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Vermehrte elterliche Zuwendung nach Verkehrsunfall des Kindes – Schadensersatzanspruch


BGH

Az: VI ZR 126/88

Urteil vom 22.11.1988


Tatbestand

Aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers des Beklagten kam es bei der Klägerin im Alter von einem Jahr und vier Monaten zu einem vorübergehenden Atem- und Herzstillstand, der eine Hirnschädigung mit Erblindungs- und Lähmungsfolgen nach sich zog. Mit der hier zugrundeliegenden Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten u.a. Schadensersatz für die Betreuung durch ihre Eltern während ihrer Krankenhausbehandlung und der nachfolgenden ambulanten Behandlung und Rehabilitation. Sie behauptet, ihre Eltern hätten auf ärztliches Anraten in der Zeit der Krankenhausbehandlung praktisch ihre gesamte Freizeit an ihrem Krankenlager verbracht und in erheblichem Umfange weitere Freizeit im Verlaufe der späteren ambulanten Behandlung aufgewendet. Insgesamt habe der – voll berufstätige – Vater 282,5 Stunden, davon 197 Stunden während ihres Krankenhausaufenthalts, und die – halbtags berufstätige – Mutter 740,5 Stunden, davon 287 Stunden während der Krankenhausbehandlung, eingesetzt. Pro Stunde, so meint die Klägerin, sei ein Betrag von 20 DM in Ansatz zu bringen.

Das Landgericht hat die Klage, was den Ersatz für den Zeitaufwand der Eltern anlangt, insgesamt abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt gehalten, soweit es um den Betreuungsaufwand der Eltern während der späteren ambulanten Behandlung der Klägerin geht, jedoch die Berufung zurückgewiesen, soweit der Ersatz für den Zeitaufwand der Eltern während der Krankenhausbehandlung der Klägerin in Frage steht.

Mit der – zugelassenen – Revision hält die Klägerin daran fest, daß auch insoweit von dem Beklagten Schadensersatz zu leisten sei.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat erwogen: Die Haftung wegen Körper- oder Gesundheitsverletzung schließe die Verpflichtung zum Ersatz des Zeitaufwands von Familienangehörigen für die Betreuung des Verletzten ein. Das gelte nicht nur für den Fall, daß dem Familienangehörigen ein Verdienstausfall entstehe, sondern auch, wenn der Angehörige seine Freizeit aufwende; auch dann dürfe die Betreuungsleistung dem Schädiger nicht ersatzlos zugute kommen. Der hiernach im Rahmen des Schadensersatzanspruches der Klägerin grundsätzlich abzugeltende Zeitaufwand ihrer Eltern werde aber für die Zeit der Krankenhausbehandlung dadurch aufgewogen, daß die Eltern, solange sie sich nicht im Krankenhaus aufhielten, der ohne die Verletzung „rund um die Uhr“ erforderlichen Beaufsichtigung und Betreuung des Kindes enthoben gewesen seien.

II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision der Klägerin im Ergebnis stand. Auf die Frage, wieweit der Zeitaufwand der Eltern durch zeitliche Entlastung an anderer Stelle aufgewogen worden ist, kommt es dabei nicht an. Vielmehr sind die von den Eltern der Klägerin während deren Krankenhausbehandlung erbrachten Betreuungsleistungen unter den Gegebenheiten des Falles schon im Ansatz nicht schadensersatzfähig.

1. Allerdings gehören nach gefestigter Rechtsprechung zu den dem Verletzten nach §§ 823, 249 BGB zu ersetzenden Heilungskosten auch die Aufwendungen, die dadurch entstehen, daß der Verletzte von nahen Angehörigen im Krankenhaus besucht wird. So sind etwa der durch Krankenbesuche des Vaters oder des Ehepartners bedingte Verdienstausfall (Senatsurteile vom 22. Oktober 1957 – VI ZR 227/56 – VersR 1957, 790; vom 18. April 1961 – VI ZR 122/60 – VersR 1961, 545; vom 21. Mai 1985 – VI ZR 201/83 – VersR 1985, 784, 785) oder die für solche Besuche aufgewendeten Fahrtkosten (BGH Urteil vom 1. Dezember 1960 – III ZR 197/59 – VersR 1961, 272) zu ersetzen. Darüberhinaus sind bei verletzungsbedingter Pflegebedürftigkeit im Rahmen des Anspruchs des Verletzten auf Ersatz seines Mehrbedarfs nach § 843 Abs. 1 BGB von dem Schädiger die Pflegedienste auch dann angemessen abzugelten, wenn sie statt von fremden Pflegekräften von Angehörigen – dem Verletzten gegenüber unentgeltlich – erbracht werden (s. Senatsurteil vom 8. November 1977 – VI ZR 117/75 – VersR 1978, 149, 150 sowie Nichtannahmebeschluß des Senats vom 1. Oktober 1985 – VI ZR 195/84 – VRS Bd. 70, 45). Ein solches „Pflegegeld“ ist ggfls. unabhängig davon zu zahlen, ob der Angehörige, der die Pflegedienste leistet, einen Verdienstausfall erleidet (s. Senatsurteil aaO: Pflegedienste durch Großmutter).

2. Diese Rechtsprechung vermag indes nach Lage des Falles einen Anspruch der Klägerin wegen der ihr seitens ihrer Eltern während ihrer Krankenhausbehandlung zuteil gewordenen Betreuung nicht zu stützen.

Die wiedergegebenen Entscheidungen betreffen zum einen die Frage, wieweit bei Verletzung des Körpers und der Gesundheit Aufwendungen dritter Personen in den dem Verletzten als dem unmittelbar Geschädigten zu ersetzenden Schaden einzubeziehen sind. Insoweit wird aufgrund wertender Betrachtung der mit Krankenhausbesuchen naher Angehöriger verbundene Verdienstausfall und Fahrtenaufwand wegen der durch derartige Krankenhausbesuche bewirkten Förderung des Heilerfolgs (s. hierzu insbesondere Senatsurteil vom 22. Oktober 1957 aaO und BGH Urteil vom 1. Dezember 1960 aaO) noch dem Aufwand für die Heilung des Verletzten zugerechnet. Zum anderen dient die angeführte Rechtsprechung der Klarstellung, daß es dem Schädiger entsprechend dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB nicht zugute kommen kann, wenn dem Verletzten verletzungsbedingt erforderliche Pflegeleistungen statt von einer fremden Pflegekraft von Angehörigen, sei es auch ihm gegenüber unentgeltlich, erbracht werden (Senatsentscheidungen vom 8. November 1977 aaO und vom 1. Oktober 1985 aaO).

Die eine wie die andere Erwägung hat jedoch zur Voraussetzung, daß sich der betreffende Aufwand in der Vermögenssphäre als geldwerter Verlustposten konkret niedergeschlagen hat. Dies spiegelt sich gegebenenfalls darin wider, daß sich nach objektiven Bemessungskriterien ein „Marktwert“ ermitteln läßt (vgl. allgemein BGHZ – GSZ – 98, 212, 222). Ein Verlustposten in diesem Sinne liegt bei dem durch den Krankenbesuch konkret entstehenden Verdienstausfall und Fahrtenaufwand auf der Hand. Ebenso ist der Vermögenswert von Pflegediensten objektivierbar, die statt von einer fremden Pflegekraft von einem Angehörigen erbracht werden. Der hierfür zu erstattende Betrag kann zwar unterhalb der tariflichen Vergütung für eine fremde Hilfskraft liegen, da die Pflege in häuslicher Gemeinschaft ggfls. einen vergleichsweise geringeren Zeitaufwand erfordert (s. Senatsentscheidungen vom 8. November 1977 aaO und vom 1. Oktober 1985 aaO). Unbeschadet dessen sind aber auch derartige Hilfeleistungen von Angehörigen „marktgerecht“ erfaßbar (Senatsurteil vom 8. November 1977). Ähnlich können als Schadensersatz wegen Körper- oder Gesundheitsverletzung eines Kindes auch andere schadensbedingt vermehrte Fürsorgeleistungen der Eltern erstattungsfähig sein, soweit sie ihrer Art nach in vergleichbarer Weise auch von einer fremden Hilfskraft übernommen werden könnten. Von daher hat das Berufungsgericht in dem nicht angefochtenen Teil des Berufungsurteils zu Recht den Einsatz der Eltern bei der Begleitung und Betreuung der Klägerin zur nachstationären Behandlung und Rehabilitation dem Grunde nach für erstattungsfähig gehalten.

Demgegenüber sind Aufwendungen an Zeit, die sich nicht konkret in der Vermögenssphäre niederschlagen, im Rahmen deliktischer Beziehungen nicht ersatzfähig (Senatsurteile BGHZ 54, 45, 50 und 86, 212ff. jeweils m.w.N.). Jede andere Handhabung würde nicht nur die Grenzen zwischen Vermögens- und Nichtvermögensschaden verwischen, da letztlich Ersatz bereits für die Verkürzung von Lebensgestaltungsmöglichkeiten gewährt würde, sondern wäre auch mit den Grundsätzen eines konkreten, subjektbezogenen Schadensersatzes nicht mehr zu vereinbaren. Es entspricht deshalb der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß deliktsrechtlich im Rahmen eines Anspruchs auf materiellen Schadensersatz weder die verletzungsbedingte Einschränkung der Arbeitskraft und der damit zusammenhängende Arbeitszeitverlust als solche noch der Verlust an Urlaubs- oder Freizeit ersatzfähig sind, sofern und soweit solche Einbußen nicht geldwert in der Vermögensbilanz in Erscheinung treten (Senatsurteile aaO). Derartige Einbußen sind allenfalls – in der Person desjenigen, der diese Einbußen erleidet – im Rahmen und unter den besonderen Voraussetzungen eines Anspruchs auf immateriellen Schadensersatz berücksichtigungsfähig. Um einen derartigen Anspruch geht es im Streitfall nicht.

3. Hiernach kann die Klägerin unter den vorliegend gegebenen Verhältnissen keinen Schadensersatz dafür beanspruchen, daß sich ihre Eltern während ihrer Krankenhausbehandlung an ihrem Krankenbett aufgehalten haben. Einerseits war hiermit kein Verdienstausfall verbunden. Vielmehr haben sich die Eltern der Klägerin unstreitig ausschließlich in ihrer Freizeit im Krankenhaus aufgehalten. Auch auf anderem Wege ist dieser Einsatz der Eltern – dessen Förderlichkeit für die Gesundung der Klägerin freilich revisionsrechtlich zu unterstellen ist, im übrigen auch auf der Hand liegt – als Vermögenseinbuße nicht hinreichend objektiviert. Die Klägerin selbst hat nicht, jedenfalls nicht substantiiert, geltend gemacht, daß ihre Eltern an ihrem Krankenlager Pflegeleistungen erbracht hätten, die andernfalls von fremden Pflegekräften zu erbringen und dementsprechend zu vergüten gewesen wären. Sie hat in der Berufungsinstanz auf die Frage des Beklagten, inwiefern während ihres Krankenhausaufenthalts die Pflege durch das Krankenhauspersonal nicht gewährleistet gewesen sei und worin die Betreuung durch die Eltern in dieser Zeit konkret bestanden habe, nur unbestimmt geantwortet, die Ärzte hätten „besonderen Wert“ auf die „Anwesenheit“ ihrer Eltern gelegt, „zumal“ das Pflegepersonal sie nicht ständig habe überwachen können, ohne aber zu erläutern, welche Art Überwachung geboten war und ohne die Anwesenheit der Eltern unterblieben wäre. Unter Mitberücksichtigung dessen ist davon auszugehen, daß der eigentliche Wert der Anwesenheit der Eltern im Krankenhaus darin lag, der Klägerin als einem kleinen Kind in einer kritischen Phase das Gefühl der elterlichen Nähe und Zuneigung zu geben. In diesem Sinne waren es gerade die Eltern, derer das Kind als seiner natürlichen Bezugspersonen in der bedenklichen Lage bedurfte, in der es sich damals befand. Damit geht es um die persönliche Zuwendung, die Eltern einem kranken Kind entgegenbringen und wie sie allein die Eltern zu leisten vermögen. Fremde Pflegekräfte könnten Vergleichbares nicht bewirken. Die persönliche Verbundenheit, die in der Anwesenheit der Eltern am Krankenbett ihres Kindes zum Ausdruck kommt, hat keinen irgendwie gearteten Marktwert. Sie entzieht sich ihrem Wesen nach der Umrechnung in Geld und damit einer vermögensrechtlichen Bewertung überhaupt und kann deshalb auch im Rahmen des materiellen Schadensersatzes keine Berücksichtigung finden. Persönliche elterliche Zuwendung vollzieht sich im emotionalen Raum, ist immaterieller Art und als solche einer Kommerzialisierung nicht zugänglich.

Nach alledem ist die hier in Frage stehende vermehrte elterliche Zuwendung, obwohl sie mit erheblichem Zeitaufwand verbunden war, nicht ersatzfähig. Damit erweist sich das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gelangt ist, als zutreffend.

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