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Verkehrsunfallflucht – Regress Kfz-Haftpflichtversicherung

AG Krefeld

Az.: 7 C 208/11

Urteil vom 23.11.2011


Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.119,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2011 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von dem Anspruch des Herrn Rechtsanwalt … auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 155,30 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweils Vollstreckende zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege des Regresses auf Ersatz ihrer Aufwendungen im Zusammenhang mit der Regulierung eines Kfz-Haftpflichtschadens in Anspruch.

Am 12.08.2010 befuhr der Beklagte mit seinem bei der Klägerin haftpflichtversicherten Pkw VW Golf, amtliches Kennzeichen … die Straße … in Krefeld. Er beabsichtigte, seinen Wagen vor dem Haus Nummer … abzustellen. Im Rahmen des Einparkvorgangs stieß er mit der rechten Seite seines Fahrzeugs gegen die linke vordere Seite des Pkw Mercedes des Zeugen, amtliches Kennzeichen …, der vor ebenfalls dort geparkt war. Der Beklagte bemerkte die Kollision. Er stieg aus, begutachtete die Schäden, die er – so sein Vortrag – nicht für wesentlich erachtete. Er stellte seinen Wagen ab und ging – wie beabsichtigt – in die Zahnarztpraxis. Nach der zehnminütigen Behandlung fuhr er mit seinem Fahrzeug nach Hause, wo ihn bereits Polizeibeamte, denen der Unfall gemeldet worden war, erwarteten und den Unfall aufnahmen.

Die Klägerin zahlte zur Schadensregulierung insgesamt 1.332,74 Euro. Hinsichtlich des an die Reparaturfirma Mercedes geleisteten Betrags von 1.295,85 Euro liegt, dies ist nach der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden, eine Überzahlung in Höhe des Umsatzsteuerbetrags von 206,90 Euro vor, weil der Zeuge E. zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Gleiches gilt für die Mietwagenkosten. Von den 36,89 Euro brutto ist ebenfalls der Umsatzsteueranteil in Höhe von 5,89 Euro abzuziehen.

Die Klägerin stufte den Beklagten aufgrund der Schadensregulierung zurück und erhöhte dessen Versicherungsbeiträge von 40 Prozent auf 55 Prozent.

Das gegen den Beklagten eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage von 2.000,00 Euro eingestellt.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei gegenüber dem Beklagten zur Leistung frei. Dieser habe die ihm als Versicherungsnehmer der Klägerin gegenüber liegende Aufklärungspflicht arglistig verletzt.

Die Klägerin beantragt,

1.

den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.332,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2011 zu zahlen.

2.

den Beklagten zu verurteilen, sie von dem Anspruch des Herrn Rechtsanwalt auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 186,24 Euro freizustellen durch Zahlung an Herrn Rechtsanwalt.

Der Beklagte behauptet, er sei der Auffassung gewesen, am Fahrzeug des Unfallgegners keine Sachschäden verursacht zu haben. Er habe die dortigen Unregelmäßigkeiten für einen Abrieb der Verschmutzung der Karosserie gehalten.

Es sei daher lediglich von einer fahrlässigen Obliegenheitsverpflichtung auszugehen. Die Klägerin müsse nach der Neuregelung des Versicherungsvertragsgesetzes daher mindestens eine quotale Kürzung ihres Anspruchs vornehmen.

Die Akte 14 Js 1064/10 Staatsanwaltschaft Krefeld war beigezogen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus § 426 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 1.119,95 Euro, weil sie den Haftpflichtschaden des Zeugen vollständig reguliert hat, obwohl sie im Innenverhältnis zum Beklagten gemäß § 28 Abs. 2, 3 VVG leistungsfrei war.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. A § 7 Abs. 1 Nr. 4 der AKB der Klägerin (Stand 01.01.2008, Anlage G 11, Bl. 90 ff. d. A.) begründet eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, bei Eintritt eines Versicherungsfalls alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes sowie zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Dazu gehört – was keiner weiteren Erörterung bedarf – im Falle eines Unfalls, den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen (vgl. BGH VersR 2000, 222).

Hier hat der Beklagte diese Pflicht verletzt, indem er die Unfallstelle verlassen hat ohne eine Aufnahme des Unfalls und die erforderlichen Feststellungen zu den Schäden zu ermöglichen.

Der Beklagte handelte dabei auch vorsätzlich. Das Gebot, nach einem Verkehrsunfall die Unfallaufnahme durch die Polizei an Ort und Stelle abzuwarten, stellt auch bei eindeutiger Haftungslage eine elementare, allgemeine und jedem Versicherungsnehmer und Kraftfahrer bekannte Pflicht dar (BGH VersR 2000, 222). Dass der Beklagte davon ausging, am Fahrzeug des Zeugen seien keinerlei Schäden eingetreten, nimmt das Gericht diesem nicht ab. Auf den von den unfallaufnehmenden Polizeibeamten angefertigten Lichtbildern des Pkw des Zeugen (Bl. 9 bis 11 der Strafakte 14 Js 1064/10) sind erhebliche, tiefe Lackschäden sichtbar, teilweise ist der Lack bis auf die Grundierung abgekratzt. Dass der Beklagte davon ausgegangen sein will, diese Schäden seien durch eine bloße Autowäsche zu beseitigen, ist nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, wenn man dazu die Lichtbilder des Fahrzeugs des Beklagten (Bl. 13 und 14 der Strafakte 14 Js 1064/10) betrachtet, auf denen erkennbar ist, dass auch dessen Fahrzeug erhebliche Schäden, und zwar noch deutlichere als das Fahrzeug des Zeugen, aufwies. Bei dieser Sachlage war der Beklagte – auch wenn er der Auffassung gewesen sein mag, die Schäden am Fahrzeug des Zeugen würden nicht erheblich ins Gewicht fallen – verpflichtet, eine Aufnahme des Unfalls an Ort und Stelle zu ermöglichen.

Ob diese Obliegenheitsverletzung des Beklagten Auswirkungen auf den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers hatte, kann dahin stehen, weil bei der Entscheidung davon auszugehen ist, dass der Beklagte arglistig gehandelt hat, so dass mit dem sog. Kausalitätsgegenbeweis ausgeschlossen ist (§ 28 Abs. 3 Satz 1 und 2 VVG).

Das Verlassen der Unfallstelle schränkt die Möglichkeit des Versicherers ein, Feststellungen zu treffen, die zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Minderung des Schadens dienlich sein könnten, und stellt deshalb selbst bei eindeutiger Haftungslage ein vertragswidriges Verhalten des Versicherungsnehmers dar. Arglist verlangt neben der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung ein Verhalten, das einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt. Dabei wird keine Bereicherungsabsicht vorausgesetzt. Arglistig handelt der Versicherungsnehmer bereits dann, wenn er sich bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann (BGH VersR 2000, 222). Dies liegt bei einer wie hier vorliegenden Unfallflucht auf der Hand. Auch wenn das Verlassen der Unfallstelle durch den Beklagten nicht in erster Linie gegen die berechtigten Interessen der Klägerin, die erforderlichen Feststellungen zu treffen, gerichtet gewesen sein mag, ist jede Unfallflucht ist per se geeignet, die Aufklärung des Tatbestands und die Ermittlung des Haftungsumfang der Versicherung nachteilig zu beeinflussen. Bereits dies rechtfertigt die Annahme eines arglistigen Handelns und damit den Rückgriff der Versicherung, hier der Klägerin, in voller Höhe.

Nachdem unstreitig geworden ist, dass der geschädigte Zeuge zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann die Klägerin lediglich Ersatz der von ihr geleisteten Nettobeträge verlangen. Das sind hinsichtlich der Reparaturkosten 1.088,95 Euro und hinsichtlich der Mietwagenkosten 31,00 Euro, insgesamt 1.119,95 Euro.

Dass die Klägerin den Beklagten höhergestuft hat, schließt den Rückgriffsanspruch nicht aus. An eine Unzulässigkeit der Rückstufung könnte man allenfalls dann denken, wenn der Beklagte die Entschädigung der Klägerin freiwillig vorgenommen hätte, was hier jedoch nicht der Fall ist.

Die Klägerin kann ausgehend von einem Gegenstandswert von bis 1.200,00 Euro von dem Beklagten die Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen. Dies sind bei einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer 155,30 Euro. Auf welche Weise der Beklagte die Klägerin freistellt, steht ihm frei.

Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzugs, nachdem der Bevollmächtigte des Beklagten mit Schreiben vom 18.02.2011 die Zahlung abgelehnt hat.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: bis 1.500,00 Euro.

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