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Verkehrsunfallprozess Beweis- und Darlegungslast zur Aktivlegitimation

Parklücke wird zum Zankapfel: Autofahrer streiten vor Gericht um Schadensersatz nach Unfall beim Ausparken. Kläger scheitert mit Klage, da er nicht beweisen kann, wer im gegnerischen Fahrzeug saß. Urteil zeigt: Beweise sichern ist nach einem Unfall das A und O.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Kläger hat die Klage eingereicht, weil er durch einen Verkehrsunfall geschädigt wurde.
  • Es ging um die Frage, ob der Kläger berechtigt ist, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen.
  • Die Schwierigkeit bestand darin, dass der Kläger nachweisen musste, dass er tatsächlich durch den Unfall geschädigt wurde und der Unfallgegner verantwortlich ist.
  • Das Gericht hat die Klage abgewiesen.
  • Das Gericht hat entschieden, dass der Kläger seine Aktivlegitimation und die Höhe des Schadens nicht ausreichend nachgewiesen hat.
  • Die Entscheidung basiert darauf, dass der Kläger nicht genügend Beweise vorgelegt hat, um seine Ansprüche zu stützen.
  • Auswirkungen der Entscheidung: Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen, was finanzielle Belastungen zur Folge hat.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, aber der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.
  • Kernbotschaft: Ohne ausreichende Beweise für Aktivlegitimation und Schadenshöhe können Ansprüche auf Schadensersatz nicht erfolgreich durchgesetzt werden.

Wer war am Steuer? Gericht weist Klage ab, da Kläger Fahrereigenschaft nicht beweisen konnte

Im Straßenverkehr passieren täglich Unfälle. Nicht immer läuft die Schadensregulierung nach einem Unfall reibungslos. Streit um die Schuld am Unfall, Höhe des Schadens oder die Übernahme der Kosten sind häufige Gründe für Prozesse vor Gericht. In einem Verkehrsunfallprozess spielt die Frage der Aktivlegitimation eine entscheidende Rolle. Sie bestimmt, wer überhaupt berechtigt ist, vor Gericht Ansprüche geltend zu machen. Wer also einen Unfall verursacht hat, kann nicht einfach jeden beliebigen Schadensersatzanspruch geltend machen.

Die Beweislast spielt eine wichtige Rolle, wenn es um die Frage der Aktivlegitimation geht. Wer Ansprüche auf Schadensersatz geltend macht, muss in aller Regel auch nachweisen, dass er überhaupt berechtigt ist, diese Ansprüche zu stellen. Das bedeutet, dass der Geschädigte in der Regel beweisen muss, dass er tatsächlich durch den Unfall geschädigt wurde und der Unfallgegner zumindest für diesen Teil des Schadens verantwortlich ist. Diese Beweislast kann sich im Einzelfall unterschiedlich gestalten und ist abhängig von den spezifischen Umständen des jeweiligen Verkehrsunfalls und der geltend gemachten Ansprüche. Umso wichtiger ist es, die einzelnen Schritte im Prozess genau zu analysieren, um zu verstehen, wie sich die Beweislast im konkreten Fall gestaltet und welcher Anspruch auf Schadensersatz tatsächlich durchsetzbar ist.

In der Folge soll ein Gerichtsurteil näher beleuchtet werden, das einen interessanten Aspekt der Beweislast im Rahmen der Aktivlegitimation im Verkehrsunfallprozess behandelt.

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Der Fall vor Gericht


Streit um Schadensersatz nach Verkehrsunfall landet vor Gericht

In einem Verkehrsunfall-Prozess vor dem Amtsgericht Viersen stritten die Parteien um Schadensersatzansprüche nach einem Zusammenstoß zweier PKW.

Der Beklagte zu 2) befuhr die T. Straße in Richtung V. und wollte einen am Fahrbahnrand wartenden PKW der Zeugin … umfahren, der auf eine freiwerdende Parklücke wartete. Dazu scherte der Beklagte auf die Gegenfahrbahn aus. Zeitgleich wollte die Zeugin … aus einer Parklücke ausparken und kollidierte dabei mit dem Fahrzeug des Beklagten.

Der Kläger als Halter des von der Zeugin … geführten Fahrzeugs verlangt nun Schadensersatz von den Beklagten. Er ist der Ansicht, der Beklagte zu 2) habe den Unfall alleine verschuldet. Zudem bestreitet er die Aktivlegitimation der Beklagten, da diese nicht nachgewiesen hätten, dass die Beklagte zu 1) Halterin und die Beklagte zu 2) berechtigter Fahrer des unfallbeteiligten PKW gewesen seien.

Gericht sieht Beweislast beim Kläger

Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Es sei Sache des Klägers gewesen, die Passivlegitimation der Beklagten zu beweisen. Der Kläger hätte daher nachweisen müssen, dass die Beklagten als Halter bzw. Fahrer für den Unfall verantwortlich seien. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen.

Zwar ergebe sich aus dem Unfallbericht der Polizei, dass die Beklagte zu 1) Halterin und die Beklagte zu 2) Fahrer des unfallbeteiligten PKW gewesen seien. Diese Angaben beruhten jedoch nur auf deren eigenen Angaben gegenüber der Polizei. Der Unfallbericht habe daher keinen Beweiswert für die Passivlegitimation der Beklagten.

Da der Kläger keine weiteren Beweise für die Passivlegitimation vorgelegt habe, könne er mit der Klage keinen Erfolg haben. Auf die Frage, wer den Unfall verschuldet habe, komme es daher nicht mehr an.

Kläger trägt Kosten des Rechtsstreits

Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der Kläger Berufung einlegen kann. Bis zur Rechtskraft kann der Kläger die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrags abwenden.

Empfehlungen für Geschädigte

Das Urteil zeigt, wie wichtig es für Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist, frühzeitig Beweise für die Haltereigenschaft und Fahrereigenschaft der Gegenseite zu sichern. Dazu können insbesondere dienen:

  • Zeugenaussagen
  • Fotos vom Unfallort
  • Videoaufnahmen (z.B. von Dashcams)
  • Halterauskunft des Kraftfahrtbundesamtes
  • Ermittlungen durch Privatdetektiv

Gelingt dieser Nachweis nicht, hat eine Schadensersatzklage selbst bei eindeutiger Schuldfrage kaum Aussicht auf Erfolg. Geschädigte sollten sich daher in jedem Fall anwaltlich beraten lassen, um keine Ansprüche zu verschenken.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung verdeutlicht die zentrale Bedeutung der Beweislast in Verkehrsunfallprozessen. Der Kläger trägt die Verantwortung, die Passivlegitimation der Beklagten als Halter und Fahrer des unfallbeteiligten Fahrzeugs nachzuweisen. Gelingt ihm dies nicht, ist die Klage unabhängig von der Verschuldensfrage abzuweisen. Geschädigte sollten daher frühzeitig alle verfügbaren Beweismittel sichern und anwaltlichen Rat einholen, um ihre Prozesschancen zu wahren.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil unterstreicht, wie wichtig es ist, nach einem Verkehrsunfall Beweise zu sichern, um Ihre Ansprüche erfolgreich durchsetzen zu können. Egal, ob Sie der Geschädigte oder der Unfallverursacher sind, es ist entscheidend, dass Sie die Identität des Fahrers und Halters des anderen Fahrzeugs zweifelsfrei nachweisen können. Ein Polizeibericht allein reicht dafür nicht aus.

Für Geschädigte: Wenn Sie Schadensersatz fordern möchten, müssen Sie beweisen können, wer für den Unfall verantwortlich ist. Sammeln Sie daher direkt am Unfallort so viele Beweise wie möglich, wie Zeugenaussagen, Fotos oder Videos.

Für Unfallverursacher: Auch Sie sollten Beweise sichern, um Ihre Position zu stärken und möglicherweise unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Dokumentieren Sie den Unfallort und notieren Sie sich die Personalien von Zeugen.

In beiden Fällen ist es ratsam, frühzeitig rechtlichen Beistand zu suchen, um Ihre Rechte zu wahren und keine Fehler zu machen, die Ihnen später schaden könnten. Ein Anwalt kann Ihnen helfen, die richtigen Schritte einzuleiten und Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.


FAQ – Häufige Fragen

Als Geschädigter eines Verkehrsunfalls ist es von entscheidender Bedeutung, die eigene Aktivlegitimation – also das Recht, Schadensersatzansprüche geltend zu machen – sorgfältig zu dokumentieren. Ein aktuelles Gerichtsurteil zeigt, wie komplex diese Frage sein kann und welche Fallstricke lauern.

Aus diesem Grund finden Sie auf unserer Webseite eine informative FAQ-Sektion, die Ihnen wertvolle Orientierung gibt. Erfahren Sie dort, welche Beweise Sie benötigen, um Ihre Ansprüche rechtlich wasserdicht darzulegen. Profitieren Sie von hilfreichen Praxistipps, die Ihnen den Weg durch den Dschungel der Rechtsprechung ebnen. Bleiben Sie auf der sicheren Seite und sichern Sie sich die bestmögliche Ausgangslage für Ihr Verfahren.


Wer ist aktivlegitimiert, Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend zu machen?

Nach einem Verkehrsunfall ist grundsätzlich der Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs aktivlegitimiert und damit berechtigt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die Aktivlegitimation bezeichnet die Befugnis einer Person, einen bestimmten Anspruch im eigenen Namen einzufordern und notfalls gerichtlich durchzusetzen. Nur der Inhaber des Anspruchs ist aktivlegitimiert. Wer Forderungsinhaber und damit aktivlegitimiert ist, ist auch prozessführungsbefugt.

Die Haltereigenschaft, also wer in den Zulassungsbescheinigungen Teil 1 und 2 eingetragen ist, sagt noch nichts über die Eigentümerstellung und damit die Aktivlegitimation aus. Entscheidend für die Aktivlegitimation ist vielmehr, wer zivilrechtlicher Eigentümer des Fahrzeugs ist. Dies kann bei einem finanzierten oder geleasten Fahrzeug jemand anderes als der Halter sein, etwa die finanzierende Bank oder der Leasinggeber. Auch wenn das Fahrzeug beiden Ehepartnern gehört, müssen beide als Eigentümer den Schadensersatzanspruch geltend machen.

Der Geschädigte trägt im Prozess die Darlegungs- und Beweislast für seine Aktivlegitimation. Er muss also vortragen und notfalls beweisen, dass er Inhaber des geltend gemachten Anspruchs ist. Dafür kann er beispielsweise den Kaufvertrag für das Fahrzeug vorlegen. Gelingt ihm dies nicht, wird die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Vermutungsregelung des § 1006 BGB, wonach zugunsten des Besitzers einer Sache vermutet wird, dass er Eigentümer ist, kann als Anscheinsbeweis für die Aktivlegitimation dienen. Allerdings kann der Anscheinsbeweis durch den Beweis des Gegenteils entkräftet werden.

Ein anschauliches Beispiel verdeutlicht den Unterschied zwischen Besitz und Eigentum: Wenn man sich einen Kugelschreiber leiht, ändert sich der Besitz, aber rechtlich nicht das Eigentum. Man ist dann Besitzer, aber der Verleiher bleibt Eigentümer des Kugelschreibers, wenn er dies nachweisen kann. Ähnlich verhält es sich bei einem finanzierten oder geleasten Fahrzeug.

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Welche Beweise sind erforderlich, um die Aktivlegitimation in einem Verkehrsunfallprozess nachzuweisen?

Die Aktivlegitimation ist eine zentrale Voraussetzung für die erfolgreiche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen in einem Verkehrsunfallprozess. Sie bezeichnet die Befugnis des Klägers, die geltend gemachten Ansprüche im eigenen Namen gerichtlich einzufordern. Grundsätzlich ist nur der Inhaber des verletzten Rechts aktivlegitimiert. Bei Verkehrsunfällen ist dies in der Regel der Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs.

Um seine Aktivlegitimation zu belegen, muss der Kläger daher nachweisen, dass er zum Zeitpunkt des Unfalls Eigentümer des betroffenen Fahrzeugs war. Hierfür eignen sich insbesondere Urkunden wie der Fahrzeugbrief, der Kaufvertrag oder die Rechnung des Verkäufers. Diese Dokumente sollten im Original oder als beglaubigte Kopie vorgelegt werden. Ergänzend können auch Unterlagen wie Steuer- oder Versicherungspapiere den Eigentumsnachweis untermauern.

Wird das Eigentum des Klägers von der Gegenseite bestritten, muss er zusätzlich Zeugen benennen, die den Eigentumserwerb bestätigen können, etwa den Verkäufer oder Schenker des Fahrzeugs. In komplexeren Fällen, beispielsweise bei finanzierten oder geleasten Fahrzeugen, sind möglicherweise weitere Nachweise erforderlich, um die Aktivlegitimation zweifelsfrei zu belegen.

Gelingt dem Kläger der Eigentumsnachweis nicht, wird seine Klage mangels Aktivlegitimation abgewiesen. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, alle verfügbaren Belege sorgfältig zu sichern und dem Gericht vorzulegen. Im Zweifel empfiehlt es sich, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um die eigene Position bestmöglich zu untermauern und prozessuale Fehler zu vermeiden.

Zu beachten ist, dass der bloße Besitz oder die Haltereigenschaft nicht ausreichen, um die Aktivlegitimation zu begründen. Der Fahrzeugbrief gibt lediglich Auskunft über den Halter, nicht aber über den Eigentümer. Entscheidend ist stets, wer im Unfallzeitpunkt tatsächlich zivilrechtlicher Eigentümer des Fahrzeugs war.

Ein praxisnahes Beispiel verdeutlicht die Bedeutung einer sorgfältigen Dokumentation: Wurde das Unfallfahrzeug kurz zuvor gebraucht erworben, sollte unbedingt ein schriftlicher Kaufvertrag geschlossen und sicher verwahrt werden. Nur so lässt sich der Eigentumsübergang im Streitfall belegen. Fehlt ein solcher Vertrag, droht die Klage trotz materieller Berechtigung zu scheitern.

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Was passiert, wenn die Aktivlegitimation nicht nachgewiesen werden kann?

Wenn die Aktivlegitimation in einem Verkehrsunfallprozess nicht nachgewiesen werden kann, hat dies weitreichende Konsequenzen für den Kläger und seinen Schadensersatzanspruch. Die Aktivlegitimation bezeichnet die Befugnis des Klägers, den geltend gemachten Anspruch im eigenen Namen gerichtlich durchzusetzen. Sie ist eine materielle Voraussetzung für die Begründetheit der Klage.

Kann der Kläger seine Aktivlegitimation nicht darlegen und beweisen, wird die Klage als unbegründet abgewiesen. Dies bedeutet, dass der Kläger trotz möglicherweise berechtigter Schadensersatzansprüche leer ausgeht. Eine Klageabweisung mangels Aktivlegitimation erfolgt selbst dann, wenn die Klage in sonstiger Hinsicht zulässig und begründet wäre.

In Verkehrsunfallprozessen ist regelmäßig nur der Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs aktivlegitimiert. Der bloße Besitz oder die Haltereigenschaft reichen nicht aus. Wird die Eigentümerstellung des Klägers von der gegnerischen Versicherung bestritten, muss er diese darlegen und beweisen. Hierfür genügt grundsätzlich die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB zugunsten des Besitzers. Allerdings kann der Kläger durch das Bestreiten der Aktivlegitimation zu weiterem Vortrag und zur Vorlage von Nachweisen wie Kaufvertrag oder Kfz-Brief gezwungen werden.

Gelingt dem Kläger der Nachweis seiner Aktivlegitimation nicht, bleibt ihm nur die Möglichkeit, die Klage zurückzunehmen oder auf die Aktivlegitimation eines Dritten, etwa des Eigentümers, zu stützen. Letzteres erfordert jedoch die Zustimmung und Mitwirkung des tatsächlich Berechtigten. Alternativ kann der Kläger versuchen, sich die Ansprüche vom Aktivlegitimierten abtreten zu lassen und die Klage umzustellen. Dies ist jedoch mit zusätzlichem Aufwand und Zeitverlust verbunden.

Um solche Konstellationen zu vermeiden, sollte der Kläger bereits vorgerichtlich seine Aktivlegitimation sorgfältig prüfen und durch geeignete Unterlagen belegen. Bestehen Zweifel an der Eigentümerstellung, empfiehlt sich die frühzeitige Einbindung des Eigentümers oder die Einholung einer Abtretung der Ansprüche.

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Welche Rolle spielt der Unfallbericht der Polizei beim Nachweis der Aktivlegitimation?

Der polizeiliche Unfallbericht spielt eine wichtige, aber nicht allein entscheidende Rolle für den Nachweis der Aktivlegitimation im Verkehrsunfallprozess. Die Aktivlegitimation bezeichnet die Befugnis einer Person, einen bestimmten Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen. Bei Verkehrsunfällen ist in der Regel der Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs aktivlegitimiert, Schadensersatzansprüche einzufordern.

Der Unfallbericht der Polizei dient als Beweismittel und liefert erste Anhaltspunkte zur Klärung des Unfallhergangs und der Haftungsfrage. Er enthält die Personalien der Unfallbeteiligten, Zeugenaussagen, eine Skizze der Unfallstelle sowie die polizeiliche Einschätzung zur Schuldfrage. Gibt einer der Unfallbeteiligten gegenüber der Polizei einen Verkehrsverstoß zu, so gilt dies als Schuldindiz und ist gemäß § 418 Abs. 1 ZPO als bewiesen anzunehmen.

Allerdings ist der Beweiswert des Unfallberichts begrenzt. Er liefert lediglich Indizien, die im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände zu berücksichtigen sind. Für sich allein genommen reicht der Unfallbericht nicht aus, um die Aktivlegitimation zweifelsfrei zu belegen. Denn er trifft keine verbindliche Aussage zu den Eigentumsverhältnissen am Unfallfahrzeug. Diese sind separat durch Vorlage des Kaufvertrags, der Zulassungsbescheinigung oder anderer Eigentumsnachweise zu belegen.

Bestreitet die gegnerische Versicherung die Aktivlegitimation, muss der Anspruchsteller zusätzlich zum Unfallbericht seine Eigentümerstellung substantiiert darlegen und notfalls beweisen. Die bloße Inhaberschaft der Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein) begründet lediglich eine widerlegbare Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB. Um Zweifel auszuräumen, sind daher weitere Nachweise wie Kaufvertrag, Übereignungsbestätigung oder Zeugenaussagen zum Eigentumserwerb vorzulegen.

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Welche Möglichkeiten gibt es, die Aktivlegitimation zu sichern, wenn der Unfallgegner nicht kooperiert?

Die Aktivlegitimation ist die Befugnis, einen Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen. Sie ist Voraussetzung dafür, Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall durchzusetzen. Grundsätzlich ist der Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs aktivlegitimiert. Probleme können auftreten, wenn der Unfallgegner nicht kooperiert und beispielsweise die Eigentumsverhältnisse am Unfallfahrzeug bestreitet.

In diesem Fall hilft zunächst die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB. Danach wird vermutet, dass der Besitzer einer Sache auch ihr Eigentümer ist. Der Unfallgegner müsste also beweisen, dass der Geschädigte nicht Eigentümer ist. Dies dürfte ihm schwerfallen, wenn er keinen Zugriff auf entsprechende Dokumente hat.

Etwas anderes gilt, wenn das Fahrzeug sicherungsübereignet ist, etwa an eine Bank. Dann ist der Geschädigte nach außen hin zwar Eigentümer, die Bank jedoch nach innen. Hier empfiehlt es sich, sich die Aktivlegitimation von der Bank abtreten zu lassen. Dann kann der Geschädigte die Ansprüche im eigenen Namen geltend machen.

Verweigert der Unfallgegner jegliche Mitwirkung und sind auch sonst keine Beweise für die Aktivlegitimation zu beschaffen, bleibt nur der Weg über das Gericht. Der Geschädigte muss dann Klage erheben und die Aktivlegitimation schlüssig darlegen. Gelingt ihm dies, ist es Sache des Unfallgegners, substantiiert darzulegen, warum die Aktivlegitimation nicht bestehen soll. Tut er dies nicht, wird das Gericht in der Regel zugunsten des Geschädigten entscheiden.

Letztlich führt an einer Klage kein Weg vorbei, wenn der Anspruchsgegner sich verweigert. Bis dahin sollte der Geschädigte aber alle Möglichkeiten ausschöpfen, um seine Aktivlegitimation zu belegen, sei es durch Vorlage des Fahrzeugbriefs, Kaufvertrags oder durch Abtretung. Je besser er seine Berechtigung darlegen kann, desto geringer ist das Prozessrisiko.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) – Schadensersatzpflicht: Diese Vorschrift regelt die allgemeine Verpflichtung zum Schadensersatz bei unerlaubten Handlungen. Im konkreten Fall eines Verkehrsunfalls dient sie als Grundlage für die Haftung des Unfallverursachers gegenüber dem Geschädigten. Ein Beispiel wäre die Pflicht des Beklagten, den Schaden am Fahrzeug des Klägers zu ersetzen, wenn er den Unfall schuldhaft verursacht hat.
  • § 249 BGB – Art und Umfang des Schadensersatzes: Dieser Paragraph bestimmt, dass derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand wiederherstellen muss, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Im Kontext des Verkehrsunfalls bedeutet dies, dass der Unfallverursacher die Kosten für die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs übernehmen muss.
  • § 286 ZPO (Zivilprozessordnung) – Freie Beweiswürdigung: Diese Norm bezieht sich auf die Beweiswürdigung durch das Gericht. In einem Verkehrsunfallprozess muss der Kläger die Aktivlegitimation, also seine Berechtigung, Ansprüche geltend zu machen, durch geeignete Beweise nachweisen. Der Unfallbericht kann hierbei ein wichtiges Beweismittel sein, ist aber allein oft nicht ausreichend.
  • § 849 BGB – Zinsen bei Entziehung und Vorenthaltung: Diese Bestimmung regelt, dass der Geschädigte auch Zinsen auf den zu ersetzenden Schaden verlangen kann, wenn ihm eine Sache entzogen oder vorenthalten wurde. Im Fall eines Verkehrsunfalls bedeutet dies, dass der Geschädigte Zinsen verlangen kann, wenn die Schadensregulierung verzögert wird.
  • Straßenverkehrsordnung (StVO) – Verkehrsregeln und Verkehrsvorschriften: Die StVO legt die Verkehrsregeln fest, die im Straßenverkehr zu beachten sind. Verstöße gegen diese Regeln können zu Unfällen führen, und die Einhaltung oder Missachtung kann im Verkehrsunfallprozess relevant sein. Beispielsweise könnte die Frage, ob der Beklagte die Vorfahrt missachtet oder ordnungsgemäß überholt hat, entscheidend für die Schuldfrage sein.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Aktivlegitimation: Beschreibt das Recht einer Person, vor Gericht eine Klage zu erheben und Ansprüche geltend zu machen. Im Verkehrsunfallprozess muss der Kläger nachweisen, dass er aktivlegitimiert ist, also zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt ist.
  • Passivlegitimation: Bezeichnet die rechtliche Stellung einer Person als Beklagter in einem Gerichtsverfahren. Im Verkehrsunfallprozess muss der Kläger nachweisen, dass der Beklagte passivlegitimiert ist, also die richtige Person ist, um für den Schaden haftbar gemacht zu werden.
  • Beweislast: Die Pflicht einer Partei, Tatsachen vor Gericht zu beweisen, die für ihren Fall relevant sind. Im Verkehrsunfallprozess trägt der Kläger die Beweislast für die Passivlegitimation des Beklagten und den entstandenen Schaden.
  • Beweiswert: Gibt an, wie stark ein Beweismittel geeignet ist, eine Tatsache zu beweisen. Ein Beweismittel mit hohem Beweiswert ist überzeugender als ein Beweismittel mit niedrigem Beweiswert. Im vorliegenden Fall hatte der Unfallbericht keinen Beweiswert für die Passivlegitimation der Beklagten.
  • Schadensersatzanspruch: Das Recht des Geschädigten, vom Schädiger den Ersatz des durch den Unfall entstandenen Schadens zu verlangen. Der Schadensersatzanspruch kann sich auf materielle Schäden (z.B. Reparaturkosten) und immaterielle Schäden (z.B. Schmerzensgeld) beziehen.

Das vorliegende Urteil

AG Viersen – Az.: 31 C 244/21 – Urteil vom 23.03.2022

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit leisten in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten wegen eines Verkehrsunfalls.

Die (als Zeugin benannte) Frau … wollte aus einer Parktasche auf der T. Straße ausparken. Hinter dem von ihr geführten PKW F. befand sich bereits ein weiterer PKW stehend auf der Fahrbahn, am Steuer die (auch als Zeugin benannte) Frau … die die freiwerdende Parktasche in Aussicht genommen hatte.

Der Beklagte zu 2) befuhr die T. Straße in Richtung V.. Um den PKW der Frau … zu umfahren, nutzte er die Gegenfahrbahn, scherte nach Vorbeiziehen am wartenden PKW nach rechts ein.
[…]

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Hier kam es zur Kollision zwischen seinem PKW und dem von Frau … geführten PKW.

Gegenstand des Rechtsstreits sind (nach Teilzahlung durch die Beklagte zu 2) nach einer Quote von 30%, vgl. Blatt 20 der Akten) restliche Reparaturkosten, Unfallpauschale und Anwaltskosten. Für die Zusammensetzung der Klageforderung wird Bezug genommen auf die Klageschrift, dort Bl. 5 und 6 der Akten.

Der Kläger behauptet, Eigentümer des PKW F. zu sein. Zum Unfallhergang behauptet er, der Unfall habe sich so abgespielt wie aus der Unfallskizze der Frau … (Anlage K12 zum Schriftsatz vom 23. November 2021 = Bl. 61 der Akten) ersichtlich. Sie sei mit allen vier Fahrzeugrädern aus der Parklücke herausgefahren und habe sich im Schutz des hinter ihr haltenden Pkw befunden. Das klägerische Fahrzeug habe sich im ersten Gang befunden; Frau … habe sich gerade mit Blick in den Rückspiegel vergewissern wollen, ob rückwärtiger Verkehr nahe, als der Beklagte zu 2) von der Gegenfahrbahn kommend auf die Fahrspur der Zeugin … hinübergezogen und in das Klägerfahrzeug gefahren sei; dabei habe er eine überhöhte Geschwindigkeit gehabt. Die der Unfallstelle vorgelagerte Ampelanlage habe er „bei dunkelgelb bzw. Rotlicht“ überfahren.

Der Kläger beantragt,

1.

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 1.345,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 17.06.2021 zu zahlen,

2.

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 120,36 € nebst Zinsen in Höhe von. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 17.06.2021 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Unfall habe sich so ereignet, wie in Anlage B1 dargelegt; der Beklagte zu 2) habe rechtzeitig den Blinker links vor Nutzung der Gegenfahrbahn und den Blinker rechts vor Rückfahrt auf die rechte Fahrspur gesetzt. Er sei bei Abschluss des Überholvorgangs überraschend von dem vom Fahrbahnrand aus anfahrenden Fahrzeug hinten links an seinem Fahrzeug getroffen worden; auch bestreitet er Geschwindigkeitsverstoß und Queren der Ampel bei gelb.

Ergänzend wird Bezug genommen auf den Akteninhalt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist (wie im Termin – unprotokolliert – angesprochen) aus zwei selbstständig nebeneinander stehenden Gründen ohne Erfolg:

I.

Der Kläger ist bereits nicht aktivlegitimiert. Dass er Eigentümer des verunfallten PKW F. ist, steht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht jenseits vernünftiger Zweifel zur Überzeugung des Gerichts fest.

Die Vermutung aus § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB streitet nicht für den Kläger. Weder hat er den PKW selbst zum Unfallzeitpunkt geführt, noch wäre Frau … eine ihm zuzurechnende Besitzdienerin (§ 855 BGB),

Das Eigentum steht auch nicht nach dem übrigen Vortrag in der gebotenen Gesamtschau des Prozessstoffs für das Gericht fest: Das Gericht verkennt nicht, dass die Führerin des PKW im Unfallzeitpunkt mit dem Kläger namensgleich ist, dass der Kläger in der Lage war, etwa ein halbes Jahr nach dem Unfall einen Kostenvoranschlag für das Fahrzeug erstellen zu lassen (Bl. 10 ff. Akten), und dass der Kläger auf das Bestreiten der Beklagten hin einen Überweisungsbeleg (Bl. 60 der Akte) vorgelegt hat.

Allerdings steht auch in der gebotenen Gesamtbetrachtung dieser Indizien nicht zweifelsfrei fest, dass der Kläger Eigentümer des PKWs ist. Die Beklagten haben bestritten, dass der Überweisungsbeleg und die darin aufgeführte Zahlung überhaupt mit dem Eigentumserwerb an dem streitgegenständlichen Pkw zusammenhängen. Das Gericht kann damit keinen Zusammenhang zugrunde legen.

Zum Erwerb des Pkw hat der Kläger zudem auch nicht konkret vorgetragen. Es ist insbesondere weiterhin gut möglich, dass sich die Zahlung auf etwas anderes bezieht als auf den streitgegenständlichen PKW oder es sich um eine Teilzahlung handelt und der streitgegenständliche PKW zum Beispiel weiterhin einem Autohaus (Eigentumsvorbehalt) oder einer Bank (Sicherungsübereignung) oder der Frau … oder einem Dritten gehört. Selbst eine vollständige Zahlung des Klägers hätte zu einem Eigentumserwerb der Frau … führen können, wenn die Zahlung auf deren Schuld erfolgt wäre.

II.

Des Weiteren ist die Klage auch deswegen unbegründet, weil auch bei gegebener Aktivlegitimation jedenfalls keine weitergehenden Ansprüche bestünden:

Im Rahmen der bei einem Verkehrsunfall zwischen zwei PKW mit wechselseitiger Haftung nach §§ 7 Abs. 1, 18 StVG durchzuführenden Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge (§ 17 Abs. 2 StVG) ergäbe sich keine günstigere Quote als 70 : 30 zu Lasten des Klägers:

Die Führerin … hat (dem Kläger zurechenbar) gegen die Sorgfaltspflichten nach § 10 Satz 1 StVO verstoßen. Danach darf, wer vom Fahrbahnrand anfahren will, sich nur so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist und muss sich erforderlichenfalls einweisen lassen.

Diese Sorgfaltspflichten hat auch derjenige einzuhalten, der aus einer Parkbucht am Fahrbahnrand oder von einem Parkstreifen aus in den fließenden Verkehr einfahren will. Aus der vom Kläger in Bezug genommenen Skizze ist dabei ersichtlich, dass das von der Zeugin … geführte Fahrzeug die Parkbucht bereits trotz nach hinten eingeschränkter Sicht durch den PKW der Frau … verlassen haben und in der für den fließenden Verkehr gedachten Spur gestanden haben soll. Nach dem Klägervortrag soll dies bereits mit allen vier Fahrzeugrädern der Fall gewesen sein, das Fahrzeug sich im ersten Gang befunden haben. Die Zeugin habe sich gerade und „als erstes“ mit einem Blick in den Rückspiegel vergewissern wollen, ob rückwärtiger Verkehr nahe (Bl. 58 der Akte).

Dies hätte sie aber bereits vor Verlassen der Parkbucht tun müssen. Sollte dies aufgrund der Sichtbehinderung durch das wartende Fahrzeug nicht möglich gewesen sein, hätte sie sich einweisen lassen müssen.

Für die Verwirklichung dieses Verkehrsverstoßes im Unfallerfolg spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins.

Dieser ist hier nicht widerlegt. Insbesondere bot der klägerische Vortrag zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung des Beklagten zu 2) keine Grundlage, um in eine Beweisaufnahme hierzu einzusteigen. Denn es fehlt konkreter Vortrag jedenfalls der Größenordnung nach, wie schnell dieser denn gewesen sein soll; allein die Bewertung der gegnerischen Geschwindigkeit als „hoch“ oder „überhöht“ gebietet weder die Vernehmung von Zeugen noch die Einholung eines Gutachtens (vgl. Kuhnke, NZV 2018, 447, beck-online).

Zudem trägt der Kläger auch nur vor, dass bei Einhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung der Beklagte zu 1) den klägerischen Pkw hätte erkennen können; erforderlich wäre aber gewesen, darzulegen, dass die Führerin … den Unfall dann hätte vermeiden können; denn dieser oblagen die Sorgfaltspflichten aus § 10 Satz 1 StVO. Ein Vertrauen der Führerin darauf, dass im fließenden Verkehr kein Spurwechsel zum Umfahren eines wartenden Pkw vorgenommen wird, ist nicht schutzwürdig (vergleiche Kammergericht, Urteil vom 11. März 2004,12 U 285 / 02 = NZV 2004, 632).

Demgegenüber kann eine die weitergehende Haftung der Beklagten begründender Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 2) der Entscheidung nicht zugrundegelegt werden.

Ein etwaiger Rotlichtverstoß ist bereits nicht konkret vorgetragen. Der Kläger nimmt selber Bezug auf eine Aussage, die von „dunkelgelb“ spricht; der Rotlichtverstoß wird nur ins Blaue hinein vorgetragen. Zudem wäre er aber auch für die Abwägung unerheblich. Denn die Lichtzeichenanlage schützt jedenfalls nicht Verkehrsteilnehmer, die hinter der Ampelanlage ausparken wollen.

Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 S. 1 StVO würde den Verursachungsbeitrag nicht steigern, weil die Norm den Schutz des Gegenverkehrs bezweckt, nicht den Schutz Ausparkender.

Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO (Überholen bei unklarer Verkehrslage) scheidet aus, weil kein Überholen im Rechtssinne gegeben ist. Die PKWs … und … wurden vom Beklagten zu 2) nicht überholt, weil diese noch nicht Teil des fließenden Verkehrs waren bzw. nicht nur verkehrsbedingt hielten. Insoweit fehlt es an einem Überholen. Es lag im Rechtssinne nur ein „Vorbeifahren“ vor.

Auch ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO unter dem vorgenannten Aspekt liegt nicht vor. Denn der Teilnehmer im fließenden Verkehr muss nicht damit rechnen, von Ausparkenden behindert zu werden (vgl. Kammergericht Berlin, a.a.O.).

Auch ein Geschwindigkeitsverstoß kann nicht zugrunde gelegt werden (vgl. oben).

Die reine, nicht erhöhte Betriebsgefahr tritt in Anbetracht des Verstoßes vollständig zurück. Jedenfalls würden die Beklagten (der Beklagte zu 1) aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB; die Beklagte zu 2) aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG) nicht zu mehr als 30% haften.

Mangels Hauptforderung kommen auch keine Nebenforderungen in Betracht.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Absatz 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.345,02 EUR festgesetzt.

 


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Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

 

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