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Verkehrunfall – Überreaktion eines Zweiradfahrers

Oberlandesgericht Dresden

Az: 7 U 7/09

Beschluss vom 17.04.2009

Vorinstanz: LG Dresden, Az.: 7 O 1433/07


In dem Rechtsstreit wegen Schadenersatz hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche beschlossen:

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Berufung des Klägers nach derzeitiger Auffassung des Senats nur im Umfang einer Mithaftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr – in Höhe von 20 % – Aussicht auf Erfolg bietet und der weitergehende Berufungsantrag (der Kläger begehrt mit der Berufung nunmehr einen Haftungsanteil der Beklagten von 50 %) zurückzuweisen wäre, wobei allerdings die Klageforderung der Höhe nach, insbesondere zu den Mietwagenkosten, streitig ist.

Zur Haftungsquote sind folgende Überlegungen ausschlaggebend:

a) Es ist daran festzuhalten, dass der Kläger nicht den Beweis geführt hat, dass dem Beklagten zu 1) ein Mitverschulden zur Last fällt. Denn nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen T………… gibt es in Bezug auf das vorkollisionäre Fahrverhalten des Beklagten zu 1) keine zuverlässigen Erkenntnisse und beruhen die unfallanalytischen Überlegungen des Sachverständigen insoweit überwiegend auf hypothetischer Grundlage. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Ausgangsgeschwindigkeit als auch den beanspruchten Fahrbahnbereich des Zweirades in der Annäherungs- und Reaktionsphase. Auch die vom Sachverständigen als möglich angesprochene „Überreaktion“ des Zweirad-Fahrers bei Einleitung des Bremsvorganges, infolge dessen der Beklagte zu 1) die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe und gestürzt sei, kann im Sinne eines vorwerfbaren, schuldhaften Verkehrsverstoßes dem Beklagten mit der für eine Überzeugung ausreichenden Gewissheit (§ 286 ZPO) nicht zur Last gelegt werden. Vielmehr hat der Sachverständige auch bei seiner mündlichen Anhörung ohne Einschränkung daran festgehalten, dass seine Betrachtungen zum gesamten Fahrverhalten des Zweirad-Fahrers unter Berücksichtigung aller auswertbaren Unfallspuren und unfallortsbezogenen Kenntnisse keine Aussagen darüber treffen lassen, wo sich das Zweirad exakt befunden und mit welcher Geschwindigkeit es sich bewegt hat, als vom Beklagten zu 1) die letztlich zum Sturz führende Vollbremsung eingeleitet wurde bzw. über welche Wegstrecke das Zweirad abgebremst worden ist. Vielmehr gelangte der Sachverständige abschließend zu dem Ergebnis, dass eine Geschwindigkeitsübertretung beim Motorradfahrer „zwar möglich, aber nicht beweisbar“ ist. Ebenso sei nicht zu beweisen, dass sich der Motorradfahrer vor der Bremsreaktion im mittleren oder linken Bereich der Fahrbahn befunden habe.

b) Dagegen hat die Begutachtung des Sachverständigen zweifelsfrei ergeben, dass der Kläger den Unfall durch eine nachweisbare Geschwindigkeitsübertretung verschuldet hat, da aufgrund der gesicherten Bremsspuren eine solche von mindestens 12 km/h festzustellen ist, wobei der Sachverständige bei diesem Ergebnis auch davon ausgegangen ist, dass der Pkw BMW des Klägers – wie dieser behauptet – während der Kollision bereits gestanden hat. Mit einer feststellbaren Ausgangsgeschwindigkeit von (wenigstens) 32 km/h hat der Kläger somit eine bewiesene, vorwerfbare Unfallursache gesetzt, die – entgegen der Berufung – auch unfallkausal geworden ist. Hierzu hat der Sachverständige nämlich ermittelt und ausgeführt, dass der Pkw des Klägers bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (bei selbigem Reaktionsverhalten des Klägers) mindestens 6 m vor dem späteren Kollisionsort zum Stillstand hätte gebracht werden können. Darüber hinaus hat die Beweisaufnahme auch ergeben, dass sich der Pkw des Klägers vor dem Abbremsen in mittiger Position auf der Fahrbahn befunden hat, was letztlich die Bremsreaktion des Beklagten zu 1) sowie dessen anschließenden Sturz ausgelöst hat. Dieses vorkollisionäre Fahrverhalten des Klägers lässt die Berufung gänzlich außer Betracht, wenn sie – somit unzutreffend – ein (Mit-)Verschulden des Beklagten zu 1) damit zu begründen versucht, dass dessen Zweirad „aufgrund eines geschwindigkeits- und bremsbedingten Sturzes in den Pkw des Klägers, welcher sich zu diesem Zeitpunkt auf seiner Fahrbahnhälfte befand“, hineingefahren sei. Diese Sicht verkürzt das maßgebliche Unfallgeschehen und blendet bei der Kausalitätsbetrachtung das entscheidende, in Bezug auf den Kläger bewiesene Fehlverhalten, welches eine Reaktionsaufforderung an den Beklagten zu 1) bedeutet hat, völlig aus.

Auch rechtfertigt der Hinweis der Berufung, es sei nach dem Gutachten von einer Ausgangsgeschwindigkeit des Zweirades von 35 km/h auszugehen, keine abweichende Beurteilung. Auch dieses Ergebnis stellt nach dem Gutachten nur eine Möglichkeit dar und steht unter der Prämisse, dass „beide Fahrzeugführer zeitgerecht reagierten“ … und der Fall „in Anlehnung an die untere Pkw-Geschwindigkeit“ hypothetisch durchdacht worden ist. Eine zur Überzeugungsbildung ausreichende Beweisführung im Sinne der Klage ist damit aber nicht erbracht.

c) Somit verbleibt es auf Beklagtenseite bei der einfachen Betriebsgefahr des Zweirades, welche der Senat vorliegend mit 20 % berücksichtigt, wobei sich einerseits bereits im Ansatz eine gegenüber dem Pkw (leicht) geringere Betriebsgefahr auswirkt, die andererseits aber auch nicht gänzlich zu vernachlässigen ist. Insbesondere sieht der Senat auf Klägerseite keinen besonders gravierenden, groben Verkehrsverstoß, welcher mit der Rechtsprechung aber regelmäßig als Voraussetzung zu fordern ist, um die Betriebsgefahr zurücktreten zu lassen. Zu einem derart massiven Schuldvorwurf kommt der Senat insbesondere auch nicht dadurch, dass dem Kläger neben einer bewiesenen Geschwindigkeitsüberschreitung auch ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot vorzuwerfen wäre. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht davon ausgegangen werden, dass insoweit auch eine Unfallkausalität mit ausreichender Gewissheit bewiesen ist (§ 286 ZPO).

2. Wenn aber eine Mithaftung der Beklagten im Umfang von 20 % aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr gegeben ist, müssen auch die zur Schadenshöhe höchst streitigen Ausführungen der Parteien, insbesondere zu den Mietwagenkosten, Beachtung finden. Dabei ist festzustellen, dass der gesamte Komplex zur Schadenshöhe bislang erstinstanzlich – in Konsequenz der landgerichtlichen Entscheidung – keine Rolle gespielt hat, so dass der (Hilfs-)Antrag der Streithelferin im Schriftsatz vom 11.03.2009, die Sache insoweit an das Landgericht Dresden zurückzuverweisen, durchaus ihre Berechtigung hat, zumal auch in der schriftsätzlichen Erörterung der Parteien die landgerichtliche Entscheidungspraxis für gleichgelagerte Fälle ausdrücklich zitiert, bislang aber nicht zum Tragen gekommen ist, was im Ergebnis einen Instanzverlust für die Parteien bedeutet.

Gleichwohl hält es der Senat mit Rücksicht auf die relativ geringfügigen Erfolgsaussichten der Berufung zur Haftungsquote jedenfalls aus wirtschaftlichen Überlegungen heraus für angebracht, den Rechtsstreit ohne weiteren Zeit- und Kostenaufwand möglichst zügig zu beenden. Dies könnte sinnvoll durch einen Vergleich auf der Basis der dargelegten Haftungsquote geschehen, welcher auch die vor dem Senat anberaumte Verhandlung vom 10.06.2009 entbehrlich machen würde.

Zu den zahlreichen Streitfragen zur Schadenshöhe gibt der Senat für die angeregte Vergleichslösung Folgendes zu bedenken:

Zentraler Streitpunkt sind die Mietwagenkosten (der angenommene Wiederbeschaffungswert und die Klageberechtigung des Klägers – jedenfalls zum Hilfsantrag – werden nicht ernsthaft zu bezweifeln sein; auch die Aktivlegitimation zur Geltendmachung der Mietwagenkosten wird der Kläger gegebenenfalls ohne weiteres nachweisen können, falls insoweit eine Abtretung an das Mietwagenunternehmen tatsächlich erfolgt wäre). Hierzu haben sich die Parteien insbesondere mit der Problematik der in jüngster Zeit in der Rechtsprechung unterschiedlich vorgenommenen Bewertung von Schätzgrundlagen bei der Bestimmung der angemessenen und notwendigen Mietwagenkosten auseinandergesetzt (Stichwort: Schwacke-Liste 2006 im Gegensatz zur Untersuchung des Frauenhofer Instituts von 2008). Der Senat sieht allerdings keine Notwendigkeit, für die Entscheidung des vorliegenden Falls vertiefend in eine grundsätzliche Betrachtung der Problematik einzusteigen. Maßgeblich ist – wie der Senat stets betont – jeweils der konkrete Einzelfall. Auch nach der neuesten BGH-Rechtsprechung lässt sich keinesfalls eine generelle Bevorzugung der einen oder anderen, mit der Anwendung von § 287 ZPO herangezogenen Schätzgrundlage rechtfertigen und sind pauschal und generell gehaltene Betrachtungen hierzu auch nicht zielführend.

Im vorliegenden Fall ist bereits nicht erkennbar, weshalb überhaupt die Untersuchungen des Frauenhofer Instituts aus dem Jahr 2008 für die im November 2006 erfolgte Anmietung eines Ersatzfahrzeugs durch den Kläger von entscheidender Bedeutung sein könnten. Die Rechtsprechung befasst sich mit Blick auf § 249 Abs. 2 BGB bei der Frage nach dem jeweils erforderlichen Geldbetrag zur Wiederherstellung stets mit den zum Zeitpunkt der Anmietung im Erkenntnisbereich des Geschädigten bestehenden Verhältnissen. Somit ist nicht zu beanstanden, im vorliegenden Fall auf die Schwacke-Liste 2006 als Schätzgrundlage abzustellen, was auch in der Entscheidung des BGH vom 13.01.2009 (VI ZR 134/08) Bestätigung gefunden hat. Bereits mit Urteil vom 11.03.2008 (VI ZR 164/07; BGHR 13, 2008, S. 632) hatte der BGH im Übrigen grundsätzlich zur Eignung von Listen oder Tabellen zur Schadensschätzung Stellung bezogen und den „Schwacke-Mietpreisspiegel“ 2006 ohne durchgreifende Bedenken als geeignete Schätzgrundlage angesehen und betont, dass eine andere Beurteilung nur dann angezeigt wäre, wenn der Schädiger mit konkreten Tatsachen aufzeigt, dass die geltend gemachten Mängel sich auch tatsächlich auf den zu entscheidenden Fall auswirken würden, was vorliegend aber nicht ersichtlich ist (s.a. BGH, Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07 = MDR 1/2009, S. 25/26).

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger bei der Anmietung des Ersatzfahrzeugs schon keinen Tarif gewählt hat, der sich in die nach der „Schwacke-Liste“ 2006 ausgewiesene Rubrik „Unfallersatztarif“ einordnen lässt. Vielmehr wird dort für die angemietete Fahrzeugklasse 7 ein „Normaltarif“ von 169,00 EUR (Tagestarif) im gewichteten Mittel (Modus) sowie ein Wochen (normal)-Tarif von 845,00 EUR (Modus) genannt, wobei der Kläger konkret zu einem Tagestarif von 120,00 EUR netto angemietet hat. Damit ist aber nicht dargetan oder ersichtlich, weshalb sich für den Kläger überhaupt der im konkreten Fall gewählte Tarif nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot und im Rahmen des dem Geschädigten Zumutbaren als ein letztlich unwirtschaftlicher Weg der Schadensbehebung dargestellt hätte und ihn überhaupt zu weiteren Nachforschungen in Bezug auf Konkurrenzangebote hätten veranlassen müssen. Vielmehr ergeben sich bei einem Vergleich des vorliegend abgerechneten Tarifs mit den auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen „Normaltarifen“ keine nennenswerten Auffälligkeiten und Besonderheiten, so dass gegen die klägerische Abrechnung der Mietwagenkosten im Ansatz keine Bedenken bestehen.

Auch ist der Berufung nicht darin zu folgen, der Kläger müsse sich wegen des Alters des beschädigten Fahrzeugs eine Rückstufung um zwei Fahrzeugklassen (von 7 auf 5) gefallen lassen. Zwar war das unfallgeschädigte Fahrzeug des Klägers bereits 14 Jahre alt. Es befand sich aber in einem normalen Zustand mit einer Laufleistung von 62.660 km. Es handelte sich somit nicht um ein geringwertiges oder gar technisch nicht mehr zuverlässiges Fahrzeug (vgl. hierzu Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., Rz. 34 zu § 12 StVG). Im Übrigen ergäbe sich nach der „Schwacke-Liste“ 2006 auch bei der Fahrzeugklasse 5 noch ein „Normaltarif“ von 119,00 EUR im gewichteten Mittel.

Eine Haftungsbefreiung (25,00 EUR täglich) kann der Kläger auch dann beanspruchen, wenn das unfallgeschädigte Fahrzeug selbst nicht vollkaskoversichert gewesen ist, wobei sich der Kläger allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ersparte Eigenaufwendungen im Umfang von 10 % anrechnen lassen muss. Dies führt nach der Mietwagenrechnung (Anlage K 8) zu einem Abschlag von 203,00 EUR und einer berechtigten Forderung von 2.165,72 EUR brutto. Ausgehend von der Schadensberechnung des Klägers (Klage Seite 6) ergibt sich somit bei einer Mithaftung der Beklagten im Umfang von 20 % ein Forderungsbetrag in Höhe von 1.579,94 EUR. In diesem Umfang würde sich demnach die Berufung des Klägers voraussichtlich als begründet erweisen. Den Parteien wird nahegelegt, sich unter diesen Vorgaben gütlich und bei entsprechender Kostenquote im Bereich von 1.500,00 EUR bis 1.600,00 EUR zuzüglich anteiliger Rechtsanwaltsgebühren zu einigen, so dass in Anwendung von § 278 Abs. 6 ZPO auch der bereits anberaumte Verhandlungstermin vom 10.06.2009 aufgehoben werden könnte.

Streitwert der Berufungsinstanz: 4.031,95 EUR

(1. Instanz: 8.063,90 EUR).

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

 

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