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Verletzung Verkehrssicherungspflicht Weidegrundstück mit Weidezaun

LG Lüneburg – Az.: 9 O 179/18 – Urteil vom 05.02.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schmerzensgeld infolge eines Sturzes.

Der Beklagte betreibt ein Weidegrundstück auf dem in …, …, belegenen Grundstück und hielt darauf Nutztiere. Die Weide liegt in einem dörflichen Bereich. Vor dem Grundstück verläuft eine Ortsverbindungsstraße. Das Grundstück ist mit einem Weidezaun aus großmaschigen Drahtgeflecht begrenzt; zwischen dem Grundstück und der Ortsverbindungsstraße befindet sich ein Grünstreifen mit Grasbewuchs. Auf die Fotos der Anlage K 1 (Bl. 51 ff. d.A.) wird verwiesen.

Wegen eines behaupteten Sturzes der Klägerin am 18.10.2016 vor diesem Weidezaun machte sie jeweils mit Anwaltsschreiben vom 15.05.2018 gegen den Beklagten (Bl. 32 f. d.A.) und dessen Versicherung (Bl. 32 f. d.A.) Ansprüche geltend aufgrund der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Zaunes. Sie verlangte ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro, Fahrtkosten in Höhe von 129,60 Euro und eine Unfallpauschale in Höhe von 25 Euro und setzte zur Zahlung eine Frist bis zum 29.05.2018. Mit Anwaltsschreiben vom 04.07.2018 (Bl. 34 f. d.A.) forderte die Klägerin den Beklagten erneut zur Zahlung von 10.154,60 Euro sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten unter Fristsetzung bis zum 18.07.2018 erfolglos auf.

Die in … wohnende Klägerin behauptet, der Beklagte sei Eigentümer des Weidegrundstücks. Ihr sei beim Spazierengehen mit ihrem Ehemann am 18.10.2016 auf der Ortsverbindungsstraße ein Traktor entgegengekommen. Um dem Traktor auszuweichen, habe sich die Klägerin an der aus der Anlage zur Klageschrift K 17, Bl. 64 d.A. ersichtlichen, als „Unfallstelle“ bezeichneten Stelle auf den Grünstreifen vor dem Weidegrundstück begeben müssen. Als sie sich wieder auf die Ortsverbindungsstraße habe begeben wollen, sei sie mit dem Fuß in dem Weidezaun hängen geblieben und auf die Schulter gefallen. Grund für den Sturz sei der grobmaschige Weidezaun gewesen. Dieser sei zum Zeitpunkt des Unfalls – was sich aus den mit der Anlage K 1 der Klageschrift, Bl. 8-12 d.A. zur Gerichtsakte gereichten Lichtbildern ergeben soll – im unteren Bereich nach vorne verschoben und mit dem Gras verwachsen gewesen, sodass das Drahtgeflecht nicht mehr zu erkennen gewesen sei. Die zur Akte gereichten Lichtbilder seien am 29.10.2016, mithin kurze Zeit nach dem Unfall, aufgenommen worden. Inzwischen sei der Weidezaun jedoch begradigt und die Tiere von dem Grundstück entfernt worden.

Durch den Sturz habe sich die Klägerin unter anderem eine Luxation des Schultergelenkes rechts sowie eine traumatische Schultergelenksluxation rechts mit knöcherner Läsion zugezogen. Die insgesamt 1 Jahr und 9 Monate dauernde Behandlung habe auch eine Operation unter Narkose enthalten. Auch nach Abschluss der Behandlung im Jahr 2017 leide die Klägerin noch unter anhaltenden Schmerzen in der rechten Schulter. Hinsichtlich der erlittenen Verletzungen der Klägerin im Einzelnen wird auf die Klageschrift (Bl. 1-7 d.A.) sowie die ärztlichen Behandlungsunterlagen (Anlagen zur Klageschrift K 4-11, Bl. 15-28 d.A.) verwiesen.

Die Klägerin behauptet, sie habe sich in physiotherapeutische Behandlung begeben müssen, für deren Wahrnehmung ihr Fahrtkosten in Höhe von 154,60 Euro entstanden seien.

Weiterhin begehrt die Klägerin Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 Euro, welche diese auch bereits beglichen habe.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt und verfolgt mit der Klage die Zahlung eine angemessenen Schmerzensgelds von mindestens 10.000 Euro sowie materiellen Schadensersatz in Höhe von 154,70 Euro.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 10.000 Euro sowie Schadensersatz in Höhe von 154,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.05.2018 sowie außergerichtliche anwaltliche Gebühren in Höhe von 958,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.07.2018 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er sei lediglich Pächter und nicht Eigentümer des Grundstücks. Er ist der Ansicht, ihn treffe bereits aus diesem Grund keine Verkehrssicherungspflicht. Sollte dem Beklagten dennoch eine Verkehrssicherungspflicht obliegen, habe er eine solche jedenfalls nicht verletzt. Der Beklagte habe nicht damit rechnen müssen, dass Dritte üblicherweise oder bestimmungsgemäß so nahe an den Weidezaun treten würden. Die Klägerin hätte die örtlichen Gegebenheiten jedenfalls erkennen können und müssen.

Wegen der sonstigen Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird zur Ergänzung auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Ersatz der ihr durch den Unfall entstandene materielle Schäden aus § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 229 StGB in Höhe von 154,60 Euro noch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes aus §§ 823 Abs. 1, 253 BGB, §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 229 BGB i. V. m. § 253 BGB (von mindestens 10.000 Euro). Der Beklagte haftet der Klägerin bereits nach ihrem eigenen Vortrag nicht wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, sodass es mangels Erheblichkeit keiner Beweisaufnahme bedarf. Für eine Haftung des Beklagten aus § 823 BGB fehlt es – unabhängig von dem Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen – an der Verletzung einer dem Beklagten gegenüber der Klägerin obliegenden Verkehrssicherungspflicht als wesentlichem Tatbestandsmerkmal, Eine etwaige Schädigung der Klägerin durch Eintreten unglücklicher Umstände, durch die sich das allgemeine Lebensrisiko realisiert hat, ist daher nicht dem Beklagten anzulasten, sondern fällt vielmehr vollständig in den eigenen Risikobereich der Klägerin.

Im Einzelnen:

Verletzung Verkehrssicherungspflicht Weidegrundstück mit Weidezaun
(Symbolfoto: Von Chokniti Khongchum /Shutterstock.com)

Der Beklagte ist als Betreiber des Weidegrundstücks mit einem Weidezaun zwar grundsätzlich für die sich aus dem Betrieb des Grundstücks und dem Weidezaun ergebenden Gefahrenquellen verkehrssicherungspflichtig. Ein anderes Ergebnis ergäbe sich auch dann nicht, wenn der Beklagte – wie vorgetragen – das Grundstück lediglich gepachtet hätte. Denn auch der Pächter ist als Betreiber einer Anlage grundsätzlich verkehrssicherungspflichtig (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 21.9.2017 – 2 U 11/17 juris).

Eine Verkehrssicherungspflicht besteht für denjenigen, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, zum Beispiel durch Eröffnung eines Verkehrs, die Errichtung einer Anlage oder die Übernahme einer Tätigkeit, die mit Gefahren für Rechtsgüter Dritter verbunden ist. Die Verkehrssicherungspflicht ist dabei die Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern (BGH, Urt. v. 31.10.2006 – VI ZR 223/05, juris).

Hier stellt indes der konkrete Betrieb des Weidegrundstücks mit einem Weidezaun an der von der Klägerin gemäß der Anlage K 17 (Bl. 64 d.A.) angegebene Unfallstelle und selbst in dem Zustand des Weidezaunes keine Schaffung einer verkehrssicherungspflichtigen Gefahrenquelle für Rechtsgüter von Dritten dar, die mit dem Grundstück in Berührung kommen könnten. Denn der „Verkehr“ wurde für Personen an dieser Stelle nicht durch den Beklagten eröffnet, sodass ihn auch keine Verkehrssicherungspflicht trifft. Der Beklagte musste auch nicht damit rechnen und deshalb schon keine Vorkehrungen gegen mögliche Verletzungen treffen, dass Personen an dieser Stelle in Zaunnähe mit dem Maschendrahtzaun in Berührung kommen. Die Annahme der Klägerin im vorgerichtlichen Anwaltsschreiben, üblicherweise / bestimmungsgemäß habe der Beklagte damit rechnen müssen, dass Personen direkt am Zaun lang gehen / stehen, ist unzutreffend. Es bestand keine Verkehrssicherungspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin, da diese nach den gewöhnlichen Umständen mit der „Gefahrenquelle“ nicht in berechtigterweise in Kontakt gekommen wäre. Mit den von der Klägerin geschilderten Umständen, die erst zum Kontakt führten, musste der Beklagte nicht rechnen.

Der Beklagte hat deshalb auch keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht liegt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung vor, wenn der Verkehrssicherungspflichtige es unterlässt, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst demnach diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (BGH, Urt. v. 16.05.2006 – VI ZR 189/05), juris).

Der Beklagte hat keine für das Betreiben eines Weidezaunes erforderlichen Maßnahmen verletzt. Er musste insbesondere nicht dafür Sorge tragen, dass der Weidezaun nicht einen – wie nach klägerischem Vortrag – zur Straße hin verformten und mit dem Gras verwachsen Zustand aufweist noch war er zu (täglichen?) Kontrollen verpflichtet oder hätte sichtbare „Warn- oder Hinweisschilder“ aufstellen müssen, welche Spaziergänger auf die sich aus dem Weidezaun ergebenden Gefahren aufmerksam machen. Solche „Gefahren“ sind einem typischen Weidezaun mit Maschendrahtzaun (wie z. B. auch einem Elektrozaun) in einem ländlichen Bereich immanent und allgemein bekannt, insbesondere einer in Ortsnähe lebenden, mit den Örtlichkeiten vertrauten Spaziergängerin. Dazu gehören geradezu bei einer Tierhaltung unvermeidbare und typische Verformungen des Zauns sowie auch der Umstand, dass ein Maschendrahtzaun auf unebenen Gelände nicht „ebenerdig“ und auf dem Boden aufliegt, sondern auf dem – ohnehin unebenen – Boden aufliegt, um z. B. größere Tier (wie Hunde) davon abzuhalten, sich unter dem Zaun durchzubuddeln, um auf die Wiese (mit seinerzeit Kühen) zu gelangen.

Weitergehende Maßnahmen zum Schutz von Spaziergängern vor von dem Weidezaun ausgehenden Gefahren wären dem Beklagten als Betreiber einer landwirtschaftlichen Fläche auch nicht wirtschaftlich zumutbar gewesen. Im Rahmen der Prüfung von Verkehrssicherungspflichten ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nämlich zu beachten, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr daher erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Anderenfalls fällt – wie hier – eine gleichwohl eintretende Schädigung in den Risikobereich des Verletzten (vgl. BGH, Urt. v. 03.02.2004 – VI ZR 95/03; BGH, Urt. v. 16.05.2006 – VI ZR 189/05, juris). In diese Beurteilung muss auch die Erkennbarkeit der Gefahrenquelle für den Verkehr miteinbezogen werden. Je deutlicher die Gefahrenquelle für den Verkehr ersichtlich ist, desto weniger naheliegend ist für den sachkundig Urteilenden der Eintritt einer Rechtsgutverletzung Dritter. Denn der Verkehr hat sich auf erkennbare Gefahrenquelle einzustellen und Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen (vgl. auch MüKo-Wagner, BGB, 7. Aufl. 2017, § 823 Rn. 426).

Nach diesen Maßstäben hätte sich für einen sachkundig Urteilenden bereits unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags nicht die naheliegende Möglichkeit ergeben, dass durch den Weidezaun des Beklagten Gefahren für Rechtsgüter Dritter ausgehen. Die Schädigung fällt daher vollständig in den Risikobereich der Klägerin. Zwar erscheint die Möglichkeit, dass Fußgänger die Ortsverbindungsstraße verlassen, um dem motorisierten Verkehr auszuweichen, nicht völlig fernliegend. Es erscheint jedoch im Rahmen dieser Betrachtung keineswegs naheliegend, dass dabei von dem Weidezaun für Spaziergänger Gefahren ausgehen, da die von dem Weidezaun ausgehende Sturzgefahr für den Fußgänger erkennbar war und der Beklagte sich darauf verlassen durfte, dass der Fußgänger sich beim Verlassen der Ortsverbindungsstraße entsprechend aufmerksam verhält. Denn bei dem Grundstück des Beklagten handelte es sich nach dem klägerischen Vortrag um eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, auf der der Beklagte Nutzvieh hielt. Dementsprechend war auch der Grundstückszaun beschaffen. Auch die übrigen, an der streitgegenständlichen Ortsverbindungsstraße liegenden Grundstücke waren, zumindest im Bereich der Unfallstelle, ausweislich des zur Akte gereichten Bild- und Kartenmaterials (Anlagen zur Klageschrift K 1, Bl. 8 d.A.; Anlagen zur Replik K 16-19, Bl. 63-66 d.A.) kaum besiedelt und überwiegend landwirtschaftlich geprägt. Der Grünstreifen der Verbindungsstraße war zudem – wie aus der Anlage K 1 (Bl. 8 d.A.) und der behaupteten Unfallstelle (K 17= Bl. 64 d.A.) – ersichtlich, bereits in unmittelbarer Straßennähe durchgängig mit hohem Gras und hohen Grashalmen bewachsen, den die Klägerin beim Verlassen der Straße erst überschritten haben muss bzw. dass der Grünstreifen nicht für das Betreten vorgesehen ist und freigehalten wird. Das ist ein deutliches Anzeichen, dass gerade nicht regelmäßig dort mit Fußgängerverkehr gerechnet werden musste. In einer derartigen Umgebung kann ein Fußgänger schon keinen ebenen Untergrund erwarten. Der – ohnehin nicht im Eigentum des Beklagten stehende – Grünstreifen wurde auch nicht für den Fußgängerverkehr eröffnet, sodass eine Nutzung „auf eigene Gefahr“ bzw. im eigenen Risikobereich erfolgt. Ein Fußgänger muss vielmehr davon ausgehen, dass der Boden Hindernisse bereitet, welche zum Sturz des Fußgängers führen können. Ein etwaiges Hindernis durch den Weidezaun des Beklagten stellt insofern nur eines von vielen möglichen Hindernissen dar, auf die sich der Fußgänger einzustellen hat und derentwegen er entsprechende Vorsichtsmaßnahmen selbst zu ergreifen hat.

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Letztlich wäre die „Gefahrenquelle“, d. h. nach klägerischem Vortrag der Maschendrahtzaun auf dem Boden, auch an der gem. Anlage K 17 (Bl. 64 d.A.) angegebenen „Unfallstelle“ nach dem Dafürhalten des Gerichts für die Klägerin erkennbar gewesen. Danach hätten sich 2-3 „Reihen“ des grobmaschigen Drahtgeflechts – im Abstand zu den „Zaunpfählen“ in Bodennähe befunden, womit – wie bereits ausgeführt – gerechnet werden musste und was sichtbar war. Anhand des Fotos kann das Gericht nicht der Behauptung der Klägerin folgen, Draht sei mit Gras eingewachsen und nicht erkennbar gewesen. Maßgeblich bleibt, dass der Beklagte in diesem nahen Bereich zum Zaun nicht mit einem Spaziergänger rechnen und für diesen Fall deshalb auch keine Vorkehrungen treffen musste. Auf – anhand der Fotos und der Breite des Grünstreifens – bestehende Zweifel, ob überhaupt eine Notwendigkeit der Klägerin bestanden habe, so nah an den Zaun selbst zum Ausweichen eines Traktors zu gehen, kommt es letztlich nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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