Bundesgerichtshof
Az: VI ZR 20/93
Urteil vom 19.10.1993
Tatbestand:
Die Klägerin, die als Taxen einsetzbare Fahrzeuge vermietet, begehrt aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 13. Dezember 1989, an dem der Taxiunternehmer 1. und die Fahrerin eines bei dem Beklagten haftpflichtversicherten Pkw beteiligt waren.
Bei diesem Unfall wurde der Pkw Mercedes Benz 250 D des 1. – nach Behauptung der Klägerin das einzige seinerzeit von ihm betriebene Taxi – erheblich beschädigt. Die volle Einstandspflicht des Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Das beschädigte Fahrzeug befand sich in der Zeit vom 13. Dezember 1989 bis zum 4. Januar 1990 zur Reparatur.
Mit Vertrag vom 14. Dezember 1989 hat 1. bei der Klägerin ein Ersatztaxi angemietet, wobei er seinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte betreffend die Mietwagenkosten zur Sicherung abgetreten hat. Bis zum 4. Januar 1990 hat 1. mit dem gemieteten Taxi in seinem Geschäftsbetrieb 5.875 km zurückgelegt. Zwischen dem 14. und 31. Dezember 1989 hat er dabei Einnahmen von insgesamt 6.211,50 DM erzielt; seine Einkünfte aus den ersten Januartagen 1990 sind nicht mitgeteilt worden. Die Klägerin hat 1. für die gesamte Mietzeit Mietwagenkosten in Höhe von 13.422,19 DM (ohne Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin zunächst die vollen Mietwagenkosten gegen die Beklagte geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin ihr Zahlungsbegehren unter Anrechnung der von 1. durch Nichtbenutzung seines eigenen Fahrzeugs ersparten Aufwendungen von pauschal 15 % der Mietwagenkosten auf einen Betrag von 11.408,86 DM beschränkt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin – zur Zahlung von 4.032,39 DM nebst Zinsen verurteilt. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihr im Berufungsrechtszug gestelltes Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der an die Klägerin abgetretene Schadensersatzanspruch des 1. rechtfertige nicht die Inanspruchnahme der Beklagten wegen der Mietkosten für das Ersatztaxi. Zwar könne ein Taxiunternehmer bei Beschädigung seines Fahrzeugs grundsätzlich seinen Schaden auch in der Weise geltend machen, daß er die Kosten für ein angemietetes Ersatztaxi ersetzt verlange. Ein derartiger Anspruch sei dem Taxiunternehmer jedoch dann versagt, wenn die Grenze des § 251 Abs. 2 BGB überschritten werde, die Aufwendungen also unverhältnismäßig hoch seien. Dies sei zu bejahen, wenn die Inanspruchnahme eines Mietwagens für einen wirtschaftlich denkenden Geschädigten aus der Sicht ex ante geradezu unvertretbar sei. Letzteres sei hier der Fall.
Gegenüberzustellen seien insoweit die Mietwagenkosten unter Abzug ersparter Eigenaufwendungen und der Verdienstausfall, den der Taxiunternehmer ohne Anmietung des Ersatzfahrzeuges erlitten hätte. Für diesen voraussichtlichen Verdienstausfall sei auf die tatsächlich mit dem Mietwagen erzielten Einnahmen abzustellen. Ausgehend von den Einkünften des 1. zwischen 14. und 31. Dezember 1989 (6.211,50 DM) und den hinzuzurechnenden Einnahmen für die Zeit vom 1. bis 4. Januar 1990, die mangels genauerer Angaben anhand einer Durchschnittsberechnung auf der Grundlage der Monate Oktober und November 1989 auf täglich 137,11 DM geschätzt werden könnten, ergäben sich Bruttoeinkünfte für die Mietzeit von insgesamt 6.759,94 DM. Hiervon abzusetzen seien die Mehrwertsteuer, ersparte Betriebskosten, die bei Dieselfahrzeugen pauschal auf 30 % der Einnahmen veranschlagt werden könnten, sowie Aufwendungen, die L. im Mietzeitraum für Aushilfsfahrer getätigt habe. Es verbleibe dann ein fiktiver Gewinnentgang von 4.032,39 DM, der zu den anrechenbaren Mietwagenkosten in Höhe von 11.408, 86 DM ins Verhältnis zu setzen sei; dies führe zu einem Quotienten von 1: 2, 83. Damit sei die Grenze zu unverhältnismäßigen Aufwendungen im Sinne des § 251 Abs. 2 BGB überschritten.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß im allgemeinen dann von solchen unverhältnismäßigen Aufwendungen auszugehen sei, wenn die Mietwagenkosten mehr als das Doppelte des Verdienstausfallschadens ausmachten, zu dessen Vermeidung das Ersatzfahrzeug angemietet werde. Mit dieser Grenze werde auch dem Interesse des Taxiunternehmers an der Aufrechterhaltung seines Betriebes in ausreichender Weise Rechnung getragen. Andernfalls drohe eine Verletzung des Grundsatzes, daß der Geschädigte durch das Schadensereignis nicht „verdienen“ solle.
Zwar könnten besondere Umstände zu einer Zubilligung verhältnismäßig höherer Mietwagenkosten führen; dies komme etwa dann in Betracht, wenn ein Taxiunternehmer in seinem Betrieb in besonderem Maße von Stammkunden abhänge und als Folge eines zeitweiligen Ausfalls seines Fahrzeugs (und der Einstellung seines Betriebes) in seiner geschäftlichen Existenz ernsthaft bedroht werde. Ein solcher Sachverhalt sei vorliegend aber nicht gegeben. Vielmehr sei hier die Anmietung des Ersatztaxis vorhersehbar völlig unwirtschaftlich gewesen, so daß L. hiervon habe absehen und seinen Schaden auf der Grundlage seines Verdienstausfalls berechnen müssen. Denn er sei als Geschädigter verpflichtet gewesen, unter mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordere.
Unter diesen Umständen sei es auch nicht gerechtfertigt, der Klägerin einen (sich innerhalb der Grenze des § 251 Abs. 2 BGB bewegenden) Anteil der Mietwagenkosten als Schadensersatz zuzubilligen. Andererseits sei die Klage auch nicht in vollem Umfang unbegründet, da der Klägerin Schadensersatz auf der Grundlage des fiktiven Verdienstausfalls zustehe, der mit 4.032, 39 DM anzunehmen sei.
II. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit die weitergehende Berufung der Klägerin zurückgewiesen und der Anspruch auf Ersatz der geltendgemachten Mietwagenkosten versagt worden ist.
1. Rechtlich zutreffend geht das Berufungsgericht von den im Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 (NJW 1985, 793 f. [BGH 04.12.1984 – VI ZR 225/82] = VersR 1985, 283 f.) niedergelegten Grundsätzen zur Naturalrestitution bei Ausfall eines ausschließlich gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs durch Anmietung eines Ersatzwagens aus:
Die nach § 249 Satz 1 BGB geschuldete Wiederherstellung des ohne das Schadensereignis bestehenden Zustandes kann beim schadensbedingten Ausfall eines Kraftfahrzeugs, unabhängig davon, ob dieses privat oder gewerblich genutzt wird, in der Regel am ehesten dadurch erfolgen, daß der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug anmietet, wobei der Schädiger die hierdurch entstehenden Kosten zu ersetzen hat (§ 249 Satz 2 BGB). Die Grenze, bis zu der in solchen Fällen Naturalrestitution durch Anmietung eines Ersatzwagens verlangt werden kann, wird durch § 251 Abs. 2 BGB bestimmt. Hiernach tritt erst dann Wertersatz, hier die Verweisung des Geschädigten auf Ersatz des entgangenen Gewinns, an die Stelle der Wiederherstellung, wenn letztere nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Bei der Beurteilung, ob im Einzelfall von einer solchen Unverhältnismäßigkeit auszugehen ist, kommt zwar dem Vergleich zwischen den Mietkosten für das Ersatzfahrzeug einerseits und dem bei Verzicht auf die Anmietung drohenden Verdienstausfall andererseits durchaus Bedeutung zu; es handelt sich hier aber nur um einen unter einer Mehrzahl von Gesichtspunkten innerhalb der anzustellenden Gesamtbetrachtung des Interesses des Geschädigten an der ungestörten Fortführung seines Betriebes. Denn in gleicher Weise sind auch dessen sonstige schutzwürdige Belange zu berücksichtigen, etwa sein Anliegen, den guten Ruf seines Betriebes nicht zu gefährden, mit vollem Wagenpark disponieren zu können, die Kapazität der verbliebenen Fahrzeuge nicht übermäßig beanspruchen zu müssen etc. Die Grenze des § 251 Abs. 2 BGB ist nicht schon dann überschritten, wenn die Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietwagens den ansonsten drohenden Gewinnausfall (sei es auch erheblich) übersteigen, sondern erst dann, wenn die Anmietung des Ersatztaxis für einen wirtschaftlich denkenden Geschädigten aus der maßgeblichen vorausschauenden Sicht unternehmerisch geradezu unvertretbar ist, was nur ausnahmsweise der Fall sein wird.
2. Diesen Grundsätzen werden die Überlegungen, aufgrund deren das Berufungsgericht vorliegend eine Überschreitung der Verhältnismäßigkeitsgrenze des § 251 Abs. 2 BGB bejaht hat, nicht in gebotener Weise gerecht.
a) Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 BGB gegeben sind, ist in erster Linie Angelegenheit tatrichterlicher Würdigung in Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO; revisionsrechtlich überprüfbar ist jedoch, ob dabei die maßgeblichen Umstände und Maßstäbe, insbesondere alle wesentlichen Bemessungsfaktoren, in gebotener Weise berücksichtigt worden sind (vgl. Senatsurteile vom 13. Mai 1975 – VI ZR 85/74 – VersR 1975, 1047 f. und vom 8. Dezember 1987 – VI ZR 53/87 – VersR 1989, 299, 301).
b) Erfolglos greift die Revision die Berechnungen des Berufungsgerichts zum voraussichtlichen Gewinnentgang im Falle des Verzichts auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges an.
aa) Es ist dem Tatrichter nicht verwehrt, insoweit die (um ersparte Eigenaufwendungen gekürzten) Nettomietwagenkosten dem Gewinn gegenüberzustellen, den der Taxiunternehmer durch Einsatz des angemieteten Fahrzeugs tatsächlich erwirtschaftet hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – aaO.). Dem Berufungsgericht standen hier die Zahlen betreffend die Umsätze zur Verfügung, die 1. mit dem Ersatztaxi im größten Teil des Mietzeitraums, nämlich zwischen dem 14. und dem 31. Dezember 1989 getätigt hat. Lediglich für wenige Tage (1. bis 4. Januar 1990) mußte auf der Grundlage der Umsatzzahlen von Vormonaten ein Durchschnittsumsatz in Anwendung des § 287 ZPO geschätzt werden; diese Vorgehensweise des Berufungsgerichts ist hier nicht zu beanstanden. Auch eine anders geartete Umsatzberechnung, die von den mit dem angemieteten Fahrzeug zurückgelegten insgesamt 5.875 Kilometern ausginge und für jeden gefahrenen Kilometer einen – von der Klägerin im Berufungswie im Revisionsrechtszug für realistisch erachteten – Umsatz von 1,20 DM in Ansatz brächte, käme zu keinem in relevantem Ausmaß höheren Gesamtumsatz (7.050 DM gegenüber dem vom Berufungsgericht ermittelten Betrag von 6.759,94 DM).
bb) Es unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht vom Bruttoumsatz die Mehrwertsteuer sowie ersparte Betriebskosten mit pauschal 30 % – dies greift die Revision nicht an – in Abzug gebracht hat. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht vom Nettoumsatz einen weiteren Betrag in Höhe von 390 DM als Lohn für Aushilfsfahrer abgesetzt. Die Entlohnung der Fahrer der Taxen hat nur dann außer Betracht zu bleiben, wenn es sich insoweit um leistungsunabhängige feste Kosten handelt, die den Taxiunternehmer auch bei einem Verzicht auf einen Mietwagen belastet hätten (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – aaO.). Um solche Kosten geht es aber bei den Löhnen von Aushilfsfahrern, die nicht in einem festen Arbeitsverhältnis stehen, sondern von Fall zu Fall in unregelmäßigen Abständen zur Arbeit herangezogen werden, gerade nicht. Das Berufungsgericht konnte aufgrund des Parteivortrags ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis kommen, daß es sich hier um Aufwand für Aushilfsfahrer gehandelt hat, der dem Taxiunternehmer 1. nicht entstanden wäre, wenn er die Ersatztaxe nicht angemietet und daher auch keine Aushilfsfahrer eingesetzt hätte.
c) Die Revision wendet sich jedoch zu Recht gegen die Maßstäbe, aufgrund deren im Berufungsurteil die entstandenen Mietwagenkosten anhand des Vergleichs mit dem drohenden Gewinnausfall als unverhältnismäßige Aufwendungen im Sinne des § 251 Abs. 2 BGB erachtet wurden. Insbesondere geben die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit der Mietwagenkosten regelmäßig dann als überschritten ansehen möchte, wenn letztere mehr als das Doppelte des Verdienstausfallschadens ausmachen, zu durchgreifenden Bedenken Anlaß.
aa) Mit seinem Hinweis, der Taxiunternehmer L. sei als Geschädigter verpflichtet gewesen, unter mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordere, somit hier die Inrechnungstellung des Verdienstausfalles, zieht das Berufungsgericht einen schadensrechtlichen Grundsatz heran, der für eine im Rahmen des § 251 Abs. 2 BGB vorzunehmende Beurteilung untauglich ist. Nur unter mehreren vom Erfolg her gleichwertigen Möglichkeiten der Schadensbeseitigung hat der Verletzte die wirtschaftlichste zu wählen (etwa zwischen zwei Alternativen, die beide zur Naturalrestitution zu führen vermögen, vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 115, 364, 368 f. und BGHZ 115, 375, 378 [BGH 15.10.1991 – VI ZR 67/91] sowie Urteil vom 17. März 1992 – VI ZR 226/91 – VersR 1992, 710, 711). Vorliegend geht es aber nicht um die Auswahl zwischen zwei gleichwertigen Alternativen. Vielmehr stellt nur die Anmietung eines Ersatzwagens Naturalrestitution für den Taxiunternehmer dar, die er bis zu der in § 251 Abs. 2 BGB bestimmten Grenze eines unverhältnismäßigen Aufwands verlangen kann. Zwar steht auch diese Vorschrift wie das Schadensrecht allgemein unter dem Postulat der Wirtschaftlichkeit der Schadensbeseitigung. Der Gesetzgeber hat aber durch die Grenzziehung bei unverhältnismäßigen Aufwendungen unterstrichen, daß Herstellung vor Wertersatz geht und auf letztere nicht schon dann verzichtet werden muß, wenn Wertersatz für den Schädiger einen geringeren Aufwand erfordert.
bb) Auch die Überlegung im Berufungsurteil, eine noch hinzunehmende Überschreitung des Verdienstausfalls durch die Mietwagenkosten um 100 % sei nur dadurch zu rechtfertigen, daß dem Taxiunternehmer ein besonderes Interesse an der Aufrechterhaltung seines Betriebes und der Erhaltung von Stammkunden zuzubilligen sei, zeigt, daß das Berufungsgericht den im Rahmen des § 251 Abs. 2 BGB anzulegenden Maßstäben nicht hinreichend gerecht geworden ist. Dem geschädigten Taxiunternehmer steht auf der Grundlage des § 249 Satz 1 und Satz 2 BGB in aller Regel ein Anspruch auf Naturalrestitution zu, der grundsätzlich auch dann keiner besonderen Rechtfertigung bedarf, wenn er einen Aufwand erfordert, der ein (hier beim Verzicht auf die Überbrückung des Ausfalls des Unfallwagens im Gewinnentgang bestehendes) Kompensationsinteresse des Verletzten – gegebenenfalls auch erheblich – übersteigt. Hingegen stellt die Versagung der Restitution unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 BGB nach der Gesetzeslage die vom Schädiger darzulegende und begründungsbedürftige Ausnahme vom Regelfall des § 249 BGB dar. Diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis ist in den Erwägungen des Berufungsgerichts nicht in zutreffender Weise Rechnung getragen worden.
cc) Das Berufungsgericht will die von ihm für richtig erachtete „200 %-Grenze“ auch damit rechtfertigen, anderenfalls werde dem Grundsatz, daß der Geschädigte durch das Schadensereignis nicht „verdienen“ solle, nicht mehr entsprochen. Indessen verdient der geschädigte Taxiunternehmer, der ein Ersatzfahrzeug angemietet und für dieses entsprechende Kosten zu entrichten hat, am Schadensereignis nichts, unabhängig davon, ob sich der Mietwagenaufwand im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsgrenze des § 251 Abs. 2 BGB hält oder nicht; eine Ersatzleistung des Schädigers für die Mietwagenkosten verbleibt nicht dem Geschädigten zur eigenen Vermögensmehrung, sondern fließt in vollem Umfang an den Vermieter des Ersatzfahrzeuges.
d) Es ist jedoch nicht nur die Argumentation des Berufungsgerichts als rechtlich ungeeignet zu erachten, eine beim Doppelten des Verdienstausfallschadens liegende „Regelgrenze“ für die Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten des Taxiunternehmers zu begründen. Vielmehr ist eine solche „Regelgrenze“, wie sie auch der 31. Deutsche Verkehrsgerichtstag 1993 (VI Ziff. 2) empfohlen hat (vgl. NZV 1993, 102, 104), auch in der Sache nicht gerechtfertigt. Denn zur Abgrenzung des Ausnahmefalles des § 251 Abs. 2 BGB, bei dem es ganz wesentlich auf eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des konkreten Einzelsachverhalts ankommt, läßt sich ein derartiger allgemein gültiger Grenzwert, liege er nun beim Doppelten des Gewinnentgangs oder bei einer anderen Verhältniszahl, überhaupt nicht bestimmen.
aa) Die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Aufwendungen im hier maßgeblichen Sinne hängt von einer Vielzahl tatsächlicher Gegebenheiten ab, die sich einer pauschalen Wertung entziehen. Von Bedeutung sind sowohl Umstände, die sich auf das Taxiunternehmen des Geschädigten und seine Stellung am Markt beziehen, als auch solche, die das Unfallereignis selbst und seine Folgen betreffen. So können zum Beispiel folgende Punkte relevant und daher in die Gesamtbetrachtung mit einzubeziehen sein: Umsatzgröße und -entwicklung des Unternehmens, Zeitdauer seines bisherigen Bestehens und Intensität seiner Einführung am Markt, Anzahl der im Unternehmen zur Verfügung stehenden und betriebenen Taxen, Auslastungsgrad der Fahrzeuge und der Fahrer, Personal- und Kostenstruktur des Unternehmens (etwa fest angestellte Fahrer, Aushilfsfahrer oder dergleichen), Zusammensetzung seiner Kundschaft (Stammkunden, Gelegenheitsfahrten), Struktur des Marktes (z.B. in einer Großstadt oder in ländlichem Raum), Wettbewerbssituation, Konditionen des Anschlusses an die Funkzentrale, Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Taxibetrieben, Umfang und Dauer der Reparatur des Unfallfahrzeugs, Geschäftsaussichten für Taxen während der Reparaturzeit („Hochsaison“ anläßlich von Feiertagen, Kongressen oder dergleichen). Diese Vielzahl von einzelnen Gesichtspunkten, die dem im Rahmen des § 251 Abs. 2 BGB zu gewinnenden Gesamtbild ihr Gepräge geben, verbietet es, den Ausnahmefall, in welchem vom Grundsatz der Naturalrestitution abgewichen werden muß, schematisch anhand einer „Regelgrenze“ zu ermitteln.
bb) Angesichts der gegebenen Preissituation werden die Kosten eines Mietfahrzeugs in aller Regel einen prognostizierbaren Verdienstausfall des Taxiunternehmers übersteigen. Als unverhältnismäßig kann die Anmietung eines Ersatztaxis jedoch nur dann gewertet werden, wenn sie für einen wirtschaftlich denkenden Geschädigten unvertretbar ist, es sich also aus der Sicht eines verständigen Kaufmanns um eine schlechthin unvernünftige Entscheidung gehandelt hat. Ein solches Urteil läßt sich auch dann keineswegs ohne weiteres fällen, wenn die Mietwagenkosten um mehr als 100 % oder um eine andere Prozentzahl über einem prognostizierbaren Gewinnentgang liegen. Denn es gehört zum Wesen unternehmerischen Gestaltens und der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit, um längerfristiger Vorteile willen zumindest für einen überschaubaren Zeitraum kurzfristige Verluste, mögen diese auch beträchtlich sein, in Kauf zu nehmen. Von daher wird es aus dem Blickwinkel eines verständigen Kaufmanns selten als unvertretbar erscheinen, einige Wochen lang Mietkosten hinzunehmen, die den mit der Mietsache zu erwirtschaftenden Ertrag voraussichtlich erheblich übersteigen werden, wenn er dadurch seinen Betrieb ungestört aufrechterhalten, den unternehmerischen „good-will“ sichern, sich seine Stammkundschaft erhalten, am Markt und in der Organisation der Funkzentrale präsent bleiben kann etc. Demgemäß ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte Erstattungsfähigkeit der Mietkosten auch in Fällen angenommen worden, in denen diese deutlich mehr als 100 % über dem Verdienstausfall lagen (vgl. z.B. OLG Karlsruhe, DAR 1989, 226, 227; OLG Nürnberg, NJW-RR 1990, 984 [OLG Nürnberg 21.12.1989 – 2 U 2815/89]; LG Nürnberg-Fürth, DAR 1991, 186, 187).
cc) Grundsätzlich wird daher in einem „Normalfall“, in welchem für eine durchschnittliche Reparaturzeit ein Ersatztaxi angemietet wird, dessen Auslastung sich in einem betriebsüblichen Rahmen hält, kein Anlaß gegeben sein, den Ersatz von Mietwagenkosten, die sich am Marktpreis ausrichten, im Hinblick auf § 251 Abs. 2 BGB zu versagen. Der Geschädigte kann erst dann auf Wertersatz in Höhe seines Verdienstausfalls verwiesen werden, wenn eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls, in deren Rahmen neben allen schützenswerten Interessen des Geschädigten auch dem Vergleich zwischen den Mietkosten einerseits, dem voraussichtlichen Gewinnentgang des Taxiunternehmens andererseits, aber auch der Höhe des Mietpreises als solchen eine bedeutsame Rolle zukommen kann, zu dem Ergebnis führt, daß ausnahmsweise die auf Anmietung eines Ersatzwagens gerichtete kaufmännische Entscheidung nicht mehr vertretbar ist.
3. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann im vorliegenden Fall die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit der Mietaufwendungen im Sinne von § 251 Abs. 2 BGB noch nicht als überschritten angesehen werden, obwohl der Mietpreis für das Ersatztaxi im oberen Bereich des wirtschaftlich Vertretbaren liegen mag. Der Senat kann diese Beurteilung selbst abschließend vornehmen, da keine entscheidungserheblichen tatrichterlichen Feststellungen mehr zu treffen sind. Das Berufungsgericht hat den hier maßgeblichen Umständen nicht den rechtlich gebotenen Stellenwert zukommen lassen.
a) Sollte, wie die Klägerin vorgetragen hat, der Taxiunternehmer L. im Unfallzeitpunkt lediglich ein Taxi, eben das Unfallfahrzeug, in Betrieb und zur Verfügung gehabt haben, so hätte er ohne Anmietung eines Ersatzfahrzeuges sein Taxiunternehmen für die gesamte Dauer der Reparatur stillegen müssen. Er hätte weder seine Stammkundschaft bedienen können noch hätte er der Funkzentrale zur Vermittlung von Gelegenheitsfahrten zur Verfügung gestanden.
Hat schon der Taxiunternehmer, von dessen mehreren Taxifahrzeugen eines unfallbedingt ausfällt, ein schutzwürdiges Interesse daran, durch Anmietung eines Ersatzfahrzeuges die ungestörte Fortführung seines Betriebes sicherzustellen, um mit vollem Wagenpark disponieren zu können (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – aaO.), so ist das Interesse des „Ein-Taxi-Unternehmers“, seinen Betrieb bei Ausfall des einzigen Fahrzeugs nicht zeitweise stillegen zu müssen, noch ungleich höher zu bewerten. Denn der Zwang zur zeitweiligen Einstellung der selbständigen beruflichen Tätigkeit bedeutet einen sehr schweren Eingriff für den Betroffenen, auch wenn hierdurch eintretende finanzielle Schäden in hinreichender Weise kompensiert werden können.
Es kann daher grundsätzlich nicht als eine unvertretbare kaufmännische Entscheidung angesehen werden, wenn ein Taxiunternehmer, um die zeitweilige Betriebsschließung mit allen möglicherweise hieraus resultierenden Beeinträchtigungen zu vermeiden, für eine überschaubare, einige Wochen dauernde Reparaturzeit ein Ersatztaxi anmietet, mag dies auch mit einem Kostenaufwand verbunden sein, der ganz erheblich über dem durch seinen Einsatz zu erwartenden Gewinn liegt.
b) Aber auch wenn L. kein „Ein-Taxi-Unternehmer“ gewesen sein sollte, sondern ihm im Unfallzeitpunkt noch weitere Fahrzeuge zur Verfügung gestanden haben sollten, könnte der – recht hoch erscheinende – Mietaufwand nach dem vorstehend für den „Normalfall“ dargelegten Grundsatz hier noch nicht als unverhältnismäßig im Sinne des § 251Abs. 2 BGB gewertet werden. Hier kommt außerdem hinzu, daß die auch bei Ausfall nur einer von mehreren Taxen zwangsläufig gegebene vorübergehende Beeinträchtigung des Betriebsablaufs das Vorweihnachts-, Weihnachts- und Silvestergeschäft betroffen hätte und damit einen Zeitraum, in dem – auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts – der Bedarf an Taxen besonders groß und deren Umsatz- und Verdienstmöglichkeiten besonders günstig sind. In dieser Zeit konnte einem kaufmännisch vernünftig denkenden Taxiunternehmer eine ungestörte Aufrechterhaltung des Betriebes mittels eines angemieteten Ersatztaxis – auch unter Inkaufnahme eines hohen Aufwandes – noch naheliegender erscheinen als zu anderer Zeit.
Auch die sonstigen Umstände, wie sie dem festgestellten Sachverhalt und dem Parteivortrag zu entnehmen sind, geben keinen Anlaß, hier einen Ausnahmefall zu bejahen, in welchem L. auf Naturalrestitution hätte verzichten müssen.
III. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben, soweit die Berufung der Klägerin zurückgewiesen worden ist. Da es weiterer Sachaufklärung nicht mehr bedarf, war gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO auf die Berufung der Klägerin entsprechend deren Berufungsantrag zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 und 344 ZPO.