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Verkehrsunfall – Erstattung Verbringungskosten und UPE-Aufschläge

AG Bonn

Az: 116 C 27/09

Urteil vom 11.01.2010


Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 491,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2009 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Dem Kläger stehen aufgrund des Unfallereignisses vom 01.04.2009 über den von der Beklagten bereits regulierten Betrag hinaus, ein weiterer Anspruch in Höhe von 491,40 € aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1, 17 StVG i.V.m. § 3 Abs. 1 PflVG zu.

1. Dass die Beklagte gegenüber der Klägerin für die Folgen des Unfallereignisses in vollem Umfang einzustehen hat, ist unstreitig. Uneinigkeit besteht lediglich dahingehend, ob die von der Beklagten vorgenommenen Abschläge auf die Stundenverrechnungssätze für die Karosserie- und Lackierarbeiten sowie die Verbringungskosten und die UPE-Aufschläge zu ersetzen sind.

Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel der Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei. Dies gilt auch für fiktive Reparaturkosten.

Zwar ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen könne (BGH, Urteil vom 29.04.2003, „Porsche-Entscheidung“, NJW 2003, 2086, 2087 mit Hinweis auf BGH NJW 1992, 302). Doch genügt im allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten .Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden. Rechnet also der Geschädigte – konkret oder fiktiv – die Kosten der Instandsetzung als Schäden ab und weist er die Erforderlichkeit der Mittel durch eine Reparaturkostenrechnung oder durch ein ordnungsgemäßes Gutachten eines Sachverständigen nach, genügt er damit bereits, grundsätzlich dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach §249 Abs. 2S. 1 BGB (BGH, a.a.O.).

Entsprechend diesen Grundsätzen hat der BGH in seiner Porsche-Entscheidung (NJW 2003, 2086} festgestellt, dass der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf. Zwar hat der BGH in dieser Entscheidung auch dargelegt, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit habe, sich auf diese verweisen lassen müsse. Diese Grundsätze hat der BGH in seiner jüngsten Entscheidung vom 20.Oktober 2009 (Az. VI ZR 53/09) konkretisiert. Der BGH hat darin Grundsätze aufgestellt, wonach es dem Geschädigten im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB bei der fiktiven Schadensabrechnung zumutbar ist, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebunden Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Die Zumutbarkeit für den Geschädigten ist grundsätzlich nur gegeben, sofern technische Gleichwertigkeit der Reparatur gegeben ist. Darüber hinaus hat der BGH aber auch ausgeführt, dass es selbst unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit der Reparatur für den Geschädigten in bestimmten Fällen unzumutbar sein kann, eine Reparaturmöglichkeit in einer freien Werkstatt in Anspruch zu nehmen. Ein solcher Fall der Unzumutbarkeit soll insbesondere bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren vorliegen. Denn bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen muss sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten.

Darüber hinaus kann es auch dann für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf alternative Reparaturmöglichkeiten außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, wenn er konkret darlegt, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen (BGH, Urteil vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09, S. 8 f. des Entscheidungsausdrucks des Bundesgerichtshofs).

Bei den von der Beklagten benannten Fachwerkstätten handelt es sich nicht um markgengebundene Werkstätten. Das Fahrzeug des Klägers war zum Zeitpunkt des Unfalls auch schon knapp sieben Jahre alt (Erstzulassung: 17.07.2002). Die Frage der Gleichwertigkeit der von der Beklagten benannten Werkstätten kann dennoch hier offen bleiben.

Der Kläger hat das Fahrzeug am 11.07.2007 erworben. Seit diesem Zeitpunkt hat er es stets bei dem markengebundenen … in Bonn warten lassen, nämlich am 25.07.2007 und am 15.06.2009. Dies hat der Kläger durch die Vorlage einer Kopie des Serviceheftes belegt. Damit hat der Kläger dargelegt, dass für ihn die Verweisung auf alternative Reparaturmöglichkeiten außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt im Sinne der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 20.10.2009, a.a.O.) unzumutbar ist.

Die Geschädigte kann auch die (fiktiven) Verbringungskosten verlangen. Diese sind notwendiger Bestandteil der (fiktiven) Reparatur in einer Markenwerkstatt, wie sie der Geschädigten – hier der Klägerin – zuzubilligen ist. Dasselbe gilt auch für die UPE-Aufschläge.

2. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 280, 286 Abs. 1 und 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 710 ZPO.

Streitwert: 491.40 €

 

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