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Fahrverbot – beharrlicher Pflichtverstoß

Oberlandesgericht Bamberg

Az: 3 Ss OWi 422/07

Beschluss vom 29.03.2007


Leitsätze:

1. Von Beharrlichkeit im Sinne der §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG ist auszugehen bei Verkehrsverstößen, die zwar objektiv (noch) nicht zu den groben Zuwiderhandlungen zählen (Erfolgsunwert), die aber durch ihre zeit- und sachnahe wiederholte Begehung erkennen lassen, dass es dem Täter subjektiv an der für die Straßenverkehrsteilnahme notwendigen rechtstreuen Gesinnung und Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt, so dass er Verkehrsvorschriften unter Missachtung einer oder mehrerer Vorwarnungen wiederholt verletzt (Handlungsunwert). Selbst eine Häufung nur leicht fahrlässiger Verstöße kann unter diesen Umständen mangelnde Rechtstreue offenbaren (u.a. Anschluss an BGHSt 38, 231/234 f; BayObLGSt 2003, 132/133).

2. Die Anordnung eines Fahrverbots wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes außerhalb eines Regelfalls (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BKatV) ist wegen der Vorahndungslage des Betroffenen angezeigt, wenn mit die neuerlichen Geschwindigkeitsüberschreitung zwar die Voraussetzungen des Regelfalls nicht erfüllt, der Verkehrsverstoß jedoch wertungsmäßig aufgrund der Rückfallgeschwindigkeit und einer nur knappen Unterschreitung des Grenzwertes von 26 km/h dem Regelfall eines beharrlichen Pflichtenverstoßes im Sinne der §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 26 a StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV gleichzusetzen ist.

3. Der zeitlichen Abfolge kommt neben der Anzahl sowie der Tatschwere und den Rechtsfolgen früherer und noch verwertbarer Verkehrsverstöße, wie sich aus der Vorbewertung des Verordnungsgebers in § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV entnehmen lässt, überragende Bedeutung auch für das Vorliegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes außerhalb eines Regelfalls insoweit zu, als der Zeitablauf zwischen den jeweiligen Tatzeiten (Rückfallgeschwindigkeit) und des jeweiligen Rechtskrafteintritts zu berücksichtigen ist.

4. Der Begriff der Beharrlichkeit ist prinzipiell losgelöst von der konkreten Schuldform zu bestimmen.

5. Das Vorliegen der Anordnungsvoraussetzung eines Fahrverbots, darunter die Wertung eines Pflichtenverstoßes als beharrlich im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, ist unabhängig von dem gegebenenfalls auf einer späteren Stufe zu erörternden Eingreifen des Übermaßverbotes mit der Folge eines ausnahmsweisen Wegfalls des Fahrverbots zu beurteilen.


Der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Bamberg erlässt in dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit am 29. März 2007 folgenden B e s c h l u s s :

I. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 10. Januar 2007 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Aschaffenburg zurückverwiesen.

G r ü n d e :

I.
1. Mit Ersturteil vom 21.06.2006 verurteilte das Amtsgericht den Betroffenen wegen einer am 29.12.2005 begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um (mindestens) 25 km/h zu einer Geldbuße von 120 Euro; von dem im Bußgeldbescheid neben einer Geldbuße von 80 Euro angeordneten Fahrverbot von einem Monat sah es demgegenüber ab.

Auf die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte – Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der diese die Verhängung eines Fahrverbots wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG außerhalb eines Regelfalls im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV erstrebte, hob der Senat das Ersturteil vom 21.06.2006 mit Beschluss vom 18.10.2006 (im Rechtsfolgenausspruch) mit den zugehörigen Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Entscheidung an das Amtsgericht zurück.

2. Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Urteil vom 10.01.2007 hat das Amtsgericht an seiner im Ersturteil vorgesehenen Rechtsfolge festgehalten, insbesondere erneut von einem Fahrverbot abgesehen.

Hiergegen wendet sich wiederum die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Betroffenen eingelegten und mit der Sachrüge begründeten Rechtsbeschwerde, mit der sie weiterhin das Ziel einer Fahrverbotsverhängung gegen den Betroffenen verfolgt.

II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft erweist sich wiederum als erfolgreich.

Die Rechtsfolgenentscheidung des Amtsgerichts, insbesondere die Begründung, mit der das Amtsgericht erneut von der Verhängung eines Fahrverbots gegen den Betroffenen abgesehen hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18.10.2006 dargelegt hat, ist aufgrund der Vorahndungslage des Betroffenen von einem Verkehrsverstoß auszugehen, welcher wertungsmäßig dem Regelfall eines beharrlichen Pflichtenverstoßes im Sinne der §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 26 a StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV gleichzusetzen ist.

Ein solcher setzt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV voraus, dass gegen den Betroffenen als Führer eines Kraftfahrzeuges wegen einer früheren Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Vorahndung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begangen wird.

Vorliegend wurden gegen den Betroffenen wegen zweier massiver Geschwindigkeitsüberschreitungen, nämlich um 30 km/h und um 33 km/h, Geldbußen in Höhe von 50 Euro bzw. von 75 Euro verhängt. Als Tatzeiten wurden der 11.02.2004 und der 01.10.2004 festgestellt; Rechtskraft trat am 08.01.2005 und zuletzt am 11.02.2005 ein. Damit steht im Hinblick auf die dem Betroffenen im vorliegenden Verfahren bereits rechtskräftig festgestellte fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung vom 29.12.2005 um 25 km/h fest, dass der Betroffene in einem Zeitraum von weniger als zwei Jahren in drei Fällen jeweils wegen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen, davon in zwei Fällen deutlich über 26 km/h, in Erscheinung getreten ist, wobei seit Rechtskrafteintritt der beiden Vorahndungen zur verfahrensgegenständlichen Tat lediglich ein Zeitraum von knapp 11 bzw. 12 Monaten vergangen ist.

Die Annahme eines vom Betroffenen begangene Verkehrsverstoßes von ähnlich starkem Gewicht wie der Regelfall des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV ergibt sich deshalb insbesondere aus dem Umstand, dass die Voraussetzungen des Regelfalls fast erreicht sind. Denn die verfahrensgegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung vom 29.12.2005 um 25 km/h liegt nur um 1 km/h unterhalb des in § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV genannten Grenzwerts von 26 km/h. Seit Rechtskraft der beiden den in § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV genannten Grenzwert von 26 km/h jeweils erheblich übersteigenden – einschlägigen Vorahndungen war im Begehungszeitpunkt jeweils noch kein Jahr vergangen. Die einschlägigen Vorahndungen und ihre zeitliche Abfolge belegen deshalb hinreichend, dass sich der Betroffene wiederholt in dem Bestreben, möglichst rasch voranzukommen, über seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer bedenkenlos hinwegsetzt und ihm deshalb die für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche rechtstreue Gesinnung und die notwendige Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlen (BayObLG NZV 1991, 199; NZV 2003, 349 f.).

2. Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung ist von Beharrlichkeit im Sinne der §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG auszugehen bei Verkehrsverstößen, die zwar objektiv (noch) nicht zu den groben Zuwiderhandlungen zählen (Erfolgsunwert), die aber durch ihre zeit- und sachnahe wiederholte Begehung erkennen lassen, dass es dem Täter subjektiv an der für die Straßenverkehrsteilnahme notwendigen rechtstreuen Gesinnung und Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt, so dass er Verkehrsvorschriften unter Missachtung einer oder mehrerer Vorwarnungen wiederholt verletzt (Handlungsunwert). Selbst eine Häufung nur leicht fahrlässiger Verstöße kann unter diesen Umständen mangelnde Rechtstreue offenbaren (BGHSt 38, 231/234 f; BayObLGSt 2003, 132/133).

a) Wie dem Klammerzusatz auf Seite 4 unten seines Urteils entnommen werden muss, verkennt das Amtsgericht, dass die Frage der Beharrlichkeit nicht mit der Frage der konkreten Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) zu verwechseln ist. Wie sich aus dem Gesetz selbst ergibt (vgl. § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 BKatV), gehen die in der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehenen Regelahndungen grundsätzlich von fahrlässiger Begehung, gewöhnlichen Tatumständen und fehlenden Vorahndungen eines Betroffenen auch insoweit aus, als die Verhängung eines Fahrverbots nach § 25 Abs. 1 StVG in Rede steht. Der Begriff der Beharrlichkeit und der ihm sowohl nach Auffassung des Verordnungsgebers der Bußgeldkatalogverordnung als auch nach der obergerichtlichen Rechtsprechung beizumessende Inhalt ist deshalb prinzipiell losgelöst von der konkreten Schuldform zu bestimmen.

b) Auch kann es für die Frage der Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Verkehrsverstoßes vom 29.12.2005 als beharrlich nicht wovon das Amtsgericht allerdings erklärtermaßen rechtsfehlerhaft mit der Folge einer nicht mehr vertretbaren Bagatellisierung der früheren Verkehrsverstöße des Betroffenen ausgeht darauf ankommen, wie lange die den (einschlägigen) Vorahndungen zugrunde liegenden Taten im aktuellen Zeitpunkt der (neuen) Hauptverhandlung über den verfahrensgegenständlichen Verkehrsverstoß zurück liegen. Vielmehr kommt dem Zeitmoment, wie sich § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV entnehmen lässt, überragende Bedeutung für das Vorliegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes insoweit zu, als der Zeitablauf zwischen den jeweiligen Tatzeiten (Rückfallgeschwindigkeit) und des jeweiligen Eintritts der Rechtskraft zu berücksichtigen ist.

c) Schließlich kann mit Blick auf den in § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV genannten Grenzwert von 26 km/h keine Rede davon sein, dass wie das Amtsgericht meint eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h dem untersten Bereich solcher Verstöße zuzurechnen ist.

d) Sachfremd erscheint in diesem Zusammenhang auch die auffällige Gewichtung des Geständnisses des Betroffenen; das Amtsgericht übersieht hier u.a., dass die überwältigende Mehrzahl der Adressaten eines auf vergleichbarer tatsächlicher Grundlage beruhenden Fahrverbots dieses ohne Einspruchsverfahren gegen sich gelten lässt.

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e) Hinweise auf ein privilegierendes Augenblicksversagen können auch den zusätzlich getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts nicht entnommen werden.

Nach alledem lässt die Rechtsfolgenentscheidung des Amtsgerichts bei einer Gesamtschau der tatrichterlichen Erörterungen im Hinblick auf die Frage der Fahrverbotsverhängung besorgen, dass das Amtsgericht die Frage der Anordnungsvoraussetzung eines Fahrverbots auf der Tatbestandsebene, hier die Frage des Vorliegens eines beharrlichen Pflichtenverstoßes im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, mit den allenfalls auf einer späteren Stufe (Rechtsfolgenebene) zu erörternden Gesichtspunkten, darunter insbesondere die Frage des Eingreifens des Übermaßverbotes, in rechtlich unzulässiger Weise miteinander vermengt hat.

III.

Aufgrund der aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mängel muss auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch sowie in der Kostenentscheidung wiederum aufgehoben werden; wegen der Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße betrifft die Aufhebung den gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO).

Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG).

Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat wiederum verwehrt, da in der neuen Verhandlung gegebenenfalls Feststellungen zu der Frage getroffen werden können, ob schon ein einmonatiges Fahrverbot für den Betroffenen insbesondere auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG – eine unverhältnismäßige Härte darstellt.

Für die neue Verhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Feststellungen im hier angegriffenen Urteil zu den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Betroffenen keine Ausnahme von der gebotenen Verhängung eines Fahrverbots rechtfertigen könnten. Insbesondere bieten sie keinerlei Anhalt dafür, dass bei Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots vom Eintritt existenzgefährdender Nachteile für den Betroffenen auszugehen wäre (zu den insoweit gesteigerten Darlegungsanforderungen vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 11.04.2006 – 3 Ss OWi 354/2006 = VRR 2006, 230 ff. = DAR 2006, 515 f. = ZfSch 2006, 533 ff. m. zahlr. weit. Nachw.).

IV.

Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.

Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.

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