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Verkehrsunfallprozess – Darlegungslast bei Bestreiten des Eigentums am Unfallzeug

LG Duisburg, Az.: 13 O 63/14, Urteil vom 18.01.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen eines behaupteten Verkehrsunfalls vom 12.05.2014 in Anspruch. Dabei kam es auf dem Parkplatz Lehrerstraße/Obermarxloher Straße in Duisburg zu einem Zusammenstoß zwischen dem geparkten klägerischen Fahrzeug BMW 535 d mit dem amtlichen Kennzeichen … und dem bei der Beklagten versicherten und von der Zeugin … geführten Fahrzeug Renault Twingo mit dem amtlichen Kennzeichen … . Der Vorfall wurde polizeilich aufgenommen. Der Kläger ließ bezüglich der Schäden an seinem Fahrzeug ein Gutachten anfertigen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.05.2014 machte der Kläger gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 6.830,97 EUR geltend. Hierauf reagierte die Beklagte jedoch nicht. Daraufhin richtete der Kläger ein anwaltliches Schreiben vom 12.06.2014 an die Fahrerin des Beklagtenfahrzeuges und den Halter. Der Vorfall wurde der Beklagten von ihrem Versicherungsnehmer unter dem 16.06.2014 mitgeteilt. Die Beklagte meldete sich mit Schreiben vom 15.07.2014 bei dem Kläger und bat um Beantwortung verschiedener Fragen. Diese beantwortete der Kläger mit Schreiben vom 170.7.2014. Hierin machte er erneut seinen Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten geltend. Mit Schreiben vom 23.07.2014 teilte die Beklagte mit, dass sie ein unfallanalytisches Gutachten in Auftrag gegeben habe. Dieses wurde von dem Sachverständigen … am 14.08.2014 erstellt.

Verkehrsunfallprozess - Darlegungslast bei Bestreiten des Eigentums am Unfallzeug
Symbolfoto: Dontree/Bigstock

Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des Fahrzeuges BMW 535 d mit dem amtlichen Kennzeichen … . Er habe dieses im August 2013 auf dem Automarkt in Essen erworben, bar bezahlt und ihm sei das Eigentum übertragen worden. Er habe das Fahrzeug seitdem als Eigenbesitzer genutzt. Am Unfalltag habe er das Fahrzeug im Beisein seiner Lebensgefährtin auf dem Parkplatz abgestellt. Offensichtlich infolge von Unachtsamkeit beim Einparken sei sein Fahrzeug durch das von der Zeugin … geführte Beklagtenfahrzeug erheblich beschädigt worden. Die Schäden befänden sich auf fast der gesamten rechten Fahrzeugseite. Wie der Unfall im Einzelnen passiert sei, entziehe sich seiner Kenntnis, da er bei dem Schadensereignis nicht zugegen gewesen sei und durch die an seinem Fahrzeug befindliche Unfallmitteilung hierauf aufmerksam geworden sei. Es handele sich nicht um ein manipuliertes Unfallereignis. Ihm seien weder der Halter noch die Fahrerin des beklagten Fahrzeuges bekannt. Ein Vorschaden sei an seinem Fahrzeug nicht vorhanden. Er sei auch aktivlegitimiert, da er das Fahrzeug von dem Zeugen … erworben, den Kaufpreis bezahlt habe und ihm das Eigentum übertragen worden sei. Ihm sei ein Schaden in Höhe von 6.580,97 EUR entstanden. Die Reparaturkosten netto würden nach Abzug neu für alt 5.713,45 EUR betragen. Die Gutachterkosten beliefen sich auf 842,52 EUR, wobei ihm die Forderung rückabgetreten worden sei. Zudem habe er Anspruch auf eine allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR. Darüber hinaus seien in Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 EUR entstanden.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.580,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2014 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 650,34 EUR an vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2014 zu zahlen, hilfsweise den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 650,34 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, es liege kein Verkehrsunfall vor, sondern es handele sich um ein manipuliertes Unfallereignis. Im Rahmen einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller Indizien sei hier der Beweis geführt, dass der Geschädigte in den Schaden eingewilligt habe. Dabei sei hier zu berücksichtigen, dass die beteiligten Fahrzeuge typisch für ein manipuliertes Unfallereignis seien. Während auf Klägerseite ein hochwertiges Fahrzeug beteiligt sei, sei auf der Beklagtenseite ein altes Fahrzeug mit hoher Laufleistung beteiligt gewesen. Letzteres sei vor dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall in mindestens zwei weitere Schadensfälle mit entsprechenden Schadenspuren verwickelt gewesen. Hinzu komme, dass der Unfallablauf, der von den Kläger behauptet werde, nicht plausibel sei. Das von ihr eingeholte unfallanalytische Sachverständigengutachten habe ergeben, dass anhand der Streifschäden an der kompletten rechten Seite des BMW zu erkennen sei, dass mit langsamer Geschwindigkeit bewusste Schäden herbeigeführt worden seien. Ausweislich des Winkels der Kollision hätten die Fahrzeuge so eng aneinander gestanden, dass die Fahrzeugführerin nur mit Schwierigkeiten in das Fahrzeug hätte einsteigen können. In diesem Fall hätte kein vernünftiger Fahrzeugführer das Fahrzeug nach gegen das Klägerfahrzeug gelenkt. Das Beklagtenfahrzeug sei langsam mit Schrittgeschwindigkeit herausgesetzt worden, wobei es sogleich zu einem Kontakt mit dem klägerischen Fahrzeug gekommen sein müsse. Die Fahrerin habe ungeachtet dessen den Kontakt aufrecht erhalten und sei weiter rückwärts gefahren, obwohl bereits bei dem ersten Anstoß sofort der Kontakt mit dem klägerischen Fahrzeug zu spüren gewesen sei. Ein solcher Unfallhergang sei typisch für einen manipulierten Verkehrsunfall, da er leicht zu kontrollieren sei. Es seien zudem Anhaltspunkte dafür gegeben, dass keine Abwehrreaktion der Fahrerin nach dem Erstkontakt mit dem Klägerfahrzeug erfolgt sei. Zudem ließen sich die Schäden nur dann erklären, wenn das Beklagtenfahrzeug mindestens zweimal gegen das Klägerfahrzeug gestoßen sei. Zwar seien die Schäden an dem klägerischen Fahrzeug grundsätzlich im wesentlichen kompatibel. Es sei aber auch möglich, dass ein Teil der Schäden bereits als Vorschäden vorhanden gewesen seien. Auch die angeblich klaren Haftungslage sowie das Fehlen unbeteiligter Zeugen seien Indizien für ein manipuliertes Unfallereignis. Zudem werde hier auch nur die Beklagte als Versicherung verklagt und es erfolge eine fiktive Schadensabrechnung.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.05.2015 (Bl. 130 a ff. GA) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz aus dem Schadensereignis vom 12.05.2014.

Ein solcher Anspruch könnte sich zwar dem Grunde nach aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG ergeben. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Kläger Eigentümer des beschädigten Fahrzeuges ist.

Hierzu hat er zunächst vorgetragen, dass er zum Unfallzeitpunkt Besitz an dem Fahrzeug hatte. In diesem Fall würde zwar zu seinen Gunsten gemäß § 1006 BGB vermutet, dass er als Besitzer auch Eigenbesitz an dem Fahrzeug ausgeübt hat (Palandt/Bassenge, BGB, 73. Auflage, § 1006, Rz. 4). Die Beklagte hat aber das Eigentum des Klägers an dem Fahrzeug bestritten, und zwar unter Hinweis darauf, dass der Kläger ein männliche Person als Verkäufer benannt habe, während dieses angesichts des zuletzt bekannten Halters nicht möglich sei. Daher traf den Kläger eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Umstände des Eigentumserwerbs (Münchener Kommentar zum BGB/Baldus, 6. Auflage, § 1006, Rz. 45).

Die Darlegungen des Klägers zu dem Eigentumserwerb sind jedoch nicht hinreichend und überdies auch fragwürdig. Der Kläger hatte zunächst behauptet, das Fahrzeug von einem Zeugen … erworben zu haben, der als männliche Person angegeben war. Anlässlich der Beweisaufnahme stellte sich zum einen heraus, dass die als Zeuge vom Kläger benannte Person … eine Frau ist und zum anderen erklärte der Kläger, dass es sich nicht um die Person handele, von der er das Fahrzeug erworben habe. Den Kaufvertrag konnte er laut seiner Angaben anlässlich seiner persönlichen Anhörung zunächst nicht auffinden. Weitere Angaben zu den Umständen des Eigentumserwerbs konnte der Kläger nicht machen. Angesichts der Umstände wäre aber zumindest Sachvortrag dahingehend zu erwarten gewesen, wo der Kauf stattgefunden hat, unter welchen Umständen und zu der Person des Verkäufers.

Auf den Hinweis des Gerichts vom 21.05.2015 hat der Kläger lediglich den Zeitpunkt des Eigentumserwerbs vorgetragen und die Anmeldung auf seinen Namen sowie die Zahlung aller Kosten für das Fahrzeug. Da aber das Eigentum und die Haltereigenschaft ebenso auseinanderfallen können wie die Eigentümerstellung und die Kostentragung, reicht dieser Vortrag nicht aus, zumal sich im Termin vom 18.05.2015 herausgestellt hat, dass die vom Kläger als Verkäufer bezeichnete Person nicht diejenige war, von der er das Fahrzeug erworben hat. In dem erneut anberaumten Termin vom 19.10.2015 zeigte der Prozessbevollmächtigte des Kläger sodann einen Kaufvertrag vor, von dem er erklärte, dass an diesem Zweifel bestünden und weitere Ermittlungen erforderlich seien, und den er deshalb nicht dem Gericht vorlegen werde. Nachdem Versäumnisurteil gegen den Kläger ergangen war, hat der Kläger in der Einspruchsschrift zwar vorgetragen, wo er das Fahrzeug erworben hat, aber wiederum nicht von wem. Es erfolgte auch keine Beschreibung des Verkäufers. Auch wurde wiederum kein Kaufvertrag vorgelegt, obwohl ein solcher existierte, an dem aber ausdrückliche Zweifel durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers geäußert wurden.

Angesichts der geschilderten Gesamtumstände ist der Kläger der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Sein Vortrag zu dem Eigentumserwerb war zunächst hinsichtlich der Person des Verkäufers falsch, danach erfolgte hierzu kein weiterer Vortrag und der vorhandene Kaufvertrag wurde ausdrücklich nicht vorgelegt, sondern im Termin nur kurz vorgezeigt, da er zweifelhaft erschien. Diese Umstände führen dazu, dass die Klage hinsichtlich der Eigentümerstellung des Klägers unschlüssig ist. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Kläger tatsächlich aktivlegitimiert ist, so dass die Klage abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitserklärung ergibt sich aus § 709 ZPO.

Streitwert: 6.580,97 €

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