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Verkehrsunfall – Reparatur in Vergleichswerkstatt

Amtsgericht Hamburg-Wandsbek

Az: 716 C 450/09

Urteil vom 22.03.2010


Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Das Amtsgericht erkennt für Recht:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 246,54 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2009 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 91 %, der Kläger zu 9%.
4. Das Urteil Ist vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird auf € 271,89 festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalles am 29.10.2009 im Kreuzungsbereich in Hamburg, bei dem sein Pkw beschädigt wurde, und den der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Kfzs allein verschuldet hatte. Der Pkw ist ein Mercedes-Benz, Erstzulassung 05/2005, Laufleistung zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den klägerischen Gutachter 87.145 Kilometer.

Laut des von dem Kläger in Auftrag gegebenen Gutachtens belaufen sich die Nettoreparaturkosten auf 1.082,77 € Das Gutachten ging von einem Stundenlohn für die erforderlichen Arbeiten von 10.10 € x 12 AW = 121,20 € netto aus. Die Beklagte erstattete – trotz unstreitiger Haftung zu 100 % – in Bezug auf die Nettoreparaturkosten lediglich 836,23 € mit der Begründung, die Stundenverrechnungssätze seien gekürzt worden auf 88,50 € für Mechanik- und Karrosserie-Arbeiten und 115,05 € für Lackarbeiten inklusive Lackmaterial. Sie fügte einen Prüfbericht bei, in welchem zwei in der Nähe des Wohnortes des Klägers liegende Referenzbetriebe genannt wurden, und zwar die Firma …. In Hamburg sowie die Firma ….

Der Kläger ist der Auffassung, nach der herrschenden Rspr., insbesondere auch dem Urteil des BGH vom 20.10.2009 (VI ZR 53/09), der Kläger habe grundsätzlich Anspruch auf die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt; bei einer Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer ohne weiteres zugänglichen freien Werkstatt müsse die Beklagte darlegen und beweisen, dass die Reparatur hier der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt vom Qualitätsstandard her entspreche.

Der Kläger müsse sich nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen lassen. Der Verweis auf die von der Beklagten genannten Referenzwerkstätten sei daher unbeachtlich, da die Beklagte nicht substantiiert habe, worin diese Gleichwertigkeit im Einzelnen bestehen solle. Er behauptet, es handele sich bei den genannten Werkstätten um solche, die Sonderkonditionen mit der Beklagten abgeschlossen haben und bezieht sich auf das Zeugnis des Geschäftsführers bzw. Inhabers der beiden Firmen. Die Gleichwertigkeit der Reparatur in diesen Betrieben bestreitet er mit Nichtwissen, was nach dem zitierten BGH-Urteil zulässig sei. Zudem ist er der Auffassung, eine 1,5-Gebühr sei gerechtfertigt, da eine Auseinandersetzung mit dem Schreiben vom 27.11.2009 erfolgen musste.

Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 246,54 Euro zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 26.11.2009 zu zahlen sowie an Anwaltskosten eine 0,75 -Geschäftsgebühr in Höhe von brutto 31.25 € nebst 5 % Zinsen hierauf über Basiszinssatz seit dem 26.11.2009.

Mit Schriftsatz vom 18.12.2009 hat er die Klage erhöht mit der Begründung, die Beklagte habe lediglich eine 1,3 -Gebühr erstattet, ihm stehe jedoch der Differenzbetrag von 25,35 € zzgl. Zinsen hierauf zu.

Er beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 271,89 Euro zzgl. 5 % Zinsen hierauf seit dem 26.11.2009 zu zahlen sowie an Anwaltskosten eine 0,75-Geschäftsgebühr nebst 5 % Zinsen hierauf über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2009.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Nettoreparaturkosten seien in dem von ihr eingereichten Prüfbericht zutreffend mit 836,23 € ermittelt worden. Sie behauptet, die genannten Referenzbetriebe seien zertifiziert und würden Reparaturen zu dem im Prüfbericht genannten Betrag unter Verwendung von Originalersatzteilen unter Gewährung von Garantie sach- und fachgerecht ausführen. Sie bestreitet, dass die genannten Werkstätten Sonderkonditionen mit der Beklagten vereinbart hätten. Die genannten Referenzwerkstätten seien Kfz-Meisterwerkstätten, die eine fachgerechte Instandsetzung nach Herstellervorgaben und dem neuesten Stand der Reparaturtechnik gewährleisten. Die Firma …..sei eine von der DEKRA zertifizierte Fachwerkstatt für Karosseriebau und eigener Lackierung. Garantieleistungen und Mängelhaftung seien identisch mit einer Mercedes-Vertragswerkstatt. Im übrigen sei stets der ausführende Betrieb in der Verantwortung, eine unsachgemäße Reparatur würde in der Fahrzeuggarantiezeit auch nicht vom Hersteller übernommen. Die Statistik zeige, dass über 50 % der reinen Karosserieinstandsetzungsarbeiten von den markengebundenen Fachwerkstätten an Karosseriefachbetriebe weitergegeben werde. Die Firma … sei eine normale Karosseriewerkstatt, die eine Lackierabteilung besitze und die alle handelsüblichen Fahrzeuge instand setze. Für die Behebung des vorliegenden Bagatellschadens (Ersatz des Stoßfängers nebst Pralldämpfer) sei keine besondere Spezialisierung oder Spezialwerkzeug erforderlich, sondern sie könne auch in einer einfachen, im Karosseriebau und in der Lackierung tätigen Reparaturwerkstatt qualitativ gleichwertig erfolgen.

Sie ist der Ansicht, der Kläger müsse sich nach dem zitierten BGH-Urteil vom 20.10.2009 auf diese Betriebe verweisen lassen, da es sich um ein mehr als 4 Jahre altes Kfz handele und nicht dargelegt sei, dass dieses stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert worden sei. Zudem ist sie der Ansicht, eine 1,3-Gebühr sei angemessen, da eine einfach gelagerte Angelegenheit vorliege.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die Klage ist zulässig und im Hinblick auf die begehrten höheren Reparaturkosten auch begründet. Im Hinblick auf die zusätzlich eingeklagte höhere Rechtsanwaltsgebühr ist sie dagegen unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem Unfallereignis vom 29.10.2009 gemäß § 115 VVG, §§ 18 StVG, § 823 BGB dem Grunde nach Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Pkw zu, und zwar nach einer Quote von 100 zugunsten des Klägers.

Die Höhe des Schadensersatzes bestimmt sich nach § 249 BGB. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte. Der Geschädigte leistet im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Wählt der Geschädigte den vorbeschriebenen Weg der Schadensberechnung und genügt er damit bereits dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB so begründen besondere Umstände, wie das Alter des Fahrzeuges oder seine Laufleistung keine weitere Darlegungslast des Geschädigten (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09 <]uris> m.w.N.). Vorliegend betragen die in dem vom Kläger vorgelegten, von der Beklagten nicht in Bezug auf die dort genannten, zur Wiederherstellung erforderlichen Arbeiten, angegriffenen Gutachten ausgewiesenen Kosten für eine Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt € 1.082,77.

Rechnet der Geschädigte – konkret oder fiktiv – die Kosten der Instandsetzung als Schaden ab und weist er die Erforderlichkeit der Mittel wie vorliegend durch eine Reparaturkostenrechnung oder durch ein ordnungsgemäßes Gutachten eines Sachverständigen nach, hat der Schädiger die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB ergibt.

Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen es dem Geschädigten im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB bei der (fiktiven) Schadensabrechnung zumutbar ist, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundene Fachwerkstatt verweisen zu lassen, die in der Literatur und instanzgerichtlichen Rechtsprechung umstritten war (vgl. zum Streitstand die Nachweise in BGH , Urt. v. 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09), ist dahingehend zu beantworten, dass jedenfalls eine technische Gleichwertigkeit der Reparatur vorauszusetzen ist. Will der Schädiger mithin den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Um den Grundsatz zu wahren, dass der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens bleiben muss, der aus der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB folgt, sind an die Darlegungslast des Schädigers hohe Anforderungen zu stellen. Es genügt nicht, lediglich ins Blaue hinein zu behaupten, dass eine genannte Werkstatt gleichwertige Qualitätsstandards wie eine markengebundene Fachwerkstatt bietet. Vielmehr ist zu verlangen, dass die Ausstattung der Werkstatt, die Herkunft der Ersatzteile, die Qualifikation der Mitarbeiter, ggf. vorhandene Qualitätszertifikate sowie die gewährten Garantien – über die ohnehin gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungsstandards hinaus – im Einzelnen dem Geschädigten mitgeteilt werden. Andernfalls ist es für den Geschädigten unmöglich, konkret zu überprüfen, ob die behauptete Gleichwertigkeit mit einer markengebundenen Fachwerkstatt gegeben ist. Der Vertrauensvorsprung, den eine markengebundene Fachwerkstatt genießt und der sich auch in den höheren Stundenverrechnungssätzen der Mitarbeiter niederschlägt, beruht nämlich insbesondere darauf, dass die Vertragswerkstätten regelmäßig in Qualitätssicherungsprogrammen der Hersteller, an deren Marken sie gebunden sind, eingebunden sind und der Kunde sich darauf verlässt, dass ein Erfahrungsvorsprung mit der spezifischen Marke besteht. Auch wenn es zutrifft, dass auch markengebundene Fachwerkstätten Arbeiten – etwa das Lackieren – regelmäßig untervergeben, bleiben sie gegenüber dem Kunden der Vertragspartner mit den entsprechenden Haftungsfolgen. Das Vertrauen des Kunden erstreckt sich zudem darauf, dass die Vertragswerkstätten bei der Untervergabe strenge Qualitätskriterien anlegen, da die geleisteten Fremdarbeiten aus Sicht des Kunden Teil des einheitlichen Auftrages sind.

Damit der – in der Regel nicht fachkundige – Geschädigte abwägen kann, ob er der ihm genannten, nicht markengebundene Fachwerkstatt einen ebenso großen Vertrauensvorsprung entgegenbringen kann, obwohl sie zu einem geringeren Stundenlohn arbeitet und ihm von der Seite des Schädigers genannt wird, müssen ihm jedenfalls die entscheidenden Informationen, welche oben genannt sind, übersichtlich und konkret unter Angabe der wesentlichen Belege mitgeteilt werden.

Im Hinblick auf die im vorliegenden Fall konkret genannte Werkstatt Firma …. genügt der Vortrag der Beklagten in keiner Weise den Anforderungen, da Ausstattung, Mitarbeiterqualifikation und Zertifizierungen überhaupt nicht genannt werden. Was unter einem „einfachen Karosserie- und Lackierfachbetrieb“ zu verstehen ist, bleibt im Dunklen.

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Auch im Hinblick auf die als erste Wahl genannte Firma …. genügt der Vortrag der Beklagten den Substantiierungsanforderungen nicht. Zwar wird hier die DEKRA als Zertifizierungsgeber genannt, was grundsätzlich einen Ansatzpunkt für eine hinreichende Qualitätssicherung darstellt. Jedoch wird nicht mitgeteilt, wie und wann dieses Zertifikat erteilt wurde und welches Qualitätssicherungskonzept dahinter steht. Zur Ausstattung der Werkstatt und Qualifikation der Mitarbeiter findet sich überhaupt kein konkreter Vortrag. Der Vortrag zu gewährten Garantien der Werkstatt auf die geleisteten Reparaturarbeiten und die eingebauten Ersatzteile, und zwar über die gesetzliche Gewährleistung hinaus, ist ebenfalls nicht konkretisiert und lässt eher vermuten, dass ausschließlich die gesetzliche Gewährleistung eingreift.

Nach alledem ist keine Beweisaufnahme über die behauptete Gleichwertigkeit der Reparatur in den genannten Betrieben …. erforderlich. Die Beklagte ist ihrer Darlegungslast im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB nicht gerecht geworden und kann den Kläger – und zwar unabhängig davon, ob dieser konkret oder fiktiv abrechnet – auf die von ihr genannten Betriebe nicht verweisen.

Dem Kläger stehen daher über den bereits gewährten Schadensersatz für die Reparaturkosten hinaus weitere 246,54 €, entsprechend den Nettoreparaturkosten laut Gutachten vom 6.11.2009 abzüglich dem gezahlten Betrag von 830,23 € zu. Zudem stehen ihm Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf diesen Betrag seit dem 26.11.2009 zu, § 288 BGB.

Im Hinblick auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, welche grundsätzlich ebenfalls als Folgeschaden erstattungsfähig sind, ist lediglich von einer 1,3-Gebühr auszugehen, denn es handelte sich um eine durchschnittliche Angelegenheit. Die Haftungsquote war zwischen den Parteien ebenso unstreitig wie die grundsätzlich erforderlichen Reparaturarbeiten. Die allein streitige Frage, ob eine Verweisung auf andere als markengebundene Fachwerkstätten möglich ist, war aufgrund des BGH-Urteils vom 20.10.2009 im Grundsatz geklärt. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der davor ergangenen instanzgerichtilchen Rechtsprechung, die überwiegend von anderen Voraussetzungen ausgegangen ist, war nicht erforderlich. Die Beklagte hat die aus dem vorgerichtlichen vom Kläger ihr mitgeteilten Gegenstandswert (1.252,86 € laut Anlage K 5) voll bezahlt. Ein weiterer Kostenerstattungsanspruch von 25,35 € brutto besteht daher nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt, dass der Kläger die Anwaltskosten vorliegend mit seiner Klagerweiterung als Hauptforderung geltend gemacht hat. Zudem handelt es sich im Verhältnis zur Klagforderung nicht um einen geringen Betrag, so dass § 91 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht in Betracht kommt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO, die Streitwertrestsetzung auf § 3 ZPO.

 

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