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Verkehrszentralregister – Tattatprinzip

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

AZ.: BVerwG 3 C 34.07

Urteil vom 25.09.2008

(wie Urteil vom selben Tag BVerwG 3 C 3.07)

Vorinstanz: VG Chemnitz, Az.: VG 2 K 828/07, Urteil vom 17.10.2007


Leitsatz:

Die Maßnahmen, die die Fahrerlaubnisbehörden nach § 4 Abs. 3 StVG beim Erreichen der dort genannten Punktzahlen zu treffen haben, setzen rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße voraus. Bei der Ermittlung des für einen Punktabzug und dessen Umfang nach § 4 Abs. 4 StVG maßgeblichen Punktestandes sind die Verkehrsverstöße zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung für das Aufbauseminar begangen waren, auch wenn sie erst später rechtskräftig geahndet wurden (sog. Tattagprinzip).


In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2008 für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 17. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Kosten für eine auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG gestützte straßenverkehrsrechtliche Verwarnung.

Der Kläger beging am 30. August 2003 zwei mit jeweils 3 Punkten im Verkehrszentralregister bewertete Verkehrsordnungswidrigkeiten. Die entsprechenden Bußgeldbescheide sind seit dem 17. Mai 2004 bzw. dem 25. Mai 2004 rechtskräftig.

Am 16. Februar 2005 kam es zu einer weiteren, ebenfalls mit 3 Punkten bewerteten Geschwindigkeitsüberschreitung. Der daraufhin ergangene Bußgeldbescheid wurde am 27. September 2005 rechtskräftig.

Vom 25. Februar 2005 bis 19. März 2005 nahm der Kläger an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 8 StVG teil. Die am 19. März 2005 ausgestellte Teilnahmebescheinigung legte er dem Beklagten am 30. März 2005 vor.

Am 10. Mai 2007 erhielt der Beklagte eine Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes, dass der Kläger mittlerweile einen Stand von 8 Punkten erreicht habe. Dem lag eine weitere am 11. September 2006 begangene und mit 1 Punkt bewertete Verkehrsordnungswidrigkeit zugrunde. Der Bußgeldbescheid ist seit dem 22. März 2007 rechtskräftig.

Daraufhin sprach der Beklagte gegenüber dem Kläger am 16. Mai 2007 eine auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG gestützte Verwarnung aus und setzte hierfür eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 17,90 € fest.

Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Chemnitz mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2007 zurück. Dafür wurden eine Gebühr in Höhe von 25,60 € und Auslagen in Höhe von 2,63 €, insgesamt also Kosten in Höhe von 28,23 €, festgesetzt.

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Chemnitz mit Urteil vom 17. Oktober 2007 abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt: Die Gebührenfestsetzung sei rechtmäßig, da die Verwarnung zu Recht ausgesprochen worden sei. Für den Kläger hätten sich im Mai 2007 8 Punkte ergeben. Hierfür komme es auf den Tag an, an dem der jeweilige Verkehrsverstoß begangen worden sei. Die durch die Bescheinigung vom 19. März 2005 belegte Teilnahme an einem Aufbauseminar habe danach nur zu einem Abzug von 2 und nicht, wie der Kläger annehme, von 4 Punkten geführt.

Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Sprungrevision macht der Kläger geltend: Das Verwaltungsgericht habe bei der Frage, ob wegen der Seminarteilnahme 2 oder 4 Punkte abzuziehen seien, zu Unrecht das Tattag statt das Rechtskraftprinzip zugrunde gelegt. Bereits aus dem eindeutigen Wortlaut von § 4 Abs. 4 StVG („Punktestand“) ergebe sich, dass nur die zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung bereits rechtskräftigen Entscheidungen herangezogen werden könnten. Dasselbe folge aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschriften. § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 StVG sei als gesetzlicher Regelfall zu entnehmen, dass die Rechtskraft einer Entscheidung und sogar ihre nachfolgende Eintragung ins Verkehrszentralregister den Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde vorauszugehen hätten. Das Rechtskraftprinzip stehe auch mit den Vorschriften für die Tilgung von Eintragungen im Verkehrszentralregister im Einklang. Aus § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG ergebe sich nichts anderes; dass dort ausdrücklich der Tattag genannt werde, belege den Ausnahmecharakter dieser Vorschrift. Mit der Neuordnung des Fahrerlaubnisrechts zum 1. Januar 1999 sei das bisherige Punktsystem nicht nur auf eine gesetzliche Grundlage gestellt, sondern auch inhaltlich erheblich überarbeitet worden. Der alten Rechtslage könne deshalb nichts zugunsten des Tattagprinzips entnommen werden. Für das Rechtskraftprinzip sprächen des Weiteren die damit erreichte Rechtssicherheit und klarheit. Erst mit Eintritt der Rechtskraft habe der Betroffene Gewissheit, dass und welche Folgen sich aus einem vorangegangenen Handeln für ihn ergäben. Gelte das Tattagprinzip, müsse er möglicherweise verfrüht an einem Aufbauseminar teilnehmen, um einen Abzug von 4 Punkten für sich zu sichern. Ein überschießender Punkterabatt gehe ihm verloren, wenn die Folgetat nicht rechtskräftig geahndet werde. Auch für die Fahrerlaubnisbehörde bringe das Tattagprinzip erhebliche Unsicherheiten. Sie könne in nur geringerem Maße als beim Rechtskraftprinzip gewiss sein, dass in dem Zeitpunkt, zu dem ihre Maßnahme getroffen werde, der vom Kraftfahrt-Bundesamt mitgeteilte Punktestand auch tatsächlich den in § 4 Abs. 3 StVG vorgegebenen Schwellen entspreche.

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

Der Vertreter des Bundesinteresses ist der Auffassung, dass das Rechtskraftprinzip zugrunde zu legen sei.

II.

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts steht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Zwar setzen die Maßnahmen, die die Fahrerlaubnisbehörden nach § 4 Abs. 3 StVG beim Erreichen der dort genannten Punktzahlen zu treffen haben, rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße voraus. Doch bestimmt sich die Möglichkeit und der Umfang eines Punktabzugs für die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 4 StVG nicht danach, ob die Rechtskraft bereits zum nach Satz 4 maßgeblichen Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung eingetreten ist. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung sind für das Erreichen der in § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG genannten Schwellen vielmehr die Verkehrsverstöße zu berücksichtigen, die zu diesem Stichtag begangen waren, auch wenn sie erst später rechtskräftig geahndet wurden (sog. Tattagprinzip). Das Verwaltungsgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen. Die der Kostenerhebung zugrundeliegende, auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG gestützte Verwarnung des Klägers war rechtmäßig.

1.

Gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StVG werden Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen einschließlich Verwarnungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften erhoben. § 6a Abs. 2 StVG ermächtigt dazu, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Gemäß § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG findet im Übrigen das Verwaltungskostengesetz VwKostG vom 23. Juni 1970 (BGBl I S. 821), geändert durch Art. 41 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezem¬ber 1976 (BGBl I S. 3341), Anwendung.

Nach § 1 Abs. 1 der u.a. auf § 6a Abs. 2 und 3 StVG gestützten Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl I S. 865) GebOSt ergeben sich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze aus dem der Gebührenordnung als Anlage beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr. Die Nummer 209 des Gebührentarifs sieht für Verwarnungen nach dem Punktsystem (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG) eine Gebühr in Höhe von 17,90 € vor. Aus der Nummer 400 des Gebührentarifs ergibt sich, dass für die Zurückweisung eines Widerspruchs eine Gebühr in Höhe der Gebühr für die angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch in Höhe von 25,60 € anfällt. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt hat der Gebührenschuldner darüber hinaus als Auslagen die Entgelte für Zustellungen durch die Post zu tragen. Zur Zahlung der Kosten ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst hat.

Nach diesen Regelungen waren die erhobenen Kosten der Höhe nach gerechtfertigt.

2.

Die Rechtswidrigkeit der vom Kläger angegriffenen Auferlegung von Kosten ergibt sich auch nicht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG. Danach sind Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht zu erheben. Die Verwarnung des Klägers ist zu Recht erfolgt.

a) Die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG lagen vor. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen, wenn sich 8, aber nicht mehr als 13 Punkte ergeben, schriftlich darüber zu unterrichten, ihn zu verwarnen und ihn auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 8 hinzuweisen.

Schon nach allgemeinen rechtstaatlichen Grundsätzen versteht sich von selbst, dass den Maßnahmen, die die Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 3 StVG gegen Mehrfachtäter zu ergreifen hat, nur rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße zugrunde gelegt werden können. Dem tragen die in § 4 und § 28 StVG getroffenen Regelungen Rechnung.

Aus § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 3 StVG folgt, dass nicht bereits die Begehung der Tat oder aber vor deren Unanfechtbarkeit das Ergehen eines Bußgeldbescheids oder einer strafgerichtlichen Verurteilung zu straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 StVG führen können. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG sind für die Anwendung des Punktsystems die im Verkehrszentralregister nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG „zu erfassenden“ Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach der Schwere der Zuwiderhandlungen und nach ihren Folgen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. s StVG zu bewerten. Der in Bezug genommene § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG setzt jedoch bereits für die Speicherung eines Verkehrsverstoßes im Verkehrszentralregister nicht lediglich dessen Begehung, sondern auch voraus, dass die diesen Verstoß ahndende Entscheidung unanfechtbar geworden ist.

Erst eine unanfechtbare Entscheidung über den begangenen Verkehrsverstoß setzt den Übermittlungs- und Bewertungsmechanismus in Gang, der im Ergebnis zu Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden nach § 4 Abs. 3 StVG führen kann. Bereits § 28 Abs. 4 StVG, der in einer ersten Stufe die Übermittlung von Daten durch die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden an das Kraftfahrt-Bundesamt als die das Verkehrszentralregister führende Stelle regelt, bezieht sich auf die „nach Absatz 3 zu speichernden Daten“ und schließt damit auch das dort enthaltene Rechtskrafterfordernis ein. Damit können grundsätzlich nur rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße überhaupt im Verkehrszentralregister erfasst werden. Das Kraftfahrt-Bundesamt wiederum hat dann auf der Grundlage dieser Mitteilungen die entsprechenden Eintragungen im Verkehrszentralregister vorzunehmen und nach § 4 Abs. 6 StVG die vorhandenen Eintragungen zur Vorbereitung der Maßnahmen bei Erreichen der betreffenden Punktestände (Abs. 3 und 4) in einer weiteren Verfahrensstufe den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln. Den Fahrerlaubnisbehörden obliegt es dann gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG zu erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu bewerten und gegenüber den Fahrerlaubnisinhabern die in § 4 Abs. 3 StVG vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen. Diese Entscheidung haben die zuständigen Stellen in eigener Verantwortung zu treffen; sie müssen dabei die Richtigkeit der Punktebewertung eigenständig überprüfen (Beschluss vom 15. Dezember 2006 BVerwG 3 B 49.06 Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 100 m.w.N.).

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Die dargestellte Systematik schließt es aus, innerhalb von § 4 Abs. 3 StVG danach zu differenzieren, ob es sich bei den dort vorgesehenen Maßnahmen, wie bei der Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Nr. 2 oder der Entziehung der Fahrerlaubnis nach Nr. 3, um solche mit Eingriffscharakter handelt oder ob es, wie bei der Unterrichtung und Verwarnung nach Nr. 1, an einem solchen Eingriff fehlt.

b) Ausgehend hiervon hatten sich für den Kläger, als er vom Beklagten gestützt auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG verwarnt wurde, unter Berücksichtigung eines Punkterabatts gemäß § 4 Abs. 4 StVG 8 Punkte im Sinne dieser Regelung „ergeben“.

Das Verkehrszentralregister wies zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße des Klägers auf, die mit insgesamt 10 Punkten zu bewerten waren. An den zu berücksichtigenden Verkehrsverstößen änderte sich bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids nichts. Von diesem Punktestand war, weil der Kläger an einem Aufbauseminar teilgenommen und hierüber eine am 19. März 2005 ausgestellte Teilnahmebescheinigung vorgelegt hatte, nur ein Abzug von 2 Punkten vorzunehmen, so dass es bei einem Stand von 8 Punkten verblieb.

Die Voraussetzungen für einen Punkterabatt regelt § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG. Nehmen Fahrerlaubnisinhaber vor Erreichen von 14 Punkten an einem Aufbauseminar teil und legen sie hierüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Seminars eine Bescheinigung vor, werden ihnen bei einem Stand von nicht mehr als 8 Punkten 4 Punkte und bei einem Stand von 9 bis 13 Punkten 2 Punkte abgezogen. Nach § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG ist für den Punktestand das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

Für den Punktestand zu diesem Stichtag und den davon abhängigen Umfang des Punktabzuges kommt es ausschließlich darauf an, welche mit Punkten zu bewertende Verkehrsverstöße der Betroffene zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung begangen hat (sog. Tattagprinzip); es ist nicht erforderlich, dass die Verkehrsverstöße zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig geahndet sind. Das ergibt sich zwar nicht ohne Weiteres aus dem Wortlaut der Vorschriften, aber aus dem Sinn und Zweck der Regelungen.

aa) Allein aus den Formulierungen, dass für den Punktabzug eine bestimmte Punktzahl „erreicht“ sein muss und der Umfang des Punktabzugs von einem bestimmten (Punkte )„Stand“ abhängt, lässt sich für die hier zu entscheidende Frage ebenso wenig entnehmen wie aus der Stichtagsregelung des § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG selbst oder dem Umstand, dass § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG die Fahrerlaubnisbehörde bei den Maßnahmen nach Satz 1 dieses Absatzes an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bindet. Auch der Wortlaut der übrigen in § 4 StVG getroffenen Regelungen bietet keinen hinreichenden Anhalt.

Zwar verwendet diese Vorschrift unterschiedliche Formulierungen um festzulegen, bei welchem Punktestand die Fahrerlaubnisbehörde oder das Kraftfahrt-Bundesamt bestimmte Maßnahmen zu ergreifen haben oder wann schon kraft Gesetzes bestimmte Rechtsfolgen eintreten. So ist in § 4 Abs. 3 StVG davon die Rede, dass sich eine bestimmte Punktzahl „ergibt“, in § 4 Abs. 4 bis 6 StVG werden die Rechtsfolgen daran geknüpft, dass eine bestimmte Zahl von Punkten oder ein bestimmter Punktestand „erreicht“ ist. Doch folgt aus dieser divergierenden Terminologie kein sachlicher Unterschied, vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Begriffe synonym verwendet hat. Dafür spricht insbesondere die Gesetzesbegründung. Dort wird zu § 4 Abs. 3 StVG ausgeführt, dass dieser Absatz die Maßnahmen regele, die zu ergreifen seien, wenn bestimmte Punktestände „erreicht“ seien, obgleich in der Norm selbst die Formulierung „ergeben sich“ gewählt wurde (BRDrucks 821/96 S. 72).

Das Argument, dass der Gesetzgeber ansonsten, wenn er auf den Tattag abstellen wollte, dies auch im Wortlaut der Regelungen eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, so etwa in § 2a Abs. 2 Satz 1, § 29 Abs. 6 Satz 2 und § 65 Abs. 2, 4 und 5 StVG (vgl. Dauer, NZV 2007, 593 <596>), überzeugt nicht; denn dasselbe gilt, soweit der Gesetzgeber die Rechtskraft der die Verkehrsverstöße ahndenden Entscheidungen voraussetzt, wie insbesondere die Fassung von § 28 Abs. 3 StVG belegt. Daraus, dass es in § 4 Abs. 4 StVG nicht in derselben Deutlichkeit geschehen ist, lässt sich somit weder etwas für das Tattag- noch für das Rechtskraftprinzip gewinnen.

bb) Sinn und Zweck der Regelungen über das Punktsystem gebieten jedoch, bei der Anwendung des § 4 Abs. 4 StVG auf den Tattag abzustellen.

Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG vorgesehenen Maßnahmen dienen ausweislich § 4 Abs. 1 Satz 1 StVG dem Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und haltern ausgehen (so auch BRDrucks 821/96 S. 71). Hielte man es für erforderlich, dass die Verkehrsverstöße zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung bereits rechtskräftig geahndet sein müssen, käme der Betroffene, der bis zum Abschluss des Aufbauseminars weitere, aber erst später rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße begangen hat, in den Genuss eines nicht mehr oder nicht mehr in diesem Umfange gerechtfertigten Punkterabatts; denn in Bezug auf in der Vergangenheit liegende Verkehrsverstöße kann das Aufbauseminar naturgemäß keine Wirkung mehr entfalten. Zugleich hat der Mehrfachtäter durch sein wiederholtes Fehlverhalten bereits in erheblichem Umfang eine falsche Einstellung zum Straßenverkehr, eine fehlerhafte Selbsteinschätzung und eine erhöhte Risikobereitschaft an den Tag gelegt, Verhaltensweisen also, die durch das Mehrfachtäter-Punktsystem sanktioniert werden sollen, wie die Gesetzesbegründung belegt (vgl. BRDrucks 821/96. S. 53).

§ 4 Abs. 5 StVG bestätigt die Maßgeblichkeit des Tattages. Danach wird der Punktestand unter die Schwellenwerte (14 bzw. 18 Punkte) reduziert, wenn der Betroffene sie erreicht oder überschreitet, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die in Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen ergriffen hat. Damit soll sichergestellt werden, dass die beim Erreichen von 18 Punkten greifende unwiderlegliche Vermutung der fehlenden Kraftfahreignung erst dann zum Tragen kommt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber im abgestuften Maßnahmesystem des Mehrfachtäter-Punktsystems auch die vorgelagerten Stufen durchlaufen hat, die dort vorgesehenen Maßnahmen gegen ihn ergriffen wurden, er sich aber gleichwohl nicht von weiteren Verkehrsverstößen hat abhalten lassen (vgl. dazu BRDrucks 821/96 S. 52 f.). Das setzt nach dem Sinn und Zweck voraus, dass ihn die Maßnahmen möglichst frühzeitig und insbesondere noch vor dem Eintritt in die nächste Stufe erreichen. Diese Warnfunktion kann das Rechtskraftprinzip aber nicht im gebotenen Umfang sicherstellen. Dies gilt namentlich, wenn der Fahrerlaubnisinhaber neben bereits rechtskräftig geahndeten noch weitere Verkehrsverstöße begangen hat. Blieben diese weiteren Verkehrsverstöße im Rahmen des § 4 Abs. 5 StVG unberücksichtigt, würde dem Betroffenen die mit den Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG verbundene Warnung und Möglichkeit der Verhaltensänderung nicht effektiv zuteil werden. Denn er hätte die weiteren Verkehrsverstöße, vor deren Begehung er eigentlich erst gewarnt werden soll, bereits begangen. Weitere Punkte würden sich, selbst wenn der Betroffene sein Verhalten fortan änderte, allein dadurch ansammeln, dass die Ahndung dieser weiteren Verkehrsverstöße rechtskräftig wird. Ein solches Ergebnis wollte der Gesetzgeber durch die Regelung des § 4 Abs. 5 StVG gerade vermeiden.

Von Bedeutung ist zudem, dass das Bonus-System des Abs. 4 insgesamt darauf angelegt ist, einen Anreiz zu geben, das freiwillige Aufbauseminar überhaupt und wenn, dann möglichst frühzeitig zu besuchen (vgl. BRDrucks 821/96 S. 72). Das zeigt insbesondere die dort vorgesehene Staffelung des Rabatts. Auch dies spricht dafür, bei der Ermittlung des Punktestandes auf den Tattag abzustellen. Dadurch wird für den Betroffenen der Anreiz verstärkt, das Aufbauseminar frühzeitig zu besuchen. Das liegt nicht nur in seinem eigenen, sondern auch im Interesse der Verkehrssicherheit und damit der Allgemeinheit, da dadurch eine Einstellungs- und Verhaltensänderung des Mehrfachtäters herbeigeführt werden soll.

Wollte man mit dem Kläger demgegenüber auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der den Verkehrsverstoß ahndenden Entscheidung abstellen, so könnte dies den Betroffenen dazu verleiten, auch offensichtlich aussichtslose Rechtsmittel einzulegen, um den Eintritt der Rechtskraft hinauszuzögern und sich dadurch die Möglichkeit einer Punktereduzierung nach § 4 Abs. 4 StVG zu erhalten. Dass der Gesetzgeber aber gerade auch die Vermeidung von Verfahrensverzögerungen im Blick hatte, verdeutlicht die Begründung zu § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG, der mit dem Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Fahrlehrergesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBl I S. 700) in das Straßenverkehrsgesetz eingefügt wurde. In § 2a Abs. 2 StVG sind die Maßnahmen geregelt, die die Fahrerlaubnisbehörde bei Verkehrsverstößen des Inhabers eines Führerscheins auf Probe zu treffen hat. Nach Satz 1 hat die Fahrerlaubnisbehörde die in den Nummern 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis, der in der Probezeit eine nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragende Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, auch dann zu ergreifen, wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist. In der Gesetzesbegründung heißt es, dass deshalb nicht auf den Tag der Rechtskraft der Entscheidung oder der Eintragung in das Verkehrszentralregister abgestellt werde, weil ansonsten zu befürchten sei, dass viele Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren von den Betroffenen bewusst verzögert würden, um vor einer Entscheidung bzw. Eintragung das Ende der Probezeit zu erreichen (VkBl 1986 S. 354 <364>). Dieser Gedanke ist auf den hier maßgeblichen Zusammenhang übertragbar.

cc) Die gegen die Anwendung des sog. Tattagprinzips vorgebrachten Einwände greifen demgegenüber nicht durch.

Mit seiner Anwendung wird weder die Möglichkeit des Betroffenen, Rechtsmittel einzulegen, in unzulässiger Weise beschnitten, noch sind mit der Einlegung eines Rechtsmittels Nachteile für ihn verbunden (so aber u.a. Janker in: Jagow/ Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 20. Aufl. 2008, § 4 StVG Rn. 3a). Im Rahmen von § 4 Abs. 4 StVG wird lediglich der maßgebliche Zeitpunkt für die Möglichkeit und den Umfang eines Punkterabatts so bestimmt, dass Sinn und Zweck, die der Gesetzgeber mit der Teilnahme an einem Aufbauseminar verbindet, möglichst weitgehend verwirklicht werden können und ein taktischer Einsatz von Rechtsmitteln keine unberechtigten Früchte trägt.

Die Unschuldsvermutung bleibt hiervon gänzlich unberührt. Nach Art. 6 Abs. 2 EMRK gilt jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Abgesehen davon, dass es im Rahmen von § 4 Abs. 3 StVG nicht um straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionen geht, sondern um präventive Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und dass es sich zudem bei dem Punktabzug nach § 4 Abs. 4 StVG um ein Bonussystem, also um eine Vergünstigung für die Betroffenen handelt, wird auch beim sog. Tattagprinzip keineswegs auf die Rechtskraft der diese Verstöße ahndenden Entscheidungen verzichtet. Es ist nur nicht erforderlich, dass die Unanfechtbarkeit bereits zu dem nach § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG maßgeblichen Zeitpunkt eingetreten ist.

Zur Anwendung des sog. Rechtskraftprinzips im Rahmen von § 4 Abs. 4 StVG zwingt schließlich auch nicht, dass nach § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG die Tilgungsfrist des Abs. 1 bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung beginnt (so aber etwa OVG Münster, Beschluss vom 9. Februar 2007 16 B 2174/06 NJW 2007, 1768). Beim Beginn von Tilgungsfristen gemäß § 29 Abs. 4 StVG und der Frage, welche Entscheidungen im Rahmen von § 4 Abs. 4 StVG zu berücksichtigen sind, handelt es sich um klar voneinander zu trennende Problemkreise.

dd) Ausgehend hiervon hatte der Kläger zu dem nach § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG maßgeblichen Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung, dem 19. März 2005, einen Stand von 9 Punkten im Verkehrszentralregister erreicht. Das führt nach § 4 Abs. 4 Satz 1 2. Alt. StVG nur zu einem Abzug von 2 Punkten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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