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Verkehrsunfallprozess – Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen

AG Düsseldorf – Az.: 44 C 196/15 . Urteil vom 01.04.2016

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.335,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2015 sowie 492,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2015 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 20.09.2014 in Düsseldorf, H-H-Weg, an dem Opel Astra mit dem amtlichen Kennzeichen K zu ersetzen und eine Entschädigung für einen unfallbedingten Nutzungsausfall durch eine weitere Reparatur des Fahrzeuges zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt nach einem Verkehrsunfall von der Beklagten Schadensersatz.

Der Kläger ist Eigentümer des Pkw Opel Astra, amtliches Kennzeichen K. Der Kläger nach einem Verkehrsunfall, an dem jedenfalls sein Fahrzeug beteiligt war die in der Anlage K 3 zur Klageschrift in Ablichtung beigefügte Visitenkarte mit der Firmenaufschrift F am Flughafen Düsseldorf. Die Beklagte betreibt auf dem Grundstück U-H-Weg Nr. 4 in Düsseldorf einen Fahrzeugparkservice für Kunden und Besucher des Flughafens Düsseldorf. Die Beklagte tritt im Internet und auch mit einem entsprechendem Schild am Zaun ihres Betriebsgeländes mit der Bezeichnung F im Wirtschaftsverkehr werbend auf. Auf der Visitenkarte ist handschriftlich vermerkt: „A 16 Uhr 20.09. H-X2. Auf dem H-H-Weg befindet sich das Betriebsgelände der Streitverkündeten zu 2), dessen Geschäftsführer der Streitverkündete zu 1) ist. Der Streitverkündete zu 1) ist auch zugleich Geschäftsführer der Beklagten. Der Kläger ließ einen Schaden an seinem Pkw begutachten. Der Gutachter bezifferte den Schaden auf Nettoreparaturkosten von 3.750,19 EUR. Die Gutachterkosten betrugen 610,35 EUR. Die vorbenannten Schadenspositionen zuzüglich Nutzungsausfall für fünf Tage in Höhe von 5 x 23 EUR sowie zuzüglich einer Unkostenpauschale von 25 EUR machte der Kläger außergerichtlich mit anwaltlichem Schreiben vom 11.06.2015 bei der Beklagten geltend. Der Kläger hat sein Fahrzeug inzwischen reparieren lassen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 8.10.2014 meldete der Kläger den Unfall der A. Mit Schreiben vom 16.10.2014, der Klageschrift als Anlage K 7 beigefügt, teilte die A mit, keine Vertragsbindungen zu den angegebenen Firmennamen der Beklagten und der Streitverkündeten zu 1) zu haben. Weiter verwies sie darauf, ohne das Kennzeichen oder ein Vertragsnummer keine weiteren Auskünfte geben zu können. Mit Schriftsatz vom 25.07.2015 erfolgte eine Verteidigungsanzeige der A, in welcher sie die Beklagte als ihren Versicherungsnehmer bezeichnete.

Der Kläger behauptet, er sei am 20.09.2014 mit seinem Pkw auf dem H-H-Weg in westlicher Richtung gefahren. Auf der Kreuzung X-Straße habe er in der Höhe des H-H-Weg auf der dortigen Linksabbiegerspur an dem dort für ihn geltenden roten Lichtzeichen angehalten, als ein Pkw rückwärts aus dem H-H-Weg auf die Fahrbahn fahrend gegen die rechte Seite seines stehenden Fahrzeuges gefahren sei. Bei dem gegnerischen Fahrzeug habe es sich um ein solches mit einer grau/beigen Farbe mit einem orangefarbenen Streifen im oberen Bereich gehandelt, welches zudem über eine rückwärtig angebrachte eiserne Einstiegspritsche sowie eine Anhängerkupplung verfügt habe. Der Fahrer des unfallgegnerischen Fahrzeuges, ein dem Aussehen nach 60 bis 70jähriger Herr, sei ein Mitarbeiter der Beklagten und habe das Fahrzeug im Rahmen seiner Tätigkeit für den Betrieb der Beklagten geführt. Zum Unfallzeitpunkt seien Mitarbeiter der Streitverkündeten zu 2) aus dem Gebäude des H-H-Weg gekommen und hätten den Fahrer des unfallgegnerischen Fahrzeuges sowie den Kläger aufgefordert, zur Regelung der Unfallangelegenheit zu dem Grundstück U-H-Weg 2-4 zu fahren. Auf dem Grundstück seien das unfallgegnerische Fahrzeug und dessen Fahrer den Blicken des Klägers entzogen worden, indem es in die rechte Ecke des Grundstücksteils hinter einen Gebäudeteil gefahren worden sei. Gleichzeitig sei der Kläger veranlasst worden, in die linke Ecke des Grundstückes zu kommen. Dort hätten Arbeitnehmer der Beklagten das Fahrzeug des Klägers fotografiert, Fahrzeugpapiere kopiert sowie die Angelegenheit mit ihm, dem Kläger, erörtert. Der Streitverkündete zu 1) habe ihm gegenüber die Schuld des unfallgegnerischen Fahrers bestätigt und mitgeteilt, dass es sich bei dem unfallgegnerischen Fahrzeug um ein solches der F handele, welches bei der A haftpflichtversichert sei. Der Streitverkündete zu 1) habe dem Kläger die in Ablichtung als Anlage K 3 überreichte Visitenkarte ausgehändigt und vorher noch auf Aufforderung des Klägers die dort befindlichen handschriftlichen Vermerke gefertigt. Mit Schriftsatz vom 18.09.2015 behauptet der Kläger, die die Visitenkarte aushändigende Person habe sich gegenüber dem Kläger als „Junior-Chef“ bezeichnet. Der Kläger behauptet weiter, der Inhaber der Werkstatt, der Zeuge L, zu der er sein Fahrzeug verbracht habe, habe mehrmals die auf der Visitenkarte vermerkte Telefonnummer angerufen. Bei diesen Telefonaten habe der Streitverkündete zu 1) dem Zeugen L den Unfallhergang sowie die Schuld des Unfallgegners sowie die A als Haftpflichtversicherung des unfallgegnerischen Fahrzeuges bestätigt. Weitere Angaben zu dem unfallgegnerischen Fahrzeug habe er nicht machen wollen, sondern stattdessen angeboten, dass die Beklagte die Reparatur des klägerischen Fahrzeuges übernehme. Der Kläger behauptet weiter, an seinem Fahrzeug sei unfallbedingt ein Schaden in Höhe von Nettoreparaturkosten von 3750,19 EUR entstanden. In dem von dem Kläger eingeholten Schadensgutachten ist der Wiederbeschaffungswert steuerneutral auf 3.700,00 EUR beziffert worden. Der Kläger behauptet, er habe sein Fahrzeug fachgerecht instandsetzen lassen. Insoweit verweist er auf die als Anlage K 14 zum Schriftsatz vom 26.11.2015 beigefügte Reparaturrechnung vom 5.12.2014. Er behauptet weiter, er nutze den Pkw bis heute.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.500,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2015 sowie 492,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2015 zu zahlen,

2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle weiteren materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 20.09.2014 in Düsseldorf, H-H-Weg, an dem Fahrzeug Opel Astra mit dem amtlichen Kennzeichen K zu ersetzen und eine Entschädigung für einen unfallbedingten Nutzungsausfall des Fahrzeuges zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet in der Klageerwiderung den Verkehrsunfall mit Nichtwissen. Ebenso bestreitet sie in ihrer Klageerwiderung den Kontakt des Klägers mit Mitarbeitern der Streitverkündeten zu 2) mit Nichtwissen. Sie behauptet, der von dem Kläger vorgetragene Verkehrsunfall und das behauptete weitere Tatgeschehen sei dem Streitverkündeten zu 1) nicht bekannt. Dem Streitverkündeten zu 1) sei auch nicht erinnerlich, dem Beklagten eine Visitenkarte ausgehändigt zu haben. Die Beklagte bestreitet in der Klageerwiderung weiter mit Nichtwissen, der Streitverkündete habe bei Telefonaten mit dem Zeugen L den Unfallhergang bestätigt, die Schuld des unfallgegnerischen Fahrers eingeräumt und mitgeteilt, das unfallgegnerische Fahrzeug sei bei der A versichert. Weiter bestreitet die Beklagte in der Klageerwiderung mit Nichtwissen, sie habe die Reparatur des klägerischen Fahrzeuges angeboten. Mit Schriftsatz vom 30.11.2015 behauptet die Beklagte, weder der Streitverkündete zu 1) noch die Mitarbeiter der Beklagten hätten das von dem Kläger vorgetragene Tatgeschehen wahrgenommen. Ein Gespräch zwischen einem „Junior-Chef“ der Beklagten und dem Kläger habe nicht stattgefunden. Weiter behauptet die Beklagte in dem Schriftsatz vom 30.11.2015, keinem der Mitarbeiter der Beklagten seien die von dem Kläger vorgetragenen Telefonate erinnerlich. Die Beklagte habe nur ein Fahrzeug. Dieses sei bei der A versichert. Das Beklagtenfahrzeug weise aber kompatible Unfallspuren nicht auf. Es sei lediglich vorne rechts leicht beschädigt. Zudem entspreche es nicht der Klägerbeschreibung, da es sich um einen dunkelblau lackierten Mercedes-Kastenwagen handele. Die Beklagte behauptet weiter, hinsichtlich des Klägerfahrzeuges sei ein Restwert von mindestens 800,00 EUR anzusetzen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte in der tenorierten Höhe einen Schadensersatzanspruch aus 831, 823 Abs. 1 und 2 BGB, 9 Abs. 5 StVO.

Es war ohne Beweisaufnahme von dem Klägervortrag auszugehen, wonach das Klägerfahrzeug durch ein von einem Mitarbeiter der Beklagten gesteuertes Fahrzeug, welches rückwärts in die rechte Seite des Klägerfahrzeuges fuhr, beschädigt wurde. Es war auch von einem Verkehrsunfall während einer betrieblichen Tätigkeit des unfallverursachenden Mitarbeiters der Beklagten auszugehen.

Die Beklagte hat den konkreten, sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 831 BGB ausfüllenden Vortrag des Klägers zu dem Hergang des Verkehrsunfalles und zu dem Geschehen nach dem Verkehrsunfall, insbesondere zu den von dem Kläger behaupteten Äußerungen des Streitverkündeten zu 1) und der Mitarbeiter der Beklagten sowie der Streitverkündeten zu 2) unzulässig mit Nichtwissen bestritten und zudem ihre Obliegenheit zur konkreten Erwiderung auf entsprechend substantiierten Klägervortrag verletzt.

Sie hat in der Klageerwiderung jeweils das von dem Kläger behauptete Kerngeschehen ausdrücklich mit Nichtwissen bestritten ohne in irgendeiner Weise zu den betrieblichen Vorgängen am behaupteten Unfalltage auf den H-H-Weg und U-H-Weg 2-4 Stellung zu nehmen. Auch auf die betrieblichen Abläufe der Beklagten und der Streitverkündeten zu 2), die von der Beklagten und der Streitverkündeten zu 2) im betrieblichen Ablauf benutzten Fahrzeuge und die bei der Beklagten und der Streitverkündeten zu 2) beschäftigten Personen geht sie nicht ein. Sie hat sich in der Klageerwiderung ausschließlich auf eine jeweils fehlende persönliche Wahrnehmung des Streitverkündeten sowie der Mitarbeiter der Beklagten berufen. Auch nach dem richterlichen Hinweis gemäß Beschluss vom 9.11.2015 hat die Beklagte ihren Vortrag inhaltlich nicht geändert, sondern vielmehr weiterhin ein Bestreiten mit Nichtwissen weiterhin für zulässig gehalten. In dem Schriftsatz vom 30.11.2015 hat sich die Beklagte erneut allein darauf berufen, dass der Streitverkündete sowie die Mitarbeiter der Beklagten zu dem von dem Kläger behaupteten Tatgeschehen keine Wahrnehmungen gemacht hätten. Positive Aussagen zu dem Geschehen am 20.09.2014 in Höhe des H-H-Weg, auf dem Grundstück des H-H-Weg und auf dem Grundstück U-H-Weg 2-4 sowie eine klare Äußerung zu den Telefonaten des Klägers über die Telefonnummer, die auf der unstreitig in die Hände gelangten Visitenkarte (K 3 zur Klageschrift) aufgedruckt war, sind hingegen nicht erfolgt. Das einzige Bestreiten, welches sich nicht in erster Linie auf eine fehlende persönliche Wahrnehmung beschränkt, bezieht sich auf die Unfallbeteiligung des Fahrzeuges R. Weiterhin wird zu den vom Kläger behaupteten Vorgängen nach dem Verkehrsunfall lediglich aus fehlenden Wahrnehmungen geschlossen, dass diese sich nicht auf dem Grundstück U-H-Weg 2-4 ereignet haben können. Soweit die Beklagte im Termin vom 5.02.2016 erklärt, den Klägervortrag einfach und nicht in der qualifizierten Form mit Nichtwissen zu bestreiten, hat sie sich dadurch nicht ausreichend von ihren schriftlichen Äußerungen, welche inhaltlich als ein solches Bestreiten mit Nichtwissen einzuordnen sind, distanziert. Sie hat nämlich auch in der mündlichen Verhandlung nicht deutlich gemacht, dass sie nach den ihr obliegenden Recherchen sowohl bei ihren Mitarbeitern als auch derjenigen der Streitverkündeten zu 2) den Klägervortrag oder Teile des Klägervortrages ausschließen kann und hat erst recht nicht in konkreter Weise erwidert, was sich stattdessen im Nachgang zu dem von dem Kläger behaupteten Unfallgeschehen ereignet hat. Nach der Lebenserfahrung muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger oder eine von ihm beauftragte Person tatsächlich die Telefonnummer auf der Visitenkarte angerufen hat. Die Beklagte äußert sich nicht klar darüber, ob Telefonate gänzlich ausgeschlossen werden oder ob sie möglicherweise einen anderen, als von dem Kläger behaupteten Inhalt hatten.

Dieser Vortrag der Beklagten erfolgte unter Verstoß von § 138 Abs. 2 und 4 ZPO.

Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist nur zulässig hinsichtlich Vorgängen, die sich außerhalb des Wahrnehmungsbereiches einer Partei abgespielt haben (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 27. Auflage 2009, § 138 Rn. 13). Hat eine Partei keine aktuelle Kenntnis von Vorgängen innerhalb ihrer Wahrnehmungssphäre, muss sie sich im Rahmen des Zumutbaren kundig machen. Wenn die Darlegung des Grundes für ein angegebenes Nichtwissen nicht ausreichend ist, greift die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO ein (vgl. ebenda Rn. 14). Vorliegend war von dem Klägervortrag die Wahrnehmungssphäre der Beklagten betroffen, denn er betraf die Mitarbeiter der Beklagten, den Geschäftsführer der Beklagten und die Mitarbeiter der Streitverkündeten zu 2), deren Geschäftsführer auch derjenige der Beklagten ist. Der Kläger hat vorgetragen, dass nach einem Unfall, verursacht durch ein vom Grundstück H-H-Weg kommendes Fahrzeug, mehrere Mitarbeiter aus dem dort befindlichen Gebäude gekommen seien und ihn mit dem unfallgegnerischen Fahrzeug zum Betriebsgelände der Beklagten gelotst hätten. Hier seien der Unfallvorgang mit mehreren Personen erörtert, das Fahrzeug des Klägers fotografiert und seine Fahrzeugpapiere kopiert worden. Die Beklagte hätte bei sämtlichen damaligen Mitarbeitern und in den Betriebsunterlagen sowohl der Beklagten als auch der Streitverkündeten zu 2) recherchieren müssen, ob der Klägervortrag ganz oder teilweise zutrifft, und ihre Recherchen auch darlegen müssen. Dieses gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass zum einen eine von dem Kläger oder einer dritten Person auf der Unfallgegnerseite fingierte Unfallbeteiligung der Beklagten oder der Streitverkündeten zu 2) der Lebenswahrscheinlichkeit widerspricht und zum anderen die Beklagte schon aus eigenem wirtschaftlichen und moralischen Interesse darum bemüht sein müsste, herauszufinden, ob eine dritte Person ihr betrügerisch Unfallbeteiligungen anlastet und hierzu auf ihrem Betriebsgelände oder demjenigen der Streitverkündeten zu 2) agiert. Mangels konkretem Vorbringen zu den betrieblichen Abläufen an dem behaupteten Unfalltage und zu den später stattgefundenen Kontakten zwischen dem Kläger bzw. dem Zeugen L und der Beklagten hat die Beklagte auch ihre Obliegenheit zu einer vollständigen Erwiderung auf den Klägervortrag gemäߠ § 138 Abs. 2 BGB verletzt.

Die Geständnisfiktion gemäß § 138 Abs. 3 ZPO erstreckt sich vorliegend auch auf den an dem Klägerfahrzeug eingetretenen Schaden und die vorgetragene Schadenshöhe, weil auch insoweit sich die mangelnde Aufklärung des Sachverhaltes durch der Beklagten obliegende Recherchen durch die mangelnde Identifizierung des unfallgegnerischen Fahrzeuges auswirkt.

Der Kläger konnte Schadensersatz bis zur Höhe des von der Beklagten nicht bestrittenen Wiederbeschaffungswertes von 3.700,00 EUR verlangen.

Die geltend gemachten Reparaturkosten liegen unter 130 % des Wiederbeschaffungswertes. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann in einer solcher Gestaltung fiktiver Schadensersatz bis zum Wiederbeschaffungswert verlangt werden, wenn das Fahrzeug über sechs Monate weiter im verkehrssicheren Zustand genutzt wird. In dem vom Kläger vorgelegten Gutachten ist die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges des Klägers bestätigt worden. Die Beklagte hat nicht dargelegt, worauf sie ihr Bestreiten der Verkehrssicherheit stützt. Die Beklagte hat zudem nach ihrem anfänglichen Bestreiten der Weiternutzung des Fahrzeuges zu der Vorlage der Wartungsrechnung vom 20.11.2015 (Anlage K 15 zum klägerischen Schriftsatz vom 26.11.2015) und des Fahrzeugbriefs im Termin am 5.02.2016 keine Stellung mehr genommen. Aus den inhaltlich nicht bestrittenen vorbenannten Unterlagen ist aber die verkehrssichere Weiternutzung des Unfallfahrzeuges über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten seit dem Unfall zu schließen.

Die Gutachterkosten sind nicht bestritten worden. Als Kostenpauschale waren angesichts der aktuellen Telefon- und Portokosten 25 EUR anzuerkennen.

Ein Nutzungsausfall war nicht anzuerkennen, da der Kläger den konkret angefallenen Nutzungsausfall bei der erfolgten Reparatur weder vorgetragen noch ordnungsgemäß unter Beweis gestellt hat.

Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus § 291 BGB.

Der Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten folgt ebenfalls aus §§ 831, 250 BGB. Es handelt sich um angemessene Kosten der Rechtsverfolgung. Aufgrund der Anspruchsverweigerung der Beklagten war eine Fristsetzung zur Freistellung von den Rechtsanwaltskosten entbehrlich.

Der Feststellungsantrag war zulässig und begründet. Die innerprozessuale Bedingung des Feststellungsantrages der Teilabweisung des Hauptklagebegehrens hinsichtlich der vollen fiktiven Nettoreparaturkosten ist eingetreten. Der Kläger ist nicht gehindert, nachträglich noch eine vollständige Reparatur entsprechend dem Sachverständigengutachten durchführen zu lassen und den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Kosten einer Reparatur einschließlich des auf die ergänzende Reparatur entfallenden Nutzungsausfalles konkret abzurechnen. Der Geschädigte kann von der fiktiven auf die konkrete Abrechnung umsteigen. Er darf nur nicht beide Abrechnungsweisen vermengen (vgl. BGH NZV 2007, 27).

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92 Abs. 2, 709ZPO.

Streitwert:

4.500,54 EUR bis zum 10.12.2015

4.800,54 EUR seit dem 11.12.2015

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