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Verlobung: Kein Ersatzanspruch bei Auslösung des Verlöbnisses

AG Lebach, Az.: 2 F 433/13 RI

Beschluss vom 20.02.2014

1. Der Antrag wird abgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Verfahrenswert wird auf 3.500 Euro festgesetzt

Tatbestand

Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin Ansprüche aus Verlöbnisbruch geltend.

Verlobung: Kein Ersatzanspruch bei Auslösung des Verlöbnisses
Symbolfoto: Felmeeeh/Bigstock

Die Beteiligten haben in der Vergangenheit bis Dezember 2012 eine Beziehung miteinander geführt Der Antragsteller Ist erwerbslos; die Antragsgegnerin ist Schornsteinfegermeisterin. Während des Zusammenlebens der Beteiligten hat der Antragsteller mit einer Kieferorthopädischen Behandlung in der Poliklinik für Kieferorthopädie in B. begonnen. Laut Behandlungsplan sollten sich die voraussichtlichen Kosten auf 3.544,15 Euro belaufen. Von der Antragsgegnerin wurden während des Zusammenlebens verschiedene Teilrechnungen beglichen. Rechnungen vom 9. Januar 2013, 5. April 2013 und 3. Juli 2013 wurden von den Eltern sowie dem Bruder des Antragstellers bezahlt.

Ebenfalls während des Zusammenlebens der Beteiligten hat der Antragsteller mit dem Lehrgang zur Absolvierung der Jägerprüfung begonnen. Die Antragsgegnerin hat die Kursgebühr in Höhe von 950 Euro bezahlt.

Während des Zusammenlebens hat der Antragsteller beim O.-Versand ein Sofa und eine Matratze in Höhe eines Gesamtbetrages von ungefähr 1.000 Euro erworben; es wurde Ratenzahlung zu zwölf Raten à 95 Euro vereinbart. Die Antragsgegnerin hat während des Zusammenlebens zwei Raten gezahlt. Die restlichen Raten wurden von den Eltern des Antragstellers ausgeglichen.

Im März 2010 hat der Antragsteller goldene Ringe für sich und die Antragsgegnerin im Wert von 298 Euro zuzüglich Gravur für 120 Euro erworben.

Die Antragsgegnerin hat vom Antragsteller ein Motorrad zum Eigentum übertragen erhalten. Der Antragsteller erhielt im Gegenzug von der Antragsgegnerin einen zuvor in ihrem Eigentum befindlichen, betagten Mercedes Benz; Letzterer ist Gegenstand eines gesonderten Verfahrens vor dem Amtsgericht Waldbröhl. Der Antragsteller selbst räumt im Rahmen der mündlichen Erörterung am 5.12.2013 ein, dass der Tausch des Motorrades nichts mit der Eheschließung zu tun habe.

Der Antragsteller behauptet, die Beteiligten hätten sich am 27.3.2010 verlobt; für Freitag den 13.9.2013 sei bereits ein Hochzeitstermin geplant gewesen.

Er behauptet weiter, zu der Zahnregulierung allein aufgrund der guten Einkommensverhältnisse der Antragsgegnerin und im Hinblick auf die spätere Eheschließung von dieser veranlasst worden zu sein. Weiter behauptet er, aufgrund seiner eigenen finanziellen Verhältnisse niemals auf die Idee gekommen zu sein eine solche Zahnbehandlung vornehmen zu lassen. Die Antragsgegnerin habe ihm gegenüber eine verbindliche Zusage getätigt, sie würde die gesamten Kosten übernehmen.

Der Antragsteller behauptet weiter, die Ausbildung zur Erlangung des Jagdscheines alleine im Hinblick auf die Eheschließung begonnen zu haben und den Jagdschein quasi als Verlobungsgeschenk von der Antragsgegnerin erhalten zu haben, nicht zuletzt auch, um aus einem seelischen Tief herauszukommen. Er behauptet weiter und ist der Ansicht, noch einen Anspruch auf weitere zugesagte 600 Euro zu haben.

Er behauptet, das streitgegenständliche Mobiliar sei allein im Hinblick auf das weitere künftige Zusammenleben der Beteiligten angeschafft worden; es habe eine Absprache mit der Antragsgegnerin gegeben, dass er sich darauf verlassen könne, dass das Mobiliar gemeinsam bezahlt wird.

Betreffend die erworbenen Ringe behauptet er, dass es sich um Verlobungsringe gehandelt habe.

Der Antragsteller beantragt: Die Antragsgegnerin zur Zahlung von 3.500 € an den Antragsteller zu verurteilen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. Januar 2013.

Die Antragstellerin beantragt: Den Antrag abzuweisen.

Die Antragsgegnerin behauptet, mit dem Antragsteller nicht verlobt gewesen zu sein. Es seien keine ernsthaften Schritte zur Eheschließung zwischen den Beteiligten in die Wege geleitet worden.

Sie behauptet weiter, der Antragsteller habe sich seine Zähne allein aus Eitelkeit sanieren lassen; ein Zusammenhang zu Ihren Einkommensverhältnissen sowie im Hinblick auf eine Eheschließung bestehe nicht.

Sie bestreitet, dem Antragsteller den Jagdschein als Verlobungsgeschenk zugewandt zu haben.

Sie behauptet, bei den angeschafften Ringen habe es sich lediglich um Freundschaftringe gehandelt.

Sie ist der Ansicht, dass zur Gültigkeit eines Vertrages, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich sei.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Niederschrift über die mündliche Erörterung vom 5.12.2013 vollumfänglich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1. Der zulässige Antrag ist unbegründet

Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin weder ein Anspruch auf Ersatz eines Schadens aufgrund Verlöbnisbruch nach § 1298 BGB noch aus sonstigen Anspruchsgrundlagen zu.

Nach § 1298 BGB hat ein Verlobter, welcher vom Verlöbnis zurücktritt, dem anderen Verlobten, den Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist, dass to Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht oder Verbindlichkeiten eingegangen wurden.

Es kann – was zwischen den Beteiligten streitig ist – dahinstehen, ob die Beteiligten in der Vergangenheit verlobt waren. Bei den, von dem Antragsteller zur Begründung des Antrages angeführten Aufwendungen handelt es sich schon nicht um solche, welche im Falle eines unterstellten Verlöbnisbruches zu erstatten sind.

a) Kieferorthopädische Behandlung

Die Kosten der kieferorthopädischen Behandlung stellen keine zu erstattenden Aufwendungen dar.

Ungeachtet dessen ist schon nicht ersichtlich, inwieweit dem Antragsteller ein Schaden entstanden ist, da er, nachdem die Antragsgegnerin mit Beendigung der Beziehung keine Behandlungsrechnungen mehr beglichen hat, selbst keine Rechnungen für erfolgte Behandlungen ausgeglichen hat, dies vielmehr durch seine Eltern oder seinem Bruder erfolgt ist. Zudem steht den Aufwendungen für die Behandlung ein entsprechender bleibender Gegenwert gegenüber. Insoweit ist das Vorbringen schon nicht schlüssig.

Das Gesetz gewährt mit § 1298 BGB einen Ersatzanspruch für einen Vertrauensschaden, wenn einer der Verlobten grundlos vom Verlöbnis zurücktritt oder dem anderen durch sein schuldhaftes Verhalten einen Grund zum Rücktritt gibt (Roth in Münchener Kommentar BGB, § 1298 Rn. 1). erstattungsfähige Aufwendungen liegen nur dann vor, wenn die Aufwendungen – als im Gegensatz zu Schäden freiwillige Vermögensopfer (Roth in Münchener Kommentar, a.a.O. Rn. 4) – ausschließlich im Hinblick und in Erwartung auf die künftige Eheschließung erfolgten und erst durch sie ihren wirtschaftlichen Sinn erhalten (Wahlen in jurisPK-BGB, 6. Auflage, § 1298 Rn. 4; Hahn in Beck’scher Online-Kommentar BGB, § 1298 Rn. 19). Diese müssen für die beabsichtigte Ehegemeinschaft getätigt worden sein, also in dem durch das Verlöbnis begründeten Vertrauen auf die künftige Eheschließung (Hahn in Beck’scher Online-Kommentar a.a.O.); die erwartete Heirat muss der Hauptbeweggrund gewesen sein (Roth in Münchener Kommentar a.a.O.).

Bei den Aufwendungen für die kieferorthopädische Behandlung handelt es sich schon nicht um solche, welche erst durch die künftige Ehe ihren wirtschaftlichen Sinn erhalten. Insoweit fehlt es an der Ehebezogenheit der Aufwendungen. Geschützt ist nur das Vertrauen auf die Erfüllung des Eheversprechens. Schon aufgrund des eigenen Vorbringens des Antragstellers kann nicht davon ausgegangen werden, dass die erwartete Heirat der Hauptbeweggrund für die Behandlung gewesen ist. Erträgt vor, dass er von der Kostentragung der Antragsgegnerin für die Zahnbehandlung ausgegangen ist. Unzweifelhaftes Motiv für das Eingehen der Verpflichtung ist die Fortsetzung der Beziehung, mithin das gemeinsame Wirtschaften und Übernahme der Kosten durch die Antragsgegnerin losgelöst von dem Status der Beziehung in Form des Verlöbnisses bzw. der Heirat. Es fehlt daher an der Ehebezogenheit.

b) Jagdscheinerwerb

Ungeachtet der Ehebezogenheit der Aufwendungen steht dem Antragsteller schon kein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Aufwendungen zu, da diese, nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers, erst nach dem Ende der Beziehung getätigt wurden. Die Antragsgegnerin hat die Lehrgangsgebühren für die Vorbereitungskurs zur Erlangung der Jägerprüfung in Höhe von 900 Euro bezahlt. Dis weiteren, vom Antragsteller geltend gemachten Kosten für die Prüfung an sich sind erst durch die Fortsetzung der Ausbildung und den Antritt zur Prüfung nach Auflösung des Verlöbnisses entstanden. Die Ausbildung hätte vom Antragsteller jederzeit beendet werden können. Aufwendungen, welche erst nach dem Verlöbnisbruch getätigt werden sind dem Grunde nach schon nicht erstattungsfähig. Der Sachvortrag des Antragstellers ist Insoweit auch widersprüchlich, da er zunächst noch 250 Euro dann 600 Euro als von der Antragsgegnerin noch zugesagten Geldbetrag anführt.

Den getätigten Aufwendungen fehlt jedoch auch der Ehebezug. An oben stehende Ausführungen anknüpfend, ist nicht ersichtlich, inwieweit die Absolvierung der Jägerprüfung durch die Eheschließung erst ihren wirtschaftlichen Sinn ergeben soll.

Soweit sich der Antragsteller auf ein Schenkungsversprechen in Form der Kostenübernahme durch die Antragsgegnerin beruft, führt auch dies nicht zum Erfolg. Insoweit wäre nach § 518 BGB die notarielle Beurkundung dieses Versprechens Wirksamkeitsvoraussetzung gewesen.

c) Erwerb Ringe

Der Antragssteller kann von der Antragsgegnerin keinen Ersatz der Aufwendungen anlässlich des Erwerbs der streitgegenständlichen Ringe verlangen. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich um Verlobungsringe oder lediglich Freundschaftsringe gehandelt hat. Dies kann jedoch dahinstehen. Nach dem eigenen Sachvortrag des Antragstellers wurden die Ringe von ihm erworben und einer dieser Ringe der Antragsgegnerin zum Reichen des Verlöbnisses überlassen; nach der eigenen Diktion des Antragstellers handelt es sich ausdrücklich um Verlobungsringe und nicht um Eheringe. Insoweit ist der Rückgabeanspruch des § 1301 BGB lex specialis und § 1298 BGB unanwendbar (Roth in Münchener Kommentar a.a.aO. Rn. 4; Hahn in Beck’scher Online-Kommentar, a.a.O. Rn. 21). Der Zahlungsantrag des Antragstellers kann auch insoweit nicht in einen Herausgabeantrag ausgelegt werden.

Auch diesbezüglich fehlt es an dem Ehebezug der Zuwendung dergestalt, dass die Aufwendung erst durch den Übergang des Verlöbnisses in die Eheschließung seinen wirtschaftlichen Sinn erhält. Insoweit ist nur das Vertrauen in den Fortbestand des Verlöbnisses und der Übergang in eine Ehe geschützt (Erbath, in FPR 2011, 89, 92). Das bedeutet, dass die Zuwendungen in Erwartung der Eheschließung gemacht worden sein müssen. Diese muss der Hauptbeweggrund für die Aufwendungen gewesen sein. In Erwartung der Ehe wurden Aufwendungen oder Maßnahmen getroffen, wenn sie bei vorausgesehenen Scheitern der Verlobung unterblieben wären (Roth, in Münchener Kommentar a.a.O. Rn. 6). Verlobungsgeschenke oder Hingaben zum Zeichen des Verlöbnisses besitzen zunächst nur einen Bezug auf die Verlobung an sich. Sie sollen als Zeichen der Zugehörigkeit bzw. des Verlöbnisses dienen und verlieren mit der möglicherweise folgenden Eheschließung ihren eigentlichen Zweck. Der Ehebezug fehlt, da der Übergang des Verlöbnisses in eine Eheschließung hier gerade nicht erst den wirtschaftlichen Sinn dessen ergäbe. Insoweit scheidet eine Ersatzpflicht aus. Zwingend anders wäre die Rechtslage zu beurteilen, wenn Eheringe erworben worden wären.

d) Anschaffung Möbel

Dem Antragsteller steht für die Anschaffung von Mobiliar gegen die Antragsgegnerin weder ein Anspruch aus § 1298 BGB noch einer anderweitigen Anspruchsgrundlagen zu. Schon nicht ersichtlich ist, inwieweit dem Antragsteller ein Schaden entstanden ist, da, nachdem die Antragsgegnerin die Zahlung der monatlichen Raten gegenüber dem Versandhaus „O“ eingestellt hat, diese von seinen Eltern ausgeglichen wurden. Des weiteren fehlt es bei einer anderweitigen Verwendbarkeit des angeschafften Hausrates an einer Vermögenseinbuße (Roth in Münchener Kommentar a.a.O. Rn. 7). Die Möbel werden vom Antragsteller weiterhin genutzt.

Auch diesbezüglich fehlt es weiter an dem notwendigen, einen Anspruch nach § 1298 BGB begründenden Ehebezug. Bei der, vom Antragsteller behaupteten beabsichtigten Eheschließung handelt es sich nicht um den Hauptbeweggrund, welcher zu den Aufwendungen geführt hat (Roth in Münchener Kommentar a.a.O. Rn. 8). Die getätigten Anschaffungen dienen vielmehr der Gestaltung eines unstreitig seit Jahren bestehenden eheähnlichen Verhältnisses zwischen den Beteiligten (Wahlen in jurisPK-BGB a.a.O. Rn. 5). Ebenfalls unstreitig zwischen den Beteiligten wurde bereits vorhandenes Mobiliar durch das neue, hier streitgegenständliche, mit der Bestellung im Mai 2012 ersetzt. Der Bestellung fehlt insoweit auch die zeitliche Nähe zu der, vom Antragsteller behaupteten beabsichtigten Eheschließung im September 2013. Zu diesem Zeitpunkt wäre die Ratenzahlungsverpflichtung bei vereinbarungsgemäßer Rückzahlung bereits erfüllt gewesen.

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Auch insoweit stellt die beabsichtigte Eheschließung nicht das leitende Motiv dar. An den Sachvortrag des Antragstellers anknüpfend, beruft sich dieser darauf, die Verbindlichkeiten nur eingegangen zu sein, da er davon ausgegangen sei, dass diese Verbindlichkeiten gemeinsam bezahlt werden. Im Rahmen der mündlichen Erörterung hat er ausdrücklich erklärt, dass die Anschaffungen, mithin das Eingehen der Verbindlichkeiten, im Hinblick auf das weitere Zusammenleben erfolgt seien (Blatt 86). Leitendes Motiv war daher das weitere Zusammenleben und Wirtschaften und nicht der Übergang des Verlöbnisses in eine Eheschließung.

e) Motorrad

Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Schadensersatz anlässlich der Zuwendung des streitgegenständlichen Motorrades an die Antragsgegnerin zu. Es fehlt auch diesbezüglich an einem Ehebezug. Der Antragsteller selbst trägt Im Rahmen der mündlichen Anhörung vor, dass die Überlassung des Motorrades nichts mit der beabsichtigten Eheschließung zu tun hat. Er trägt weiter vor, dass es sich bei der Überlassung des Motorrades um eine schenkweise Zuwendung im Jahr 2012 gehandelt hat. Insoweit Ist der Rückgabeanspruch des § 1301 BGB lex specialis und § 1298 BGB unanwendbar (Roth in Münchener Kommentar a.a.aO. Rn. 4; Hahn in Beck’scher Online-Kommentar, a.a.O. Rn. 21). Ein Ersatzanspruch steht dem Antragsteller nicht zu. Eine Auslegung des Zahlungsantrages in einen Herausgabeantrag ist vorliegend nicht geboten.

Anderweitige Anspruchsgrundlagen sind In Bezug auf einen Ersatzanspruch nicht ersichtlich.

Einer Beweiserhebung hat es, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob tatsächlich ein Verlöbnis Vorgelegen hat, nicht bedurft, da, anknüpfend an den Sachvortrag des Antragstellers aus rechtlichen Erwägungen schon kein Ersatzanspruch gegeben ist.

Das Verfahren war auch auf den Antrag des Antragstellers im nachgelassenen Schriftsatz nicht auszusetzen, da ein Grund hierfür nicht ersichtlich ist.

2. Nebenentscheidungen

a) Kosten

Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 91 ZPO.

b) Gegenstandswert

Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 35 FamGKG.

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