Skip to content

Verletzung Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen

Beweiswürdigung von Gerichts-/Privatgutachten

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 2 U 34/19 – Beschluss vom 10.02.2020

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 14.01.2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Potsdam, Az. 4 O 336/17 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung auch aus sonstigen Gründen nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Das Berufungsvorbringen rechtfertigt eine abweichende Beurteilung nicht.

Der Klägerin kann von der Beklagten wegen der Schäden, die am … .05.2016 durch einen herabfallenden Ast an den Garagen auf dem Grundstück …allee 7 in R… hervorgerufen wurden, keinen Schadenersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB aus dem Gesichtspunkt der Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht verlangen.

Die Grundsätze der Haftung für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten und der Ausschluss der Haftung im vorliegenden Fall sind durch das Landgericht zutreffend dargestellt worden. Da der Baum 104 äußerlich gesund war und die Freistellung des Baumes 105 auf die Bruchsicherheit des Baumes 104 keine Auswirkungen hatte, kann den Baumbeschauern der Beklagten und damit der Beklagten eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten nicht vorgeworfen werden.

Das Landgericht hat keinen Beweisantrag des Klägers zu entscheidungserheblichen Tatsachen übergangen.

Entgegen der Auffassung des Klägers war das Landgericht nicht verpflichtet, den Baumgutachter H… gem. §§ 397, 403 ZPO mündlich anzuhören. Die Vorschriften der ZPO über den Sachverständigenbeweis gelten ausschließlich für den durch Beschluss des Gerichts bestellten Sachverständigen. Der Baumgutachter H… wurde nicht zum Sachverständigen bestellt. Sein Gutachten und seine Erläuterungen hierzu, sei es in schriftlicher oder mündlicher Form, sind lediglich qualifizierter Parteivortrag und als solcher auch bei Abfassung des Beweisbeschlusses berücksichtigt worden. Das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten ist kein Beweismittel im Sinne des im Zivilprozess geltenden Strengbeweises. Eine Anhörung des Gutachters H… gem. §§ 397, 403 ZPO war also nicht geboten.

Allerdings erforderte der Umstand, dass der Kläger ein Privatgutachten vorgelegt hat, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, bei der Beweiswürdigung besondere Sorgfalt des Tatrichters. Insbesondere darf er – wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger – den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2008 – IV ZR 250/06 –, Rn. 11, juris; Urteil vom 22. September 2004 – IV ZR 200/03 – VersR 2005, 676 unter II 2 b m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteile vom 23. September 1986 – VI ZR 261/85 – VersR 1987, 179 unter II 2 a; 9. Juni 1992 – VI ZR 222/91 – VersR 1992, 1015 unter II 2 c; 11. Mai 1993 – VI ZR 243/92 – VersR 1993, 899 unter II 2 a; 14. Dezember 1993 – VI ZR 67/93 – VersR 1994, 480 unter II 1 b; 13. Februar 2001 – VI ZR 272/99 – VersR 2001, 722 unter II 2 a).

Ergeben sich zwischen den – für die Partei günstigen – Feststellungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen und denjenigen anderer sachkundiger Personen – vorliegend eines Privatgutachters – Widersprüche, ist das Gericht vielmehr verpflichtet, diesen nachzugehen, denn erkennbar widersprüchliche Gutachten sind keine ausreichende Grundlage für die Überzeugungsbildung des Gerichts. Da Art. 103 Abs. 1 GG als Prozessgrundrecht sichern soll, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht (vgl. BVerfG v. 15.2.1967 – 2 BvR 658/65, BVerfGE 21, 191, 194), hat das Gericht die einander widersprechenden Ausführungen sorgfältig und kritisch zu würdigen sowie den Sachverhalt weiter aufzuklären. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. In den Entscheidungsgründen müssen die wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen verarbeitet werden. Wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu würdigen und in den Entscheidungsgründen hierzu Stellung zu nehmen (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.2.2018 – 2 BvR 2821/14, NJW-RR 2018, 694 Rz. 18 m.w.N.).

In welcher (geeigneten) Weise der Tatrichter seiner Pflicht zur Aufklärung des Widerspruchs nachkommt, steht allerdings grundsätzlich in seinem Ermessen. Zwar kann dies zweckmäßigerweise etwa dadurch erfolgen, dass das Gericht den Sachverständigen unter Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter anhört (vgl. BGH Urt. v. 5.11.2019 – VIII ZR 344/18 -,juris; BGH, Urt. v. 20.7.1999 – X ZR 121/96, MDR 2000, 349 = NJW-RR 2000, 44 unter 6 a; v. 16.4.2013 – VI ZR 44/12, MDR 2013, 868 = NJW 2014, 71 Rz. 19; Beschl. v. 18.5.2009 – IV ZR 57/08, NJW-RR 2009, 1192 Rz. 7; v. 7.12.2010 – VIII ZR 96/10, MDR 2011, 317 = NJW-RR 2011, 704 Rz. 8). Einer persönlichen Anhörung bedurfte es im vorliegenden Fall aber nicht, weil der Gutachter H… im Vorfeld der mündlichen Verhandlung sich bereits schriftlich umfassend zum gerichtlichen Sachverständigengutachten geäußert hatte. Zu den Punkten, die für das Landgericht entscheidungserheblich waren, hat es in der nachfolgenden mündlichen Anhörung den gerichtlich bestellten Sachverständigen mit den Aussagen des Gutachters H… konfrontiert. Es stand dem Kläger frei und hiervon hat er auch Gebrauch gemacht, den gerichtlich bestellten Sachverständigen selbst umfassend zu befragen. Der Kläger hätte sogar den Gutachter H… zum Termin mitzubringen können, damit dieser Fragen an den gerichtlich bestellten Sachverständigen stelle.

Verletzung Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen
(Symbolfoto: WoodysPhotos/Shutterstock.com)

Das Sachverständigengutachten ist zur Beweisfrage auch ergiebig. Der Inhalt des Beweisbeschlusses vom 10.04.2018 gibt die Behauptung des Klägers wieder, über die Beweis erhoben werden sollte. Das gerichtliche Sachverständigengutachten beantwortet die Frage schriftlich und ergänzend mündlich. Der Sachverständige hat überzeugend bekundet, dass der Baum 104 äußerlich gesund gewesen sei und die Freistellung des Baumes 105 keinen Einfluss auf die Bruchsicherheit des Baumes 104 hatte. Darauf, ob und inwiefern sich eine Kürzung des Astes auswirken würde, wozu sich der Sachverständige auf Nachfragen des Klägers ebenfalls geäußert hat, kommt es nicht mehr an, weil bereits angesichts der schon getroffenen Feststellungen eine Haftung der Beklagten ausscheidet. Bei der letzten Baumschau vor dem Schadenstag wurden nämlich weder Anzeichen verkannt noch übersehen, welche nach aller Erfahrung auf eine über das übliche Maß hinausgehende Gefährdung des Eigentums des Klägers hindeuten könnten.

Das Privatgutachten des Gutachters H… wurde vom Landgericht auch angemessen gewürdigt. Das vom Bundesverfassungsgericht geforderte ernsthafte Erwägen und Einbeziehen in die Entscheidungsfindung bedeutet zunächst nicht, wie der Kläger zu meinen scheint, dass das Privatgutachten genauso gewertet werden muss. Es hat nämlich als bloßer Parteivortrag nicht den gleichen Stellenwert wie das gerichtliche Sachverständigengutachten. Dies gilt genauso, wie für das von der Beklagten außergerichtlich beauftragte Gutachten des Gutachters Dipl.-Ing. F… U… . Dieses bestätigt die Einschätzung des Klägers und des Gutachters H… im Übrigen ebenfalls nicht, sondern kommt zum gleichen Ergebnis wie der gerichtlich bestellte Gutachter.

Dass im vorliegenden Fall das Landgericht das Privatgutachten und seine Ergänzungen ernsthaft erwogen und in seine Entscheidungsfindung einbezogen hat, steht für den Senat außer Zweifel. Es zeigt sich bereits daran, dass sein wesentlicher Inhalt im Tatbestand dargestellt wurde, der die Grundlage für die Entscheidungsfindung ist. In den Entscheidungsgründen hat sich das Landgericht mit dem Privatgutachten und seinen Ergänzungen ausführlich auseinandergesetzt. Es hat das Ergebnis der Beweisaufnahme dargestellt und den Gutachteninhalt im Zusammenhang mit dem Parteivortrag gewürdigt. Dabei ist das Landgericht auch konkret und ausführlich auf den vom Ergebnis des gerichtlichen Sachverständigengutachtens abweichenden Parteivortrag, nämlich das Parteigutachten des Klägers eingegangen. Der Senat teilt die Würdigung des Landgerichts, dass die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen durch den Privatgutachter H… nicht entkräftet werden.

Das vom Kläger in der Berufungsbegründung bemühte Argument „maiore ad minus“ in Bezug auf die vom Gutachter H… angewandte SIA-Methode verfängt nicht. Die SIA-Methode ist nach Hinweis des Erfinders der Methode gar nicht erst auf Einzeläste anwendbar, unabhängig davon, ob sie windgeschützt stehen oder nicht. Was für einen aufrechten und frei stehenden Baum gilt, muss nicht erst recht für einen waagerecht verlaufenden Ast gelten.

Das Berufungsvorbringen, wonach die Feststellungen des Gutachters H… ursächlich für die nachträglich durchgeführten Baumpflegearbeiten in der …allee und im …park waren, weil die Beklagte die Gefahr nunmehr erkannt habe, hat ersichtlich nichts mit der Frage zu tun, ob die Beklagte erkennen musste, dass vom streitgegenständlichen Baum Gefahren für das Eigentum des Klägers ausgehen.

Es wird angeregt, die Berufung zurückzunehmen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos