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Verkehrsunfallmeldung Versicherung – wahrheitsgemäße Angaben

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht- Az: 7 U 86/06- Urteil vom 13.12.2007

In dem Rechtsstreit hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2007 für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. September 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsrechtszuges.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge leistet.

Zusammenfassung

Der Fall betrifft eine Klage eines landesweit tätigen gewerblichen Autovermieters gegen zwei Beklagte wegen Schäden, die durch die Zerstörung eines von ihnen gemieteten Fahrzeugs entstanden sind. Ein Beklagter hatte das Auto gemietet, während der andere der Fahrer war. Der Mietvertrag enthielt eine Haftpflichtversicherung, die den maximal zu zahlenden Schadenersatz auf 950 € begrenzte. Das Auto wurde bei einem Zusammenstoß mit einem anderen Auto beschädigt, nachdem der Fahrer ein Überholmanöver versucht hatte. Der Vermieter machte geltend, dass die Beklagten für den gesamten Schaden und nicht nur für den Höchstbetrag hafteten. Eine untere Instanz entschied zugunsten des Vermieters, woraufhin die Beklagten Berufung einlegten. In der Berufungsverhandlung stellte das Gericht fest, dass die Beklagten für die gesamten Schadenskosten und nicht nur für den Höchstbetrag haften, und wies die Berufung zurück.

Gründe:

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Die Klägerin, ein bundesweit tätiger gewerblicher Autovermieter, nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz wegen der Beschädigung eines ihrer Mietfahrzeuge in Anspruch.

Die Beklagte zu 2. mietete bei der Klägerin für die Zeit vom 8. bis 15. August 2005 einen Porsche 911, berechtigter Fahrer sollte der Beklagte zu 1. sein. Vereinbart war unter anderem eine Haftungsreduzierung für alle Schäden an dem Fahrzeug auf 950,00 EUR, zugrunde lagen die Mietvertragsbedingungen der Klägerin Stand 1. Februar 2005 (Bl. 20/21 d.A.). Am 14. August 2005 waren die Beklagten – der Beklagte zu 1. als Fahrer, die Beklagte zu 2. als Beifahrerin – auf dem Weg von F nach G. Im Zuge der Bundesstraße Z zwischen F und P überholte der Beklagte zu 1. – die Einzelheiten sind streitig – am so genannten A-Berg (berganfahrend) aus einer Kolonne heraus jedenfalls zwei Fahrzeuge. Aus Richtung P kamen dem Beklagten zu 1. dabei mehrere Fahrzeuge entgegen, an erster Stelle das von dem Zeugen B geführte Fahrzeug, dahinter das des Zeugen C. Angesichts des überholenden Fahrzeuges des Beklagten zu 1. bremste der Zeuge B das von ihm geführte Fahrzeugs ab, der Zeuge C bremste ebenfalls. Das Fahrzeug des Zeugen C geriet ins Schleudern, kam auf die Gegenfahrbahn und kollidierte mit dem vom Beklagten zu 1. gelenkten Porsche. Die Einzelheiten des Unfallherganges waren erstinstanzlich und sind auch in der Berufungsinstanz streitig.

Bei der Kollision erlitt das Mietfahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden, die Gesamtschadenshöhe mit 49.484,18 EUR – wobei die Klägerin den reinen Fahrzeugschaden in gewillkürter Prozessstandschaft für die Y GmbH & Co. KG als Leasinggeberin geltend macht – ist unstreitig.

Nach dem Unfall wurde der Klägerin ein von beiden Beklagten unterschriebener Unfallbericht (Bl. 22 d.A.) per Telefax übersandt, in dem es zum Unfallhergang heißt: „Ich fuhr auf der rechten Straßenseite … in Richtung P. Ein mir entgegenkommender Pkw ist mir in die linke Seite meines Fahrzeuges gefahren.“

Die Klägerin war und ist der Auffassung, die Beklagten seien ihr zum Schadensersatz in voller Höhe verpflichtet. Die vertraglich vereinbarte Haftungsreduzierung auf 950,00 EUR greife nicht. Der Beklagte zu 1. habe den Unfall grob fahrlässig verursacht, die Beklagte zu 2. darüber hinaus ihre Verpflichtung zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Schilderung des Unfallherganges verletzt.

Das Landgericht hat der auf Zahlung von 49.484,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2006 sowie Freihaltung der Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 725,40 EUR gerichteten Klage vollen Umfanges stattgegeben. Nach Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen B sowie des Zeugen C stehe fest, dass der Beklagte zu 1. den Unfall jedenfalls fahrlässig verursacht habe, weil er durch sein Überholmanöver den Gegenverkehr gefährdet habe. Die Beklagte zu 2. sei ihrer mietvertraglichen Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Rückgabe des Fahrzeuges nicht nachgekommen, von daher hafte sie auf Schadensersatz (§§ 280, 283 BGB). Beide Beklagte könnten sich auf die vereinbarte Haftungsreduzierung nicht berufen. Denn die Beklagte zu 2. habe schuldhaft die Klägerin nicht vollständig und wahrheitsgemäß über den Unfallhergang informiert, infolge dessen könne sich auch der Beklagte zu 1. nicht auf die Haftungsreduzierung berufen, so dass es auf die Frage einer grob fahrlässigen Unfallverursachung nicht ankomme.

Die Beklagten, die mit ihrer Berufung auf Änderung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage antragen, während die Klägerin Zurückweisung der Berufung beantragt, rügen insbesondere, das Landgericht habe verkannt, dass eine vertraglich vereinbarte Haftungsreduzierung sich nach dem Leitbild der Kaskoversicherung zu richten habe. Demzufolge habe das Landgericht ebenfalls übersehen, dass es auf die Relevanz eines vermeintlichen Verstoßes der Beklagten zu 2. gegen ihre Obliegenheit zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Mitteilung des Unfallherganges ankomme. Zudem liege kein schuldhafter Verstoß der Beklagten zu 2. vor, denn nach ihrem subjektiven Unfallerleben sei es so gewesen, dass der Überholvorgang abgeschlossen gewesen sei, und die Beklagten sich in Geradeausfahrt befunden hätten, als es zur Kollision gekommen sei. Zudem habe das Landgericht verfahrensfehlerhaft Beweisantritte übergangen, auch die Beweiswürdigung durch das Landgericht greifen die Beklagten an. Sie sind weiterhin der Auffassung, der Beklagte zu 1. habe den Unfall weder fahrlässig noch gar grob fahrlässig verursacht.

Zweitinstanzlich behaupten die Beklagten, vor Übersendung der Unfallmeldung an die Klägerin hätten sie sich anwaltlich beraten lassen (Zeugnis ihres erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten), der erläutert habe, die Unfallschilderung müsse sich nicht auf ein bereits abgeschlossenes Überholmanöver erstrecken. Daher fehle es im Hinblick auf die Unfallschilderung jedenfalls an der subjektiven Komponente der groben Fahrlässigkeit.

Die Klägerin bestreitet den zweitinstanzlichen Vortrag der Beklagten zum Zustandekommen der Unfallmeldung, verteidigt im Übrigen das angefochtene Urteil und ist der Auffassung, auch unter Zugrundelegung des Leitbildes der Kaskoversicherung für die Haftungsfreistellung könne sich der Beklagte zu 1. angesichts der Obliegenheitsverletzung der Beklagten zu 2. schon gar nicht auf die Haftungsreduzierung berufen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin und des Zeugen B, sowie der Zeugen C und D. Der Zeuge E ist verstorben, konnte daher nicht vernommen werden. Weiterhin wurden die Beklagten persönlich gemäß § 141 ZPO angehört. Wegen des Inhalts wird auf den Berichterstattervermerk über den Termin vom 12. Juli 2007 verwiesen.

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung des unstreitigen Schadens sowie Freihaltung vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt.

Zwar entspricht es ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung – auch der des erkennenden Senats -, dass sich eine gegen Entgelt vereinbarte mietvertragliche Haftungsreduzierung – wie hier – an dem Leitbild der Kaskoversicherung zu orientieren hat (vgl. BGH NJW 1982, S. 987 ff, OLG Hamm, Urteil vom 22.06.2005 – 30 U 208/04; Kammergericht, Urteil vom 8. Februar 1999, 22 U 5530/97); gleichwohl ist die Haftung der Beklagten nicht auf den vereinbarten „Selbstbehalt“ in Höhe von 950,00 EUR beschränkt. Vielmehr haften sie vollen Umfanges für den der Klägerin bzw. der Y GmbH & Co. KG aufgrund des Unfalles entstandenen Schaden.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte zu 1., nachdem er zuvor bereits Fahrzeuge in der Kolonne, in der er sich selbst mit dem gemieteten Fahrzeug befand, überholt hatte („Kolonnenspringen“), sich nach Erreichen des X-Berges hinter dem Fahrzeug des Zeugen D befand. Er setzte trotz erkennbaren Gegenverkehrs berganfahrend zum Überholen auch des Fahrzeuges des Zeugen D an. Der an erster Stelle der entgegenkommenden Kolonne fahrende Zeuge B bremste, nachdem er bereits zuvor die Geschwindigkeit wegen eines ebenfalls überholenden anderen Fahrzeuges herabgesetzt hatte, deutlich ab. Dem Beklagten zu 1. gelang es, kurz vor dem Fahrzeug des Zeugen D wieder nach rechts einzuscheren, dies aber nur, weil der Zeuge D seinerseits sein Fahrzeug im Hinblick auf den Überholvorgang abgebremst hatte. Wegen des abbremsenden Fahrzeuges des Zeugen B musste der an zweiter Stelle in der dem Beklagten zu 1. entgegenkommenden Kolonne fahrende Zeuge C sein Fahrzeug ebenfalls abbremsen; wegen der zum Unfallzeitpunkt vorhandenen Nässe auf der Fahrbahn kam das Fahrzeug des Zeugen C ins Trudeln, geriet auf die Gegenfahrbahn und kollidierte mit dem gerade wieder nach rechts eingescherten Porsche. Der Zeuge D musste – um eine Folgekollision zu vermeiden – ebenfalls stark abbremsen. Damit ist gleichzeitig der Vortrag der Beklagten, zu der Kollision sei es nur gekommen, weil der Zeuge C seinerseits habe überholen wollen, widerlegt. Es handelt sich dabei vielmehr um eine reine Spekulation der Beklagten, die Beweisaufnahme hat keinen Anhaltspunkt dafür geliefert, dass der Zeuge C ein derartiges Überholmanöver auch nur vorgehabt, geschweige denn dazu angesetzt hätte.

Die Zeugen B, Fahrer und Beifahrerin des ersten entgegenkommenden Fahrzeuges, der Zeuge D sowie der Zeuge C haben – der Zeuge C, soweit er sich aufgrund der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen noch erinnern konnte – im Kern übereinstimmend das Überholmanöver des Beklagten zu 1. als angesichts der Straßenverkehrsverhältnisse gefährlich und sowohl den Gegenverkehr als auch das bzw. die überholten Fahrzeuge gefährdend geschildert und auch subjektiv so befunden. Dies insbesondere, weil der Beklagte zu 1. nicht etwa bei „freier Strecke“, sondern bei sich bergab näherndem Gegenverkehr zum Überholen ansetzte. Wenn der Beklagte zu 1. in seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat angegeben hat, die Strecke in Gegenrichtung sei völlig frei gewesen, erst nach seinem Einscheren sei Gegenverkehr da gewesen, ist auch dies widerlegt. Die Zeugen B, D und C haben übereinstimmend bekundet, dass die bergabfahrende Kolonne schon deutlich die Kuppe des X-Berges überfahren hatte, als der Beklagte zu 1. sein Überholmanöver einleitete.

Die Beklagten haften der Klägerin – dies zugrunde gelegt – rechtlich unter zweierlei Gesichtspunkten:

Die Beklagte zu 2. hat – zusammen mit dem Beklagten zu 1. – vorsätzlich gegen ihre mietvertragliche Obliegenheit (Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin) zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Meldung des Schadensfalles verstoßen, womit (Ziffer 11 der AGB der Klägerin) die Haftungsreduzierung in Wegfall geraten ist. Orientiert am Leitbild der Kaskoversicherung (§ 7 Abs. 5 Nr. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG) führt eine derartige Obliegenheitsverletzung zur Leistungsfreiheit des Versicherers, hier also der rechtlich als Versicherer zu behandelnden Klägerin.

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Die Schadensmeldung der Beklagten zu 2. war nicht nur objektiv falsch, sondern – entsprechend der Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG – ist die objektiv falsche Unfallschilderung auch vorsätzlich erfolgt (vgl. BGH NZV 2007, S. 186 f.).

Zwar behaupten die Beklagten zweitinstanzlich erstmals, die Unfallschilderung inhaltlich zuvor mit ihrem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten abgestimmt zu haben, der ihnen gesagt habe, ein bereits abgeschlossenes Überholmanöver müsse nicht angegeben werden. Abgesehen einmal davon, dass es sich dabei um in der Berufungsinstanz neuen, bestrittenen und gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigenden Vortrag handelt, so dass der Senat auch dem dazu angebotenen Zeugenbeweis nicht nachgehen muss, würde dies die Beklagte zu 2. nicht entlasten. Vielmehr war den Beklagten – wie sich aus ihren eigenen Angaben vor dem Senat ergibt – klar, dass der Überholvorgang untrennbar mit dem unmittelbar anschließenden Unfall verbunden war. Wenn die Beklagte zu 2. dies – sei es auch auf anwaltlichen Rat hin – ausgeblendet hat, vermag dies der Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG nicht entgegen zu stehen. Denn für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Unfallschilderung ist der Versicherungsnehmer – entsprechend hier die Beklagte zu 2. – selbst verantwortlich, die erforderliche Kenntnis von den objektiven Umständen hatte die Beklagte zu 2., sie hat – um die Umstände wissend – diese der Klägerin bewusst vorenthalten.

Kann sich damit aber der Versicherungsnehmer – entsprechend hier die Beklagte zu 2. – nicht auf die Haftungsreduzierung berufen, greift sinngemäß § 15 Abs. 2 AKB. Danach (vgl. auch BGH NJW 1982, S. 987 f.) kann bei bestehender „Volldeckung“ im Mietvertrag der berechtigte Fahrer nur dann vom „Versicherer“ – hier also der Klägerin – in Anspruch genommen werden, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Greift aber zugunsten des Versicherungsnehmers – hier der Beklagten zu 2. – die Haftungsfreistellung bzw. Haftungsreduzierung nicht, haftet auch der berechtigte Dritte, sofern ihm jedenfalls Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Dabei steht gleichwohl fest, dass der Beklagte zu 1. den Unfall nicht nur einfach fahrlässig, sondern grob fahrlässig verursacht hat. Wer – wie der Beklagte zu 1. – bergan aus einer Kolonne heraus bei Gegenverkehr in einer Art und Weise überholt, dass sowohl der Gegenverkehr als auch die überholten Fahrzeuge zur Vermeidung einer direkten Kollision bzw. um das Wiedereinscheren zu ermöglichen, bremsen müssen, verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße und lässt unbeachtet, was jedem hätte einleuchten müssen, nämlich dass sich das Überholen in einer derartigen Situation gänzlich verbietet. Steht die objektiv grob fahrlässige Herbeiführung des Schadensfalles fest, ist es Sache des Beklagten zu 1., sich subjektiv zu entlasten; er hat dazu lediglich vorgebracht, die Gegenfahrbahn sei frei gewesen. Das Gegenteil dessen steht aber fest, so dass es zulässig ist, aus dem Vorliegen der objektiven Umstände der groben Fahrlässigkeit auch auf die erforderliche subjektive Seite, dass ihn also auch soweit ein unentschuldbares Verschulden trifft, zu schließen. Auch von daher könnte sich der Beklagte zu 1. nicht auf die Vergünstigungen des § 15 Abs. 2 AKB berufen, so dass er selbst dann haften würde, wenn die Beklagte zu 2. in den Genuss der vereinbarten Haftungsreduzierung gekommen wäre.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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