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Verletzung der Verkehrssicherungspflichten an einer Gemeindestraße

LG Aurich – Az.: 2 O 698/10 – Urteil vom 06.01.2011

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.160,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.04.2010 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 155,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2010 durch Zahlung an die Rechtsanwälte … freizustellen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche gegen die beklagte Stadt wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten an einer Gemeindestraße geltend.

Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin … befuhr am Abend des 27.02.2010 bei Dunkelheit (gegen 20.15 Uhr) mit dem Fahrzeug Opel Zafira des Klägers (amtl. Kennzeichen …) die Pstraße in M, die zum Gemeindegebiet der Beklagten gehört. Bei der Pstraße handelt es sich um eine wenig befahrene Nebenstraße, die mit einem ortsüblichen Pflasterbelag versehen ist. Zum Zeitpunkt des Schadensgeschehens herrschte nach längerer Frostperiode Tauwetter. Da sich in der Fahrbahn der Pstraße etwa in Höhe der Hausnummer … einige Spurrinnen und Schlaglöcher befanden, fuhr die Zeugin … dort mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 km/h. Die zum damaligen Zeitpunkt noch zulässige Höchstgeschwindigkeit lag unverändert bei 60 km/h; erst nach dem Schadensgeschehen reduzierte die Beklagte sie auf 10 km/h.

In der Nähe des Hauses Pstraße Nr. … erlitt das Fahrzeug des Klägers einen Schaden an der Ölwanne, den der Kläger und seine Ehefrau nicht an Ort und Stelle bemerkten. Anhand der daraufhin aufleuchtenden Ölkontrolllampe wurden sie darauf aufmerksam, dass die Ölwanne an ihrer vorderen unteren Kante ein Leck aufwies und der Motor kein Öl mehr enthielt.

Mit seiner Klage macht der Kläger in der Hauptsache Ersatz der Reparaturkosten gemäß Rechnung Nr. 8377 der Kfz-Werkstatt R in G vom 04.03.2010 (Anlage K1, Bl. 5) in Höhe von 1.030,39 EUR, Nutzungsausfall für drei Tage (je Tag 35,00 EUR) und die allgemeine Kostenpauschale von 25,00 EUR geltend. Er behauptet, an der Unfallstelle seien – wie er und seine Frau nach Rückkehr an die Unfallstelle hätten feststellen können – mehrere Pflastersteine aus dem Belag herausgelöst gewesen und hätten zum Teil senkrecht in der Straße gestanden. Die aus dem Fahrbahnbelag herausragenden Steine müssten die Ölwanne seines Fahrzeugs beim Überfahren aufgerissen haben.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. an den Kläger 1.160,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.04.2010 zu zahlen;

2. den Kläger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 155,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung am 22.07.2010 durch Zahlung an die Rechtsanwälte …, L, freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie meint, sie sei zum Zeitpunkt des Schadensgeschehens nicht verpflichtet gewesen, gefahrenmindernde Maßnahmen im Bereich der Unfallstelle zu ergreifen, weil die Pstraße dort zum damaligen Zeitpunkt durch ihren Zustand „vor sich selbst gewarnt“ habe. Es habe allein in der Verantwortung des Klägers bzw. seiner Ehefrau als Fahrzeugführerin gelegen, sich durch ihr Fahrverhalten, insbesondere ihre Geschwindigkeit, auf die erkennbaren Gefahren einzustellen. Diese seien in Gestalt von Spurrinnen und Schlaglöchern bereits zuvor ersichtlich gewesen. Da die Zeugin … nach dem eigenen Vorbringen des Klägers die senkrecht stehenden Steine (deren Vorhandensein die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet) nicht bemerkt habe, müsse sie gegen die sie treffende Sorgfaltspflicht, auf Sicht zu fahren, verstoßen haben.

Die Beklagte behauptet, die Pstraße sei noch am 23.02.2010 sorgfältig auf Schäden kontrolliert worden; hierbei hätten ihre Mitarbeiter lediglich eine muldenförmige Unebenheit im Bereich der späteren Unfallstelle festgestellt, die nicht zu der Befürchtung Anlass gegeben hätte, dass sich gerade dort Steine lösen würden. Eine Gefahrenstelle habe die spätere Unfallstelle daher am 23.02.2010 nicht dargestellt. Die Beklagte ist der Ansicht, engmaschigere Straßenkontrollen seien ihr nicht zumutbar und würden eine Überspannung der kommunalen Verkehrssicherungspflichten bedeuten.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin … zum Zustand der Pstraße in M am Abend des 27.02.2010 und zum klägerseits vorgetragenen Schadensgeschehen, wobei zum Ergebnis der Beweisaufnahme auf das Protokoll vom 04.11.2010 (Bl. 32-34 d. A.) Bezug genommen wird. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage (das Landgericht ist gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG unabhängig vom Streitwert zuständig, da Ansprüche aus Amtspflichtverletzung geltend gemacht werden) ist begründet. Dem Kläger stehen Schadensersatzansprüche aus § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG in Höhe der Klageforderung zu.

I.

Dem Grunde nach haftet die Beklagte dem Kläger auf Ersatz des ihm durch das Schadensereignis vom 27.02.2010 entstandenen Schadens aus § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG.

Die Beklagte hat Verkehrssicherungspflichten, die sie für die Gemeindestraßen gemäß § 10 des niedersächsischen Straßengesetztes als Amtspflicht treffen, dadurch verletzt, dass sie trotz Bemerkens einer muldenförmigen Vertiefung am 23.02.2010 bis zum Schadensgeschehen am 27.02.2010 keine Maßnahmen getroffen hat, um Verkehrsteilnehmer vor den bestehenden Gefahren im Bereich der Unfallstelle zu warnen. Zugunsten der Beklagten kann ihr – zulässigerweise mit Nichtwissen, § 138 Abs. 4 ZPO, bestrittener – Vortrag, die Pstraße noch am 23.02.2010 auf Gefahrenstellen kontrolliert zu haben, als zutreffend unterstellt werden. Denn selbst in diesem Fall hat die Beklagte gebotene und ihr auch unter Berücksichtigung knapper kommunaler Mittel unter den gegebenen Umständen zumutbare Maßnahmen vorwerfbar pflichtwidrig nicht ergriffen.

Aufgrund der Verkehrssicherungspflicht, die darauf beruht, dass von der Straße durch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs Gefahren für Dritte ausgehen, ist der Verkehrssicherungspflichtige gehalten, die Verkehrsteilnehmer vor derartigen Gefahren zu schützen und dafür zu sorgen, dass sich die Straßen in einem solchen Zustand befinden, dass sie den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen genügen. Wann sich eine Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand befindet, richtet sich nach der allgemeinen Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung der Art und Häufigkeit der Benutzung des betreffenden Verkehrsweges und seiner Verkehrsbedeutung. Letztere stellt sich für die Pstraße in M zwar als gering dar, weil es sich – unstreitig – um eine wenig befahrene Nebenstraße handelt. Nachdem die Beklagte aber (ihren eigenen Vortrag zu einer Kontrolle noch am 23.02.2010 wiederum als zutreffend unterstellt) vier Tage vor dem Schadensgeschehen eine muldenförmige Vertiefung an der späteren Unfallstelle festgestellt und bereits andere Nebenstraßen im Gemeindegebiet wegen witterungsbedingter, offenbar erheblicher Straßenschäden für den Straßenverkehr gesperrt hatte, wären bei im damaligen Zeitraum herrschendem Tauwetter entweder bereits am 23.02.2010 Maßnahmen gegen eine zu erwartende Verschlechterung des Straßenzustands zu ergreifen oder eine engmaschigere Kontrolle der späteren Unfallstelle vorzunehmen gewesen. Als Maßnahmen bereits bei Bemerken der muldenförmigen Vertiefung wären etwa die Warnung vor unebener Fahrbahn (Zeichen 112 gemäß Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 StVO, ggf. mit textlichem Zusatz „Straßenschäden“) oder eine erhebliche Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, wie sie nach dem Schadensgeschehen auf 10 km/h vorgenommen wurde, in Betracht gekommen. Indem die Beklagte allerdings für die Poststraße nach dem 23.02.2010 bis zum 27.02.2010 gänzlich untätig blieb, während sie für andere von der Witterung erheblich in Mitleidenschaft gezogene Gemeindestraßen sogar eine Sperrung vornahm, hat sie bei dem allgemeinen Verkehr den – nach durchgeführter Beweisaufnahme unzutreffenden – Anschein gesetzt, von der Fahrbahn der Fstraße gingen keine Gefahren aus, die von einem durchschnittlich aufmerksamen, auch mit unvorhergesehenen Hindernissen rechnenden Verkehrsteilnehmer nicht bemerkt werden können. Der Umstand, dass andere Straßen im Gemeindegebiet der Beklagten zum Schadenszeitpunkt bereits wegen erheblicher Frostaufbrüche für den Straßenverkehr gesperrt waren, brachte eine gesteigerte Sorgfaltspflicht für die Beklagte mit sich, weil ihr die Problematik aufbrechender Pflasterstraßen nach lang anhaltendem Frost und zwischenzeitlich einsetzendem Tauwetter anhand der anderen, bereits gesperrten Gemeindestraßen bekannt gewesen sein muss.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Verkehrssicherungspflicht keineswegs so weit geht, dass die Straße praktisch völlig gefahrlos benutzt werden kann, weil dies kein Verkehrsteilnehmer mit Rücksicht auf die Zumutbarkeit für den Pflichtigen erwarten kann. Auch dies führt jedoch lediglich dazu, dass der Straßenbenutzer sich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen muss, wie sie sich ihm erkennbar darstellt. Korrespondierend damit muss der Verkehrssicherungspflichtige auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die auch für einen ausreichend sorgfältigen Benutzer nicht erkennbar sind und auf die er sich daher nicht einzurichten vermag. Nach durchgeführter Vernehmung der Zeugin … steht jedoch für das Gericht fest, dass es sich bei den schadensursächlichen hochstehenden Pflastersteinen um eine solche Gefahr gehandelt hat, die auch von einem durchschnittlich aufmerksamen, unter den gegebenen Umständen mit Straßenschäden rechnenden Autofahrer bei Dunkelheit nicht erkannt werden konnte.

Die Zeugin … hat glaubhaft bekundet, dass sie die Pstraße wegen der am 23.02.2010 herrschenden winterlichen Verhältnisse mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 bis 40 km/h statt mit der zulässigen Geschwindigkeit von 60 km/h befahren habe. Wegen tiefer Spurrillen sei sie demgegenüber bereits langsamer gefahren; eine höhere Geschwindigkeit als 30 km/h sei ihr wegen der tiefen Spurrillen gar nicht möglich gewesen. In einem Bereich der Pstraße, wo auch neben der Fahrbahn alles aufgewühlt gewesen sei, hätten der Kläger und sie ein Geräusch gehört, woraufhin die Ölkontrolllampe aufgeleuchtet habe. Die Zeugin hat den fraglichen Bereich eindrücklich so beschrieben, dass man als Autofahrer gar nicht so recht gewusst habe, wo man fahren sollte. Für das Gericht begegnet es daher keinen Zweifeln, dass der streitgegenständliche Schaden an der Ölwanne, wie er durch eines der beiden im Termin überreichten Lichtbilder (Anlage zum Protokoll) dokumentiert ist, dort entstanden ist, wo die Zeugin und der Kläger ein Geräusch am Fahrzeug gehört haben, woraufhin die Öllampe aufleuchtete. Zugleich steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dieser Schaden auf zwei hochstehenden Pflastersteinen beruht, die die Zeugin und der Kläger nach Rückkehr an die Unfallstelle bemerkt haben. Diese standen nach der auch insoweit glaubhaften Schilderung der Zeugin zwar nicht senkrecht, wohl aber in ungewöhnlicher Weise in einem Winkel von etwa 45 Grad zur Horizontalen schräg aneinander hoch. Mit einer derartigen Beschädigung der Straße musste die Zeugin … selbst dann nicht rechnen, wenn sie zuvor die tiefen Spurrillen in der Fahrbahn festgestellt hatte. Denn zu einem Herauslösen einzelner Pflastersteine aus dem Verbund bedarf es weiterer mechanischer Einwirkungen wie etwa einer Unterspülung und der wiederholten Belastung durch darüberfahrende Fahrzeuge, die mit bloßen Spurrillen nicht einhergehen müssen.

Allerdings muss ein Autofahrer bedenken, dass sie mit Spurrillen einhergehen können . Fehlt es jedoch – wie hier – an einem Hinweis des Verkehrssicherungspflichtigen, muss der Verkehrsteilnehmer nach Überzeugung des Gerichts nur mit solchen weitergehenden Beschädigungen rechnen, die er bei sorgfältiger Benutzung der Straße auch erkennen kann. Das ist bei zwei einzelnen Pflastersteinen, die schräg aneinander hoch stehen, bei Dunkelheit und einer allgemein unebenen Fahrbahn nicht der Fall. Die Zeugin … hat überzeugend geschildert, dass es an der Unfallstelle „alles sehr knubbelig“ gewesen sei, schon wegen der Spurrillen. Zugleich können sich die Fahrbahnunebenheiten aber nicht auf Spurrillen beschränkt haben, wenn – wie die Zeugin weiter angegeben hat – die Fahrer anderer Fahrzeuge nach ihrer Beobachtung nach Rückkehr zur Unfallstelle „nicht recht wussten, wo sie hier herfahren sollten“. Das spricht dafür, dass es über bloße Spurrillen hinaus auch weitere Beschädigungen der Fahrbahn gegeben hat, anhand derer zwei einzelne hoch stehende Pflastersteine auch von einem sorgfältigen und vorsichtigen Autofahrer nicht rechtzeitig erkannt werden konnten. Ohne eine weitere Warnung des Verkehrssicherungspflichtigen musste die Zeugin … mit aufgestellten Pflastersteinen, die so weit aus der Fahrbahnoberfläche hinausragen, dass sie mit einem üblichen Fahrzeug der Kompaktklasse, das keineswegs „tiefergelegt“ ist, nicht gefahrlos überfahren werden können, nicht rechnen.

Mit dem Einwand, die Zeugin … habe gegen ihre Pflicht aus § 3 Abs. 1 StVO, „auf Sicht“ zu fahren, verstoßen, kann die Beklagte nicht durchdringen. Die Pflicht des Kraftfahrers, seine Geschwindigkeit stets so zu wählen, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke vor einem unerwartet auftauchenden Hindernis anhalten kann, bezieht sich nur auf solche Hindernisse, die auch bei Dunkelheit innerhalb der Reichweite des Abblendlichtes erkannt werden können. Nach der Aussage der Zeugin … steht für das Gericht fest, dass dies bei zwei einzelnen Pflastersteinen, die im Bereich einer ohnehin erheblich unebenen („sehr knubbeligen“) Fahrbahn hoch stehen, nicht der Fall ist. Anders mag sich dies bei einer im Übrigen ebenen Fahrbahnoberfläche darstellen, wo einzelne hochstehende Pflastersteine auch bei Dunkelheit im Scheinwerferlicht erkannt werden können. Unter den gegebenen Umständen konnte ein etwaiger Verstoß der Zeugin gegen das Sichtfahrgebot aber nicht schadensursächlich werden. Für ein Mitverschulden auf Klägerseite fehlt es daher an einer tragfähigen Grundlage.

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Nach ihrer Beobachtung vom 23.02.2010, dass sich im Bereich der späteren Unfallstelle eine muldenförmige Unebenheit gebildet hatte, wäre die Beklagte ohne Überspannung ihrer Sorgfaltspflichten gehalten gewesen, jedenfalls angesichts des damals herrschenden Tauwetters weitere Maßnahmen zu ergreifen, um den eingetretenen Schaden zu vermeiden. Denn gerade dann, wenn nach längerer Frostperiode Tauwetter eintritt, kommt es erfahrungsgemäß zu Fahrbahnaufbrüchen und -verwerfungen bei Pflasterbelägen. Besteht bereits eine muldenförmige Vertiefung, erweist sich diese als besonders schadensanfällig, was auch der Beklagten bekannt sein musste. Soweit sich die Beklagte angesichts knapper finanzieller Mittel an einer engmaschigeren Kontrolle gehindert sah, hätte sie bereits nach ihrer Beobachtung vom 23.02.2010 auf den sich abzeichnenden Schaden reagieren und zumindest auf die Gefahr von Unebenheiten hinweisen oder die Geschwindigkeit erheblich herabsetzen müssen, wie es nach dem Schadensgeschehen erfolgt ist. Dass sie solche Maßnahmen nicht bereits unmittelbar nach dem 23.02.2010 ergriffen hat, entsprach nicht der ihr abzuverlangenden Sorgfalt und war daher fahrlässig.

II.

Auch der Höhe nach ist der Anspruch entsprechend der Klageforderung begründet. Für das Gericht verbleiben keine Zweifel, dass sämtliche Positionen der Rechnung vom 04.03.2010 (Anlage K1), nicht nur die unmittelbar mit der Erneuerung der Ölwanne in Zusammenhang stehenden Arbeiten, durch das Schadensereignis vom 27.02.2010 verursacht wurden. Die Zeugin … wusste zwar aktuell nur um Schäden, die mit dem am Abend des 27.02.2010 bemerkten Ölverlust zusammenhingen, und glaubte nicht, dass es auch Schäden an der Stoßstange und anderen Teilen gegeben habe; sie schloss dies allerdings auch nicht aus. Bei der damals herrschenden Dunkelheit sei nur der Ölverlust festgestellt worden. Die Feststellung, welche Schäden im Einzelnen zu beseitigen seien, hätten sie und der Kläger dem „Autohaus“ (der Reparaturwerkstatt) überlassen. Das ist angesichts des im Vordergrund des Interesses stehenden Ölverlustes nachzuvollziehen und bietet keine Veranlassung, die Unfallursächlichkeit auch der Beschädigung der Stoßstange nebst Lippe (vgl. das zweite im Termin überreichte Lichtbild) in Zweifel zu ziehen. Für die Beseitigung sämtlicher Schäden hatte der Kläger 1.030,39 EUR aufzuwenden. Für eine Vorteilsausgleichung („neu für alt“) besteht bei den ersetzten Teilen keine Veranlassung.

Darüber hinaus steht dem Kläger Nutzungsentschädigung für drei Tage zu jeweils 35,00 EUR (§ 287 Abs. 1 ZPO) zu. Eine erforderliche Reparaturzeit von drei Tagen hat die Beklagte nicht bestritten. Soweit sie „Nutzungswillen und Nutzungsmöglichkeit“ in Abrede gestellt hat, steht beides nach Vernehmung der Zeugin … fest. Diese hat bekundet, dass es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um das einzige Fahrzeug handelt, das sie und der Kläger in ihrer Familie zur Verfügung haben.

Auch die weiteren Schadenspositionen (allgemeine Kostenpauschale von angemessenen 25,00 EUR und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nebst Pauschale für Kommunikation und Umsatzsteuer aus einem Streitwert von bis 1.200,00 EUR) sind als Teil des Schadensersatzanspruchs gerechtfertigt. Die Nebenforderung ist begründet aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1; 288 Abs. 1; 247 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1; 708 Nr. 11; 711 Satz 1 und 2; 709 Satz 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.160,39 EUR festgesetzt.

 

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