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Verkehrsunfall – unfallbedingte Querschnittslähmung

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Az: 7 U 81/06

Urteil vom 24.04.2008


Auf die Berufung des Klägers wird das am 4. August 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kiel teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 40.429,81 Euro nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf 8.815,83 Euro seit dem 1. März 2005, auf weitere 16.000,00 Euro seit dem 11. Juli 2005, auf weitere 8.150,00 Euro seit dem 13. Dezember 2005, auf weitere 4.633,80 Euro seit dem 13. Dezember 2005 und auf weitere 2.830,18 Euro seit dem 20. April 2006 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter verurteilt als Gesamtschuldner, an den Kläger als Nebenforderung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.921,45 Euro nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 20. April 2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und wird die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszugs trägt der Kläger 86% und tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 14%.

Von den Kosten des Berufungsrechtszugs trägt der Kläger 85% und tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 15%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Der Senat hat den Kläger zum Erwerb des behindertengerechten Fahrzeugs, zum Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden angehört; wegen des Inhalts wird auf die Berichterstattervermerke vom 4. Oktober 2007 und 3. April 2008 verwiesen.

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen den vom Landgericht nicht zuerkannten Verdienstausfall (ohne den Verkehrsunfall hätte er Medizin studieren wollen), gegen den vom Landgericht zu gering angesetzten Nebenverdienstausfall als Student, gegen nicht zuerkannten Haushaltsführungsschaden und nicht zugesprochene außergerichtliche Anwaltskosten.

Die Beklagten wenden sich mit ihrer Anschlussberufung gegen den vom Landgericht zuerkannten Nebenverdienstausfall als Student und die zugesprochenen Anschaffungskosten für ein behindertengerechtes Fahrzeug.

Der Kläger ist im Alter von 14 Jahren aufgrund eines vom Beklagten zu 1. am 23. Februar 1991 verschuldeten Verkehrsunfalls querschnittsgelähmt. Die Parteien schlossen am 1. März 1993 einen gerichtlichen Vergleich, in dem die Beklagten sich verpflichteten, dem Kläger alle materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen.

Aufgrund eines Rechtsstreits beim Landgericht Kiel/Oberlandesgericht Schleswig (17 O 247/99; 9 U 148/01) zahlt die Beklagte zu 2. dem Kläger eine Rente von 740,52 Euro monatlich für vermehrte Bedürfnisse aufgrund behindertengerechten Wohnbedarfs und eine weitere Rente von 1.687,26 Euro pro Quartal für den Pflegebedarf, der von seiner Familie gewährt wird (monatlich 562,42 Euro).

Der Kläger erwarb die allgemeine Hochschulreife mit einem Notendurchschnitt von 2,4. Von 1996 bis 1999 machte er eine Ausbildung zum Verlagskaufmann und war in dem Beruf anschließend ein halbes Jahr tätig. Danach war er acht Monate arbeitslos. Seit April 2000 studiert er Kultur-, Kommunikations- und Medienwissenschaften, zunächst in Leipzig und derzeit in Berlin.

Er hat in Leipzig in einem Studentenwohnheim in einer behindertengerechten Wohnung mit einem anderen körperlich beeinträchtigten Studenten gewohnt, in Berlin hat er eine eigene Wohnung. Überwiegend hält er sich aber in seinem Elternhaus in W. auf; dort ließen seine Eltern nach dem Verkehrsunfall ein Haus bauen, das für den Kläger behindertengerecht eingerichtet wurde.

Die Beklagte zu 2. hat aufgrund einer Verurteilung die Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeugs getragen. Mit dem insoweit finanzierten Pkw erlitt der Kläger im Jahr 2003 einen unverschuldeten Verkehrsunfall; er erwarb ein Ersatzfahrzeug zum Preis von 11.400,00 Euro.

Der Kläger macht als Verdienstausfall den Nettolohn eines Krankenhausassistenzarztes von monatlich 1.739,35 Euro geltend. Die Parteien streiten, ob der Kläger ohne den Verkehrsunfall zum Wintersemester 1996 Medizin studiert und dieses Studium spätestens im Januar 2005 zu Ende gebracht hätte.

Der Kläger macht einen Haushaltsführungsschaden geltend: Bei Aufnahme des Medizinstudiums im Juli 1996 hätte er einen eigenen Haushalt gegründet, mit einem wöchentlichen Arbeitszeitbedarf von 18 Stunden für eine Zwei-Zimmer-Wohnung; seine haushaltsspezifische Behinderung aufgrund der Querschnittslähmung betrage 80%; die fiktiven Kosten einer Ersatzkraft betrügen 9,20 Euro pro Stunde.Die Parteien haben im Berufungsrechtszug die Behinderung mit 70% unstreitig gestellt.

Der Kläger macht einen Nebenverdienstausfall (Nebenjob als Student) geltend: Sowohl bei einem Medizinstudium als auch bei dem jetzigen Studium wäre es ihm möglich gewesen, wöchentlich nebenher in einem Studentenjob mit Einkünften von monatlich 400,00 Euro zu arbeiten; als Medizinstudent hätte er in einem Krankenhaus arbeiten und einen Stundenlohn von 10,00 Euro erzielen können, bei Aushilfstätigkeiten in der Gastronomie, der Personenbeförderung oder als Lagerarbeiter hätte er mindestens 6,00 Euro pro Stunde erzielt, mithin seien durchschnittlich 8,00 Euro pro Stunde anzusetzen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im Berufungsrechtszug erklärt, dass einer Entscheidung des Senats Einkünfte von monatlich 350,00 Euro zugrunde gelegt werden können (Sitzungsprotokoll vom 3. April 2008).

Die Parteien streiten weiter über die geltend gemachten Anschaffungskosten für das behindertengerechte Fahrzeug sowie die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten.

Die Beklagten haben im Hinblick auf einen Haushaltsführungsschaden und einen Nebenverdienst als Student teilweise die Verjährungseinrede erhoben.

Das Landgericht hat dem Kläger 5.700,00 Euro Nebenverdienstausfallentschädigung für die Jahre 2000 bis 2004 zuerkannt; es hat das zu erreichende Jahresnettoeinkommen auf 1.200,00 Euro geschätzt; der Kläger habe nicht näher dargelegt, dass er neben seinem Studium regelmäßig 400,00 Euro hätte verdienen können.

Das Landgericht hat dem Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 8.815,83 Euro wegen des Erwerbs eines Ersatzfahrzeugs zuerkannt; er hätte ohne den Unfall aufgrund seiner eingeschränkten wirtschaftlichen Möglichkeiten als Student einen Wagen nur unter Entbehrungen finanzieren können, so dass davon auszugehen sei, dass er auf die Anschaffung eines Fahrzeugs verzichtet hätte, wenn er nicht aufgrund seiner Behinderung auf eines angewiesen wäre.

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Die Ansprüche seien nicht verjährt.

Verdienstausfall für die Tätigkeit als Krankenhausarzt stehe dem Kläger nicht zu; er habe nach der Ausbildung zum Verlagskaufmann ein Studium der Kultur-, Kommunikations- und Medienwissenschaften begonnen; eine solche Lebensplanung schließe es aus, dass er als Krankenhausarzt ab Januar 2005 monatlich 1.739,35 Euro netto verdient hätte. Bei einem Abiturnotendurchschnitt von 2,4 sei es ihm zudem nur schwer möglich gewesen, überhaupt einen Studienplatz zu erhalten.

Ersatz des Ausfalls der Arbeitskraft im Haushalt sei ihm nicht zuzusprechen, weil er nie eine Tätigkeit im Haushalt ausgeübt habe und nicht ausüben werde.

Außergerichtliche Anwaltskosten als Nebenforderung seien nicht zu ersetzen, weil der Kläger nicht dargelegt habe, dass insoweit Ansprüche entstanden seien.

Der Kläger beantragt, unter Änderung des am 4. August 2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Kiel die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn als Verdienstausfall vierteljährlich 5.218,05 Euro netto, jeweils zum Monatsersten eines Quartals, bis zum Beginn des gesetzlichen Rentenalters zu zahlen, an ihn vierteljährlich im Voraus eine Rente von 1.720,92 Euro, jeweils zum Monatsersten eines Quartals, zu zahlen, an ihn 108.587,40 Euro nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB auf 20.872,20 Euro seit dem 1. März 2005 sowie auf weitere 22.800,00 Euro seit dem 11. Juli 2005 und auf weitere 64.915,20 Euro seit dem 16. Dezember 2005 zu zahlen, an ihn 3.815,24 Euro nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, an ihn als Nebenforderung 4.428,30 Euro nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise im Wege der Klageerweiterung unter Änderung des am 4. August 2006 verkündeten Urteils des Landgerichts die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn ab dem 1. November 2006 bis zum 30. September 2007 eine Rente wegen Verdienstausfalls – Nebentätigkeit als Student – von monatlich 400,00 Euro zu zahlen sowie einen Rückstand für den Zeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Oktober 2006 von 8.800,00 Euro nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagten beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, und mit ihrer Anschlussberufung das Urteil des Landgerichts Kiel vom 4. August 2006 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Kläger behauptet weiterhin, dass er ohne den Verkehrsunfall zum Wintersemester 1996 Medizin studiert und dieses Studium spätestens im Januar 2005 zu Ende gebracht hätte. Zu dem vom Landgericht nicht zuerkannten Haushaltsführungsschaden meint er, dass die Begründung des Landgerichts dazu führen würde, einem minderjährigen Geschädigten, der zum Zeitpunkt des Unfalls noch über keinen eigenen Haushalt verfügt, jeglichen Anspruch dauerhaft abzusprechen, so dass er praktisch „leer ausgehen“ würde, weil er zu einem solchen frühen Zeitpunkt verletzt wurde. Einen regelmäßigen Nebenverdienst hätte er sowohl im Medizinstudium wie auch in dem jetzigen Studium von monatlich 350,00 Euro erzielen können. Zu den außergerichtlichen Anwaltskosten habe er ausreichend vorgetragen.

Die Beklagten behaupten mit ihrer Anschlussberufung, dass der Kläger neben dem Studium keinen Nebenjob als Student gefunden und nicht die Zeit dafür gehabt hätte. Sie meinen, dass die Anschaffungskosten für ein Ersatzfahrzeug nicht zu ersetzen seien, weil sie aufgrund des Urteils des Landgerichts Kiel vom 20. November 2001 (17 O 247/99) schon die Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeugs getragen hätten; zudem seien nur die entsprechenden Mehrkosten für die behindertengerechte Ausstattung des Fahrzeugs zu erstatten.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Berufung des Klägers ist teilweise, die Anschlussberufung der Beklagten ist nicht begründet.

Dem Kläger sind die geltend gemachten Kosten für den Erwerb des behindertengerechten Fahrzeugs in der unstreitigen Höhe von 8.815,83 Euro zu ersetzen.

Die Prozessbevollmächtigten der Parteien haben im Senatstermin am 4. Oktober 2007 klargestellt, dass insoweit kein außergerichtlicher Teilvergleich zustande gekommen ist (Seite 1 des Berichterstattervermerks vom 4. Oktober 2007).

Der Anspruchsgrund ergibt sich zwar nicht aus dem Urteil des Landgerichts Kiel vom 20. November 2001 (17 O 247/99), mit dem die Beklagten zur Zahlung von 6.900,00 DM für die Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeugs verurteilt worden sind. Dieses Urteil verhält sich nämlich zum Ersatz zukünftig entstehender Schäden, wie sie hier geltend gemacht werden, nicht. Anspruchsgrund ist aber der zwischen den Parteien am 1. März 1993 vor dem Landgericht Kiel geschlossene Vergleich (9 O 126/92), in dem sich die Beklagten verpflichtet haben, dem Kläger jeglichen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Verkehrsunfall zukünftig entstehen wird. Die nunmehr geltend gemachten Anschaffungskosten stellen einen solchen zukünftigen und damit dem Grunde nach ersatzfähigen Schaden dar.

Der Schaden ist in der geltend gemachten Höhe zu ersetzen. Der Kläger ist für die Ausgestaltung seines alltäglichen Lebens aufgrund seiner Behinderung auf ein Fahrzeug angewiesen. Er lebt den Großteil des Jahres bei seinen Eltern in W.. W. ist nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers nicht an das Hamburger Verkehrsnetz angeschlossen. Die notwendigen Besuche von Ärzten und anderen Behandlungseinrichtungen können daher nur mit einem Fahrzeug erledigt werden.

Dem Kläger sind auch nicht nur die entsprechenden Mehrkosten für die behindertengerechte Ausstattung des Fahrzeugs zu erstatten. Er hätte sich ohne seine Behinderung derzeit noch nicht zur Anschaffung eines entsprechenden Fahrzeugs entschlossen; aufgrund der engen wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Eltern und der Tatsache, dass er sich noch in der Ausbildung befindet, hätte er das Fahrzeug nur unter Entbehrungen finanzieren können. Es ist mithin davon auszugehen, dass er auf die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs verzichtet hätte, wenn er nicht aufgrund seiner Behinderung auf ein solches angewiesen wäre.

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Kläger sich kein gleich altes Fahrzeug beschafft hat. Sein Fahrzeug (VW Golf) war zum Unfallzeitpunkt neun Jahre alt und wies eine Laufleistung von ca. 130.000 km auf. Unabhängig vom Unfallgeschehen war es dem Kläger gestattet, sich einen neuen Pkw anzuschaffen; dieses zum einen deshalb, weil Kraftfahrzeuge nach etwa fünf Jahren abgeschrieben sind (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 5. November 2003, 9 U 148/01), ein Fahrzeugwechsel nach dieser Zeit also üblich ist; zum anderen auch deshalb, weil der Kläger gerade wegen seiner Behinderung auf eine sichere und vor allem verlässliche Beförderung angewiesen ist und ältere Fahrzeuge diese Sicherheit wegen ihrer Reparaturanfälligkeit nicht mehr bieten. Die Anschaffung eines drei Jahre alten VW Golf mit einer Laufleistung von 58.000 km war mithin nicht unverhältnismäßig.

Der Kläger konnte sich auch ein Kombifahrzeug anschaffen. Er hat zu dessen Notwendigkeit bei seiner Anhörung vor dem Senat plausibel und glaubhaft dargestellt: „Mein Rollstuhl hat einen starren Rahmen, aufgrund meines Körpergewichts bin ich auf einen solchen Rollstuhl angewiesen, bei den rein klappbaren Rollstühlen geht es nicht. Die klappbaren sind auch nicht zu fixieren; ich brauche einen Rollstuhl mit einem fixierbaren oder einem starren Rahmen. Einen Rollstuhl mit starrem Rahmen kann ich nur in ein Kombifahrzeug hineinbekommen, ich müsste sonst erhebliche körperliche Anstrengungen durchführen, um ihn in ein normales Fahrzeug hinein zu bekommen, das kann ich aber nicht“ (Seite 1 des Berichterstattervermerks vom 4. Oktober 2007).

Der Kläger muss sich im Wege der Vorteilsausgleichung nicht die von den Beklagten behauptete Treibstoffersparnis anrechnen lassen. Es sind nur Vorteile (!) auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, die kausal durch das schädigende Ereignis entstanden sind. Der Kläger ist aufgrund des Unfalls und seiner entsprechenden Behinderung auf die Nutzung und Unterhaltung eines Fahrzeugs angewiesen. Ohne seine Behinderung hätte er auf die Anschaffung und damit auch auf die Unterhaltung eines Fahrzeugs verzichtet. Die der Unterhaltung dienenden Treibstoffkosten stellen insoweit schon keinen Vorteil dar, sondern vielmehr einen Nachteil, der dem Kläger aus dem Unfallgeschehen erwachsen ist. Dass der Kläger (wie von den Beklagten behauptet) nunmehr im Vergleich zu dem vorangegangenen Fahrzeug weniger Treibstoff verbraucht, ändert an der grundsätzlich nachteiligen Wirkung der Unterhaltungskosten nichts.

Dem Kläger ist ein Nebenverdienstausfall (Job als Student) in Höhe von insgesamt 24.150,00 Euro zu ersetzen.

Auch insoweit ist entsprechend den Erklärungen der Prozessbevollmächtigten der Parteien im Senatstermin am 4. Oktober 2007 kein außergerichtlicher Teilvergleich zustande gekommen.

Der Kläger hätte ohne den Verkehrsunfall einen Nebenverdienst als Student unter Berücksichtigung einer Anlaufzeit beginnend mit Januar 2002 erzielen können. Weil er nach seiner Behauptung Medizin studiert hätte, kann ein Nebenverdienst nur im Hinblick auf ein solches Studium prognostiziert werden. Das Studium der Medizin hätte der Kläger frühestens zum Wintersemester 2001/2002 aufnehmen können. Er hätte nach seinem Abitur im Juni 1996 aufgrund des Notendurchschnitts von 2,4 eine Wartezeit von fünf Jahren bis zur Aufnahme eines Medizinstudiums in Kauf nehmen müssen.

Nach § 252 Satz 2 BGB ist für den Verlauf der beruflichen Entwicklung des Geschädigten ohne das Schadensereignis eine Prognose vorzunehmen, entsprechend dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, insbesondere auf der Grundlage dessen, was zur Ausbildung und bisherigen beruflichen Situation des Geschädigten festgestellt werden kann. Dabei muss der Geschädigte zwar so weit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für die Prognose dartun. Es dürfen jedoch keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es darf nämlich nicht außer Acht gelassen werden, dass es in der Verantwortlichkeit des Schädigers liegt, wenn die berufliche Entwicklung des Geschädigten beeinträchtigt worden ist und daraus erst die besondere Schwierigkeit folgt, eine Prognose über die hypothetische Entwicklung anzustellen. Ergeben sich weder für einen Erfolg noch für einen Misserfolg hinreichende Anhaltspunkte, ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen (vgl. BGH VersR 2000, 233).

Es ist weder auszuschließen, dass der Kläger aufgrund seines Notendurchschnitts eine fünfjährige Wartezeit hätte in Kauf nehmen müssen noch dass er durch Teilnahme an einem Einstellungstest die Zulassung zum Medizinstudium erhalten hätte. Es ist daher auf den durchschnittlichen Erfolg eines Studienbewerbers mit dem Notendurchschnitt des Klägers abzustellen. Wie er selbst vorträgt, erhalten lediglich 25% der Studienbewerber die Zulassung zu einem Medizinstudium über einen Einstellungstest; die restlichen Studienplätze werden über den Notendurchschnitt und die absolvierte Wartezeit vergeben; die Zulassung über den Einstellungstest stellt mithin die Ausnahme dar. Der Durchschnittsbewerber mit einem Notendurchschnitt von 2,4 muss daher eine Wartezeit absolvieren; unstreitig beträgt diese bei dem genannten Notendurchschnitt durchschnittlich fünf Jahre.

Soweit der Kläger vorträgt, es wäre ihm auch möglich gewesen, bei der Bundeswehr Medizin zu studieren, hat er weder ausreichend dargelegt, dass er diesen Berufsweg eingeschlagen noch dass für ihn diese Möglichkeit überhaupt bestanden hätte. Gleiches gilt für ein Medizinstudium an einer Privatuniversität, zumal der Kläger das bei den engen wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Eltern nicht hätte finanzieren können.

Weil der Kläger mithin ein Medizinstudium frühestens zum Wintersemester 2001/2002 und einen Nebenjob als Student unter Berücksichtigung einer Anlaufzeit mit Beginn Januar 2002 hätte aufnehmen können, kann es dahingestellt bleiben, ob Ansprüche vor Januar 2002 verjährt sind; für Ansprüche ab 2002 ist Verjährung nicht eingetreten.

Verjährungsbeginn war nach § 199 Abs. 1 BGB der 31. Dezember 2002; Fristende war nach den §§ 197 Abs. 1 Nr. 3, 197 Abs. 2, 195 BGB der 31. Dezember 2005; zwar waren die Ansprüche nicht rechtskräftig festgestellt, der zwischen den Parteien in der Sitzung des Landgerichts Kiel vom 1. März 1993 geschlossene gerichtliche Vergleich (wonach sich die Beklagten verpflichtet haben, dem Kläger allen materiellen Schaden zu ersetzen, der diesem aus dem Verkehrsunfall noch entstehen wird) steht aber einer rechtskräftigen Feststellung gleich; bei dem Vergleich handelt es sich um ein deklaratorisches Anerkenntnis durch die Beklagten, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass für ein solches Anerkenntnis die Grundsätze eines gerichtlichen Feststellungsurteils gelten können (vgl. BGH VersR 1986, 684; NJW 2002, 1741); Voraussetzung ist, dass die Beklagten den Kläger mit dem Anerkenntnis klaglos stellen wollten, dieses mithin ein rechtskräftiges Feststellungsurteil ersetzen sollte; dass die Beklagten den Kläger klaglos stellen wollten, folgt daraus, dass das Anerkenntnis von den Beklagten im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs abgegeben worden ist.

Vor Ablauf der Verjährungsfrist zum 31. Dezember 2005 hat der Kläger seine Ansprüche mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2005, beim Landgericht eingegangen am 29. Dezember 2005, geltend gemacht; zugestellt und damit rechtshängig geworden sind diese Ansprüche seit dem 16. Januar 2006; nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V. mit § 167 ZPO wurde die Verjährung durch Rechtsverfolgung mithin rechtzeitig gehemmt (das Tatbestandsmerkmal „demnächst“ liegt vor, weil die Ursache für die geringfügige Verzögerung über zwei Wochen allein im Gerichtsbetrieb liegt).

Dafür, dass der Kläger ohne den Unfall einen Nebenjob als Student aufgenommen hätte, sprechen die engen wirtschaftlichen Verhältnisse in seiner Familie; der Vater ist ohne Arbeit, die Mutter verdient als selbständige Fußpflegerin nicht viel, hinzu kommt die Versorgung der beiden Geschwister; Studenten aus solchen Familienverhältnissen nehmen in der Mehrzahl einen Nebenjob an, um ihr Studium, jedenfalls teilweise, damit zu finanzieren; dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich Studenten mit dem gesetzlichen Unterhalt bzw. einer Bafög-Förderung wenig zufrieden geben, weil sie damit nur ein studentisches Leben am Rande des Existenzminimums führen können. Im Rahmen der vom Senat anzustellenden Prognose nach § 252 Satz 2 BGB ist mithin davon auszugehen, dass der Kläger ohne den Unfall einen studentischen Nebenjob angenommen hätte, auch bei einem Medizinstudium im Hinblick auf die engen wirtschaftlichen Verhältnisse in der Familie. Im Rahmen der Prognose hätte der Kläger auch einen Nebenjob mit einem durchschnittlichen monatlichen Verdienst von 350,00 Euro gefunden (das ist Kenntnisstand des Senats im Hinblick auf studierende Kinder der Senatsmitglieder und über 30jährige Erfahrungen des Berichterstatters als Referendarausbilder und teilweise Lehrbeauftragter an der Universität Kiel).

Es kann dahingestellt bleiben, ob ein studentischer Nebenjob in der Regel in der Zeit der Examensvorbereitung aufgegeben wird; denn der Kläger macht den Anspruch auf Verdienstausfall nur bis Ende September 2007 geltend, ein Medizinstudium wäre unter Zugrundelegen der Regelstudienzeit von 75 Monaten frühestens Ende Januar 2008 abgeschlossen gewesen (siehe oben zur Wartezeit von fünf Jahren nach dem Abitur im Juni 1996 mit einer Aufnahme eines Medizinstudiums frühestens zum Wintersemester 2001/2002).

Es errechnet sich mithin für die Zeit von Januar 2002 bis September 2007 ein Nebenverdienstausfall (Job als Student) von 69 Monaten x 350,00 Euro = 24.150,00 Euro.

Dem Kläger steht Ersatz eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von insgesamt 4.633,80 Euro zu.

Die Begründung des Landgerichts, der Kläger habe keinen Anspruch, weil er mit 14 Jahren noch keinen eigenen Haushalt geführt hat, würde dazu führen, einem minderjährigen Geschädigten, der zum Zeitpunkt des Unfalls noch über keinen eigenen Haushalt verfügt, einen Anspruch dauerhaft abzusprechen, und zwar auch dann, wenn sich seine persönlichen Verhältnisse (Gründung eines eigenen Haushalts) verändern; er würde praktisch deshalb „leer ausgehen“, weil er zu einem solchen frühen Zeitpunkt verletzt wurde; dass das nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand.

§§ 842, 843 BGB gewähren Ersatz für den Verlust der eigenen Arbeitskraft. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Schadensersatzanspruch bei der Haushaltsführung beruht auf der Erkenntnis, dass die Haushaltsführung eine sinnvolle Verwertung der eigenen Arbeitskraft darstellt. Von einer eigentlichen Erwerbstätigkeit unterscheidet sie sich nur dadurch, dass sich der wirtschaftliche Erfolg nicht unmittelbar in Form eines Entgelts oder Gewinns niederschlägt, sondern dadurch auswirkt, dass bei einer Familiengemeinschaft notwendige Dienstleistungen nicht durch andere Familienmitglieder oder entgeltlich durch Dritte (so auch bei einem Einpersonenhaus) erbracht werden müssen.

Es ist mithin darauf abzustellen, welche Tätigkeiten der Verletzte ohne den Unfall im Haushalt ausgeübt hätte und welche er infolge der konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund des Unfalls nicht mehr oder nur noch in reduziertem Umfang ausüben kann.

Der Schaden wegen Verminderung der häuslichen Arbeitskraft, der Haushaltsführungsschaden, ist ausgerichtet auf die Arbeitszeit, die ohne das Haftungsereignis und die dadurch bedingte Verletzung künftig tatsächlich erbracht worden wäre.

Das erfasst die Arbeitsbereiche Ernährung und Einkaufen, Geschirrspülen, Putzen, Pflege sowie Instandhaltung der Wäsche und Kleidung, häusliche Kleinarbeiten und Hausarbeit im weiteren Sinne.

Der Schaden ist mithin zeit- und wertorientiert. Der Schädiger hat für die geldwerte Differenz zwischen dem geplanten eigenen Zeiteinsatz und der verletzungsbedingt noch leistbaren Zeit aufzukommen.

Der Senat ermittelt einen Haushaltsführungsschaden im Rahmen der richterlichen Schätzung nach § 287 ZPO konkret fallbezogen, Grundlage ist die konkrete Ausgestaltung der Führung des Haushalts; der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nicht zu entnehmen, dass ein Haushaltsführungsschaden zwingend unter Anwendung von Tabellen errechnet werden muss (dem Tatrichter muss ein Spielraum konkret fallbezogen gelassen werden).

Der Haushaltsführungsschaden ist fiktiv zu bemessen anhand der hypothetischen Kosten einer Ersatzkraft; auszugleichen ist nach der Rechtsprechung lediglich der fiktive angemessene Nettolohn; daran ist festzuhalten, weil eine solche Rechtsprechung dem Geschädigten die notwendigen Anreize zur Schadensminderung durch Verzicht auf die kostspielige Anstellung einer Ersatzkraft vermittelt und die dabei erzielten Einsparungen teilweise auch dem Schädiger zugute kommen lässt. Der Senat hat in zahlreichen Entscheidungen einen Stundensatz von 10,00 Euro zugrunde gelegt; die vom Kläger angesetzten 9,20 Euro sind nicht zu beanstanden.

Dem Kläger ist ein Haushaltsführungsschaden erst ab dem Jahr 2002 zu ersetzen (zur insoweit nicht eingetretenen Verjährung gilt das Gleiche wie oben zum Nebenverdienstausfall als Student); für die Zeit vor 2002 ist hingegen Verjährung eingetreten.

Ansprüche von Juli bis Dezember 1996 sind verjährt.

Nach § 218 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. verjährt ein Anspruch aus einem vollstreckbaren Vergleich nach dreißig Jahren. Die Parteien haben in der Sitzung des Landgerichts Kiel vom 1. März 1993 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, wonach sich die Beklagten verpflichtet haben, dem Kläger allen materiellen Schaden zu ersetzen, der diesem aus dem Verkehrsunfall noch entstehen wird. Weil diese Verpflichtung aber keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, ist § 218 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. nicht anwendbar.

Bei der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung handelt es sich vielmehr um ein deklaratorisches Anerkenntnis durch die Beklagten. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass für ein solches Anerkenntnis die Grundsätze eines gerichtlichen Feststellungsurteils gelten können (siehe oben). Dann ist § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. anwendbar. Voraussetzung ist aber, dass die Beklagten den Kläger mit dem Anerkenntnis klaglos stellen wollten, dieses mithin ein rechtskräftiges Feststellungsurteil ersetzen sollte. Dass sie ihn klaglos stellen wollten, folgt daraus, dass sie das Anerkenntnis im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs abgegeben haben.

Nach § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. verjähren rechtskräftig festgestellte Ansprüche grundsätzlich nach dreißig Jahren. Bei den geltend gemachten Rückständen handelt es sich aber um regelmäßig wiederkehrende, erst künftig fällig werdende (nämlich nach dem Anerkenntnis entstandene) Leistungen. Dann gilt § 218 Abs. 2 BGB a.F., mit nicht der dreißigjährigen, sondern der kürzeren Verjährungsfrist, nämlich der vierjährigen (§ 197 BGB a.F.). Verjährungsbeginn ist nach § 201 BGB a.F. der Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden, mithin fällig geworden ist. Verjährungsbeginn des geltend gemachten Rückstands für 1996 ist der 31. Dezember 1996. Die Ansprüche sind mithin seit Ablauf des 31. Dezember 2000 verjährt.

Gleiches gilt für die geltend gemachten Rückstände 1997. Diese sind spätestens seit Ablauf des 31. Dezember 2001 verjährt.

Die Ansprüche aus dem Jahr 1998 sind bei Anwendung des BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (altes Recht) seit Ablauf des 31. Dezember 2002 verjährt.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zu Art. 229 EGBGB sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung (neues Recht) auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden. Weil die Ansprüche aus dem Jahre 1998 zum 1. Januar 2002 noch nicht verjährt waren, wäre grundsätzlich neues Recht anwendbar. Dieses gilt nach Satz 2 der Vorschrift aber nicht für den Beginn der Verjährung, weil dieser noch vor dem 1. Januar 2002 liegt. Im Hinblick auf den Beginn der Verjährung ist daher weiterhin § 201 BGB a.F. anzuwenden. Die Verjährung begann daher am 31. Dezember 1998.

Hinsichtlich der Dauer der Verjährung bestimmt Abs. 4 Satz 1 der Vorschrift, dass, sofern die Verjährungsfrist nach neuem Recht kürzer ist als nach altem Recht, die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet wird. Dieses allerdings nur, sofern nicht die nach altem Recht bestimmte längere Frist früher als die nach neuem Recht abläuft (Abs. 4 Satz 2).

Die Frist nach neuem Recht beträgt nach den §§ 197 Abs. 1 Nr. 3, 197 Abs. 2, 195 BGB drei Jahre und ist daher kürzer als die Frist des § 197 BGB a.F. Nach altem Recht würde die Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2002 (Beginn: 31. Dezember 1998; siehe oben) eintreten und damit früher als nach neuem Recht (danach würden die Ansprüche erst mit Ablauf des 31. Dezember 2004 [Beginn: 1. Januar 2002; siehe oben] verjähren).

Die für das Jahr 1998 geltend gemachten Ansprüche sind mithin seit Ablauf des 31. Dezember 2002 verjährt (altes Recht).

Ansprüche aus dem Jahr 1999 sind seit Ablauf des 31. Dezember 2003 verjährt.

Ansprüche aus dem Jahr 2000 sind seit Ablauf des 31. Dezember 2004 verjährt.

Ansprüche aus dem Jahr 2001 sind ebenfalls seit Ablauf des 31. Dezember 2004 verjährt, da die Verjährung nach altem Recht später endet als nach neuem Recht.

Eine Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen ist nicht eingetreten; Verhandlungen über den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden haben nach dem Vorbringen des Klägers allenfalls im Jahr 2005 zwischen den Parteien stattgefunden; sie sind mithin lediglich geeignet, die Verjährung für die geltend gemachten Ansprüche ab 2002 zu hemmen; für diese Ansprüche ist jedoch ohnehin keine Verjährung eingetreten (siehe oben).

Ob die Ansprüche verjährt sind, konnte im Hinblick darauf, dass der Kläger ein Medizinstudium frühestens zum Wintersemester 2001/2002 hätte aufnehmen können, nicht dahingestellt bleiben (siehe dazu oben zum Nebenverdienstausfall als Student). Denn bei dem Haushaltsführungsschaden ist auf die tatsächliche Situation des Klägers, auf das Studium der Medienwissenschaft, abzustellen; die Folge des Verkehrsunfalls war ein nicht mögliches Medizinstudium und stattdessen das Studium der Medienwissenschaft und dabei der entstandene Haushaltsführungsschaden.

Der Senat schätzt den Umfang der Haushaltsführung des Klägers in seiner Studentenwohnung in Berlin auf 10 Stunden pro Woche (= rund 1,5 Stunden pro Tag). Bei der Schätzung hat der Senat berücksichtigt, dass bei der gesundheitlichen Behinderung und Beeinträchtigung des Klägers teilweise mehr Haushaltstätigkeiten als bei einem gesunden jungen Mann anfallen; der Kläger bei seiner Anhörung im Senat am 3. April 2008: „Das Bad muss aufgrund der Folgen meiner Behinderung auch häufiger saubergemacht werden … ich habe natürlich mehr Wäsche als andere; in dem Obergeschoss in Berlin, da kann ich zwar mit hochgehen, die Wäsche muss aber dort jemand für mich machen“ (Seite 3 bis 5 des Berichterstattervermerks vom 3. April 2008).

Der Kläger hat bei seiner Anhörung weiter glaubhaft dargetan, dass er sich in den Semesterferien, mithin sechs Monate im Jahr, bei seinen Eltern in W. und in den sechs Monaten während des Studiums im Schnitt drei Tage pro Woche in seiner Studentenwohnung in Berlin aufhält.

Bei drei Tagen in der Woche und einer Haushaltstätigkeit von 1,5 Stunden pro Tag ergeben sich 4,5 Stunden, für einen Monat errechnen sich 4,5 Stunden x 6,44 Euro (70% von 9,20 Euro; die Parteien haben im Berufungsrechtszug eine haushaltsspezifische gesundheitliche Beeinträchtigung von 70% unstreitig gestellt) x 4,33 = 125,48 Euro, bei sechs Monaten = 752,88 Euro.

Für die Zeit von 2002 bis 2006 errechnen sich 5 x 752,88 Euro = 3.764,40 Euro.

Im Jahr 2007 hat sich der Kläger, bis auf drei Unterbrechungen von insgesamt rund einem Monat, nur bei seinen Eltern in W. aufgehalten (so die glaubhafte Darstellung des Klägers, Seite 1 des Berichterstattervermerks vom 3. April 2008); für den einen Monat errechnen sich 30 Tage x 1,5 Stunden x 6,44 Euro = 289,80 Euro.

Insgesamt ist dem Kläger mithin ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 4.054,20 Euro entstanden (3.764,40 Euro + 289,80 Euro).

Der Kläger hat weiter glaubhaft dargetan, dass sich Dritte um seine Studentenwohnung in den sechs Monaten, in denen er sich bei seinen Eltern aufhält, kümmern: „In der Zeit, wenn ich nicht in Berlin war, hat mein Nachbar in dem Seniorenheim nach dem rechten in der Wohnung gesehen. Es ist immer jemand dort, der in meiner Wohnung nach dem rechten sehen kann; meine Schwester ist auch mal dort; dann wird auch die Wohnung saubergemacht. Frau S. ist eine gute Freundin von mir; Anfang des letzten Jahres, im Februar/März war sie für drei Wochen in der Wohnung; sie fuhr anfangs hin, um die Wohnung sauberzumachen … In der Wohnung muss gelüftet werden im Hinblick auf Schimmelpilze; mein Nachbar gießt auch die Blumen“ (Seite 2 und 3 des Berichterstattervermerks vom 3. April 2008).

Der Senat schätzt den Aufwand der Haushaltstätigkeit durch Dritte auf zwei Stunden pro Monat.

Es errechnen sich dann sechs Monate x zwei Stunden x 6,44 Euro = 77,28 Euro, für die Jahre 2002 bis 2006 fünf Jahre x 77,28 Euro = 386,40 Euro. Weil zwei Stunden etwas hoch gegriffen sind, ist der Stundenbetrag mit 6,44 Euro berücksichtigt (70% von 9,20 Euro; siehe oben).

Im Jahr 2007 hielt sich der Kläger elf Monate bei seinen Eltern auf; es errechnen sich für die Haushaltstätigkeit durch Dritte in der Studentenwohnung in Berlin elf Monate x zwei Stunden x 6,44 Euro = 141,68 Euro.

Für das Jahr 2008 bis zur Entscheidung des Senats hielt sich der Kläger vier Monate bei seinen Eltern auf; es errechnen sich für die Studentenwohnung in Berlin vier Monate x zwei Stunden x 6,44 Euro = 51,52 Euro.

Insgesamt errechnet sich ein zu ersetzender Haushaltsführungsschaden in Höhe von 4.633,80 Euro:

4.054,20 Euro

+ 386,40 Euro

+ 141,68 Euro

+ 51,52 Euro

4.633,80 Euro.

Für die Zeit ab Mai 2008 kann dem Kläger kein monatlicher Haushaltsführungsschaden (in Form einer Rente) zugesprochen werden. Die zukünftige Lebensgestaltung, wie lange sich der Kläger allein im Jahr 2008 bei seinen Eltern aufhalten wird, ist nicht mit der für die Ausurteilung einer monatlichen Rente ausreichenden Sicherheit abzuschätzen; der Kläger dazu bei seiner Anhörung im Senatstermin am 3. April 2008: „Jetzt in Zukunft muss ich im April noch mal kurz nach Berlin wegen der Formalitäten für die Prüfung. Dann ist im Mai die Reha, ich schätze für cirka drei Monate; danach werde ich wohl in Berlin sein im Hinblick auf die anstehende Prüfung … Wenn ich mit meinem Studium fertig bin, will ich natürlich in einen Beruf hinein; ob ich dafür überall hingehen würde, kann ich jetzt nicht sagen. Ich suche jetzt auch in Berlin eine andere, behindertengerechtere Wohnung. Ich kann mir natürlich auch vorstellen, bei meinen Eltern zu wohnen. Es ist zurzeit eine offene Frage …“ (Seite 2 und 4 des Berichterstattervermerks vom 3. April 2008). Mithin ist es zurzeit ungewiss, ob und in welcher Höhe dem Kläger ein weiterer Haushaltsführungsschaden entstehen wird; weil zurzeit ein nach Grund und insbesondere Höhe bestimmbarer Anspruch nicht gegeben ist, ein solcher nicht mit ausreichender Sicherheit feststeht, kann dem Kläger für die Zukunft, auch die nähere Zukunft, nicht ein Schadensersatz zuerkannt werden; der Kläger ist insoweit auf eine Abänderungsklage zu verweisen.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz für Haushaltsleistungen, die seine Eltern für ihn im elterlichen Haushalt erbringen. Diese Leistungen unterliegen den vermehrten Bedürfnissen des Klägers, sie sind mit der vom Landgericht Kiel und Oberlandesgericht Schleswig zuerkannten Rente erfasst worden (17 O 247/99; 9 U 148/01).

Dabei umfasst die Rente nicht nur den behindertengerechten Wohnraum und die Pflege im elterlichen Haushalt, sondern auch die Haushaltsführung; das folgt aus dem damals zugrunde liegenden Pflegegutachten vom 21. August 2000: Danach benötigt der Kläger täglich Hilfe bei der Körperpflege, Ernährung und Mobilität; ein grundpflegerischer Mindestaufwand von mehr als 45 Minuten täglich ist dabei erforderlich; hinzu kommt die vollständige Übernahme der hauswirtschaftlichen Versorgung; ein Gesamtpflegeaufwand von 1 ½ Stunden täglich ist anzurechnen.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz für eigene Haushaltsleistungen, die er ohne den Unfall für seine Familie erbracht hätte.

Ein Student, der neben seinem Studium noch einen vollen Nebenjob ausübt und sich überwiegend außerhalb des elterlichen Hauses aufhält, führt in der Regel so gut wie keine Haushaltsleistungen zu Hause aus, zumal bei einer Arbeitslosigkeit des Vaters und einer selbständigen Tätigkeit der Mutter als Fußpflegerin im Haus und zwei Geschwistern im Haus (die Schwester ist im Jahre 1987, der Bruder ist im Jahr 1979 geboren).

Dem Kläger sind Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.830,18 Euro für die außergerichtliche Vertretung nicht streitgegenständlicher Forderungen zu ersetzen.

Die Geschäftsgebühr ist nach dem RVG entstanden. Der Kläger hat umfassend vorgetragen, dass es erst im November 2004 (mithin nach Geltung des RVG seit 1. Juli 2004) zu einer Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten kam; zuvor kam es nur zu einem telefonischen Erstkontakt, in dem der Kläger nur mitgeteilt hatte, dass es um eine Schadensersatzangelegenheit geht; nicht Gegenstand des Telefongesprächs war, in welchem Umfang der Prozessbevollmächtigte tätig werden sollte, es sollte nach Zusendung von Unterlagen im Hinblick auf das damals noch anhängige Verfahren vor dem Bundesgerichtshof in einem persönlichen Gespräch zunächst der Rahmen für eine anwaltliche Tätigkeit abgesteckt werden, zu dem persönlichen Gesprächstermin kam es dann am 23. September 2004; erst in diesem Gespräch konnte mit dem Kläger geklärt werden, um welche Schadenspositionen es ihm ging, Überschneidungen mit rechtshängigen Ansprüchen konnten noch nicht geklärt werden, so dass es erst im November 2004 zur Beauftragung des Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen kam.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im Senatstermin am 3. April 2008 erklärt, dass der Streitwert für die nichtstreitgegenständlichen Ansprüche mit 51.439,15 Euro zugrunde gelegt werden könne; die Berechnung entsprechend dem Vergleichsvorschlag des Klägers vom 15. November 2007 (Anlage 6 zum Schriftsatz vom 15. November 2007) mit einer 2,1 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer ist nicht zu beanstanden; es handelte sich um eine anwaltliche Tätigkeit mit überdurchschnittlicher Schwierigkeit und weit überdurchschnittlicher Bedeutung für den Kläger aufgrund seiner schweren Verletzungen; der Kläger hat hierzu umfassend vorgetragen.

Der Kläger kann zurzeit keinen Verdienstausfall aus einer beruflichen Tätigkeit als Mediziner geltend machen.

Der Kläger begehrt von den Beklagten Verdienstausfall für Januar 2005 bis Dezember 2005 in Höhe von 20.872,20 Euro netto. Dazu trägt er vor, dass er ohne den Verkehrsunfall zum Wintersemester 1996 Medizin studiert und dieses Studium spätestens im Januar 2005 zu Ende gebracht hätte.

Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass dem Kläger ein Anspruch nicht zusteht. Er hat nicht hinreichend dargelegt, dass es ihm ohne den Unfall möglich gewesen wäre, seit Januar 2005 den geltend gemachten Verdienstausfall zu erzielen.

Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der Kläger ohne den Unfall tatsächlich Medizin studieren wollte. Denn selbst bei Unterstellung eines solchen Berufswunsches scheidet der geltend gemachte Anspruch aus.

Es ist der Notendurchschnitt des Abiturs des Klägers zu beachten. Dieser beträgt unstreitig 2,4. Damit hätte er eine Wartezeit von fünf Jahren bis zur Aufnahme eines Medizinstudiums in Kauf nehmen müssen (siehe oben Seite 11, 12).

Selbst unter Zugrundelegung der Regelstudienzeit von 75 Monaten hätte der Kläger mithin ein Medizinstudium frühestens Ende Januar 2008 abgeschlossen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Teil der Studenten ihr Studium nicht in der Regelstudienzeit beendet und sich ein Studium durch die Aufnahme eines durchgehenden Nebenjobs in der Regel verlängert; zu einer weiteren Verlängerung bis zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit als Mediziner könnte auch die Zeit der Promotion führen.

Der Kläger kann deshalb zurzeit auch nicht die Zahlung einer Verdienstausfallrente in Höhe von monatlich 1.739,35 Euro beanspruchen.

Die Voraussetzungen einer Klage auf künftige Leistung nach den §§ 258, 259 ZPO sind nicht erfüllt; es muss ein nach Grund und insbesondere Höhe bestimmbarer Anspruch gegeben sein; ein solcher Anspruch muss bereits mit ausreichender Sicherheit feststehen.

Ob und in welcher Höhe dem Kläger tatsächlich ein Verdienstausfallschaden entstehen wird, ist jedoch ungewiss. Es ist durchaus wahrscheinlich, dass er nach Beendigung seines jetzigen Studiums (nach der Erklärung des Klägers im Senatstermin am 3. April 2008 will er Ende des Jahres 2008 sein Studium abschließen) eigenes Einkommen erzielen wird, in welcher Höhe, ist derzeit nicht absehbar; der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Senat: „Wenn ich mit meinem Studium fertig bin, will ich natürlich in einen Beruf hinein; ob ich dafür überall hingehen würde, kann ich jetzt nicht sagen. Es ist zurzeit eine offene Frage“ (Seite 4 des Berichterstattervermerks vom 3. April 2008). Das dann tatsächlich erzielte Einkommen wäre auf den geltend gemachten fiktiven Verdienstausfallschaden in einer beruflichen Tätigkeit als Mediziner anzurechnen. Mithin besteht derzeit noch kein dem Grund und der Höhe nach bestimmbarer Anspruch.

Auch eine im Leistungsantrag als Minus enthaltene Feststellung des Ersatzes künftigen Verdienstausfalls ist nicht auszusprechen. Es fehlt am Feststellungsinteresse. Der Kläger hat bereits einen Titel, der die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz jeglichen materiellen Schadens aus dem Verkehrsunfall ergibt. Einer darüber hinausgehenden richterlichen Feststellung bedarf es nicht. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass wegen jeder materiellen Einzelposition festgestellt wird, dass die Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet sind.

Dem Kläger sind vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (als Nebenforderung) bezüglich der streitgegenständlichen Ansprüche nach einem Wert von 40.429,81 Euro zu ersetzen (8.815,83 Euro Anschaffungskosten behindertengerechtes Fahrzeug + 24.150,00 Euro Nebenverdienstausfall als Student + 4.633,80 Euro Haushaltsführungsschaden + 2.830,18 Euro Rechtsanwaltskosten):

2,5 Geschäftsgebühr 2.435,00 Euro

Kostenpauschale 20,00 Euro

2.455,00 Euro

Mwst. 466,45 Euro

2.921,45 Euro

(Für eine 2,5 Geschäftsgebühr gilt Gleiches wie oben, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache.)

Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf Verzug der Beklagten durch Mahnschreiben bzw. Selbstmahnung (Ablehnung von Schadenspositionen) und auf Rechtshängigkeit (Anlagen 9 und 10 zur Klageschrift).

Die Revision ist gemäß § 543 ZPO nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert, zumal es sich um eine Entscheidung in einem Einzelfall handelt.

 

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