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Verletzung Persönlichkeitsrechte durch Medienberichterstattung

AG Charlottenburg – Az.: 205 C 225/16 – Urteil vom 15.12.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1171,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.06.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Verletzung Persönlichkeitsrecht durch Medienberichterstattung
(Symbolfoto: Tero Vesalainen/Shutterstock.com)

Die Klägerin ist eine bekannte deutsche Film- und Theaterschauspielerin. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Medienunternehmen, das für die Internetseite www…. .de verantwortlich ist.

Am 15.03.2016 wurde bei der Klägerin im Rahmen einer Routinekontrolle ihres Gepäcks am Flughafen Tegel ein Pfefferspray entdeckt und vom Sicherheitsdienst beschlagnahmt. Die Staatsanwaltschaft Berlin leitete nachfolgend ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Waffengesetz ein, das am 03.06.2016 nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einstellungsnachricht der Staatsanwaltschaft Berlin Bezug genommen (Bl. 23).

Am 12.05.2016 wurde auf „… .de“ über den Vorfall und die Ermittlungen berichtet, am 13.05.2016 auch in der Printausgabe der … Ebenfalls am 13.05.2016 veröffentlichte die Beklagte auf der Website „… .de“ (wegen der vollständigen Bezeichnung wird auf die konkrete Angabe in der Klageschrift verwiesen [Bl. 3]) einen Artikel unter der Überschrift „… – Der Staatsanwalt ermittelt gegen sie“, in dem unter Berufung auf die Berichterstattung der „… “ über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz berichtet wurde. Wegen des genauen Inhalts wird auf den Ausdruck des genannten Artikels Bezug genommen (Bl. 19). Die Berichterstattung der „… “ wurde auch auf „… de“ sowie in verschiedenen Foren und Blogs aufgegriffen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf den Ausdruck des Artikels von „… .de“ (Bl. 94) und die Anlage K7 zur Klageschrift (Bl. 26ff.) verwiesen. Die Klägerin ließ die Beklagte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.05.2016, auf dessen Kopie wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 40ff.), zur Entfernung der Berichterstattung aus dem Internet sowie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auffordern. Die Beklagte entfernte daraufhin den beanstandeten Artikel aus dem Internet und gab mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 17.05.2016 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, auf deren Kopie wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 45f.). Die Zahlung von Rechtsanwaltskosten lehnte die Beklagte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25.05.2016 ab. Die Klägerin ließ die Beklagte dennoch mit Schreiben vom 14.06.2016, auf dessen Kopie wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 50ff.), unter Fristsetzung zum 28.06.2016 zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 20.000 € in Höhe von 1171,67 auffordern.

Die zu Grunde liegende Berichterstattung der „… “ wurde vom Landgericht Berlin durch einstweilige Verfügung vom 26.05.2016 per Beschluss verboten (Bl. 35ff.). Die „… “ akzeptierte diese einstweilige Verfügung als endgültige Regelung mit Schreiben vom 06.07.2016 (Bl. 108).

Die Klägerin macht geltend, die Berichterstattung der Beklagten habe gegen die höchstrichterlichen Grundsätze einer zulässigen Verdachtsberichterstattung verstoßen. Der Vorwurf, ein angeblich unzulässiges Pfefferspray besessen zu haben, sei so geringfügig, dass eine identifizierende Berichterstattung nicht gerechtfertigt sei, zumal ein besonderes Informationsinteresse nicht bestanden habe. Die Berichterstattung habe in reißerischer Weise die Aufmerksamkeit der Leser auf sich ziehen und ein gravierendes mögliches Fehlverhalten der Klägerin nahe legen wollen. Außerdem sei der unzutreffende Eindruck erweckt worden, die Klägerin sei wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz bereits überführt worden. Die Beklagte habe daher die Kosten der berechtigten Abmahnung zu erstatten. Nach der üblichen Bewertung von vergleichbaren Berichterstattungen sei der Gegenstandswert von 20.000 € zu Recht angesetzt worden. Das Vorgehen der Klägerin gegen die Berichterstattung der Beklagten und gegen die Berichterstattung anderer Medienunternehmen zu diesem Vorfall sei nicht als einheitliche Angelegenheit anzusehen, da jeweils organisatorisch und unternehmerisch eigenständige Medienunternehmen gehandelt hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die detaillierten Ausführungen im Schriftsatz vom 07.11.2016 verwiesen (Bl. 101ff.).

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1171,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Juni 2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, die Berichterstattung sei zulässig gewesen. Eine Vorverurteilung sei mit dem Artikel nicht erfolgt, da schon aus der Überschrift hervorgegangen sei, dass es um ein Ermittlungsverfahren gegangen sei. Es sei auch ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit anzunehmen, da die der Klägerin vorgeworfene Verfehlung im zeitgeschichtlichen Kontext von erheblichem Interesse sei. Denn seit vielen Monaten sei in der Bevölkerung eine massive Aufrüstung im Bereich der Selbstverteidigungswaffen zu beobachten. Gerade nach den sexuellen Übergriffen in der Kölner Silvesternacht sei die Nachfrage nach Pfefferspray sprunghaft angestiegen. Die Klägerin habe sich selbst öffentlich und demonstrativ mit den Opfern dieser sexuellen Übergriffe solidarisiert. In diesem Kontext sei für viele Menschen die Frage von großem Interesse, was hinsichtlich der Selbstverteidigungswaffen erlaubt sei und was nicht. Der Artikel enthalte zu diesen Fragen relevante Informationen. Im Übrigen sei der Gegenstandswert überhöht und das Vorgehen der Klägerin gegen die Berichterstattungen verschiedener Medienunternehmen zu diesem Vorfall sei insgesamt als einheitliche Angelegenheit anzusehen, so dass ein einheitlicher Gesamtgegenstandswert und entsprechende Kostenanteile zu bilden wären. Es sei auch davon auszugehen, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ihr gegenüber das Vorgehen gegen die verschiedenen Veröffentlichungen durchgehend als einheitliche Angelegenheit behandelten und abrechneten. Die Klägerin habe auch zu keinem Zeitpunkt Rechtsanwaltsgebühren auf Basis getrennter Angelegenheiten in diesem konkreten Komplex getragen. Eine einheitliche Behandlung zeige sich auch daran, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die vorliegende Angelegenheit unter dem gleichen Aktenzeichen behandeln wie die Klage im Parallelverfahren gegen „… “, die beim Amtsgericht Charlottenburg zu 239 C 187/16 anhängig sei. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die hiesige Beklagte und „… .de“ beide zur … Media KG gehörten. Eine einheitliche Angelegenheit sei darüber hinaus aber auch konzernübergreifend anzunehmen, wenn die im Einzelnen dargestellten Voraussetzungen vorlägen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation wird auf die detaillierte Darstellung in den Schriftsätzen des Beklagtenvertreters verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die übrigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte gem. §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit der Abwehr der Berichterstattung der Beklagten vom 13.05.2016 zum streitgegenständlichen Vorfall vom 15.03.2016 einen Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1171,67 €.

Die Klägerin hatte gegen die Beklagte gem. § 823 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Abgabe der mit Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 13.05.2016 geforderten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, da sie auf diese Weise die mit der Berichterstattung der Beklagten vom 13.05.2016 über den Vorfall vom 15.3.2016 verbundene Persönlichkeitsrechtsverletzung beenden bzw. sich dagegen wehren konnte.

Die ungenehmigte Berichterstattung der Beklagten über den streitgegenständlichen Vorfall vom 15.03.2016 verursachte entgegen der Auffassung der Beklagten eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin und war insbesondere nach der ständigen Rechtsprechung des BGH zur so genannten Verdachtsrechtsprechung nicht zulässig.

Eine Verdachtsberichterstattung liegt vor, wenn Medien über einen bestimmten Verdacht gegen eine oder mehrere Personen der Öffentlichkeit berichten und dabei die Namen dieser Person offen legen oder diese Personen zumindest identifizierbar machen (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.1999, VI ZR 51/99). Ein solcher Fall einer Verdachtsberichterstattung liegt hier erkennbar vor. Die Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt gemacht und seine Person negativ qualifiziert wird. Dennoch darf die Presse im Hinblick auf die in Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Pressefreiheit und ihre Bedeutung für die gesellschaftliche Meinungsbildung nicht von vornherein auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden. Straftaten gehören grundsätzlich zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist (BGH Urteil vom 30.10.2012, VI ZR 4/12). Die Medien können auch nicht darauf verwiesen werden, erst dann über einen Verdacht zu berichten, wenn dieser sich abschließend bestätigt hat, weil sie so ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Aufgabe nicht gerecht werden könnten. Es bedarf mithin der Abwägung zwischen dem Recht des Berichtenden aus Art. 5 Abs. 1 GG und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Nach den vom BGH in Abwägung der genannten Rechte für die Zulässigkeit namentlicher Verdachtsberichterstattung aufgestellten Kriterien kommt eine namentliche Berichterstattung – neben weiteren Voraussetzungen – jedenfalls nur in Betracht, wenn es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handelt, dessen Mitteilung durch ein Informationsinteresse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Daran fehlt es hier, denn der Verdacht des Verstoßes gegen das Waffengesetz wegen des bei der Gepäckkontrolle entdeckten Pfeffersprays ist dem Bereich der Bagatellkriminalität zuzuordnen. Zwar kann auch in den Fällen kleinerer und mittlerer Kriminalität dann eine identifizierende Berichterstattung zulässig sein, wenn nach einer Abwägung im Einzelfall insbesondere im Hinblick auf die prominente Stellung des Betroffenen ein besonderes Informationsinteresse besteht (BGH, Urteil vom 15.11.2005, VI ZR 286/04; Urteil vom 19.03.2013, VI ZR 93/12), ein solches Informationsinteresse, das trotz des geringen Gewichts des Vorwurfs eine identifizierende Berichterstattung erlauben würde, liegt hier jedoch nicht vor. Auch die allgemeine Bekanntheit der Beklagten kann ein Veröffentlichungsinteresse im Ergebnis nicht begründen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin bisher im Hinblick auf die Preisgabe von Informationen aus ihrem Privatleben äußerst zurückhaltend war. Durch die Berichterstattung wird die Klägerin in erster Linie der Neugier des Publikums dargeboten, ohne dass ein Beitrag zu einer relevanten Meinungsbildung erkennbar ist. Die jetzt im Rechtsstreit erstmals erwähnten Solidaritätsbekundungen der Klägerin mit den Opfern der Übergriffe in Köln in der Silvesternacht 2015/2016 sind bei der Abwägung nicht zu berücksichtigen, denn diese Aspekte waren nicht Gegenstand der Berichterstattung der Beklagten und damit kein berücksichtigungsfähiger Umstand. Auch ein Bezug zu der jetzt erstmals erwähnten öffentlichen Diskussion über das steigende Interesse der Bevölkerung an Selbstverteidigungswaffen fehlt erkennbar in der Berichterstattung. Klarer Kern der Berichterstattung war allein die Befriedigung der Neugier des Publikums an dem die Klägerin betreffenden strafrechtlichen Verdacht. Danach ergibt sich kein überwiegendes Informationsinteresse der Allgemeinheit an der Berichterstattung.

Ob die übrigen Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung erfüllt sind, ist danach ohne Bedeutung.

Um gegen die mit der Berichterstattung verbundene Persönlichkeitsrechtsverletzung vorzugehen, durfte sich die Klägerin der Hilfe eines Rechtsanwalts bedienen.

Die in diesem Zusammenhang für die Beauftragung des Rechtsanwalts entstandenen Kosten sind nach §§ 823 Abs. 1, 249 BGB als Schaden zu ersetzen. Im Übrigen besteht aus den von der Klägerin zutreffend dargelegten Gründen auch ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB.

Die notwendigen und daher erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten sind nach Auffassung des Gerichts mit 1171,67 € zutreffend angesetzt worden. Der Auftrag der Klägerin an ihre Rechtsanwälte, gegen die Beklagte im Zusammenhang mit der Berichterstattung vom 13.05.2016 vorzugehen, stellt nach Auffassung des Gerichts gebührenrechtlich im Verhältnis zu den weiteren Aufträgen vom 13.05.2016 hinsichtlich der Abwehr von Berichterstattungen zu demselben Vorfall in anderen Publikationen eine eigene Angelegenheit nach § 15 Abs. 2 RVG dar. Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich das Gericht anschließt und deren Grundsätze bereits von den Parteien im vorliegenden Rechtsstreit weitgehend übereinstimmend und in der Sache zutreffend dargestellt worden sind, betreffen anwaltliche Leistungen in der Regel eine Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Ob von einer Angelegenheit auszugehen ist, kann nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall festgestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 27.07.2010, VI ZR 261/09 Rn. 16). Der Annahme einer Angelegenheit steht dabei nicht entgegen, dass gegen mehrere Schädiger vorgegangen werden soll. Das gilt insbesondere dann, wenn den Schädigern eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist und demgemäß die erforderlichen Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben sollen. Eine Angelegenheit kann danach auch vorliegen, wenn Unterlassungsansprüche die gleiche Berichterstattung betreffen, an deren Verbreitung die in Anspruch Genommenen in unterschiedlicher Funktion mitwirken (BGH a.a.O. Rn. 19ff.). Bisher hat der BGH nicht entschieden, sondern ausdrücklich unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 22.12.2009, 325 S 2/09 (AfP 2010, 197), offen gelassen (BGH a.a.O. Rn. 19), ob eine Angelegenheit auch dann noch angenommen werden kann, wenn es um – auch unternehmerisch – eigenständige Publikationen geht. Das Gericht ist mit dem Landgericht Hamburg, dessen Ausführungen im Urteil vom 22.12.2009 (Rn. 16ff., zit. nach juris) es sich zu eigen macht und auf die zur weiteren Begründung Bezug genommen wird, der Auffassung, dass die Annahme einer einheitlichen Angelegenheit jedenfalls ausscheidet, wenn – wie hier – die persönlichkeitsrechtsverletzenden Berichterstattungen jeweils in eigenständigen Publikationen eigenständiger Unternehmen veröffentlicht werden. In einem solchen Fall fehlt es am notwendigen inneren Zusammenhang, da die jeweils angegriffenen Veröffentlichungen eigenständige Rechtsverletzungen und damit jeweils einen eigenen Lebensvorgang darstellen, und sind die Beauftragungen des Rechtsanwalts jeweils unterschiedliche, eigene Angelegenheiten. Eine einheitliche Angelegenheit ergibt sich in dieser Konstellation auch nicht daraus, dass die betreffenden Publikationen, die Anlass für die Beauftragung des Rechtsanwalts waren, auf ein und dieselbe Ursprungsmeldung – hier die Berichterstattung in der „… “ – zurückgegangen sind (LG Hamburg, a.a.O. Rn. 19). Die Berichterstattungen der Beklagten, der „… “ und von „… “ waren entgegen der Auffassung der Beklagten auch inhaltlich nicht identisch oder nahezu identisch. Das zeigt ein Vergleich der von der Klägerin selbst vorgelegten Texte der „… “ und der Beklagten sowie des auf „… .de“ erschienenen Beitrags, den die Beklagte vorgelegt hat. Der Focusbeitrag unterscheidet sich erkennbar auch von der Berichterstattung der Beklagten, denn der Bezug zu den Kölner Silvestervorfällen, der im Focusbeitrag im letzten Absatz hergestellt wird, fehlt in der Berichterstattung der Beklagten vollständig. Das Gericht geht ferner davon aus, dass diese Beiträge unternehmerisch eigenständig verantwortet wurden, da es sich jeweils um rechtlich eigenständig handelnde Akteure handelt, die auch – jedenfalls teilweise – in Konkurrenz zueinander stehen. Der Umstand, dass sowohl die Beklagte als auch „… .de“ innerhalb der … Media KG verbundene Unternehmen sind, ändert nach Auffassung des Gerichts nichts daran, dass die beiden Unternehmen jeweils hinsichtlich ihrer Publikationen als unternehmerisch eigenständig anzusehen sind.

Das Gericht hält den in Ansatz gebrachten Gegenstandswert von 20.000 € für die aus Text und Foto bestehende Berichterstattung vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des Landgerichts Berlin (siehe u.a. den Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen „… “) für zutreffend.

Soweit die Beklagte bezweifelt, dass die Klägerin die streitgegenständlichen Rechtsanwaltskosten tatsächlich gezahlt hat oder zahlen muss, ist dieser Einwand nach Auffassung des Gerichts unbeachtlich, da jedenfalls durch den Klageabweisungsantrag der Beklagten bereits jetzt die Voraussetzungen für einen fälligen Zahlungsanspruch der Klägerin gegeben sind und sie nicht auf einen Freistellungsantrag verwiesen werden kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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