LG Darmstadt – Az.: 27 O 171/16 – Urteil vom 28.10.2016
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung wegen eines Sturzes der Klägerin bei einem gemeinsamen Paartanz.
Die 195x geborene Klägerin ist selbstständige Beruf1. Die Parteien sind miteinander bekannt
Am ….2015 waren die Parteien Gäste einer Y-Feier in den Räumlichkeiten der Gaststätte des A. Hierbei wurde auch getanzt, entweder in Form des Paartanzes, bei dem der Tanzpartner am Arm oder in den Händen gehalten wird, als auch jeweils für sich allein.
Kurz nach Mitternacht tanzte die Klägerin allein auf der Tanzfläche. Der Beklagte, der sich ebenfalls auf der Tanzfläche befand, ergriff die Klägerin zu einem gemeinsamen Paartanz. Die Klägerin äußerte sich dem Beklagen gegenüber, dass sie nicht tanzen könne und das Ganze zu schnell für sie sei. Der Beklagte hielt die Klägerin weiter an deren Händen fest und begann diese zu führen und zu drehen. Als der Beklagte die Klägerin bei einer schwungvollen Drehbewegung losließ, wohl weil er selbst eine Drehung ausführen wollte, verlor die Klägerin ihr Gleichgewicht und stürzte auf den Boden. Hierbei erlitt sie einen Oberschenkelhalsbruch.
Die Klägerin begehrt nun Feststellung der Schadensersatzverpflichtung des Beklagten.
Die Klägerin beantragt: Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden im Zusammenhang mit dem Tanzunfall vom ….2015 anlässlich der Y-Feier in der Gaststätte des A, C-Straße in Stadt1 zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 09.03.2016 (Bl. 1 ff. d.A.), 22.06.2016 (Bl. 29 ff. d.A.), 12.07.2016 (Bl. 41 f. d.A.) und 04.08.2016 (Bl. 45 ff. d.A.) nebst den jeweils dazu gehörenden Anlagen.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sind die Schriftsätze vom 27.09.2016 (Bl. 124 ff. d.A.) und 14.10.2016 (Bl. 128 ff. d.A.) zur Akte gelangt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, bleibt in der Sache selbst jedoch ohne Erfolg.
Eine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten aus dem Tanzunfall vom ….2015 besteht nicht.
Dem Beklagten ist ein Fehlverhalten nicht vorzuwerfen. Dass der Beklagte gegen besondere Verhaltensanforderungen, die für die Teilnahme an Paartänzen gelten, verstoßen hat, wurde nicht vorgetragen.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte gegen die allgemeine Verhaltensregel verstoßen hat, wonach man keinen anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar gefährdet oder schädigt. Dass durch den Beklagten eine Gefahr für die Klägerin geschaffen wurde, die über die durch die Teilnahme an einem Paartanz geschaffene hinausgeht, wurde nicht vorgetragen. Drehungen, ob nun gemeinsam oder auch allein, sind Bestandteil eines Paartanzes.
Der Beklagte haftet auch nicht wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Danach ist derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. I.d.R. ist der Dritte jedoch nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst in der konkreten Situation nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann, nicht aber auch vor Gefahren, die jedem vor Augen stehen und vor denen sich der Dritte selbst schützen kann (Palandt-Sprau, BGB, 75. Aufl. 2016, § 823 Rn. 46, 51). Dass die Teilnahme an einem Tanz die Gefahr eines Sturzes in sich birgt ist allgemein bekannt und war auch der Klägerin bekannt.
In dem Unfall hat sich leider das Risiko verwirklicht, das die Klägerin übernommen hat, als sie in den Tanz mit dem Beklagten einwilligte. Sie hat dem Beklagten zu keinem Zeitpunkt zu verstehen gegeben, dass sie nicht mit ihm tanzen möchte. Die Klägerin hat nach eigenem Bekunden vielmehr die Tanzschritte selbständig ausgeführt. Sie hat sich von dem Beklagten auch führen und drehen lassen. Sie ist weder stehen geblieben, noch hat sie die Tanzfläche verlassen. Ihren Vorbehalt, dass sie grundsätzlich nicht Paartanzen möchte, hat sie dem Beklagten gegenüber nicht zum Ausdruck gebracht. Zu keinem Zeitpunkt hat sie gesagt oder gezeigt „Nein, ich möchte nicht tanzen“. Im Gegenteil, sie hat die Tanzschritte und auch Drehungen mit dem Beklagten gemeinsam ausgeübt, indem sie sich von dem Beklagten hat führen lassen. Wenn die Klägerin sich vor diesem Hintergrund dennoch auf einen gemeinsamen Tanz mit dem Beklagten einlässt, indem sie sich von ihm führen lässt, trägt sie auch das Risiko, welches sich aus diesem gemeinsamen Tanz ergibt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.