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Verletzung des Rechts am eigenen Bild – Erkennbarkeit der abgebildeten Person

KG Berlin, Az.: 10 U 134/14, Urteil vom 22.01.2015

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. August 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 27 O 729/13 – geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Unterlassung der Verbreitung zweier Fotos auf der Internetseite www…. -… .de.

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 28. August 2014 stattgegeben. Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz und der Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird auf dieses verwiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer frist- und formgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie macht geltend, die Verurteilung sei zu unrecht erfolgt, weil die Klägerin auf den Fotos bereits nicht erkennbar sei; Erkennbarkeit ergebe sich weder aus der Abbildung für sie charakteristischer persönlicher Merkmale, noch aus den Gesamtumständen der Fotografien, insbesondere der gleichzeitigen Abbildung weiterer Personen. Im Übrigen bildeten die Fotoaufnahmen ein zeitgeschichtliches Ereignis ab und überwiegende Interessen der Klägerin stünden der Veröffentlichung der Aufnahmen nicht entgegen.

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagte zurückzuweisen.

Sie tritt der angefochtenen Entscheidung bei.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. §§ 22, 23 KUG, Artikel 1Abs. 1, 2 Abs. 1 GG nicht zu.

Verletzung des Rechts am eigenen Bild - Erkennbarkeit der abgebildeten Person
Symbolfoto: Von Datenschutz-Stockfoto /Shutterstock.com

1. Nach Auffassung des Senats kommt ein Unterlassungsanspruch der Klägerin schon deshalb nicht in Betracht, weil sie auf beiden Fotografien nicht erkennbar ist; insoweit ist ein Recht der Klägerin am eigenen Bild gem. § 22 KUG nicht verletzt. Unter § 22 KUG fällt nur die Darstellung einer Person in einer für Dritte erkennbaren Weise. Zumeist ergibt sich die Erkennbarkeit aus der Abbildung der Gesichtszüge. Es genügt aber auch, wenn der Abgebildete – mag auch sein Gesicht kaum oder gar nicht zu erkennen sein – durch Merkmale, die sich aus dem Bild ergeben und die gerade ihm zu eigen sind, erkennbar ist, oder seine Person durch den beigegebenen Text oder durch den Zusammenhang mit früheren Veröffentlichungen erkannt werden kann (vgl. BGH, NJW 1979, 2205 – Fußballtorwart). Nicht notwendig ist, dass der Abgebildete tatsächlich von bestimmten Personen erkannt wurde. Das Recht am eigenen Bild ist bereits dann verletzt, wenn der Abgebildete begründeten Anlass hat, er könne identifiziert werden. Nicht erforderlich ist, dass schon der flüchtige Betrachter den Abgebildeten auf dem Bild erkennen kann; es genügt die Erkennbarkeit durch einen mehr- oder mindergroßen Bekanntenkreis (vgl. BGH a.a.O.). Nach diesen Kriterien ist eine Erkennbarkeit der Klägerin nach Auffassung des Senats zu verneinen.

Individuelle Gesichtszüge sind auf beiden Abbildungen nicht erkennbar, weil diese durch einen eingefügten Balken verdeckt sind. Erkennbar sind lange Haare, die Haarfarbe, ein Oberarm und auf der zweiten Abbildung Umrisse weitere Körperteile, die insgesamt für den Betrachter die Schlussfolgerung zulassen, dass es sich bei der insoweit Abgebildeten um eine junge Frau handelt. Individualisierende Merkmale, die die Klägerin hinsichtlich ihrer Erkennbarkeit aus einer unüberschaubaren Zahl von Frauen gleichen Alters herausheben, sind allerdings auf den Fotografien nicht erkennbar. So entsprechen beispielsweise Frisur und Haarfarbe dem Bild, das bei vielen jungen Frauen gleichen Alters anzutreffen ist. Auch die Bekleidung – soweit erkennbar – besitzt keine besondere Unterscheidungskraft. Im Gegensatz zu dem der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Fall ergeben sich aus beiden Bildnissen auch keine Rahmenumstände, die eine Erkennbarkeit der Klägerin ermöglichen. Im dortigen Fall wies nämlich das erkennbare Tornetz auf einen Fußballtorwart hin und im Übrigen konnten jedenfalls die Kenner der Fußballmannschaft von D… 9… den Betroffenen anhand von Statur, Haltung und Haarschnitt unschwer als den Torwart dieser Mannschaft identifizieren. Derartige Merkmale fehlen hier völlig, denn die abgebildete Situation nach einem Unglücksfall ist der Klägerin nicht als charakteristisch zuzurechnen.

Schließlich ist die Erkennbarkeit auch nicht dadurch belegbar, dass die vor dem Landgericht vernommenen Zeugen die Klägerin nach ihrer Aussage erkannt haben. Dieses „Erkennen“ ergab sich nämlich aufgrund des Sonderwissens der Zeugen, das darin begründet ist, dass diese Zeugen die Unglückssituation und die Reaktion darauf gemeinsam mit der Klägerin erlebt haben und sich zum Zeitpunkt der Abbildungen in unmittelbarer Nachbarschaft der Klägerin befanden bzw. sogar mitabgebildet sind. Von daher liegt bei zutreffender Würdigung der Zeugenaussagen kein Erkennen der Klägerin anhand ihrer persönlichen Merkmale, sondern ein Erkennen aufgrund des Nachvollziehens der Situation und letztlich aufgrund von Schlußfolgerungen vor.

Dies ergibt sich nachdrücklich anhand der Aussage der Zeugin S…, die bekundet hat, sie wisse, „… dass sie auf dem Bild Nr. 1 rechts neben mir sitzt.“ Allein auf ein bekundetes Erkennen durch Freunde oder Angehörige kommt es ohnehin nicht an; vielmehr muss für den Richter nachvollziehbar sein, aufgrund welcher charakteristischen Merkmale die Person erkennbar ist.

2. Unabhängig davon kommt im Übrigen ein Unterlassungsanspruch der Klägerin auch deshalb nicht in Betracht, weil die Bildnisse den Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG betreffen und berechtigte Interessen der Klägerin im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG der Veröffentlichung nicht entgegen stehen.

Der Begriff der Zeitgeschichte wird nicht gegenstandsbezogen, etwa allein auf Vorgänge von historischer oder politischer Bedeutung verstanden, sondern vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her bestimmt (vgl. BVerfGE 101, 361, 392; Bundesverfassungsgericht NJW 2001, 1921, 1922f und ständig). Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (vgl. BGH AfP 2012, 53 – 57; VersR. 2010, 1090 Rdn. 12, jeweils m.N.). Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugierde der Leser befriedigen (vgl. BGH AfP 2012, 53 – 57, BVerfGE 34, 269, 283; 101, 361, 391; Bundesverfassungsgericht VersR 2007, 849 Rn. 28; BVerfGE 120, 80, 205).

Der Informationsgehalt einer Berichterstattung ist dabei im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, und unter Berücksichtigung der zugehörigen Wortberichterstattung zu ermitteln. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsrechtsschutzes, der Anlass der Bildberichterstattung und die Umstände in die Beurteilung miteinzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfaßt und wie er dargestellt wird (vgl. BGH a.a.O.; BVerfGE 120, 180, 205, 206f).

Das erforderliche Informationsinteresse ist danach zu bejahen. Der Bericht in der Online-Ausgabe der … . befaßt sich auf sachliche Weise mit dem Unfall vom 25. August 2013, bei dem der Teilnehmer einer Ausflugsdampferfahrt in die Spree fiel und dort ertrank. Die beiden Bildnisse sind geeignet, diesen Unglücksfall zu illustrieren, weil sie die Reaktion weiterer Teilnehmer der Dampferfahrt und – auf der zweiten Fotografie – einen betreuenden Rettungseinsatz zeigen.

Der Bericht schildert damit sachbezogen eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse.

Die Bebilderung mit Fotografien, die auch die Klägerin zeigen – Erkennbarkeit hier einmal unterstellt – steht berechtigten Interessen der Klägerin im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG nicht entgegen. Die Klägerin wird zwar in einer Ausnahmesituation gezeigt, in der sie das für sie schreckliche Geschehen verarbeitet, die Unkenntlichmachung ihrer Gesichtszüge führt aber dazu, dass emotionale Reaktionen, die als unschicklich empfunden werden könnten, der Öffentlichkeit nicht vorgeführt werden. Eine Verwandtschaft zu dem Unglücksopfer war nicht gegeben, so dass die für die Bebilderung von Reaktionen naher Verwandter von Unglücksopfern entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Die Klägerin muss danach die Berichterstattung selbst dann hinnehmen, wenn man – anders als der Senat – von ihrer Erkennbarkeit ausgeht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1; über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 ZPO.

Die Revision war nicht gem. § 543 Abs. 2 zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordern.

 

 

 

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