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Fahrerlaubnisklassen C, CE – Verlängerungsantrag

VG Stade

Az: 1 A 972/04

Urteil vom 20.01.2005


Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erweiterung seiner auf die neuen Gefahrerlaubnisklassen umgestellten Fahrerlaubnis auf die Klasse C, CE (früher Klasse 2). Der am 2. März 1938 geborene Kläger war seit dem 4. Juli 1956 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 2. Mit einem am 26. August 2003 eingegangenem Antrag suchte der Kläger um eine Ausnahmeregelung nach § 20 der Fahrerlaubnisverordnung – FeV – bei dem Beklagten nach. Ihm sei die Fahrerlaubnis der Klassen C, CE zu erteilen, ohne dass eine erneute Ausbildung mit theoretischer und praktischer Prüfung erfolgen müsse. Er sei bis zu seiner Pensionierung im März 2003 als Lokführer der Deutschen Bundesbahn tätig gewesen. Vorher habe er 15 Jahre lang seinen Lebensunterhalt als Fernfahrer im Schwerlastkraftwagenverkehr bestritten. Während seiner Tätigkeit bei der Deutschen Bahn sei er regelmäßig ohne Beanstandungen gesundheitlich untersucht worden. Daher habe er angenommen, auch weiterhin zum Fahren von Lastkraftwagen berechtigt zu sein. Von einer gesetzlichen Neuregelung sei ihm nichts bekannt gewesen, er sei darauf auch nie aufmerksam gemacht worden. Mit Schreiben vom 3. November 2003 wandte sich der Beklagte an den Niedersächsischen Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit der Bitte um Entscheidung über eine Ausnahmeregelung. Die Fahrerlaubnis des Klägers sei am 31. Dezember 2000 abgelaufen, so dass eine Verlängerung der erloschenen Fahrerlaubnis nicht mehr möglich sei. Das Ministerium wurde gebeten, über einen möglichen ausnahmsweisen Verzicht auf die erneute Führerscheinprüfung zu entscheiden. Mit Erlass vom 28. November 2003 teilte der Niedersächsische Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit, dass eine Verlängerung der Fahrerlaubnis nach Ablauf von zwei Jahren, nachdem sie erloschen war, nicht mehr in Betracht komme. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass die Festlegung auf eine Frist von zwei Jahren darauf beruhe, dass dann nicht mehr von der Vermutung ausgegangen werden könne, dass der Betreffende noch über die zur Teilnahme am Verkehr erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge. Der Beklagte müsse daher die Vorschriften für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis anwenden. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2003 hörte der Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Ablehnung seines Antrages an, woraufhin der Prozessbevollmächtigte des Klägers nochmals darauf hinwies, dass auf eine Fahrerlaubnisprüfung gemäß § 20 Abs. 2 FeV im Falle des Klägers verzichtet werden könne, weil er durch seine berufliche Tätigkeit seine Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen habe. Mit Verfügung vom 3. März 2004 lehnte der Beklagte die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse CE ab. Die Fahrerlaubnis des Klägers der Klasse 2 sei erloschen. Eine Neuerteilung komme nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht ohne erneute Führerscheinprüfung in Betracht. Ein Verzicht sei nicht zulässig, wenn der Betreffende die Fahrberechtigung mehr als zwei Jahre nicht mehr besitzt. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 31. März 2004 Widerspruch ein. Er verweist nochmals auf die langjährige berufliche Tätigkeit des Klägers als Berufskraftfahrer. Der Kläger habe seinen Führerschein nicht unter Geltung der Fahrerlaubnisverordnung erwoben, diese sei ihm vielmehr unbefristet erteilt worden. Über die Beschränkung sei er nicht durch einen Verwaltungsakt informiert worden, er habe auch erst nach seiner Pensionierung von der gesetzlichen Regelung Kenntnis erlangt. Informationen seitens der Fahrerlaubnisbehörde hätten ihn nicht erreicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2004 wies die Bezirksregierung Lüneburg den Widerspruch zurück. Auf die Frage, aus welchem Grunde der Kläger die Frist zur Umstellung seiner Fahrerlaubnis nicht eingehalten habe, komme es nicht an. Ihm stehe ein Anspruch auf die prüfungsfreie Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C und CE nicht zu. Es erscheine auch unrealistisch, dass der Kläger von den gesetzlichen Änderungen nichts gehört haben will. Ein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 20 Abs. 2 FeV liege ebenfalls nicht vor, weil nach Ablauf der zweijährigen Frist davon auszugehen sei, dass die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr vorliegen, so dass der Verzicht auf eine Prüfung nicht zu verantworten sei. Der Kläger hat am 8. Juni 2004 Klage erhoben. Er vertritt die Auffassung, dass er durch seine berufliche Tätigkeit die Kenntnisse und Fähigkeiten kontinuierlich nachgewiesen habe. Im Übrigen habe der Beklagte das ihm in § 20 Abs. 2 FeV eingeräumte Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Die Fahrerlaubnis sei dem Kläger nicht entzogen worden. Auch eine Beschlagnahme des Führerscheins sei nicht erfolgt. Vielmehr sei der Kläger lediglich durch die gesetzliche Neuregelung betroffen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts könne daher für den vorliegenden Fall keine Rolle spielen, zumal die Entscheidung vor Inkrafttreten der FeV ergangen sei. Der Kläger habe im Übrigen erst Mitte 2003 Kenntnis von der gesetzlichen Neuregelung erlangt und daraufhin unverzüglich mit Schreiben vom 26. August 2003 die Erteilung der Fahrerlaubnis beantragt. Der Beklagte hätte den Kläger im Übrigen vorher informieren müssen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 3. März 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2004 zu verurteilen, dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE nach Erbringung des gesundheitlichen Nachweises zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die ergangenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die nachträgliche prüfungsfreie Zuteilung der Fahrerlaubnisklassen C und CE. Die Fahrerlaubnis des Klägers für die frühere Klasse 2 ist nach der in § 76 Nr. 9 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV -) vom 18. August 1998 – BGBl. I S. 2214; zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. September 2002, BGBl. I S. 3574) enthaltenen Übergangsregelung mit dem Ablauf des Jahres 2000 erloschen. Nach dieser Übergangsregelung darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombinationen mehr führen, wenn die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt wurde. Für Fahrzeuginhaber, die bis zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, tritt diese Regelung am 1. Januar 2001 in Kraft. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klasse ist gemäß § 24 Abs. 2 FeV entsprechend anzuwenden, d.h. eine Verlängerung der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht, wenn seit dem Ablauf der Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaubnis bis zum Tag der Antragstellung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Der Kläger hat im vorliegenden Fall zweifellos die ihm in dieser Übergangsregelung gewährte Antragsfrist von zwei Jahren versäumt, denn er hat den Antrag erst Ende August 2003 gestellt. Danach kam eine Verlängerung der Fahrerlaubnis des Klägers schon begrifflich nicht in Betracht, denn eine zuvor bereits erloschene bzw. abgelaufene Fahrerlaubnis kann nicht verlängert werden. Die in § 24 Abs. 2 FeV enthaltene Privilegierung von Inhabern früherer Fahrerlaubnisse, die eine Verlängerung auch einer abgelaufenen Fahrerlaubnis für den begrenzten Zeitraum von zwei Jahren ermöglicht, kann der Kläger danach ebenfalls nicht in Anspruch nehmen, weil dieser Zeitraum ebenfalls verstrichen war (vgl. Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Auflage 2004, Erläuterungen zu § 24 Abs. 2; Hentschel, Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage 2003, Rdnr. 3 und 4 zu § 24 FeV; siehe auch die Begründung in der Bundesratsdrucksache 443/98, Anmerkungen zu § 24 Abs. 2, Seite 275). Diese in § 76 Nr. 9 und § 24 Abs. 2 FeV enthaltenen Übergangsregelungen, die im Ergebnis im Falle des Ablaufens der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis und nach Verstreichen der Privilegierungsfrist des § 24 Abs. 2 FeV dazu führen, dass die Vorschriften für die Ersterteilung einer Fahrerlaubnis Anwendung finden, wonach eine Erteilung insbesondere erst nach Ablegen einer Fahrerlaubnisprüfung ( § 15 FeV) möglich ist, sind nicht zu beanstanden. Diese Vorschriften sind mit höherrangigem Recht vereinbar, sie halten sich insbesondere im Rahmen der vom Gesetzgeber eingeräumten Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Verordnung. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 b des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – wird der zuständige Bundesminister ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung über den Inhalt der Fahrerlaubnisklassen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und der besonderen Erlaubnissen nach § 2 Abs. 3, die Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C und D, ihrer Unterklassen und Anhängerklassen und der besonderen Erlaubnis nach § 2 Abs. 3 sowie Auflagen und Beschränkungen zur Fahrerlaubnis und der besonderen Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 zu erlassen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 StVG kann darüber hinaus nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden und die Fahrerlaubnis für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Eine zusätzliche besondere Verordnungsermächtigung ist insoweit in § 6 Abs. 1 Nr. 1 g StVG enthalten, wonach nähere Bestimmungen der sonstigen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 StVG für die Erteilung der Fahrerlaubnis erlassen werden können. Die Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung halten sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Regelungen mit Verfassungsrecht nicht in Einklang stehen würden. Insbesondere ist die eingeräumte Zweijahresfrist für die Umstellung nicht zu beanstanden. Diese Frist orientiert sich an der auch an anderer Stelle (§ 20 Abs. 2 FeV) enthaltenen Vermutung, dass nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Verlust des Führerscheines die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Die Richtigkeit dieser Vermutung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 22. Februar 1994 (11 B 85/93, Buchholz 442.16, § 15 c StVZO Nr. 3; VRS 88, 141, 142) wenn auch bezogen auf § 15 c Abs. 2 Satz 3 StVZO bestätigt. Das Bundesverfassungsgericht hat die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nicht angenommen. Danach ist jedenfalls höchstrichterlich bestätigt worden, dass nach Ablauf von zwei Jahren, in denen der Fahrerlaubnisbewerber nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist, nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen, so dass es wegen der damit verbundenen Gefahren für den Straßenverkehr nicht mehr zu verantworten ist, die Fahrerlaubnis ohne vorherige Ablegung einer Prüfung der praktischen und theoretischen Kenntnisse zu erteilen. Nur für den Fall, dass diese durch Zeitablauf eintretende Fiktion noch nicht vorliegt, wird der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessen eingeräumt, von der Fahrerlaubnisprüfung abzusehen. Der Kläger hat hier darüber hinaus offenbar in einem die gesetzlich vorgegebenen zwei Jahre deutlich übersteigenden Zeitraum keinen Gebrauch von der Fahrerlaubnis der früheren Klasse 2 gemacht. Nach allem ist daher die von dem Beklagten im Rahmen des Verfahrens eingeholte Entscheidung des gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV insoweit zuständigen Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 28. November 2003, die beantragte Ausnahmegenehmigung zu versagen, nicht zu beanstanden. Dieser hat zutreffend entschieden, dass auf den Antrag des Klägers nur noch die Vorschriften für die Ersterteilung einer Fahrerlaubnis angewandt werden können. Auf die von dem Kläger in den Vordergrund seiner Argumentation gestellte Frage der fehlerhaften Ermessensausübung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 FeV kommt es daher schon deshalb nicht an, weil diese Vorschrift, die die Neuerteilung nach einer vorangegangenen Entziehung oder einem vorangegangenen freiwilligen Verzicht regelt, schon wegen der spezialgesetzlichen Regelungen ( §§ 24 und 76 FeV) nicht anwendbar ist . Danach kann die Klage insgesamt keinen Erfolg haben und war mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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