OLG Köln
vom 15. 9. 1998
Az.: Ss 395/98
= NZV 1999, 134 = NJW 1999, 1042 = VRS 96 (1999), 23
Sachverhalt:
Der Angekl. hatte mit seinem Pkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 24 km/h überschritten, weshalb gegen ihn ein Bußgeldverfahren eingeleitet wurde. Er faßte daraufhin den Entschluß, sich durch die Behauptung zu verteidigen, im Bereich der Meßstelle sei eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ausgeschildert gewesen. Zu diesem Zweck überklebte er einige Verkehrsschilder, die die Höchstgeschwindigkeit dort auf 30 km/h festlegten, mit einer Folie, die 50 km/h als zulässig auswies, und ließ sich am Steuer seines Fahrzeuges vor einem derart manipulierten Verkehrsschild photographieren. Im Rahmen der Hauptverhandlung in der Bußgeldsache legte der Angekl. die Lichtbilder vor; durch eine amtliche Auskunft flog der Schwindel indes auf. – Der Angekl. wurde auch in der Berufungsinstanz wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) in Tateinheit mit Unkenntlichmachung von Gefahrenzeichen (§ 145 Abs. 2 Nr. l StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Auf seine Revision hat das OLG Köln den Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angekl. (zwar nicht wegen Urkundenfälschung, wohl aber) wegen Amtsanmaßung (§ 132 StGB) in Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung (§ 304 Abs. l StGB) verurteilt wird.
Leitsatz:
Verkehrszeichen sind keine Urkunden.