AG Wiesbaden
Az: 92 C 1505/08
Urteil vom 17.12.2008
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.070,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 25. Februar 2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 21.12.2007 gegen 13.30 Uhr in der……………. geltend. Der Kläger befuhr auf Richtung P Straße kommend die Gstraße, eine Einbahnstraße, mit seinem Pkw der Marke Volkswagen Typ Vento mit dem Kennzeichen …. Der Beklagte zu 1) kam mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw mit dem Kennzeichen … aus der Grundstücksausfahrt des Anwesens…………. Es kam zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge, bei dem das Fahrzeug des Klägers am linken vorderen Kotflügel zwischen Radlauf und linkem Scheinwerfer und das Fahrzeug des Beklagten zu 1) am Kotflügel vorne rechts beschädigt wurden. Der Kläger lies den Schaden an seinem Fahrzeug begutachten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Gutachten der Firma Gesellschaft für ……………vom 31. Dezember 2007 (Blatt 10 ff. der Akte) Bezug genommen. Für das Gutachten musste der Kläger 421,86 Euro aufwenden. In Höhe der Gutachterkosten wurde die Forderung sicherheitshalber an die Gutachterin abgetreten.
Für die Behebung des Schadens am Fahrzeug des Klägers ist ein Betrag von 1.860,09 Euro netto erforderlich. Der Kläger machte gegenüber den Beklagten die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert mit 1.700,00 Euro, die Gutachterkosten mit 421,86 Euro und sonstige pauschale Aufwendungen mit 25,00 Euro geltend. Die Beklagten lehnten die Regulierung durch Schreiben vom 22.02.2008 ab.
Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) sei in dem Moment in den Verkehrsraum Gstraße eingefahren, als er sich in Höhe der Grundstücksausfahrt befunden habe. Der Pkw hätte sich mit den Vorderrädern bereits in der …………befunden (Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens). Er ist der Ansicht, gegen den Beklagten zu 1) spreche der Beweis des ersten Anscheins.
Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.146,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 25. Februar 2008 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, der Beklagte zu 1) habe sich vorsichtig und langsam in den Verkehrsraum hineingetastet. Er habe sein Fahrzeug noch mit den Rädern auf dem Bordstein zum stehen gebracht und lediglich ca. 30 cm in den Verkehrsraum hineingeragt. Der Verkehrsraum sei noch so breit gewesen, dass problemlos an seinem stehenden Fahrzeug habe vorbeigefahren werden können. Er habe dort einige Sekunden gestanden und gewartet, bevor der Kläger in das wartende Fahrzeug hineingefahren sei. Der Kläger habe das wartende Fahrzeug nicht erkannt, da die Frontscheibe des Fahrzeugs des Klägers vereist gewesen sei.
Das Gericht hat zum Unfallhergang Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen…………….. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11.06.2008 Bezug genommen. Darüber hinaus wurde die weitere Beweiserhebung durch Einholung eins Sachverständigengutachtens durch Beschluss vom 11.06.2008 angeordnet und durch Beschluss vom 04.08.2008 dahin ergänzt, dass das Gutachten schriftlich und nach Gegenüberstellung der Fahrzeuge erstattet werden soll. Der nach der Mitteilung des Sachverständigen vom 28. August 2008 angeforderte weitere Kostenvorschuss in Höhe von 650,00 Euro wurde nicht eingezahlt. Dem Kläger wurde durch Schreiben an seinen Prozessbevollmächtigten vom 14.10.2008 zur Einzahlung einer Frist von 2 Wochen gesetzt unter Hinweis darauf, dass ansonsten Termin bestimmt und die Akte vom Sachverständigen zurückgefordert wird.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist lediglich in dem tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der Hälfte des bei dem Verkehrsunfall vom 21.12.2007 entstandenen Schadens zu (§§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 823 Abs. 1 und 2 BGB, 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz).
Zunächst waren bei der im Rahmen des § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsbeiträge die Betriebsgefahren beider Fahrzeuge einzubeziehen. Keine Partei hat den jeweils erforderlichen Nachweis erbracht, das sich der Verkehrsunfall als höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG darstellte oder unabwendbar im Sinne § 17 Abs. 3 StVG war.
Nicht bewiesen ist der Vortrag der Beklagten, der Beklagte zu 1) habe bereits einige Sekunden gestanden und nur geringfügig in die Fahrbahn hineingeragt. Insoweit widersprachen sich die beiden Insassinnen des Fahrzeugs des Beklagten zu 1), die Zeuginnen ……….bekundete, dass vom Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug habe zwischen 5 und 10 Sekunden gestanden, bekundete die Zeugin …….., das sich der Unfall unmittelbar nach dem Anhalten ereignete.
Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass die Sicht des Klägers nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme beschränkt war und der verbleibende Platz auf der Fahrbahn genügte, um am Fahrzeug des Beklagten zu 1) vorbeizufahren. Die Zeuginnen …… haben übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass die Frontscheibe des Fahrzeugs des Klägers vereist war und dort lediglich ein Guckloch in Höhe des Fahrersitzes frei war. Das Gericht hat auch im Hinblick auf die Bekanntschaft der beiden Zeuginnen mit dem Beklagten zu 1) keine Zweifel daran, dass die Aussagen insoweit richtig waren. Die Aussage der Zeugin …….., nach welcher sich der Unfall in unmittelbar zeitlichem Zusammenhang mit der Ausfahrt aus dem Grundstück ereignete belegt, dass sie sich ihrer Wahrheitspflicht bewusst war und nicht lediglich den Vortrag des Beklagten zu 1) wiederholte. Die Aussagen des Zeugen………… sprechen nicht gegen die Richtigkeit dieser Aussage. Die Zeugin ….. hat den in ihr Wissen gestellten Sachverhalt, wonach unmittelbar vor dem Unfall die Scheibe vom Eis befreit worden sein soll, gerade nicht bestätigt und bekundet, dies sei mehrere Stunden zuvor gewesen. Der Zeuge ……. kam erst später zum Unfallhergang und konnte zum Zustand der Scheibe zum Unfallzeitpunkt nichts sagen.
Nicht bewiesen ist der Vortrag des Klägers, das sich der Unfall ereignete, während das Fahrzeug des Klägers noch in Bewegung oder unmittelbar nach dem Anhalten. Die unterschiedlichen Aussagen der Zeuginnen …….. lassen eine genaue Einordnung nicht zu. Es ist sowohl denkbar, dass der Beklagte zu 1) in die Straße hineinfuhr, als der Kläger bereits unmittelbar vor der späteren Unfallstelle war als auch, dass der Kläger sich noch in einiger Entfernung davor befand und sein Fahrverhalten hätte entsprechend einstellen können.
In dieser Situation spricht weder ein Anscheinsbeweis gegen einen Verstoß des Beklagten zu 1) gegen die ihm obliegenden Pflichten beim Ausfahren aus einem Grundstück noch ein Anscheinsbeweis dafür, dass die mangelhafte Sicht des Klägers alleinige Ursache für den Unfall war. Dies führt dazu, dass die Verursachungsbeiträge beider Fahrzeuge gleich hoch zu bewerten waren.
Das Sachverständigengutachten zu der Frage, ob das Fahrzeug des Beklagten zu 1) zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes noch in Bewegung war oder sich bereits mit den Vorderrädern auf der Fahrbahn befand, war nicht einzuholen, da der hierfür beweispflichtige Kläger den erforderlichen Kostenvorschuss für das Gutachten innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht einzahlte und die Einzahlung bis zum Termin auch nicht nachholte.
Bei der Höhe des Sachschadens war der sich aus dem eingereichten Gutachten ergebende Betrag der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert anzusetzen. Die Beklagten haben nach Übersendung des Sachverständigengutachtens keine Stellung genommen, so dass der entsprechende Vortrag des Klägers gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Die Gutachterkosten waren mit einzubeziehen, da unstreitig blieb, dass die Abtretung lediglich sicherungshalber erfolgte. Die sonstigen Kosten schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 20,00 Euro. Die Hälfte der vorgenannten Positionen ergibt den tenorierten Betrag.
Zinsen stehen dem Kläger aufgrund des Verzuges der Beklagten zu, der aufgrund der Verweigerung der Zahlung im Schreiben vom 22.02.2008 spätestens am 25.02.2008 eintrat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Das Urteil war gemäß § 708 Nr. 11 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Entscheidung über die Abwendungsbefugnis beruht auf § 711 ZPO.