LG Frankfurt – Az.: 3 U 186/16 – Beschluss vom 22.12.2017
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.08.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden (Az. 1 O 293/15) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen einschließlich der Kosten der Nebenintervention.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Gebührenstreitwert für die Berufung wird auf bis 110.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 12.10.2017 (Bl. 438 ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 305 ff. d.A.) verwiesen.
Auf den Hinweisbeschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.12.2017 (Bl. 468 ff. d. A.) Stellung genommen, auf den verwiesen wird.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil abzuändern und der Klage nach den erstinstanzlichen Anträgen stattzugeben.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
II.
Das Rechtsmittel der Klägerin war gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 12.10.2017 (Bl. 438 ff. d.A.) verwiesen.
1. Soweit die Klägerin auf die Hinweise des Senats mit Schriftsatz vom 12.12.2017 Stellung genommen hat, gibt das darin Vorgebrachte keine Veranlassung, von der Einschätzung im Hinweisbeschluss abzuweichen:
a) Die Räum- und Streupflicht der Beklagten hat sich nach Übertragung auf den Hausmeisterservice A auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht verkürzt. Anders als die Klägerin meint, gab es mit den Hausmeisterverträgen vom 01.10.2000 und 18.06.2009 eine klare und eindeutige Absprache, auch den zum Gelände der Liegenschaften gehörenden Fußweg zu räumen. Denn den Fußweg bzw. Gehweg führen die Leistungsbeschreibungen in beiden Verträgen ausdrücklich auf.
b) Entgegen der durch die Klägerin vertretenen Auffassung haben die Beklagten mit dem Vortrag, sie hätten die ordnungsgemäße Verrichtung des Winterdienstes monatlich durch eine Begehung der Liegenschaft kontrolliert, ausreichend zur Erfüllung dieser Kontroll- und Überwachungspflicht vorgetragen. Ohne Bestreiten der Beklagten war eine Konkretisierung dieses Vortrags nicht erforderlich. Auch in den Wintermonaten genügte dabei eine monatliche Kontrolle, nachdem die Beklagten ihre Räum- und Streupflicht auf eine Fachfirma mit überlegenen Kenntnissen übertragen hatten und es seit Übertragung mehr als zwölf Jahre vor dem Unfall nie zu Beanstandungen gekommen ist. In den Sommermonaten dürfte demgegenüber eine Kontrolle der Räum- und Streupflicht entbehrlich sein.
c) Soweit man eine fortbestehende primäre Räum- und Streupflicht der Beklagten unterstellt, können auch keine ernstlichen Zweifel an der Beweiswürdigung des Landgerichts bestehen, nach der der erste Anschein der Ursächlichkeit der Verkehrssicherungspflichtverletzung für den Sturz der Klägerin mit den Aussagen der Zeugen A und B erschüttert ist und die Klägerin daraufhin die Verletzung der Räum- und Streupflicht mit der Aussage der Zeugin C nicht bewiesen hat:
Insbesondere konnte der Zeuge B detailliert das regelmäßig durchgeführte zweifache Befahren des Fußwegs mit dem Räumfahrzeug beschreiben. Zwar konnte er sich an den Unfalltag konkret nicht erinnern, diese Erinnerungslücke füllt aber die Aussage des Zeugen A. Dieser hat unter Bezugnahme auf den Arbeitsbericht für diesen Tag ausgesagt, dass danach der Zeuge B den Winterdienst am Unfalltag zwischen 3.55 und 5.05 Uhr versehen und dabei 5 x 25 kg Streugut verbraucht hat.
Die Bedenken des Landgerichts an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin C sind berechtigt, da diese ausgesagt hat, der Fußweg sei wochentags um 10.00 Uhr noch vollständig mit Schnee bedeckt gewesen, der zwei Parallelstraßen verbindet und zu einem Parkplatz führt. Dabei macht entgegen der durch die Klägerin vertretenen Ansicht es keinen Unterschied, ob die Zeugin im Anschluss ausgesagt hat, keine Fußspuren gesehen zu haben oder das Vorhandensein von Fußspuren generell verneint hat. Denn Zeugen können grundsätzlich nur subjektiv aussagen, was sie wahrgenommen haben.
d) Die Ausführungen des Gerichts zum Mitverschulden sind lediglich eine weitere Hilfserwägung. Der Klägerin ist zuzugeben, dass, soweit es auf das Mitverschulden ankäme, tatsächlich auf eine Quote zu erkennen wäre. Dies ist für die Entscheidung des konkreten Falls aber unerheblich.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts folgt den nicht angegriffenen Vorgaben des Landgerichts.