Merkmale einer qualifizierten Fachinstandsetzung verfügt; das Gericht hat auch darauf hingewiesen, dass selbst Markenwerkstätten die Firma …… mit der Instandsetzung bei Karosserie- und Lackierarbeiten subunternehmerisch beauftragen.

Es ist für einen getroffenen Kfz-Eigentümer in der …… des Klägers ohne weiteres zuzumuten, den Wagen bei der qualifizierten, nicht markengebundenen Fachwerkstatt wie der Firma …….. instandsetzen zu lassen; die Erreichbarkeit auch mit standörtlicher Hinsicht ist dem Kläger ohne weiteres gegeben, wohnt er doch nur wenige Kilometer von der Instandsetzungsstätte entfernt.

Konkret hat der Kläger auch nicht, geschweige denn konkret, vorgebracht, dass es sich um nicht marktübliche Preise, sondern „Sonderkonditionen“ handelt, die die Firma ….. für ihre Leistungen berechnet.

Für einen wirtschaftlich vernünftig denkenden Menschen ist es ohnehin gleichgültig, wie eine markengebundene Fachwerkstatt oder ein freier, qualifizierter Instandsetzungsbetrieb intern seine Kalkulation aufstellt.

Dieser Halbsatz des Urteils des BGH vom 13.07.2010 VI ZR 259/09 (NJW 2010, 2541) ist in keiner Weise mit § 249 BGB in Übereinstimmung zu bringen. Gerade bei wirtschaftlicher Vernunft ist das qualifizierte fachliche wie preisliche Ergebnis ausschlaggebend.

Die – nicht vertretbare – Auffassung, auf Sonderkonditionen freier Fachwerkstätten sei keine Rücksicht zu nehmen, ist schlichterdings nicht mit der auch nach dem Europarecht erforderlichen Gleichstellung von qualifizierten Fachbetrieben und markengebundenen Fachwerkstätten zur Vermeidung von Kartellmissbräuchen nicht zu vereinbaren. Es kommt schließlich auch nicht darauf an, wie die Kalkulation etwa der selben ….. angehörigen markengebundenen Fachwerkstätten im regionalen Einzugsgebiet eines getroffenen Kfz-Eigentümers vorgenommen wurde, etwa welchen Unternehmerlohn sie für berechtigt halten und dementsprechend ihre Kalkulationen aufstellen. Außerdem unterscheiden sich selbst markengebundene Fachwerkstätten untereinander hinsichtlich der Konditionen, die sie von den Herstellerwerken erhalten, etwa (Jahresrück-)Rabatten bei größeren oder kleineren N von bezogenen Instandsetzungsgütern. Auf die Kalkulation des Werkstattunternehmers, solange er qualifiziert gleichwertige Leistungen erbringt, kommt es mit Rücksicht auf die dringende Notwendigkeit, gemäß dem Europäischen Recht Kartellmissbräuche durch Markenbindung in vertikaler wie horizontaler zu verhindern, nicht an. Dies gilt insbesondere mit Rücksicht darauf, dass aufgrund der allgemein bekannten Schrumpfung der Zahl der markengebundenen Fachwerkstätten durch Konzentration auf wenige große Anbieter eine weitere Konkurrenz verhindert wird. Bei gleichwertiger, qualifiziert fachlicher Werkleistung durch einen nicht markengebundenen Instandsetzungsbetrieb ist ohne Rücksicht auf dessen interne Kalkulation dem Wirtschaftlichkeitsgebot, dass auch der getroffene Kfz-Eigentümer als sog. Geschädigter nachkommen muss, Rechnung zu tragen.

Wie bereits eingangs ausgeführt, ist eine konkrete Konditionenbevorzugung durch die Firma M ohnehin nicht vorgebracht.

Es ist offensichtlich, dass ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch bei der ihm bekannt gemachten Instandsetzungsmöglichkeit qualifizierter Art auf das Angebot des preisgünstigen, qualifizierten, nicht markengebundenen Fachbetriebes zurückgreifen wird. Es ist schlechterdings auch nicht einzusehen, wie ein Schadensersatzsenat des Bundesgerichtshofs sich dazu durchringen kann, aus § 249 BGB abzuleiten, dass es einem Versicherer verwehrt ist, schadensersatzbegrenzend günstige Konditionen von qualifizierten, nicht markengebundenen Fachwerkstattbetrieben zu fördern. Dies liegt offensichtlich im allgemeinen Verbraucherinteresse, da damit diesem etwa hinsichtlich seines ggf. quotenmäßig gar nicht vollständig zu ersetzenden Schadens eine günstige Reparaturmöglichkeit am Markt eröffnet wird. ….. des § 249 BGB ist ja auch nicht, die ggf. kartellähnliche Preiskonstruktion der Hersteller der …….. und ihrer Markenwerkstätten zu überprüfen. Das lässt sich auch nicht mit der Hoheit über das Restitutionsgeschehen des Geschädigten herleiten. Dies bezieht sich nach § 249 BGB auf die Wahl zwischen verschiedenen Abrechnungsweisen. Sie umfasst jedenfalls nicht die „Hoheit“, beliebige Preise unwirtschaftlich dem Gegner in Rechnung setzen zu können.

Hinsichtlich der Forderung auf Erstattung der Schadensermittlungsaufwendungen (Sachverständigengebühren) hat der Kläger keinen Anspruch; er hat die Forderung an die Firma D abgetreten, die diese selbst einzugshalber bei der Beklagten zu 2. geltend gemacht hat.

Soweit nunmehr eine Rückabtretung vorgebracht werden soll (mit Schriftsatz vom 07.10.2010) ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen einerseits verspätet ist, andererseits sogar inhaltlich keine Rückabtretung beinhaltet. Das Schreiben der Rechtsanwälte X und O, die sich für die Firma D unter dem 20.09.2010 gemeldet haben, beinhaltet sachlich keine Rückabtretung. Außerdem wird, was dem Schreiben jegliche Relevanz nimmt, mitgeteilt, dass das Mandatsverhältnis der Rechtsanwälte ……..zu der Firma ……. beendet ist, so dass sie ohnehin nicht für die Firma ….. eine bindende Erklärung abgeben konnten.

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Der Kläger macht mit den – weiteren – Sachverständigenaufwendungen dementsprechend eine Forderung geltend, die ihm schon bei Klageeinreichung nicht zustand.

Die Nebenkosten sind mit 25,00 € adäquat bemessen (§ 287 ZPO), da zwar gestiegene Preise im allgemeinen vorliegen, die Kommunikationsmöglichkeiten jedoch preislich günstiger geworden sind, so dass die vor allem für Porto und sonstige, mühevoll nur im Einzelnen zu erstattenden Nebenaufwendungen mit 25,00 € zutreffend geschätzt werden können.

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits, da er voreilig hat Klage erheben lassen.

Der Beklagten stand eine verzugshindernde Prüffrist bis Bewirkung der Zahlung zu.

Insoweit kommt es auf die Veranlassung der Überweisung an, da die Überweisung kurz darauf dem Kläger seinem Zahlungskonto gutgeschrieben worden ist (§§ 286, 273, 242 BGB).

Der Kläger hatte erst mit Schreiben vom 22.02.2010 unter überzogen verkürzter Fristsetzung zum 8. März 2010 eine Zahlungsaufforderung gestellt.

Wie die Beklagten zu Recht ausführen, ist etwa mit OLG S MDR 2001, 935 eine 4 – 6 wöchige Prüfungsfrist für den Haftpflichtversicherer angemessen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 III ZPO.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

 

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