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Verkehrsunfallhaftung bei Auffahrunfall – Erschütterung des Anscheinsbeweises

LG Magdeburg – Az.: 11 O 2274/13 – Urteil vom 03.06.2014

Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Zugleich wird beschlossen: Der Streitwert wird auf 10.265 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von den Beklagten 1-3 (Halter, Fahrer und Versicherer) Schadensersatz wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls im Straßenverkehr.

Herr R…, den die Klägerin als Zeuge benannt hat, befuhr mit dem Fahrzeug der Klägerin am 11.6.2013 die zweispurig ausgebaute B 6n in Richtung Wernigerode mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h in der linken Spur.

Er behauptet, der Beklagte zu 2, der das vor ihm fahrende Fahrzeug des Beklagten zu 1 mit dem amtlichen Kennzeichen …, ebenfalls in der linken Spur, führte, habe für den Zeugen R… nicht erklärbar, plötzlich heruntergebremst und zwar „komplett“, so dass er, von hinten kommend, trotz sofort eingeleiteter Gefahrenbremsung auch nicht mehr ausweichen konnte und zwischen dem Fahrzeug und der Leitplanke zum Stehen kam, obwohl er einen Sicherheitsabstand eingehalten habe.

Er führe dies darauf zurück, dass er sich im fließenden Verkehr befunden habe und keine Bremslichter habe erkennen können. Der Beklagte habe zwar erklärt, er habe nicht gebremst, ihm sei nur der Gang herausgesprungen. Das könne aber nicht richtig sein, weil ein derartiges Ereignis keine solche Bremswirkung entfalten könne. Allenfalls wäre dies erklärlich, wenn der Beklagte zu 2 sich verschalten hätte (SS 30.4.2014, Blatt 22 d.A.)

Nachdem beide Parteien einen am 6.5.2014 mit 14tägiger Widerrufsfrist aus Gründen der Streitvermeidung geschlossenen Vergleich mit einer Quote von 9/10 zu Lasten der Klägerin am 12.5 (Klägerin) und sodann am 16.5 (Beklagte) widerrufen haben, beantragt die Klägerin, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 10.265, 69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.10.2013 zu bezahlen, ferner die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, außergerichtliche Kosten in Höhe von 703, 80 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.1.2014 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie legen dar, dass der Beklagte zu 2 in der linken Spur gefahren sei, aber nicht gebremst habe, sondern vielmehr versucht habe sein Fahrzeug zu beschleunigen, da er im Begriffe war einen LKW zu überholen. Das gelang ihm aber nicht, da der Gang heraussprang. Verschalten habe er sich nicht. Das Fahrzeug der Klägerin habe sich mit hohem Geschwindigkeitsüberschuss von hinten angenähert und sei schließlich hinten seitlich mit ihm kollidiert. Zu einer weiteren Kollision mit einem anderweitigen Verkehrsteilnehmer kam es erst nach diesem Unfall.

Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Verkehrsunfallhaftung bei Auffahrunfall - Erschütterung des Anscheinsbeweises
Symbolfoto: Von Piyawat Nandeenopparit /Shutterstock.com

Die Klage ist unbegründet.

I.

Ansprüche des Klägers aus den §§ 7 StVG i.V.m., 823,426 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG bestehen nicht.

Denn wer im Straßenverkehr, von hinten kommend, aufgrund des Fahrverhaltens des vorausfahrenden Fahrzeugs nicht mehr rechtzeitig anhalten kann, war in der Regel unaufmerksam oder hat den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten.

a) Für diese Beurteilung spricht der Beweis des ersten Anscheins.

aa) Dieser kann nach allgemeinen Grundsätzen zwar dadurch erschüttert werden, dass ein atypischer Verlauf dargelegt und bewiesen wird (BGH, VersR 2007,557). Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn der Nachweis erbracht wird, dass ein Fahrzeug vorausgefahren ist, welches nach seiner Beschaffenheit geeignet war, dem Nachfahrenden die Sicht auf ein Hindernis zu versperren, dieses Fahrzeug erst unmittelbar vor dem Hindernis die Fahrspur gewechselt hat und dem Nachfahrenden ein Ausweichen nicht mehr möglich oder erheblich erschwert war (BGH VersR 1987, 358 f).

bb) Der gegen den Nachfahrenden sprechende Anscheinsbeweis kann auch dann erschüttert werden, wenn der Vorausfahrende unvorhersehbar und ohne Ausschöpfung des Anhalteweges „ruckartig“ – etwa infolge einer Kollision – zum Stehen gekommen und der Nachfolgende deshalb aufgefahren ist (BGH vom 9. Dezember 1986 – VI ZR 138/85 – a.a.O).

cc) Schließlich gelten die Regeln des Anscheinsbeweises auch dann nicht, wenn das heranfahrende Fahrzeug keinen ausreichenden Sicherheitsabstand hat aufbauen können, weil das vorausfahrende Fahrzeug unmittelbar vor dem Unfallereignis einen Spurwechsel vorgenommen hat (BGHZ 192, 84).

dd) Die Regeln des Anscheinsbeweises werden aber nicht bereits dann erschüttert, wenn ein Fahrzeug nur durch eine Vollbremsung oder Notbremsung zum Stillstand käme. Denn ein plötzliches scharfes Bremsen des Vorausfahrenden muss ein Kraftfahrer grundsätzlich einkalkulieren (BGHSt 17,223, 225; BGH vom 23. April 1968 – VI ZR 17/67 – VersR 1968, 670, 672 und vom 9. Dezember 1986 – VI ZR 138/85 – aaO, m.w.N.).

b) Der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt lässt keinen vergleichbaren Sachverhalt erkennen, der einem atypischen Geschehensverlauf entspräche.

aa) Gerade weil der Fahrer des Klägers keine Bremslichter wahrgenommen hat, wie er zuletzt vorgetragen hat, widerspricht der Vorgang aus technischer Sicht bereits nicht dem Vortrag der Gegenseite, wonach dem Beklagten zu 2 nur der Gang herausgesprungen ist und er deshalb nicht weiter beschleunigen konnte. Dass dies im Geschwindigkeitsbereich jenseits der 100 km/ h – der Kläger behauptet mit etwa 120 km/h gefahren zu sein – jedenfalls zunächst auch zu einer geringfügigen Verlangsamung führt, ergibt sich, was die Klägerin unbeachtet gelassen hat, bei Geschwindigkeiten jenseits der 100 km/h bereits aus dem natürlichen Luftwiderstand, der auf das Fahrzeug einwirkt. Die Geringfügigkeit der damit verbundenen Geschwindigkeitsveränderung ist allerdings nicht geeignet, die Anscheinslage zu erschüttern.

bb) Etwas anderes lässt sich dem § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO, wonach der vorausfahrende Fahrer nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen darf, nicht entnehmen. Denn Satz 2 ist nicht so zu verstehen, dass er den Regelfall des Sicherheitsabstandes den Satz 1 verlangt wieder aufhebt. Satz 1 erfasst alle Vorgänge, mit denen ein Fahrzeug „plötzlich“ gebremst wird, während Satz 2 der Vorschrift mit „grundlosem starken Bremsen“ regelmäßig nur solche Ereignisse im Straßenverkehr erfasst, die bei Einhaltung des Sicherheitsabstandes, den Satz 1 verlangt, nicht mehr beherrschbar wären.

Soweit die Rechtsprechung im geballten Großstadtverkehr, etwa beim Anfahren im Kreuzungsbereichen, Ausnahmen von der Regel anerkennt (vgl. hierzu etwa KG Berlin, NZV 2013, 80, bei juris Rn 6 m.w.N), soll damit dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in Anfahrsituationen von vornherein niemand gleichmäßige Sicherheitsabstände zuverlässig gewährleisten könne. Auf Verkehrslagen in Hochgeschwindigkeitsbereichen, wie sie außerhalb geschlossener Ortschaften entstehen, sind solche Erwägungen von vornherein nicht übertragbar, weshalb dort ein Sicherheitsabstand grundsätzlich umso größer zu sein hat, desto höher die Geschwindigkeit ist, mit der ein Fahrzeugführer sein Fahrzeug führt.

cc) Zu einer starken Bremswirkung, die die Klägerin hier als „komplette“ Herunterbremsung beschrieben hat und die durch die Einhaltung des nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO gebotenen Sicherheitsabstandes nicht mehr beherrschbar wäre, würde allerdings auch keine „Motorbremse“ führen, wenn sich der Beklagte zu 2, wie die Klägerin allerdings nur unterstellt, verschalten hätte. Wäre die Bremswirkung einer Motorbremse so erheblich, dass sie, gemessen an den Reaktionszeiten, die von Kraftfahrzeugführern erwartet werden müssen, über den Sicherheitsabstand hinaus eine Relevanz für die Verkehrssicherheit besäßen, hätte der Gesetzgeber diese Phänomen längst dergestalt geregelt, dass die Bremslichter bereits beim Einsatz der Motorbremse und nicht erst beim Betätigen der Betriebsbremse aufleuchten müssen. Es ist deshalb auch nicht ersichtlich, dass sich mit dieser Erwägung eine atypische Verkehrslage begründen lässt, weshalb diese Annahme im Weiteren ebenfalls unerheblich ist und zu keiner weiteren Beweiserhebung führt.

c) Im Übrigen folgt auch aus den Schadensbildern, die die Klägerin – entgegen ihrer in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Behauptung, keine zu haben – doch noch nachgereicht hat, bereits eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Unfall auf Unaufmerksamkeit zurückzuführen ist. Den Schadensbildern lassen sich nämlich keine Beschädigungen im Frontbereich des klägerischen Fahrzeugs entnehmen. Diese hätten allerdings sichtbar sein müssen.

aa) Denn wäre es so gewesen, dass ein sorgfältiger Kraftfahrzeugführer von der Verkehrssituation tatsächlich hätte überfordert werden können, hätte das klägerische Fahrzeug allerdings zunächst auf das Beklagtenfahrzeug auffahren müssen, wenn es zuträfe, dass der Fahrer – wie die Klägerin vorgetragen hat – nicht mehr hätte ausweichen können.

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bb) Den vorgelegten Schadensbildern am klägerischen Fahrzeug lassen sich allerdings nur geringe Deformationen oberhalb des rechten Radkastens und eine Beschädigung am rechten Vorderrad, eine Schadenskennzeichnung rechtseitig oben am vorderen rechten Kotflügel und an der rechten Seite der Motorhaube entnehmen. Ferner ist die linke Seitenwand beschädigt. Eine Deformation im Frontbereich fehlt.

Daraus folgt, dass der klägerische Fahrer – entgegen des behaupteten Hergangs – zunächst doch ausgewichen ist und dann erst im weiteren Verlauf an das Beklagtenfahrzeug angestoßen ist. Ein derartiger Hergang kann allerdings mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Unaufmerksamkeit zurückgeführt werden, weil es nicht ungewöhnlich ist, dass es gerade in den Unaufmerksamkeitsfällen, dann, wenn die Gefahrenlage kurz vor dem Anstoß noch erfasst wird, zu reflexartigen Auslenkbewegungen kommt. Die hohe Wahrscheinlichkeit, dass es sich so verhalten hat, lässt sich allerdings den vorgelegten Schadensbildern entnehmen, weil diese zeigen, dass das klägerische Fahrzeug mit der linken Seite die Leitplanke touchiert hat und nur mit der vorderen rechten Seite am Fahrzeug der Beklagten hinten links angestoßen ist. Das bestätigt erst den weiteren, von der Klägerin geschilderten Hergang, wonach ihr Fahrer zwischen das Fahrzeug und die Leitplanken geraten sei, deckt sich aber vor allem mit der Darstellung der Beklagten, wonach es zu einem seitlich versetzten Anstoß gekommen sei. Unter Berücksichtigung der Fahrdynamik ist es deshalb auch ohne weiteres plausibel, dass die weiteren umstrittenen Kollisionen erst nach diesem ersten Unfallereignis gelegen haben. Für die Beurteilung der Anscheinslage sind die weiteren Kollisionen deshalb ebenfalls nicht erheblich.

cc) Da sich dieser Hergang bereits aufgrund der vorgelegten Schadensbilder mit hoher Wahrscheinlichkeit annehmen lässt, führt dazu, dass eine weitere Aufklärung durch einen Unfallsachverständigen nicht veranlasst ist. Eine Spurwechselsituation hat die Klägerin nämlich ebenso wenig behauptet, wie sie – trotz Hinweises auf die fehlenden Einzelheiten – näher dargelegt hat, welchen konkreten Abstand sie als Sicherheitsabstand qualifiziert und eingehalten hat. Die Würdigung der Tatsachen und der vorgelegten Beweismittel ist allerdings alleinige Aufgabe des Gerichts und nicht des Sachverständigen.

Da das erhebliche Detail, dass der klägerische Fahrer versucht hat, einem Auffahren auf das Heck zu entgehen, angesichts der fehlenden Angaben zum eingehaltenen Sicherheitsabstand, eine typische Unfallkonstellation nicht mehr ausgeschlossen erscheinen lässt, waren die angebotenen Zeugen deshalb ebenfalls nicht mehr erheblich.

dd) Die denklogisch weitere Möglichkeit, dass die Bremslichter aufgrund eines technischen Defekts nicht erkennbar waren, war nicht Gegenstand des Rechtsstreits, weil die Klägerin den Rechtsstreit nicht mit einer derartigen Behauptung geführt hat. Eine derartige Annahme findet sich im Übrigen auch nicht in den vorgelegten Dokumenten oder im außerprozessualen Schriftverkehr (Anlage K 6, Blatt 27 d.A).

d) Welche Erheblichkeit die §§ 37 Abs. 2 StVO und 8 StVO haben sollen, hat sich im Übrigen auch nicht erschlossen. § 8 StVO regelt die Vorfahrt an Kreuzungen und Einmündungen und die Einzelheiten der Wartepflicht an unübersichtlichen Straßenstellen und Einmündungen. § 37 Abs. 2 StVO regelt die Einzelheiten von Lichtzeichenanlagen und Grünpfeilen. Um eine Verkehrssituation, die sich im Anwendungsbereich dieser Vorschriften zugetragen hat, handelt es sich bei einem Ereignis auf einer Bundesstraße im Hochgeschwindigkeitsbereich augenscheinlich nicht.

e) Die Klage war deshalb bereits entscheidungsreif (§ 300 ZPO) und im Ergebnis abzuweisen.

Ein möglicher Verursachungsbeitrag des Vorausfahrenden tritt bei einer verkehrstypischen Situation die der Unfallverursacher nach den Anscheinsregeln alleine zu vertreten hat, ebenso typischerweise zurück.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709, der Streitwert aus den §§ 3 ZPO, 48 GKG.

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