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Verkehrsunfall zwischen Linksabbieger und Rechtsblinker

OLG Köln

Az: 24 U 5/08

Beschluss vom 16.05.2008


Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

Gründe

Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, eine Mithaftungsquote des Klägers von 50 % angenommen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist ergänzend Folgendes zu bemerken:

Es kann dahinstehen, ob die Beklagte bereits vor Erreichen der Einmündung, an welcher der Kläger mit seinem Fahrzeug stand, den rechten Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hat.

Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Meinungsstreits erforderlich, ob der Wartepflichtige auf eine durch Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers angezeigte Abbiegeabsicht vertrauen darf, sofern der Vorfahrtsberechtigte nicht durch abweichende Fahrweise Zweifel an seiner Abbiegeabsicht geweckt hat (so die wohl hM; vgl. BGH VerkMitt 1974, Nr. 89; KG, NZV 1990, 155; VersR 1975, 52; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 8 StVO, Rdnr. 54, m.w.N.) oder ob weitere Anzeichen zum Blinken hinzutreten müssen, die für die Absicht des Abbiegens sprechen, um ein Vertrauen des Wartepflichtigen zu begründen (OLG Karlsruhe, DAR 2001, 128f.; OLG Hamm, DAR 1991, 270f.; VRS 61, 52ff.; KG, VerkMitt 1993, Nr. 2; offen gelassen von OLG Dresden, VersR 1995, 234).

Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte sich der späteren Unfallstelle mit gleichbleibender Geschwindigkeit angenähert hat. Dies hätte beim Kläger Zweifel an der durch das – unterstellte – Blinken angezeigten Abbiegeabsicht wecken müssen.

Die Beklagte hat vorgetragen, gleichbleibend mit der örtlich zugelassenen Geschwindigkeit gefahren zu sein. Hätte sie zum Abbiegen abgebremst, wäre der Unfall mit so geringer Geschwindigkeit erfolgt, dass die Airbags nicht ausgelöst hätten.

Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Vielmehr hat er selbst nicht behauptet, die Beklagte habe bei der Annäherung an die Unfallkreuzung ihre Geschwindigkeit herabgesetzt, sondern hat bei seiner Anhörung durch das Landgericht erklärt, die Beklagte sei seiner Erinnerung nach mindestens 40 km/h gefahren. In Übereinstimmung hierzu trägt der Kläger desweiteren vor, die Einmündung erlaube ein Abbiegen mit 50 km/h. Feststellungen zu den Geschwindigkeiten der unfallbeteiligten Fahrzeuge wurden im übrigen unstreitig nicht getroffen.

Aufgrund dieses unstreitigen Sachverhalts ist folglich davon auszugehen, dass bereits das nicht erfolgte Herabsetzen der Geschwindigkeit seitens der Beklagten für den Kläger Anlass zu Zweifeln an der – unterstellten – angezeigten Abbiegeabsicht begründet hat und somit nach jeder der vertretenen Meinungen nicht zu seinen Gunsten ein Vertrauenstatbestand eingreift. Fehlen neben dem fehlerhaften Blinken sonstige Anzeichen für ein Abbiegen, ist die Abwägung der Verantwortlichkeit für die Unfallfolgen eines Zusammenstoßes beider Fahrzeuge im Verhältnis 1:1 vorzunehmen (OLG Celle, zfs 1995, 86).

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 06.06.2008.

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