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Verkehrsverstoß und rechtfertigender Notstand wegen Durchfall (Geschwindigkeitsüberschreitung)

Oberlandesgericht Düsseldorf

Az: IV-5 Ss (Owi) 218/07 – (OWi) 150/07 I

Beschluss vom 06.12.2007


Der Antrag der Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 22. Mai 2007 zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Betroffenen auferlegt.

Gründe:

Das Amtsgericht hat die Betroffene zu 120 Euro Geldbuße verurteilt, weil sie auf der hiesigen Brüsseler Straße mit ihrem Pkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h fahrlässig um 34 km/h überschritten habe. Der Antrag der Betroffenen, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, hat keinen Erfolg.

1. Bei Geldbußen von nicht mehr als 250 Euro wird die Rechtsbeschwerde nach §§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 80 Abs. 1 OWiG nur zugelassen, wenn es geboten ist, – die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder
– das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
Keine dieser Voraussetzungen liegt vor:

a) Der Fall wirft keine ungeklärten Rechtsfragen auf. Dass ein Verkehrsverstoß im Einzelfall durch einen Notstand, § 16 OWiG, gerechtfertigt sein kann, wenn der oder die Betroffene ihn begangen hat, um einem plötzlich aufgetretenen und „unabweisbaren“ Stuhldrang (Durchfall) nachzukommen, ist allgemein anerkannt (OLG Zweibrücken NStZ-RR 1997, 379; KG, 2 Ss 263/98 vom 26. Oktober 1998 ; Zabel, Blutalkohol 36 [1999], 22; Rengier, in: KK-OWiG, 3. Aufl. [2006], § 16 Rdnr. 5 aE; Göhler, OWiG, 14. Aufl. [2006], § 16 Rdnr. 4).

b) Die Behandlung der Sache bietet auch keinen Anlass, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einzugreifen. Die Amtsrichterin hat den Notstand erörtert und ihn nicht aus rechtlichen, sondern aus tatsächlichen Gründen verneint. Ob sie das tragfähig damit begründet hat, die Betroffene hätte auf dem Seitenstreifen anhalten und dort ihre Notdurft verrichten können, ist fraglich, denn sie hat nicht festgestellt, dass die Brüsseler Straße in dem Abschnitt, in dem der plötzliche Stuhldrang aufgetreten sein soll, einen Seitenstreifen (unmittelbar neben der Fahrbahn liegender Teil der Straße, VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 Satz 4) hat, der für diesen Zweck geeignet war. Eher dürfte der zweite im Urteil angesprochene Gesichtspunkt zutreffen, dass der Verkehrsverstoß nicht geeignet war, die drohende Gefahr abzuwehren, weil die nächste Ausfahrt – der wiederholten Verwendung dieses Begriffs entnimmt der Senat, dass die Brüsseler Straße eine autobahnähnliche Kraftfahrstraße ist – so nah lag, dass die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit keinen nennens-werten Zeitgewinn erbracht hat (vgl. Senat VRS 88 [1995], 454; OLG Hamm 1 Ss OWi 824/01 vom 30. Oktober 2001 ; Rengier, aaO, Rdnr. 17 mwN). Beides ist jedenfalls eine Frage der Feststellungen im Einzelfall und damit kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

c) Zwar ist rechtsfehlerhaft, dass die Amtsrichterin „Voreintragungen“ zum Nachteil der Betroffenen berücksichtigt hat, ohne diese im Urteil festzustellen; von Fotos und sonstigen Abbildungen (§ 71 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO) abgesehen sind Bezugnahmen auf den Akteninhalt unzulässig (vgl. Senat VRS 91 [1996], 152 = DAR 1996, 65; Mitsch, in: KK-OWiG, § 17 Rdnr. 78; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., § 17 Rdnr. 22; Göhler, aaO, § 17 Rdnr. 20 f; jeweils mwN). Das ist aber nur ein Fehler im Einzelfall und kein Zulassungsgrund.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

3. Die Sache gibt Anlass zu dem Hinweis, dass die Urteilsgründe auch in Bußgeldsachen gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben müssen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Tat gefunden werden. Das gilt nicht nur für die äußere, sondern auch für die innere Tatseite. Wird der Betroffene verurteilt, weil er die zulässige Geschwindigkeit überschritten habe, müssen die Feststellungen belegen, dass er vorwerfbar schneller als erlaubt gefahren ist. Das mag sich aufdrängen, wenn sich aus dem Urteil ergibt, dass die Tat an einem Ort oder mit einem Fahrzeug begangen worden ist, an dem oder bei dem die festgestellte Geschwindigkeit eine Höchstgeschwindigkeit überstieg, die durch Gesetz, etwa durch § 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 StVO oder durch § 18 Abs. 5 Satz 2 StVO, festgelegt ist. Auf autobahnähnlichen Kraftfahrstraßen gilt für Personenkraftwagen keine gesetzliche Beschränkung der Geschwindigkeit, §§ 3 Abs. 3 Satz 2, 18 Abs. 5 Satz 2 StVO. Die „zulässige Höchstgeschwindigkeit “ kann demnach nur durch Verkehrszeichen (Zeichen 274, § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO) auf 80 km/h beschränkt gewesen sein. Gerade mit Blick auf die innere Tatseite sind in einem solchen Fall konkrete Feststellungen zur Beschilderung im Messbereich geboten. Das gilt nicht erst bei Vorsatz, sondern regelmäßig schon für den Vorwurf der Fahrlässigkeit.

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