Amtsgericht Hamburg-Bergedorf
Az: 410A C 382/06
Urteil vom 26.01.2007
In dem Rechtsstreit erkennt das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf, Abteilung 410A, für Recht:
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Ansprüchen der Rechtsanwälte XXX aus der Rechnung Nr. XXX vom 24.11.2006 in Höhe von 95,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2006 freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
(Urteil abgekürzt nach § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO)
Die Klägerin kann von der Beklagten die Freihaltung von Honoraransprüchen ihrer Prozessbevollmächtigten in der geltend gemachten Höhe aus den §§ 7 StVG, 1, 3 Ziffer 1 und 2 PflVersG, 249 Abs. 1 BGB, 14 RVG verlangen.
Unstreitig hat die Beklagte der Klägerin gegenüber für einen Verkehrsunfallschaden aufzukommen. Rechtsanwaltskosten gehören als Kosten notwendiger und zweckentsprechender Rechtsverfolgung zu dem bei einem Verkehrsunfall nach § 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähigen Schaden. Ersatzfähig sind die auf Grundlage des RVG ermittelten Gebühren.
Für ihre außerordentliche Tätigkeit haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in ihrer Rechnung vom 24.11.2006 (Anlage K 1, Bl. 10 d.A.) zu Recht eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG (hier fehlerhaft als Gebühr nach Nr. 3200 VV bezeichnet) angesetzt. Nr. 2400 VV sieht eine Rahmengebühr von 0,5 bis 2,5 Gebühren vor. Nach § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben hier eine Gebühr von 1,6 angesetzt.
Nach Auffassung des Gerichts ist diese Gebühr angemessen und nicht unbillig und damit für die Beklagte als Dritte nach § 14 Abs.1 Satz 4 RVG verbindlich.
Das Gericht stützt sich auf folgende Erwägungen:
Auszugehen ist von der Mittelgebühr. Diese liegt hier bei 1,5 und ist nach Nr. 2400 VV in Fällen, in denen die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht umfangreich oder schwierig gewesen ist, auf 1,3 begrenzt ist. D.h.: Eine durchschnittliche Tätigkeit rechtfertigt nur eine Gebühr von 1,3, mehr als eine 1,3 Gebühr ist lediglich bei einer überdurchschnittlich umfangreichen oder schwierigen Tätigkeit erlaubt (s. hierzu auch Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, 2004 Nr. 2400 VV Rn. 27).
Dass die Tätigkeit rechtlich überdurchschnittlich schwierig gewesen ist, behauptet auch der Kläger nicht. Er stellt vielmehr auf den Umfang der von seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten entfalteten Tätigkeit ab. Dieser Umfang ist hier nach Auffassung des Gerichts überdurchschnittlich.
Das Gericht folgt der mehrheitlichen Rechtssprechung, dass grundsätzlich die Bearbeitung von Verkehrsunfall-Sachen die Regelgebühr von 1,3 auslöst, d.h. durchschnittlich umfangreich und schwierig ist. Dass vor einem etwaigen Gerichtsverfahren ein- oder zweimal zwischen den Streitenden und ihren Versicherungen bzw. ihren Anwälten hin- und hergeschrieben, mit den eigenen Mandanten der Unfall durchgesprochen, die Bußgeldakte eingesehen wird und ein Sachverständigengutachten geprüft wird, liegt nach Auffassung des Gerichts im Rahmen dessen, was bei der Bearbeitung einer Verkehrsunfallsache als üblich anzusehen ist, bevor eine außergerichtliche Auseinandersetzung aussichtslos und ein gerichtliches Verfahren notwendig erscheint, und was unter Berücksichtigung der oben genannten Rechtsprechung lediglich eine 1,3 Gebühr rechtfertigt.
Da die von den Klägervertretern entfaltete Tätigkeit über den soeben geschilderten Aufwand hinausgegangen ist, insbesondere nach dem 24.7.2006 mangels Reaktion der Beklagten gegenüber der Klägerin eine Überprüfung eines etwaigen Zahlungseingangs bei der Werkstatt erfolgt, eine erneute Mahnung gegenüber der Beklagten ausgesprochen, ein Klagentwurf vorbereitet,, eine Deckungszusage vom Rechtsschutzversicherer eingeholt, die Beklagte wegen der nur teilweise erfolgten Zahlung erneut angeschrieben und schließlich aus demselben Grund noch ein Telefonat mit der Beklagten geführt worden ist, ist ihr Aufwand als überdurchschnittlich anzusehen. Dass die Klägerin selbst diesen Aufwand verschuldet hat, sieht das Gericht nicht. Auf das Schreiben der Klägerin/ihrer Anwälte vom 14.7.2006, mit Fristsetzung bis zum 24.7.2006 hat die Beklagte erst am 10./11.8.2006 reagiert. Auch dann ist die Sache noch nicht abgeschlossen gewesen, sondern hat die Klägerin mit Schreiben vom 17.8.2006 und Anruf vom 19.9.2006 noch eine Differenz geltend machen müssen. Dies rechtfertigt den Ansatz einer über 1,3 liegenden Gebühr.
Unter Zugrundelegung der Überlegung, dass ein großer Teil des Aufwands der Klägervertreter bereits mit der 1,3 Gebühr abgegolten wird (s.o.), ist es nach Auffassung des Gerichts angemessen, angesichts der darüber hinausgehenden Tätigkeiten der Klägervertreter diese Gebühr um 0,3, d.h. um knapp ein Viertel, auf 1,6 zu erhöhen. Die Mittelgebühr wird damit lediglich um 0,1 überschritten.
Das von der Beklagten vorgelegte Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 4.1.2007 Euro Az: 51B C 94/06 Euro bedingt keine abweichende Beurteilung des hier angefallenen Arbeitsaufwands. Welchen Umfang die dort beurteilte Tätigkeit der klägerischen Prozessbevollmächtigten im Einzelnen aufgewiesen hat, ergibt sich aus dem Urteil nicht.
Weitere im Rahmen von § 14 Abs. 1 RVG zu berücksichtigende Umstände rechtfertigen keine abweichende Beurteilung, hierzu sind keine Angaben gemacht worden.
Nach alledem ist die Gebührenrechnung der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht zu beanstanden, die Beklagte hat den Kläger auch vom verbleibenden Betrag von 95,12 Euro freizuhalten.
Der Zinsanspruch folgt aus § 291 ZPO.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Ziffer 11, 713 ZPO.