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Verkehrsunfall – Querschnittslähmung – Umbaukosten Wohnung

 Landgericht Münster

Az.: 2 O 268/06

Urteil vom 30.06.2008


Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 201.237,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2005 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner den Gebührenanspruch der Rechtsanwälte ………….. in Höhe des Betrages von 2.266,64 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.11.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin auf Zahlung der für ein behindertengerechtes Wohnen erforderlichen und angemessenen Mehrkosten als Folge eines von dem Beklagten zu 1) zu vertretenden Verkehrsunfall.

Der Anspruch ist dem Grunde nach unstreitig, die Beklagten haben sich im Vergleich vor dem Landgericht N in dem Verfahren 2 O ###/## als Gesamtschuldner verpflichtet, der Klägerin die insoweit entstandenen Kosten zu zahlen.

Im November 1997 wurde die damals 2-jährige Klägerin in einem von dem Beklagten zu 1) mit seinen Pkw, haftpflichtversichert bei dem Beklagten zu 2), verursachten Verkehrsunfall schwer verletzt. Sie erlitt unter anderem eine Querschnittslähmung (ab der Brust abwärts), die Beine sind von einer starken Spastik erfasst, es trat eine Hirnatrophie ein, die zu einer starken Anfallgefährdung der Klägerin führt, auch erlitt sie einen Nervenabriss am oberen Halswirbel mit der Folge der Lähmung des linken Armes einschließlich der linken Schulter. Die Klägerin ist auf einen Rollstuhl und die ständige Hilfe und Pflege Dritter angewiesen. Vor dem Unfall lebte die damals 4-köpfige Familie (die Mutter und damals 4-jährige Schwester der Klägerin kamen bei dem Unfallereignis ums Leben) in einem Mietshaus mit ca. 110 qm Wohnfläche und hatte ein Nettoeinkommen von ca. 4.500,00 DM monatlich zur Verfügung. Die Mutter befand sich noch in der Elternzeit und war geringfügig beschäftigt, man plante längerfristig einen Hauskauf mit Vergrößerung.

Das bis zum Unfallereignis und auch danach von der Klägerin und ihrem Vater bewohnte Mietobjekt war nicht behindertengerecht. Unter Einbeziehung des Beklagten zu 2) wurden mehrer Möglichkeiten angedacht. So wurde im August 1998 ein Kostenvoranschlag für die entstehenden Kosten bei einem Umbau des Miethauses eingeholt (ca. 400.000,00 DM nebst Rückbaukosten, vgl. GA 17 ff.). In der Folge bemühte sich der Vater der Klägerin unter Einschaltung der Stadt Z1 und auch der Bitte um Mithilfe an den Beklagten zu 2) um eine geeignete Mietwohnung, ggf. auch zu einem behindertengerechten Umbau. Die Suche war jedoch nicht erfolgreich. Ferner wurde vorgeschlagen, dass der Beklagte zu 2) ein für das Leben mit der Behinderung der Klägerin geeignetes Haus erbauen und sodann an sie vermieten solle, was ebenfalls nicht realisiert wurde. Schließlich wurde ein Neubau erörtert. Der Beklagte zu 2) holte im September 2000 eine Kostenschätzung des Planungsbüros für behindertengerechtes Wohnen (GA 29 ff.) ein, das zu einem behinderungsbedingten Mehraufwand bei einem Neubau von insgesamt 89.476,08 € kam. Dieser Kostenschätzung trat die Klägerseite noch im September 2000 substantiiert entgegen, bot Alternativen an und bat um eine Entscheidung bis Ende September 2000 (GA 33 ff). Eine Reaktion der Beklagtenseite hierzu folgte nicht. Im Mai 2001 wurde seitens des Beklagten zu 2) eine Zusage über die Beteiligung an Mehrkosten in Höhe von 133.000,00 DM gegeben.

Schließlich, nach dem die Klägerin älter und das Wohnen in dem bisherigen Haus schwieriger wurde, entschloss sich der Vater der Klägerin zum Neubau unter Berücksichtigung der Behinderung der Klägerin. Er schaltete Fachleute wie z. B. einen Architekten, einen Sicherheitskoordinator und einen Fachplaner für Haustechnik ein. Während der Planungs- und Bauphase wurde der Beklagte zu 2) über die Planung, Ausschreibungen und Kosten (Leistungsverzeichnisse, Angebotsergebnisse) informiert (vgl. Schriftwechsel aus dem Jahr 2003 GA 230 ff.). Schließlich ließ der Beklagte zu 2) im Juli 2003 eine erneute Kostenschätzung für den behindertengerechten Neubau der Klägerin durch den Bauingenieur Lorenz erstellen (GA 39 ff. ). Die nach dieser Kostenschätzung berechtigten behindertenbedingten Mehrkosten in Höhe von 65.093,96 € zahlte der Beklagte zu 2). Im Dezember 2003 zogen die Klägerin und ihr Vater in den fertig erstellten Neubau ein. Die Baukosten für das gesamte Vorhaben lagen bei 1.800,93 € pro m².

Mitte Januar 2005 forderte die Klägerin den Beklagte zu 2) rechtsanwaltlich vertreten unter Fristsetzung zu Ende Januar 2005, unter Vorlage u.a. einer Kostenzusammenstellungen für den Bau des behindertengerechten Wohnraumes und mit dem Angebot, über weitere Belege entgeltlich Kopien erhalten zu können, fruchtlos unter Fristsetzung zum 31.01.2005 auf, den in der Kostenzusammenstellung ausgeworfenen Endbetrag von 266.331,32 € abzüglich der bislang getätigten Zahlungen zuzüglich Zinsen zur Anweisung zu bringen (GA 49 ff. ). Dabei setzte sich die Forderung aus 193.563,34 € Kostenanteil flächenbedingter behindertengerechter Mehrbedarf für 97,07 m² (Mehr)Fläche und 72.767,89 € ausstattungsbedingter Mehrbedarf (abzüglich erfolgter Leistungen) zusammen. Der Beklagte zu 2) lehnte die Zahlung mit Schreiben vom 19.01.2005 ab (GA 51). Die Klägerin verfolgt ihre Ansprüche (im wesentlichen) mit der Klage weiter.

Die Klägerin ist der Auffassung, die von ihr errechneten und geltend gemachten Kosten für die behindertengerechten Mehraufwendungen seien erforderlich gewesen und angemessen berechnet. Sie behauptet, es sei ein erforderliche Ausstattungsmehrbedarf in Höhe von 72.767,89 € entstanden, und zwar u. a. für eine Sonderausstattung im Badezimmer (Hubbadewanne, höhenverstellbaren Waschbecken), Belüftungsanlage, Kältegerät, Kosten zusätzliche Elektroanlagen sowie Fernanlage zur Bedienung der Rollläden und Lampen, automatische Öffnungsvorrichtung der Haustür, eine besondere Einrichtung der Küche (u.a. verstellbare Arbeitsplatte) (vgl. i.E. Schriftsatz vom 14.02.2007, Seite 7 ff, GA 171 ff; Schriftsatz vom 22.03.2007, Seite 5 ff., GA 201 ff.; Schriftsatz vom 05.09.2007, Seite 6 ff., GA 228).

Nach dem die Klägerin – unstreitig – vorprozessual und gerichtlich zunächst einen behindertenbedingten Flächenmehrbedarf von 97,07 m² angesetzt hat, hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2008 unter Bezugnahme auf das schriftliche und mündliche Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen klargestellt, dass primär nur noch ein flächenbedingter Mehrbedarf von 89,61 m² (mithin für diese Position 161.381,33 €) nebst der behaupteten behindertengerechten Mehraufwendungen in Höhe von 72.767,89 € geltend gemacht werden soll. Dabei hat die Klägerin zuletzt – unstreitig – folgenden behindertenbedingten Flächenmehrbedarf geltend gemacht:

Erdgeschoss:

Windfang/Treppe 0,98 m²

Diele 0,79 m²

Flur 0,68 m²

Pflegebad 12,35 m²

Zimmer Pflegekraft 11,50 m²

WC Pflegekraft 3,61 m²

Aufzug 2,91 m²

Dachgeschoss:

Flur 0,68 m²

Aufzug 2,91 m²

Abstellraum Hilfsmittel 15,43 m²

Therapie 20,41 m²

Spitzboden inklusive

Aufzug 7,36 m²

Insgesamt 89,61 m²

Diese Flächen, so behauptet die Klägerin mit näherem Vorbringen, seien für die behindertenspezifischen Bedürfnisse der Klägerin erforderlich (für die Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Vortrag in der Klageschrift vom 31.05.2006, GA 8 nebst Anlagen, im Schriftsatz vom 28.08.2006, Seite 3, GA 82 ff., im Schriftsatz vom 14.02.2007, Bl. 4 ff., GA 168 ff. und im Schriftsatz vom 05.09.2007, Bl. 4 ff., GA 226 ff. verwiesen).

Zur Auffüllung ihrer Klageforderung stützt sich die Klägerin nunmehr auf einen weiteren behaupteten ausstattungsbedingten Mehrbedarf für Spezialausstattungen der Möbel der Klägerin in Höhe von unstreitigen 1.868,40 € und einen (weiteren), so behauptet sie, behinderungsbedingten Mehrbedarf an den allgemeinen Verkehrsflächen des Hauses in Höhe von weiteren 23,58 m², die sie für angemessen hält und in der Reihenfolge der Darstellung im Schriftsatz vom 02.11.2006, dort Blatt 7 ff. (GA 115 ff.) heranziehen möchte.

Sie meint insgesamt, die Beklagten seien zur Erstattung ihrer Aufwendungen auch deshalb verpflichtet, weil sie über den jeweiligen Verlauf der Wohnungssuche/ des Baus informiert gewesen seien und keinerlei relevanten Änderungsvorschläge gemacht habe. Sie, die Klägerin, habe – durch Fachleute beraten und ohne konkrete Einwände der Beklagten – jedenfalls die Aufwendungen für erforderlich halten dürfen, weswegen die Beklagten sie auch zu ersetzen hätten. Sie ist weiter der Auffassung, einen Vorteilsausgleich in Form eines Abschlages von den vorgenommenen Aufwendungen sei nicht vorzunehmen, weil, so behauptet sie, ein Vorteil überhaupt nicht gegeben sei. Zu den geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren ist sie unter Berufung der – unstreitig – bis in das Jahr 2005 geführten Gespräche der Parteien der Auffassung, dass Verjährung nicht eingetreten ist.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner 201.237,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2005 zu zahlen,

die Beklagten weiter zu verurteilt, an sie als Gesamtschuldner den Gebührenanspruch der in Höhe des Betrages von 2.266,64 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.11.2006 zu zahlen,

hilfsweise die Klägerin gegenüber den Gebührenanspruch der Rechtsanwälte …………….. in Höhe des Betrages von 2.266,64 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.11.2006 freizustellen.

Die Beklagten beantragte,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreiten, dass der geltend gemachte Flächenmehrbedarf der Klägerin behindertenbedingt besteht, dass die behaupteten Baukosten, die sie im übrigen für überhöht halten, angefallen sind und die von der Klägerin geltend gemachten Mehraufwendungen erforderlich und angemessen sind. Ferner bestreiten sie den Umfang und die Erforderlichkeit der von der Klägerin geltend gemachten behindertenbedingten Mehrausstattung. Darüber hinaus sind sie der Auffassung, es sei eine Vorteilsausgleichung für das geschaffene Haus anzurechnen und eine Wertsteigerung in Abschlag zu bringen. Hinsichtlich der Rechtsanwaltsvergütung berufen sie sich auf die Einrede der Verjährung und meinen, der klägerische Vortrag sei nicht hinreichend konkret. Im übrigen meinen sie, die von der Klägerin angesetzten Baukosten in Höhe von unstreitig 1.800,93 € pro m² seien insgesamt zu hoch.

Das Gericht hat Beweis erhoben, durch Einholung eines Sachverständigen Gutachtens der Sachverständigen Dipl.-Ing. L. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 26.03.2008 sowie die ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2008 (GA 327 ff. ) Bezug genommen.

Die Akte des Landgerichts N 2 O ###/## war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist im vollen Umfang begründet.

I.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagten dem Grunde nach aus dem Vergleich der Parteien Verfahren 2 O ###/##, Landgericht N, zu, in dem sich die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichteten, die für ein behindertengerechtes Wohnen erforderlichen und angemessenen Mehrkosten der Klägerin zu zahlen.

1.

Die geltend gemachte Forderung ist auch der Höhe nach in vollem Umfang begründet. Der geltend gemachte Mehraufwand war erforderlich und ist angemessen berechnet.

a) Hinsichtlich des Umfangs und der Höhe des sowohl ausstattungsbedingten als auch räumlichen Mehrbedarfs ist eine konkret Schadensbemessung vorzunehmen.

Hierbei orientiert sich die Kammer – ebenso wie das OLG T in seiner Entscheidung Versicherungsrecht 1998 366 ff., dessen Berechnungsmethode dem Gericht geeignet erscheint und welche auch von den Parteien angewendet wird – gem. § 287 ZPO an den in dem Neubau bestehenden Verhältnissen. Allerdings sind nicht alle vorhandenen Ausstattungen per se zu berücksichtigen, vielmehr sind gem. § 249 BGB nur erforderliche Maßnahmen, mithin solche, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten durfte, einzubeziehen. Dabei muss nach Auffassung des Gerichts auf die Beurteilung der Erforderlichkeit auf den Zeitpunkt abgestellt werden, in dem der Geschädigte (oder wie vorliegend für ihn sein gesetzlicher Vertreter) die Maßnahmen ergriffen hat, so dass es im Ergebnis nicht entscheidend darauf ankommt, ob sich im nachhinein alle Maßnahmen als erforderlich und angemessen erwiesen haben.

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die von der Klägerin zuletzt geltend gemachten Mehraufwendungen insgesamt erstattungspflichtig.

(1) Keine Bedenken hat das Gericht zunächst bzgl. des geltend gemachten flächenbedingten Mehraufwandes. Angesichts der schweren Behinderung der Klägerin stellt sich die gesamte primär geltend gemachte Mehrbedarfsfläche in Höhe von 89,61 m² – im übrigen auch bei einer Betrachtung aus heutiger Sicht – als erforderlich dar.

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Soweit die Beklagte meinen, dass Zimmer der Pflegekraft sei überdimensioniert, so trifft das auf ein Zimmer mit 11,50 m² jedenfalls nicht (mehr) zu. Angesichts der starken Behinderung der Klägerin stellt sich auch der Abstellraum für Hilfsmittel für 15,43 m² und der Therapieraum mit 20,41 m² nach Auffassung des Gerichts offenkundig nicht als zu groß dar. Dabei ist in beiden Fällen zu berücksichtigen, dass sich auch die Klägerin mit ihrem Rollstuhl bewegen muss, in einem Raum sogar um Bewegungsübungen auszuführen. Das sich hieraus ein besonderer Platzbedarf ergibt und zudem diverse Hilfsmittel untergestellt werden müssen, erschließt sich nach Auffassung des Gerichts ohne weiteres von selbst, entgegenstehender substantiierter Vortrag der Beklagtenseite fehlt.

Nach Auffassung des Gerichts ist auch der geltend gemachte Anteil am Spitzboden als behindertengerechter Mehrbedarf anzurechnen weil sich, wie die Klägerseite zu recht ausführt, die Vergrößerung des Spitzbodens ohne weiteres aus der behindertenbedingten Vergrößerung des Hauses ergibt.

Soweit die Beklagten im übrigen pauschal bestreiten, ist dieses Bestreiten schon unbeachtlich. Insgesamt ist nach Auffassung des Gerichts damit ein behindertenbedingter Mehrraumbedarf von jedenfalls 89,61 m² gegeben.

(2) Aus diesen behindertengerechten Flächenmehrbedarf von 89,61 m² ergibt sich bei einer Schätzung ein zugunsten der Klägerin bestehender Erstattungsanspruch in Höhe von 161.381,33 €.

Dabei hat das Gericht sich an den tatsächlichen Baukosten von 1.800,93 € pro m², wie von der Klägerseite angesetzt, orientiert. Diese Baukosten pro m² erscheinen insbesondere unter Berücksichtigung der (auch vor dem Unfallereignis bestehenden) Lebenssituation der Klägerin angemessen. Die Klägerin lebte in einer finanziell durchaus gut gestellten Familie, bei der der Vater Hauptverdiener war und die Mutter ein Zusatzeinkommen einbrachte. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerseite plante die Familien die zur Verfügung stehende Wohnfläche auf Dauer zu vergrößern, was auch durchaus realistisch scheint. Bei den damals bestehenden Einkommensverhältnissen war es zudem zu erwarten, dass die Eltern der Klägerin ein recht großzügiges Haus mit einer entsprechend hochwertigen Ausstattung gebaut hätten, für das der durchschnittliche Quadratmeterbaupreis von etwa 1.800,00 € nicht außer Verhältnis ist. An dem Bedarf und der früheren Lebenssituation der Klägerin ist auch der nunmehr angemessene behindertengerechte Flächenmehrbedarf zu bestimmen, so dass das Gericht insgesamt die angesetzten Baukosten in Höhe von 1.800,93 € für angemessen erachtet.

c) Der Klageanspruch ist ferner in Höhe eines weiteren Betrages von 72.767,89 € für behindertenbedingte Mehrausstattungen begründet. Auch diese geltend gemachten Aufwendungen stellen sich bei einer Schätzung nach § 287 ZPO als angemessen und erforderlich entsprechend § 249 BGB dar. Soweit die Beklagten diesen Mehrbedarf bestritten haben, erscheint das Bestreiten hinsichtlich des konkreten Vortrages der Klägerseite nicht ausreichend.

Soweit die Beklagte den Einbau des ihrer Ansicht nach falschen und kostenintensiveren Aufzuges rügt, greift dieser Einwand nicht durch. Die Beklagtenseite war über die Bauausführung ständig informiert. Die Klägerseite war fachlich beraten. Ein entsprechendes Risiko der Fehleinschätzung einer erforderlichen Maßnahme muss unter diesen Umständen die Schädigerseite tragen. Das und warum (selbstständige Betätigung durch die Klägerin) eine Belüftungsanlage erforderlich ist, ist dargelegt. Warum demgegenüber ein verschließbares Fenstersystem günstiger sein soll, wie die Beklagten vorgebracht haben, hat die Beklagtenseite weder dargelegt, noch wäre dies auch nach Auffassung des Gerichts in der Sache erheblich. Die Klägerseite hat sich – zulässigerweise – sachverständig durch einen Architekten und weitere Sonderfachleute beraten lassen. Ist unter Berücksichtigung dieser Beratung dann eine entsprechende Belüftungsanlage gewählt worden würde das Risiko einer eventuellen Fehlberatung ohnehin die Beklagtenseite tragen. Auch zu dem – nur im Schlafzimmer installierten – Kältegerät hat die Klägerin detailliert Stellung genommen. Das Gerät ist für die Klägerin eine medizinische Notwendigkeit, da ihre gelähmten Gliedmaßen nicht schwitzen können und deshalb eine beständige Gefahr der Überhitzung besteht. Warum es nicht benötigt werden sollte, ergibt der Beklagtenvortrag nicht. Soweit die Klägerin Mehrkosten für eine höherverstellbare Arbeitsplatte in der Küche in Ansatz bringt erscheint es auch hier mehr als nachvollziehbar, dass die Küche so eingerichtet sein muss, dass sie auch durch die Klägerin – soweit es ihr möglich ist – genutzt werden kann. Das bloße Bestreiten der Beklagtenseite hiergegen ist unbeachtlich. Auch reicht nach Auffassung des Gerichts weder das Bestreiten der Beklagtenseite für die Kosten der Elektroanlage/der Versorgungstechnik, der Schiebetüren, der Sonderausstattung im Badezimmer noch für die Mehrkosten behindertengerechten Möbel. Das die Klägerin besondere im einzelnen dargelegte Bedürfnisse hat und Einrichtungen benötigt, die aufgrund des geringen Nachfragebedarfs für solche Sonderausstattungen kostenintensiver sind, ergibt sich ohne weiteres. Das und warum auch diese geltend gemachte Positionen dennoch (auch der Höhe nach) nicht in Ansatz gebracht werden sollten, ist dem Beklagtenvortrag – auch zu dem

im übrigen geltend gemachten Ausstattungsmehrbedarf – nicht hinreichend substantiiert zu entnehmen.

Es ergibt sich, dass der Klägerin der geltend gemachte Ausstattungsmehrbedarf in Höhe von 72.767,89 € sowie die Hilfsweise geltend gemachte Forderung in Höhe von 1.868,40 € für den Mehraufwand behindertengerechte Möbel, den das Gericht mit 30 % des Anschaffungspreises als angemessen angesetzt erachtet, zusteht.

Es ergibt sich insgesamt ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 236.017,62 € von denen die Beklagtenseite bereits 65.093,96 € beglichen hat.

2.

Die Differenz zur Klageforderung in Höhe von 30.313,91 € wird durch den weiteren behindertenbedingten Mehrbedarf an den Anteil der Gemeinflächen – wie von der Klägerin hilfsweise geltend gemacht – für die Bereiche Wohn- und Essbereich (6,72 m²), Bad Obergeschoss (2,00 m²), Verkehrsflächen (3,42 m²), Küche (2,00 m²) und Anteil Spitzboden 3,26 m² aufgefüllt.

a) Das Gericht hat keinerlei Bedenken, dass der Klägerin auch an diesen Allgemeinflächen ein behindertengerechter Mehrbedarf von als angemessen geschätzten 25 % zusteht und diese Flächen von der Klägerin auch tatsächlich genutzt werden. Soweit die Beklagtenseite hierzu konkret bestreitet, dass die Klägerin das Bad im Dachgeschoss benutzt, so sei darauf hingewiesen, dass gerade ein behindertengerechter Aufzug eingebaut wurde, damit die Klägerin auch in das Dachgeschoss kann. Dass sie unter diesen Umständen ggf. auch das Badezimmer mit benutzten wird und dann auch können muss, ist offenkundig.

Weitere erhebliche Einwände der Beklagtenseite sind nicht ersichtlich.

b) Auch für diese allgemeinen Flächen im Umfang von 17,4 m² sind die – wie ausgeführt angemessenen – Baukosten in Höhe von 1.800,93 €/qm in Ansatz zu bringen, so dass sich insgesamt ein Betrag in Höhe von 31.336,18 € ergibt. Damit ergäbe sich insgesamt ein über die (Rest) Klageforderung in Höhe von 30.313,61 € hinaus gehender Betrag, was dazu führt, dass die – ebenfalls hilfsweise geltend gemachten Ansprüche – für die Flächen des Spitzbodens in Höhe von 0,57 m² (ebenso wie die für den Aufzug geltend gemachte Flächen in Höhe von 6,18 m²) bei der Klageforderung keine Berücksichtigung gefunden haben.

Unter Berücksichtigung des (weiteren) Betrages in Höhe von 30.313,61 € ergibt sich insgesamt der geltend gemachte Klagebetrag in Höhe von 201.237,27 €.

3.

Von diesem Betrag ist weder eine Vorteilsausgleichung vorzunehmen, noch ist der Klägerin ein Mehrwert anzurechnen.

Die Sachverständige Dipl.-Ing. L hat sowohl in ihrem Gutachten als auch in ihrer mündlichen Anhörung und ohne dass das Gericht Anlass sieht, an der Richtigkeit dieser Ausführungen zu zweifeln, sach- und fachkundig dargelegt, dass eine Erhöhung des Verkehrswertes durch den erfolgten behindertengerechten Ausbau nicht gegeben ist. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass faktisch keine Nachfrage für ein solches Objekt gegeben ist, vielmehr in der Region Z1 Häuser über 200.000,00 € – unabhängig von Größe und Ausstattung – kaum verkäuflich sind.

Auch die längerfristige Entwicklung hat sie berücksichtigt, in dem sie einen reduzierten Marktanpassungsabschlag vorgenommen hat. Fachkundig und nachvollziehbar hat sie zudem dargelegt, dass ein Mehrwert – wegen der erforderlichen Umbau- bzw. Rückbaukosten – durch die behindertengerechte Ausstattung ebenfalls nicht gegeben ist.

Insgesamt ergibt sich, dass ein Abschlag von der Klageforderung nicht vorzunehmen ist.

II.

Der Antrag zu 2. ist ebenfalls im vollen Umfang begründet.

Die Klägerseite ist berechtigt, unmittelbar Klage auf Leistung zu erheben, §§ 250, 281 II BGB. Die Forderung ist auch nicht verjährt, weil die Parteien – von der Beklagtenseite nicht substantiiert bestritten – bis in das Jahr 2005 in Verhandlungen standen (das Ablehnungsschreiben des Beklagten zu 2) selbst datiert vom 19.01.2005) und ein Abschluss der (außergerichtlichen) Angelegenheit zuvor damit nicht gegeben war.

III.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 286, 288, 289 BGB, 91, 709 ZPO.

 

 

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