Skip to content

Hartz-IV: Verkehrswert eines Hauses maßgeblich für Angemessenheitsprüfung im Rahmen eines Hartz-IV-Antrages

Sozialgericht Koblenz

Az.: S 11 AS 187/06

Urteil vom 03.05.2007


1. Der Bescheid der Beklagten vom 07.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2006 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für den Zeitraum vom 01.10.2005 bis 31.03.2006 zu gewähren.

3. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) vom 01.10.2005 bis 31.03.2006.

Die am 1963 geborene Klägerin zu 1) ist Mutter des am 1993 geborenen Klägers zu 2), des am 1995 geborenen Klägers zu 3) und des am 2000 geborenen Klägers zu 4). Die Klägerin zu 1) war bis zur Scheidung am 29.04.2005 mit dem am 1961 geborenen F V verheiratet, die Eheleute lebten seit Juli 2003 getrennt.

Die Klägerin zu 1) und ihr Ehemann errichteten im Jahre 1991 in der Gemeinde L, die zur Verbandsgemeinde N und zum R-L-K gehört, ein Wohnhaus. Im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens erstattete der Gutachterausschuss für Grundstückwerte für den Bereich des R-L-K zum Wertermittlungsstichtag 09.06.2004 ein Verkehrswertgutachten. Hierin wird die Grundstücksfläche mit 737 Quadratmetern, die Wohnfläche mit 197 Quadratmetern angegeben. Nach dem Verkehrswertgutachten handelt es sich um ein vollunterkellertes eingeschossiges Gebäude in massiver Bauweise mit ausgebautem Dachgeschoss. Zum Anwesen gehört weiterhin eine Garage. Der Gutachterausschuss errechnete einen Verkehrswert für das bebaute Grundstück von 184.000,00 €, wobei er u. a. auf der Basis der zum Stichtag 31.12.2003 ermittelten Bodenrichtwerte für den Bereich des Bewertungsobjekts einen Bodenrichtwert von 26,00 € je Quadratmeter zugrunde legte. Hieraus ergab sich unter Zugrundelegung der Grundstücksgröße ein Gesamtbodenwert von 19.162,00 €. Die Berechnung des vorläufigen Sachwertes ergab einen Betrag von 272.259,00 €, der Ertragswert wurde vom Gutachterausschuss mit 180.266,00 € errechnet. Unter Berücksichtigung von Baumängeln und Abzug eines Betrages von 25 % vom vorläufigen Sachwert ergab sich der errechnete Verkehrswert von 184.000,00 €. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens übertrug der Ehemann der Klägerin zu 1) dieser seinen Grundstücksanteil, die Klägerin zu 1) zahlte ihm hierfür einen Betrag in Höhe von 30.000,00 € und übernahm noch offen stehende Verbindlichkeiten in Höhe von 118.000,00 €. Zur Finanzierung dieser Beträge gewährte der Bruder der Klägerin zu 1) dieser ein Darlehen, welches durch Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 50.000,00 € dinglich abgesichert wurde. Das nunmehr im Alleineigentum der Klägerin zu 1) stehende Hausanwesen wurde weiterhin mit einer Grundschuld zu 100.000,00 € zugunsten eines Kreditinstitutes belastet, der zugrunde liegende Darlehensvertrag über 100.000,00 € wurde am 14.04.2005 abgeschlossen. Die Klägerin zu 1) zahlt hierfür seit 30.05.2005 monatliche Raten für Tilgung und Zinsen in Höhe von 550,00 €.

Mit Bescheiden vom 25.10.2004 und 01.12.2004 bewilligte die Beklagte den Klägern für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 Leistungen in Höhe von 668,63 € monatlich, wobei ein errechneter Bedarf in Höhe von 1.529,02 € sowie ein Einkommen in Höhe von 860,39 € bestehend aus Kindergeld und Unterhalt berücksichtigt wurden.

Mit Bescheid vom 21.03.2005 bewilligte die Beklagte den Klägern Leistungen für den Zeitraum vom 01.04.2005 bis 30.09.2005 wiederum in Höhe von 668,63 €. Dieser Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht angemessen seien. Die Kläger wurden aufgefordert, bis zum 30.09.2005 die Kosten der Unterkunft zu reduzieren und über ihre Bemühungen entsprechend nachprüfbare Nachweise vorzulegen. Als angemessene Kosten der Unterkunft könnten bis zu 85 Quadratmeter, 340,00 € Kaltmiete inklusive Nebenkosten sowie 40,60 € Heizkosten anerkannt werden.

Am 15.08.2005 beantragten die Kläger die Weitergewährung der Leistungen für den Zeitraum ab 01.10.2005. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 07.09.2005 ab und führte zur Begründung aus, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende könnten den Klägern nicht gewährt werden, da diese nicht hilfebedürftig seien. Die Klägerin zu 1) verfüge über ein berücksichtigungsfähiges Vermögen von insgesamt 84.000,00 €, dieses übersteige die Grundfreibeträge von 10.650,00 €. Die Klägerin zu 1) sei alleinige Eigentümerin des Anwesens in L. Gemäß dem Gutachten aus dem Jahre 2004 belaufe sich der Verkehrswert des Anwesens auf 184.000,00 €. Vom Verkehrswert seien die damit verbundenen Verbindlichkeiten in Abzug zu bringen, diese seien mit 100.000,00 € nachgewiesen. Somit verbleibe ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von 84.000,00 €. Das Anwesen könne nicht als geschütztes Vermögen nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II unberücksichtigt bleiben. Zwar unterschreite die angemessene Grundstücksgröße den maßgeblichen Wert im ländlichen Bereich von 800,00 Quadratmetern, die angemessene Wohnfläche werde jedoch überschritten. Die Angemessenheit richte sich nach der Zahl der im Haushalt lebenden Personen. Danach betrage bei einem Vier-Personen-Haushalt die angemessene Wohnungsgröße 85 Quadratmeter. Bei einem selbst genutzten Wohnhaus erhöhe sich der maximal angemessene Wohnraum auf 130 Quadratmeter. Die tatsächliche Wohnfläche liege 67 Quadratmeter über der angemessenen Wohnfläche, so dass die Schutzvorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II keine Anwendung finde. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2006, zugegangen am 02.03.2006, zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die am 03.04.2006 beim Sozialgericht K eingegangene Klage.

Die Kläger haben bereits am 21.09.2005 beim Sozialgericht K einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Weiterzahlung der Leistungen gestellt. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 07.11.2005 abgelehnt (S 13 ER 178/05 AS). Auf die Beschwerde der Kläger hat das Landessozialgericht R-P mit Beschluss vom 08.02.2006 (L 3 ER 126/05 AS) die Beklagte verpflichtet, den Klägern ab dem 01.10.2005 längstens bis zum 31.03.2006 ein Darlehen in Höhe von monatlich 504,22 €, abgesichert durch eine Grundschuld, zu gewähren. Hiervon haben die Kläger keinen Gebrauch gemacht.

Die Kläger tragen vor, ihnen stehe ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zu. Entgegen der Annahme der Beklagten sei das Hausanwesen durch die für den Bruder der Klägerin zu 1) gewährte Grundschuld über 50.000,00 € weit höher belastet. Das von ihnen bewohnte Anwesen stelle ein angemessenes Grundstück und Haus im Sinne des SGB II dar, welches nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II geschützt sei. Bei einem Vier-Personen-Haushalt sei eine Wohnfläche von 197 Quadratmetern nicht unangemessen. Ein Verkauf sei angesichts der Belastungen nicht zumutbar, da der Verkaufserlös voraussichtlich geringer sei als der ermittelte Verkehrswert. Zudem sei in den Durchführungshinweisen der Bundesagentur für Arbeit vom 28.10.2005 ausgeführt, dass selbst einer Person der Verkauf einer Immobilie mit einer Wohnfläche von 180 Quadratmetern nicht zumutbar sei. Weiter müsse berücksichtigt werden, dass ein Wohnungswechsel aufgrund des Schulbesuches der Kläger zu 2) bis 4) nicht zumutbar sei. Eine Untervermietung sei bisher auch nicht möglich gewesen. Zwar sei bei der Planung des Hauses zunächst beabsichtigt gewesen, dass der Vater des Ehemannes der Klägerin zu 1) das obere Geschoss nutzen werde, dies sei jedoch nach dem Tod des Schwiegervaters der Klägerin zu 1) nicht mehr geschehen, in der Folgezeit sei das Haus für die Nutzung durch eine Familie weiter ausgebaut worden. Daher scheide auch eine Untervermietung der oberen Etage aus. Weiterhin sei die Beklagte verpflichtet, die tatsächlichen Nebenkosten und Heizkosten und nicht nur von ihr als angemessen angesehene Neben- und Heizkosten zu übernehmen.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid vom 07.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.10.2005 bis 31.03.2006 zu gewähren,

hilfsweise,

die Leistungen um den Betrag gemindert zu bewilligen, der durch Vermietung einer Wohnung von 67 Quadratmeter zu erzielen ist.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hält ihre Entscheidungen für rechtmäßig.

Die Kammer hat eine Stellungnahme des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückwerte für den Bereich des Landes R-P vom 22.03.2007 eingeholt. Insoweit wird auf Blatt 50 bis 75 der Gerichtsakte verwiesen.

Im Übrigen wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens S 13 ER 178/05 AS und der Verwaltungsakte der Beklagten. Der Akteninhalt war Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer entscheidet nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, den Klägern Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.10.2005 bis 31.03.2006 zu gewähren.

Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die

– das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

– erwerbsfähig sind,

– hilfebedürftig sind und

– ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben

– (erwerbsfähige Hilfebedürftige).

Leistungen erhalten nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB III die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder eines Hilfebedürftigen, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes beschaffen können. Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten nach § 19 Satz 1 SGB II als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, unter den Voraussetzungen des § 24 SGB II einen befristeten Zuschlag.

Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II Sozialgeld. Das Sozialgeld umfasst nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II die sich aus § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II ergebenden Leistungen. § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II bestimmt die Höhe der jeweiligen Regelleistung abhängig vom Alter.

Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Als Vermögen sind nach § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. § 12 Abs. 2 SGB II enthält Regelungen über die vom Vermögen abzusetzenden Beträge. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Für die Angemessenheit sind nach § 12 Abs. 3 Satz 2 SGB II die Lebensumstände während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend. Das Vermögen ist nach § 12 Abs. 4 Satz 1 SGB II mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist nach § 12 Abs. 4 Satz 2 SGB II der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind nach § 12 Abs. 4 Satz 3 SGB II zu berücksichtigen. Zweck der Regelung in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ist nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern allein der Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses „Wohnen“ und als räumlicher Lebensmittelpunkt (BSG Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 2/05 R, RdNr. 13 m. w. N.). Bei dem Begriff der angemessenen Größe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Zwar wird nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II für die Prüfung der Angemessenheit allein auf die Größe des Hausgrundstücks bzw. der Eigentumswohnung angeknüpft, auf andere wertbildende Faktoren wird nach dem Gesetzeswortlaut nicht abgestellt (BSG Urteil vom 07.11.2006, a. a. O., RdNr. 14 m. w. N.). Die Reduzierung der Prüfung der Angemessenheit allein auf die Größe wird allerdings dem Sinn und Zweck des Schutzes eines selbstgenutzten Hauses bzw. einer selbstgenutzten Eigentumswohnung nicht gerecht. Geht man davon aus, dass Zweck des Schutzes gerade nicht die Immobilie als Vermögensgegenstand ist, sondern allein die Erfüllung des Grundbedürfnisses „Wohnen“ und die Funktion der Wohnung als räumlicher Lebensmittelpunkt, erscheint die Fokussierung allein auf die Größe sachwidrig. Sie ergibt auch dann wenig Sinn, wenn man stärker auf den Aspekt der Vermögensverwertung zur Erzielung von Einnahmen für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten abstellt, denn auch unter diesem Aspekt ist allein die Größe kein sachgerechtes Kriterium. Vielmehr wäre insoweit der Marktwert des Hauses bzw. der Wohnung ausschlaggebend, der durch Faktoren wie Lage und Ausstattung stärker bestimmt wird als durch die Größe (BSG-Urteil vom 07.11.2006, a. a. O., RdNr. 15). Verfassungsrechtlich geboten ist demnach eine Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung insoweit, ob bei der Angemessenheit der Größe einer Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses nach der Zahl der Bewohner zu differenzieren ist oder nicht (BSG Urteil vom 07.11.2006, a. a. O., RdNr. 17). Jedenfalls ist die Heranziehung unterschiedlicher Wohnflächengrenzen zur Festlegung der Angemessenheit für selbstgenutztes Wohneigentum einerseits und für Mietwohnungen andererseits durch die unterschiedlichen Ziele, denen die Prüfung der Angemessenheit jeweils dient, gerechtfertigt und bedeutet auch im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot in Art. 3 Abs. 1 GG keine unzulässige Besserstellung von Wohnungseigentümern gegenüber Mietern. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ist eine rein vermögensrechtliche Schutzvorschrift gegenüber dem Verwertungsbegehren des Grundsicherungsträgers. Die Angemessenheitskontrolle im Rahmen dieser Vorschrift hat insoweit nicht das Ziel, einer Einstandspflicht des Grundsicherungsträgers für unverhältnismäßige Unterkunftskosten des Hilfebedürftigen auszuschließen. Nicht zuletzt der Ausschluss der Übernahme von Tilgungsraten ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen (BSG-Urteil vom 07.11.2006, a. a. O., RdNr. 24).

Bei Anwendung dieser höchstrichterlich entwickelten, noch nicht abschließend geklärten Kriterien ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass es sich bei dem von den Klägern bewohnten Haus um geschütztes Eigentum nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II handelt. Wie bereits dargelegt, ist die schematische Prüfung allein nach der Wohnfläche nicht geeignet, das Vorliegen geschützten Eigentums festzustellen. Dies ergibt sich auch aus der für Bezieher von Sozialhilfe maßgebenden Vorschrift des § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII). Aus der von der Kammer im Klageverfahren eingeholten Stellungnahme des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückwerte für den Bereich des Landes R-P geht hervor, dass der für die Beurteilung des Wertes eines bebauten Grundstückes maßgebende Verkehrswert entscheidend davon abhängt, wie hoch der in der jeweiligen Gemeinde maßgebende Bodenrichtwert ist. Der Obere Gutachterausschuss hat insoweit in seiner Stellungnahme vom 22.03.2007 ausgeführt, dass zwei bis auf die Lagewertigkeit vollkommen übereinstimmende Immobilien einen völlig unterschiedlichen Verkehrswert aufweisen. Liegt die eine Immobilie bei einem Bodenwert von 510,00 € je Quadratmetern in M, ergibt sich ein Verkehrswert in Höhe von 355.000,00 €. Befindet sich eine völlig gleichwertige Immobilie in einem kleinen Ort an der oberen N, beläuft sich bei einem Bodenwert von rund 20,00 € der Verkehrswert lediglich auf 150.000,00 €. Somit ergibt sich eine Verkehrswertdifferenz für diese gleichwertigen Immobilien abhängig von der Lage in Höhe von 205.000,00 €, die allein durch die jeweiligen Nachfrage und Lage erzeugt wird. Daher eignet sich nach Angaben des Oberen Gutachterausschusses der Verkehrswert nur sehr bedingt als alleiniger Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit eines selbst bewohnten Hauses im Rahmen des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II..

Die von der Beklagten und anderen Leistungsträgern nach dem SGB II praktizierte Anknüpfung allein an die Größe der Wohnfläche führt nach der Auskunft des Oberen Gutachterausschusses zu Ergebnissen, die im Rahmen des vom BSG ausdrücklich als Maßstab genannten Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht vertretbar sind. Knüpft man allein an die Wohnfläche an, so kann in einem Ballungszentrum wie beispielsweise der r-p Landeshauptstadt M bei einem sehr hohen Bodenrichtwert der Wert der genutzten Immobilie erheblich höher sein als der Wert, der sich in einem ländlich strukturierten Raum aufgrund der deutlich niedrigeren Bodenrichtwerte ergibt. Überschreitet das in einem Ort mit niedrigem Bodenrichtwert liegende Eigenheim die von den Leistungsträgern als Maßstab herangezogene Wohnfläche, soll das Eigenheim als Vermögen verwertet werden, obwohl trotz der Größe der Verkehrswert deutliche niedriger ist als bei einem den Größenvorgaben der Leistungsträger entsprechenden Haus in einer Gemeinde mit hohem Bodenrichtwert. Die erheblichen Unterschiede beim Verkehrswert belegt insbesondere der dem Schreiben des Oberen Gutachterausschusses beigefügte Auszug aus dem Landesgrundstücksmarktbericht für das Land R-P, Stand 2007. Hieraus geht mit eindeutiger Klarheit hervor, dass der Verkehrswert einer Immobilie sehr stark von der jeweiligen Lage im Land abhängig ist. Stellt man gar auf einen bundesweiten Maßstab ab, ergeben sich wahrscheinlich noch erheblich größere Differenzen. Bundesweite Erhebungen liegen der Kammer allerdings nicht vor.

Da es sich bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende um bundeseinheitlich gewährte Leistungen handelt, kann ein regional unterschiedlicher Maßstab nicht angewandt werden. Bereits aus den für das Land R-P festgestellten Verhältnissen geht hervor, dass der Verkehrswert in erheblichem Maße vom jeweiligen Bodenrichtwert, der sich wiederum nach der Lage des Grundstücks richtet, abhängig ist. Dies ist auch bei der Prüfung der Angemessenheit nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II zu berücksichtigen.

Daher ist für die Feststellung der Angemessenheit bei selbst genutzten Hausgrundstücken nicht auf die Wohnfläche unter Berücksichtigung der Zahl der Familienmitglieder abzustellen, sondern, wie sich auch aus § 12 Abs. 4 Satz 1 SGB II ergibt, auf den individuellen Verkehrswert des Eigenheims. Dieser Verkehrswert ist einem Durchschnittsverkehrswert gegenüberzustellen, der sich auf der Basis des durchschnittlichen Bodenrichtwertes in R-P und der durchschnittlichen Baukosten für ein Eigenheim abzüglich durchschnittlicher Baumängel und sonstiger Abschläge errechnet. Überschreitet der individuelle Verkehrswert eines Eigenheims den durchschnittlichen Verkehrswert nicht, ist ein selbst bewohntes Eigenheim unabhängig von der Größe und der Zahl der Bewohner angemessen im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II. Ob diese Kriterien auch für Eigentumswohnungen anwendbar sind, kann vorliegend offen bleiben.

Sie benötigen eine rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist zunächst ein durchschnittlicher Bodenrichtwert für R-P zu ermitteln. Aus dem Landesgrundstücksmarktbericht ergibt sich, dass der höchste Bodenrichtwert (in der Landeshauptstadt M) 512,00 € beträgt, der niedrigste (in S an der oberen N) beläuft sich auf 20,00 €. Ähnlich niedrig ist der Bodenrichtwert für das von den Klägern bewohnte Hausgrundstück, der sich nach dem Verkehrswertgutachten auf 26,00 € beläuft. Der Landesgrundstücksmarktbericht hat zur Ermittlung seiner statistischen Zahlen ein „Standardeinfamilienhausgrundstück“ benutzt. Dieses hat eine Grundstücksgröße von 500 Quadratmetern, das hierauf errichtete Haus eine Wohnfläche von 145 Quadratmetern, Es handelt sich um ein rechteckiges voll unterkellertes eingeschossiges Wohnhaus mit ausgebautem Dachgeschoss und entspricht damit entspricht dem durchschnittlichen Einfamilienhaus. Ausgehend davon, dass im ländlichen Bereich häufig deutlich größere Grundstücke mit Einfamilienhäusern bebaut sind, im städtischen Bereich die Grundstücksgrößen dagegen häufig geringer als 500 Quadratmeter sind, ist vorliegend die vom Oberen Gutachterausschuss Standardgrundstücksgröße von 500 Quadratmetern zugrunde zu legen. Da sich aus dem Landesgrundstücksmarktbericht ein auf der Basis spezieller Berechnungsmodelle errechneter landesweiter durchschnittlicher Bodenrichtwert nicht ergibt, ist aus dem höchsten und niedrigsten Bodenrichtwert ein Mittelwert zu bilden. Dieser beläuft sich für R-P auf 265,00 € (510,00 € + 20,00 € : 2). Bei einer durchschnittlichen Grundstücksgröße von 500 Quadratmetern ist daher ein Betrag von ca. 130.000,00 € für die durchschnittliche Verkehrswertermittlung zu berücksichtigen.

Die Baukosten für ein durchschnittliches frei stehendes Einfamilienhaus sind im Landesgrundstücksmarktbericht nicht ausgewiesen. Aus verschiedenen Berechnungen lässt sich jedoch schließen, dass für die Errichtung des Hauses von einem Betrag in Höhe von etwa 200.000,00 € ausgegangen wird. Dies entspricht beispielsweise den Feststellungen der Landesbausparkassen, die in einer Pressemitteilung vom 04.09.2006 die durchschnittlichen Kosten für ein frei stehendes Einfamilienhaus mit 194.000,00 € beziffert haben.

Der durchschnittliche Bodenrichtwert und die durchschnittlichen Baukosten belaufen sich somit auf ca. 330.000,00 €. Hiervon ist ein Abschlag vorzunehmen, da Leistungsbezieher häufig in älteren Häusern wohnen und diese regelmäßig eine veraltete Ausstattung und einen Renovierungsbedarf haben. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass nach § 12 Abs. 3 Satz 2 SGB II für die Angemessenheit die Lebensumstände während des Bezugs von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend ist, so dass ein Eigenheim mit einfacher Ausstattung als angemessen gilt. Insgesamt ist daher nach vorläufiger Einschätzung der Kammer ein durchschnittlicher Verkehrswert von bis zu 250.000,00 € als Grenze für die Prüfung der Angemessenheit eines selbst genutzten Hausgrundstücks zu sehen.

Der Verkehrswert des im Eigentum der Klägerin zu 1) stehenden Hauses beläuft sich nach dem vorliegenden Verkehrswertgutachten auf 184.000,00 € und liegt damit deutlich unterhalb der oben genannten Grenze, so dass geschütztes Eigentum gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II vorliegt.

Die Beklagte wird daher unter Außerachtlassung eines eventuell verwertbaren Vermögens die Höhe der Leistungen, die den Klägern ab 01.10.2005 zustehen, zu ermitteln haben. Dabei ist für die Klägerin zu 1) das Arbeitslosengeld II bzw. für die Kläger zu 2) bis 4) das Sozialgeld nach § 28 SGB II zugrunde zu legen, hiervon sind ggf. gezahlte Unterhaltsleistungen sowie das gezahlte Kindergeld abzuziehen.

Die Höhe der nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu zahlenden Unterkunftskosten einschließlich Nebenkosten und Heizkosten richtet sich nach den tatsächlich anfallenden Kosten für das bewohnte Eigenheim. Zwar sind Tilgungsleistungen für geschuldete Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Hausfinanzierung nicht von der Beklagten zu übernehmen, sie hat jedoch zu zahlende Zinsen für Darlehensverbindlichkeiten als Kosten der Unterkunft zu übernehmen, soweit diese nicht im Einzelfall das Maß der Angemessenheit auch im Verhältnis zu Mietkosten deutlich übersteigen. Weiterhin sind die tatsächlich anfallenden Nebenkosten sowie Heizkosten – mit Ausnahme der Stromkosten und der Kosten für die Warmwasserbereitung – zu übernehmen. Die von den Leistungsträgern praktizierte Pauschalierung von Heiz- und Nebenkosten ist mangels einer Rechtsgrundlage nicht zulässig. Weiterhin wird die Beklagte bei der Festsetzung der Leistungen den an die Klägerin zu 1) zu zahlenden Mehrbedarf für Alleinerziehende zu berücksichtigen haben.

Ein Abzug bei den Kosten für Unterkunft hinsichtlich der im Obergeschoss befindlichen Räume die ggf. vermietet werden könnten, ist nicht vorzunehmen. Die Beklagte hat den insoweit vor der Kammer geschlossenen Vergleich vom 08.02.2007 widerrufen, so dass für eine entsprechende Berechnung keine Rechtsgrundlage mehr vorhanden ist.

Nach alledem hat die Klage in der Sache Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos