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Verkehrsunfallmanipulation – Anscheinsbeweis und Vollbeweis

Oberlandesgericht Düsseldorf

Az: I-1 U 198/06

Urteil vom 20.08.2007


Auf die Berufung des Klägers wird das am 24. August 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 16.593,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.179,23 € seit dem 13.08.2004 und aus weiteren 413,90 € seit dem 20.06.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 7 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 93 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

I.
Die zulässige Berufung hat auch vollumfänglich in der Sache Erfolg.

Der Kläger kann von den Beklagten vollständigen Ersatz seines infolge des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom 21.07.2004 erlittenen Schadens aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVG verlangen.

Die mit der Berufung erhobenen Einwendungen gegen das angefochtene landgerichtliche Urteil greifen im Ergebnis durch. Zwar ist nicht zu verkennen, dass das Geschehen einige Aspekte aufweist, die als Indizien für einen gestellten Unfall angesehen werden könnten. Insgesamt sind diese für eine Manipulation sprechenden Indizien jedoch in der gebotenen Gesamtschau nicht von derartigem Gewicht, dass keine vernünftigen Zweifel an der „Freiwilligkeit“ des Schadengeschehens verbleiben würden.

Dass das Landgericht nach Erhebung der Beweise zu der Überzeugung gelangt ist, dass ein manipulatives Vorgehen der Unfallbeteiligten als erwiesen angesehen werden kann, ist rechtlich vor dem Hintergrund des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu bewerten. Danach hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen insoweit zugrunde zu legen, als nicht konkrete Anhaltpunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

Solche konkreten Anhaltspunkte sind hinsichtlich der vom Landgericht vorgenommenen Beweiswürdigung nach Auffassung des erkennenden Senats gegeben. So hat das Landgericht nicht nur eine Reihe von gegen die Annahme eines gestellten Unfalls sprechende Indizien nicht berücksichtigt, sondern zudem auch einigen Tatsachen Indizwirkung zu Lasten des Klägers beigemessen, die bei näherer Betrachtung allenfalls neutralen Charakter aufweisen. Darüber hinaus hat das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung die Beweisgrundsätze fehlerhaft angewendet.

Im Einzelnen ist hierzu Folgendes auszuführen:

1.
Auszugehen ist von dem beweisrechtlichen Ansatz, dass die Beklagten die Einwilligung des Klägers in die Verletzung seines Eigentums nach dem Beweismaßstab des § 286 ZPO zu beweisen haben.

Die Regeln des Anscheinsbeweises kommen den Beklagten entgegen der Auffassung des Landgerichts dabei nicht zu Gute.

Denn ein Anscheinsbeweis kommt nur bei typischen Geschehensabläufen in Betracht, wenn also ein bestimmter Lebenssachverhalt vorliegt, der generell den Schluss auf eine bestimmte andere Tatsache zulässt. Ist eine derartige Typizität gegeben, ist der Beweis vorläufig erbracht und es ist dann Sache des Gegners, diesen Beweis des ersten Anscheins zu erschüttern. Im Bereich der Unfallmanipulation kommt ein derartiger Anscheinsbeweis nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht in Betracht (NZV 1996, 321 = r + s 1996, 132 m. zust. Anm. Lemcke).

Da der direkte Beweis einer Einwilligung des Geschädigten in der Regel -so auch vorliegend- nicht zu führen ist, ist die Gegenseite auf den Indizienbeweis angewiesen, in dessen Rahmen eine Gesamtschau der für und gegen eine Unfallmanipulation sprechenden Tatsachen zu erfolgen hat.

2.

Dieser Beweis ist der Beklagtenseite vorliegend aber nicht gelungen. Die vorhandene Indizienkette reicht nicht aus, um den nach § 286 ZPO erforderlichen Vollbeweis eines Manipulationsgeschehens zu erbringen.

a) Für ein gestelltes Unfallgeschehen spricht zunächst einmal sicherlich die Bekanntschaft der beteiligten Personen, insbesondere des Klägers und der Zeugin E..

b) Indizielle Bedeutung hat ferner der Umstand, dass der Zeuge S. und vor allem die Zeugin E. in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen leben beziehungsweise zum Unfallzeitpunkt gelebt haben. Hierdurch wäre für diese Personen dem Grunde nach ein finanzielles Motiv für die Beteiligung an einem entsprechenden Versicherungsbetrug des Klägers gegeben gewesen.

Andererseits relativiert sich dieser Aspekt in Bezug auf die Zeugin E. dadurch, dass diese durch das Schadensereignis ihre Anstellung bei der Beklagten zu 1. aufs Spiel gesetzt hat (ein Risiko, welches sich im Anschluss an den Vorfall in Form einer fristlosen Kündigung tatsächlich auch verwirklicht hat).

In Bezug auf die Person des Zeugen S. ist anzumerken, dass dessen Einbeziehung in das vermeintliche Tatgeschehen nicht nahe liegt. Zum einen erscheint es aus Sicht der möglichen Haupttäter ungewöhnlich, einen weiteren, für den eigentlichen Geschehensablauf nicht erforderlichen Dritten ohne Not in das Tatgeschehen einzuweihen (was auch für den Zeugen P. gilt, den das Landgericht offensichtlich ebenfalls als Beteiligten an dem angenommenen Manipulationsversuch ansieht). Dass der Zeuge S. als bloßer Zeuge fungieren sollte, kann nicht ernsthaft angenommen werden. Die Einbeziehung eines sturzbetrunkenen und kaum erinnerungsfähigen Zeugen kann aus der Sicht eines potentiellen Versicherungsbetrügers nur als ziemlich fern liegende Option bezeichnet werden.

c) Vergleichbares gilt im Übrigen auch für den Kläger selbst. Sofern dieser tatsächlich gemeinsam mit der Zeugin E. das Unfallgeschehen im Vorfeld abgesprochen und geplant hätte, erschiene das weitere Verhalten des Klägers am Abend des Geschehens, sich in erheblichem Maße zu betrinken, unverständlich. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger in Kenntnis des bevorstehenden Geschehens und angesichts der nie ganz auszuschließenden Unwägbarkeiten klaren Kopf behält, um eventuell notwendig werdende Maßnahmen vor Ort ergreifen zu können. Hierzu war der Kläger aber offenkundig alkoholbedingt gar nicht mehr in der Lage.

d) Entgegen der Auffassung des Landgerichts sprechen weder Ort noch Zeit des Schadensgeschehens indiziell für ein manipulatives Vorgehen der Beteiligten. Zwar ist es richtig, dass gestellte Unfälle häufig zur Nachtzeit an abgelegenen Orten passieren. Hintergrund dieser Vorgehensweise ist der Versuch, mögliche neutrale Zeugen für das Geschehen auszuschließen.

Diesen Vorgaben wird aber die Unfallörtlichkeit nicht gerecht. Dabei spielt es keine Rolle, dass sich die Hoffläche nicht in einer belebten Umgebung befindet. Unstreitig fand in der Unfallnacht auf dem Reiterhof eine Feierlichkeit mit mehreren Gästen statt. Die hierdurch bedingte Gefahr, dass auch weitere Personen auf das Geschehen und etwaige mögliche Auffälligkeiten aufmerksam werden könnten, war von Anfang an gegeben und kann auch dem Kläger und der Zeugin E. nicht verborgen geblieben sein. Aus deren Sicht hätte es vor diesem Hintergrund wesentlich näher gelegen, den vermeintlich gestellten Unfall an einem anderen, ruhigeren Abend zu inszenieren.

Im Hinblick auf die Unfallörtlichkeit ist zudem zu berücksichtigen, dass es für die Anwesenheit der Beteiligten am Unfallort -anders als in vielen anderen Manipulationsfällen- eine plausible Erklärung gibt. Es handelt sich hier nicht um irgendeine „gottverlassene“ Gegend, sondern um den Wohnsitz der Lebensgefährtin des Klägers und der Mutter der Zeugin E..

e) Die eindeutige Verschuldensfrage ist als eher neutraler Gesichtspunkt zu bewerten.

Zwar ist gerade dieser Aspekt typischerweise prägend für ein fingiertes Unfallgeschehen, da nur so die sichere Grundlage für eine vollständige Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers geschaffen wird. Es ist aber andererseits auch nicht zu verkennen, dass Unfälle, die allein auf dem Verschulden nur eines der Unfallbeteiligten beruhen, keine Seltenheit darstellen. Eine ungewöhnliche Konstellation ist darin jedenfalls nicht zu erkennen.

f) Die an dem Schadensereignis beteiligten Fahrzeuge weisen entgegen der Ansicht des Landgerichts allenfalls in einigen Punkten die bei manipulierten Unfällen typischerweise anzutreffenden Merkmale auf. So ist es zwar zutreffend, dass das beschädigte Fahrzeug häufig der so genannten Luxusklasse zuzuordnen ist und das Schädigerfahrzeug sich regelmäßig durch eine große und stabile Bauweise auszeichnet.

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Untypisch in Bezug auf den Pkw des Klägers ist aber das noch relativ junge Alter und die geringe Laufleistung. Zudem wies der Wagen keinerlei Vor- oder Altschäden auf und war darüber hinaus auch noch vollkaskoversichert.

g) Die fiktive Abrechnung der Reparaturkosten auf Gutachtenbasis ist zwar ebenfalls Teil einer typischen Konstellation bei Unfallmanipulationen.

Andererseits handelt es sich aber nicht nur um eine völlig legale, sondern zudem auch durchaus geläufige Schadensabrechnungsweise. Grund zum Argwohn kann dieser Aspekt lediglich im Zusammenspiel mit anderen, eindeutigen Beweisanzeichen bieten.

Der mit dieser Abrechnungsweise bei Manipulationen in der Regel anzutreffende Umstand, dass der Anspruchsteller auf eine teure Werkstattreparatur verzichtet und den Schaden lediglich notdürftig in Eigenregie behebt, kann im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres unterstellt werden. Es lässt sich nicht zum Nachteil des Klägers feststellen, dass die Instandsetzung des Wagens lediglich im Wege einer Not- oder Billigreparatur erfolgt wäre.

h) Dass sich der Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge nicht so zugetragen hätte, wie von dem Kläger behauptet, lässt sich nach dem Ergebnis der gerichtlich angeordneten sachverständigen Überprüfung nicht feststellen. Vielmehr hat der Sachverständige Koch ermittelt, dass sämtliche Schäden an den beiden beteiligten Fahrzeugen mit dem von dem Kläger geschilderten Unfallverlauf kompatibel sind.

Die in erster Linie auf die Aufzeichnungen der Tachoscheibe gestützte Vermutung der Beklagten, der Zusammenstoß habe in anderer Form, insbesondere auch an einem anderen Ort stattgefunden, lässt sich demgegenüber nicht verifizieren. Insoweit hat der Sachverständige zutreffend auf den Umstand verwiesen, dass bezüglich der auf der Tachoscheibe befindlichen Aufzeichnungen derart viele technische Unregelmäßigkeiten zu verzeichnen sind, dass von diesbezüglichen verlässlichen Daten nicht ausgegangen werden kann. Dies ergibt sich im Übrigen auch schon aus der schriftlichen Diagrammauswertung der Fa. S. V. T. GmbH vom 15.11.2004.

Schwerwiegendstes Verdachtsmoment in diesem Zusammenhang ist die Aussage der Zeugin E., deren Entfernungs- und Geschwindigkeitsangaben definitiv nicht vereinbar sind mit dem vorhandenen Schadensbild. Es liegt -auch in Anbetracht der diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen K.- auf der Hand, dass die Zeugin E. den Schaden an dem Pkw des Klägers unmöglich herbeigeführt haben kann, wenn sie mit dem Bus der Beklagten zu 1. lediglich eine Strecke von 1,5 – 2 Metern im Schritttempo zurück gelegt hätte. Ob die Zeugin insofern lediglich einer nach Auffassung des Klägers „frauentypischen“ Fehleinschätzung unterlegen ist, muss angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Zeugin E. um eine erfahrene Berufskraftfahrerin handelt, bezweifelt werden.

Realistischer erscheint insofern die Annahme, dass die Zeugin den bloßen Versuch unternommen hat, mit einer verharmlosenden Schilderung des Geschehens ihren eigenen Fahrfehler -der allerdings für eine derart erfahrene Berufskraftfahrerin ungewöhnlich ist- zu relativieren. Selbst wenn ihr hierdurch wegen der bereits erfolgten Kündigung durch die Beklagte zu 1. keine greifbaren Vorteile erwachsen mögen, so wäre ein solches Verhalten gleichwohl menschlich erklärlich und keinesfalls ungewöhnlich.

Im Gegenteil müsste bei Unterstellung eines verabredeten Unfallgeschehens das Aussageverhalten der Zeugin E. als außergewöhnlich ungeschickt bezeichnet werden. Die Beteiligten mussten nämlich mit der ernsthaften Möglichkeit rechnen, dass seitens des Gerichts ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten eingeholt werden würde, welches auch Aussagen zu der Anstoßgeschwindigkeit des Busses trifft. Immerhin lag zum Zeitpunkt der Zeugenaussage auch schon das von der Beklagten zu 2. eingeholte private Sachverständigengutachten des Sachverständigen-Büros H. vor, welches u.a. auch Angaben zu der von der Zeugin E. gefahrenen Geschwindigkeit enthielt.

Die Aussagen der Zeugen S. und P. sieht der Senat im Gegensatz zum Landgericht nicht in einem erwiesenen Widerspruch zu den Feststellungen des Sachverständigen K..

Dass der Zeuge S. nach eigenen Angaben über die Fahrertür des Busses aussteigen musste, mag auf einen möglichen kollisionsbedingten technischen Defekt der Beifahrertür zurückzuführen sein (diese Möglichkeit hat der Sachverständige bei seiner Anhörung ausdrücklich bestätigt, Bl. 196 GA). Gegebenfalls wollte der Zeuge aber auch nur schlicht das Risiko vermeiden, durch ein Öffnen der Beifahrertür weiteren Schaden an dem Pkw des Klägers anzurichten, zumal sich der Zeuge in einem erheblich angetrunkenen Zustand befand.

Was die Angaben des Zeugen P. betrifft, ist zunächst einmal festzuhalten, dass sich dessen (mit dem Klägervortrag übereinstimmende) Schilderung als zutreffend erwiesen hat, dass er den Wagen des Klägers tatsächlich noch vor Eintreffen des Abschleppwagens vom Kollisionsort entfernt hat. Diese Angabe hat der Zeuge S. ausdrücklich bestätigt. Dass der Zeuge P. nach eigener Erinnerung über die Beifahrertür in den Mercedes des Klägers eingestiegen sein will, mag zwar angesichts der Feststellungen des Sachverständigen K. zur Möglichkeit eines Einstiegs über die Fahrerseite ungewöhnlich erscheinen. Legt man allerdings die von dem Sachverständigen erstellte Skizze von der Endstellung der beiden beteiligten Fahrzeuge zugrunde, erscheint ein Blockieren der Fahrertür des Mercedes durch den seitlich daneben stehenden Bus gleichwohl nicht unplausibel.

3.

Danach lässt sich zusammenfassend feststellen, dass es vorliegend zwar einzelne Aspekte des Schadensereignisses gibt, die in gewissem Umfang Zweifel an einem realen Unfallgeschehen rechtfertigen können. So erscheint ein manipulatives Vorgehen der an dem Schadensereignis beteiligten Personen auch durchaus möglich. In der gebotenen Gesamtschau, die auch die gegen ein Täuschungsmanöver sprechenden Umstände zu berücksichtigen hat, lassen sich solche Indizien aber keinesfalls in einer derartigen Dichte feststellen, dass von einer Einwilligung des Klägers in die Beschädigung seines Fahrzeugs ausgegangen werden könnte. Vielmehr bedürfte es hierfür weiterer stichhaltiger Merkmale, die dann in ihrer Summe einen entsprechenden Rückschluss mit der erforderlichen Sicherheit zuließen. An solchen zusätzlichen Indizientatsachen fehlt es indes im vorliegenden Fall.

4.

Die mit der Klage geltend gemachte Schadenshöhe steht nach der bereits erstinstanzlich erfolgten Teilklagerücknahme bezüglich der Nutzungsausfallentschädigung und des Mehrwertsteueranteils der Sachverständigenkosten zwischen den Parteien außer Streit.

Der Zinsanspruch in Bezug auf die Hauptforderung folgt aus § 288 Abs. 1 BGB. Hinsichtlich der als Nebenforderung geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten kann der Kläger die von ihm beanspruchten Prozesszinsen aus § 291 BGB verlangen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO hinsichtlich der Kosten des Berufungsrechtszuges. Bezüglich der erstinstanzlich angefallenen Kosten waren dem Kläger die auf die Teilklagerücknahme entfallenden anteiligen Kosten nach § 269 Abs. 3 ZPO aufzuerlegen.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 16.179,23 €.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

 

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