Skip to content

Verkehrsunfallhergang – Beweislast des Geschädigten

Oberlandesgericht Celle

Az: 14 U 240/03

Urteil vom 09.09.2004


In dem Rechtsstreit hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 24. August 2004 für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Oktober 2003 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Wert der Beschwer: 34.159,88 EUR.

Gründe:

(§ 540 Abs. 1 ZPO)

I.

Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 19. Dezember 2002 im Landkreis C. zwischen A. und P. ereignet haben soll. Wegen der näheren Sachdarstellung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Die Kammer hat die Klage abgewiesen, wegen der Begründung wird ebenfalls auf die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Prozessziel weiterverfolgt. Entgegen der Annahme des Landgerichts habe es sich nicht um einen sog. gestellten Verkehrsunfall gehandelt. Das ergebe sich aus der Aussage des Zeugen H., die glaubhaft sei. Die vom Landgericht angeführten Indizien rechtfertigten keine Beweislastumkehr zu Lasten des Klägers und keinen Rückschluss darauf, dass der Unfall abgesprochen gewesen sei. Der Kläger und der Zeuge H. hätten sich nur lose über eine kurzfristige nachbarschaftliche Beziehung gekannt, es habe auch angesichts der nicht ohne weiteres zu ersehenden Sachschäden keine Veranlassung bestanden, die Polizei hinzuzurufen. Die Vernehmung des Zeugen H. in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer sei in unsachlicher Atmosphäre durchgeführt worden, die Schilderung des Zeugen vom Unfallhergang plausibel. Dass sich der Unfall ohne weiteres so, wie er vom Kläger geschildert worden sei, abgespielt haben könne, ergebe sich auch aus einem vom Kläger selbst eingeholten Gutachten des Sachverständigen G.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteiles den Beklagten zu verurteilen, an ihn 34.159,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Januar 2003 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Den vom Kläger behaupteten Verkehrsunfall habe es – zumindest in dieser Form – nicht gegeben, falls doch, müsse er zwischen den Beteiligten abgesprochen gewesen sein. Darüber hinaus sei auch der vom Kläger behauptete Hergang des Geschehens nach wie vor nicht als plausibel anzusehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung erweist sich als unbegründet. Die Kammer hat aus zutreffenden tatsächlichen Erwägungen den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht für begründet angesehen. Dabei kann es im Ergebnis dahinstehen, ob die vom Landgericht zitierten Indizien sogar den Schluss rechtfertigen könnten, der Kläger und der Zeuge H. hätten den Verkehrsunfall gestellt, also abgesprochen und einvernehmlich durchgeführt (wofür durchaus gewichtige Indizien sprechen). Nach dem Ergebnis der vom Senat ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme (nochmalige Vernehmung des Zeugen H.) in Zusammenschau mit der bereits von der Kammer durchgeführten Vernehmung verschiedener Zeugen steht es nämlich schon nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der bei dem Beklagten haftpflichtversicherte Zeuge H. überhaupt an dem behaupteten Verkehrsunfall beteiligt gewesen ist. Das aber hat der Kläger (im Gegensatz zu den Indizien für einen gestellten Verkehrsunfall) zu beweisen, worauf der Senat bereits mit Beschluss vom 15. Januar 2004 (Bl. 164 ff. d. A.) hingewiesen hat. Zweifel an der hinreichenden Aufklärbarkeit des Geschehens gehen daher zu Lasten des Klägers.

Denn auch wenn der Kläger mit Hilfe des von ihm eingeholten Gutachten des Sachverständigen G. (der dem Senat aus diversen Verfahren bekannt ist und an dessen Sachkunde und Unparteilichkeit auch im vorliegenden Fall trotz seiner Tätigkeit im Auftrag einer Prozesspartei kein Anlass zu Zweifeln besteht) nachgewiesen hat, dass sich der Unfall durchaus in der geschilderten Weise abgespielt haben kann, lässt dies noch keinen Rückschluss darauf zu, dass es tatsächlich eine Vorfahrtsverletzung, und zwar gerade des Zeugen H. mit dem beim Beklagten versicherten VW-Transporter, gewesen ist, die Anlass für die Kollision des Klägers mit einem im Seitenraum der Straße stehenden Baum gewesen ist. Weil es zu einer Berührung zwischen den beiden angeblich beteiligten Fahrzeugen nicht gekommen ist, ist die Aufklärung dieser Frage – Beteiligung des Zeugen H. am Unfall – weder durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens noch durch die Vernehmung der weiteren vom Kläger benannten Zeugen (auf die dieser mit Schriftsatz vom 6. September 2004 noch einmal hingewiesen hat, die aber, wenn überhaupt, erst später zum Unfallort hinzugekommen sind) möglich, sondern beschränkt auf die Bekundungen des Zeugen H. und die Angaben des Klägers zum Ablauf des Verkehrsunfalls.

Beide vermögen indessen den Senat nicht zu der vollen Überzeugung zu bringen, dass es tatsächlich der Zeuge H. gewesen ist, der an dem bewussten Tage die Vorfahrt des Klägers verletzt hat und diesen damit zu dem letztlich schadensstiftenden Ausweichmanöver veranlasst hat. Vielmehr verbleiben – auch genährt durch die von der Kammer zutreffend herausgearbeiteten Indizien – zumindest Zweifel von einigem Gewicht an der Richtigkeit dieser Behauptung des Klägers (worauf der Senat, seiner Verpflichtung gemäß § 279 Abs. 3 ZPO folgend, bereits am Schluss der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat):

So hat der Zeuge H. zwar die Schilderung des Klägers vom Unfallhergang grundsätzlich bestätigt, insbesondere bei der Hinterfragung von Details betreffend gefahrene Geschwindigkeiten oder Abstände sind seine Bekundungen aber vergleichsweise unpräzise geblieben, was nicht vorbehaltlos dafür spricht, dass der Zeuge den von ihm geschilderten Vorfall tatsächlich selber so erlebt hat.

Insbesondere aber die Umstände des Verhaltens des Zeugen und des Klägers nach dem Unfall (die das Landgericht zu der Überzeugung gebracht haben, der Unfall müsse gar gestellt gewesen sein) erscheinen auch dem Senat wenig plausibel und bieten deswegen Anlass, die Richtigkeit der Bekundung des Zeugen zu bezweifeln. So hat der Zeuge – unzutreffenderweise – die Frage des Landgerichts nach einer Bekanntschaft zwischen ihm und dem Kläger zunächst verneint. Die Begründung hierfür erscheint hergesucht und ist auch in der erneuten Vernehmung des Zeugen durch den Senat nicht nachvollziehbarer geworden. Der (angeblichen) Wertung des Zeugen, die halbjährige unmittelbare Nachbarschaft zwischen ihm und dem Kläger (und das auch noch in ländlicher Umgebung, die insbesondere der Kläger zur Begründung für das auffallend gute Verhältnis der beiden angeblich Unfallbeteiligten nach dem Unfall bemüht hat) habe nicht zu einer „Bekanntschaft“ im Sinne jeder noch so engen Definition dieses Begriffes geführt, vermag der Senat nicht zu folgen. Hinzu kommt, dass der Kläger die Ehefrau des Zeugen H. sogar noch weit länger, nämlich von Kindheit an, gekannt hat, wie der Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat. Angesichts dessen liegt es nicht fern, dass der Zeuge die von der Kammer an ihn gerichtete Frage nach einer Bekanntschaft zunächst vielmehr deswegen verneint hat, um das von ihm zu schildernde Geschehen unverdächtiger erscheinen zu lassen. Ebenso wenig vermag der Senat nachzuvollziehen, dass der Zeuge während der Zeit der immerhin ein halbes Jahr währenden unmittelbaren Nachbarschaft mit dem Kläger so gut wie gar nicht gesprochen haben will. Dies ist (gerade „auf dem Dorf“) nicht, auch nicht mit einer besonderen beruflichen Beanspruchung beider, ernsthaft erklärbar. Hinzu kommt, dass der Kläger und der Zeuge, wie dieser auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten des Beklagten eingeräumt hat (angeblich erst nach dem Unfall), ein bemerkenswert gutes Verhältnis entwickelt haben: So ist der Zeuge vom Kläger mehrfach mit Dachdeckerarbeiten beauftragt worden, beide sind sogar gemeinsam mit einem Pkw zu dem Gerichtstermin vor dem Landgericht Hannover gefahren. Dass sich diese bemerkenswert gute Beziehung erst nach und gerade infolge dieses Verkehrsunfalls entwickelt haben soll, ist wenig glaubhaft und zudem nicht einleuchtend erklärt worden: Vielmehr soll nach der Bekundung des Zeugen H. der Kontakt der beiden nach dem Unfall angeblich durch ein Gespräch hergestellt worden sein, bei dem der Zeuge wegen der ihm durch die Versicherung mitgeteilten beachtlichen Schadenshöhe den Kläger „zur Rede stellen“ wollte. Dass sich erst aus dieser eher auf einen Konflikt hindeutenden Situation zufällig die besonders gute geschäftliche und private Beziehung zwischen dem Kläger und dem Zeugen entwickelt haben soll, ist wenig nahe liegend.

Dem entspricht es im Übrigen auch, dass der Kläger den Zeugen H. (entgegen der bei Verkehrsunfällen sonst üblichen Konstellation) nicht mitverklagt hat.

Schließlich hat sich der Zeuge H. selber durch den Inhalt seiner Bekundungen in der Vernehmung vor dem Senat keineswegs als in jeder Hinsicht gesetzestreu dargestellt: So haben der Zeuge (wie auch der Kläger) als Begründung dafür, dass die Polizei nicht zum Unfall hinzugerufen worden ist (was ebenfalls Misstrauen weckt, weil dies auch für die Konstellation eines manipulierten Verkehrsunfalls nicht untypisch ist), angegeben, dass der Zeuge darum gebeten habe, weil er im Verkehrszentralregister vielfach vermerkt gewesen sei und den – erneuten – Verlust seines Führerscheines befürchtet habe. Dass der Zeuge unter diesen Umständen gleichwohl erklärtermaßen für den öffentlichen Straßenverkehr gesperrte Wege befahren und dabei auch noch während der Fahrt mit einem Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung telefoniert hat, wirft nicht das beste Licht auf ihn. Daran vermag auch seine berufliche Qualifikation und etwaige Reputation als Handwerksmeister, auf die der Kläger mit Schriftsatz vom 6. September 2004 noch einmal hingewiesen hat, nichts zu ändern.

Hinzu kommt, dass der Kläger auffälligerweise auf die polizeiliche Aufnahme des Verkehrsunfalls vorliegend sogar verzichtet hat, obwohl es zwischen den beiden angeblich unfallbeteiligten Fahrzeugen nicht einmal zu einer Berührung (mit der Möglichkeit eines auch nachträglichen Nachweises des Unfallablaufs) gekommen ist. Dies erscheint auch insbesondere deswegen bedenklich, weil der Kläger bereits zuvor problematische Erfahrungen mit der Abwicklung einer Vielzahl von Schadensfällen gehabt hat. Angesichts dessen fehlte ihm im vorliegenden Fall weder die Veranlassung noch die Erfahrung, für einen möglichst sicheren Schadensnachweis zu sorgen, zumal, wenn die „Bekanntschaft“ zwischen ihnen tatsächlich nur so lose gewesen sein sollte, wie der Kläger und der Zeuge behauptet haben.

Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass der Zeuge H. tatsächlich an dem Verkehrsunfall beteiligt gewesen ist, mithin eine Ursache für den dem Kläger entstandenen Sachschaden gesetzt hat.

Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Den Wert der Beschwer hat der Senat mit Blick auf § 26 Nr. 8 EGZPO festgesetzt. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos