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Vermeidung Notbetreuung in Kita wegen Ansteckungsgefahr mit COVID-19

AG München – Az.: 566 F 2876/20 – Beschluss vom 26.03.2020

1. In Abänderung der gerichtlich gebilligten Vereinbarung der Beteiligten vom 09.10.2018 (Az.: 566 F 9210/18) in der Fassung der gerichtlich gebilligten Vereinbarung vom 15.01.2019 (Az.: 566 F 11958/18) wird der Umgang des Antragstellers mit dem Kind … geboren am …2015, bis zum Ende der vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege beschlossenen bayernweiten Schließung von Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Heilpädagogischen Tagesstätten wie folgt geregelt:

Der Antragsteller ist berechtigt und verpflichtet, das Kind geboren am … 2015, montags 08.00 Uhr bis freitags 15.00 Uhr zu sich zu nehmen. Die Übergaben erfolgen jeweils am … .

2. Im Übrigen werden die Anträge des Antragstellers vom 18.03.2020 zurückgewiesen.

3. Für jeden Fall der zu vertretenden Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Regelung des Umgangsrechts kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld in Höhe von jeweils bis zu 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft für eine Dauer von bis zu 6 Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung von Ordnungsgeld keinen Erfolg, so kann das Gericht sofort Ordnungshaft für eine Dauer von bis zu 6 Monaten anordnen. Weiterhin kann das Gericht zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben ist, die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht oder eine alsbaldige Vollstreckung unbedingt geboten erscheint.

4. Der Verfahrenswert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

5. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

A.

Die Beteiligten sind die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des Kindes … geboren am … 2015.

Das Gericht hat dem Kind einen Verfahrensbeistand bestellt. Wegen des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf den Bericht der Verfahrensbeiständin vom 23.03.2020 Bezug genommen.

Wegen der vorliegenden Dringlichkeit war ohne vorherige Anhörung der Eltern und des Kindes zu entscheiden.

B.

I.

Vermeidung Notbetreuung in Kita wegen Ansteckungsgefahr mit COVID-19
(Symbolfoto: Von Trendsetter Images/Shutterstock.com)

Die gerichtlich gebilligte Vereinbarung der Beteiligten vom 09.10.2018 (Az.: 566 F 9210/18) in der Fassung der gerichtlich gebilligten Vereinbarung vom 15.01.2019 (Az.: 566 F 11958/18) ist vorläufig bis zum Ende der vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege beschlossenen bayernweiten Schließung von Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Heilpädagogischen Tagesstätten zu ändern, weil dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist (§ 1696 Abs. 1 BGB).

Ausweislich der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 13.03.2020, Az. G51-G8000-2020/122-65, besteht in den Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen eine erhebliche Ansteckungsgefahr mit der Krankheit COVID-19 und die Gefahr der Fortsetzung entsprechender Infektionsketten. Auch wenn nach den bisherigen Erkenntnissen Kinder nicht schwer an COVID-19 erkrankten, könnten sie aber ebenso wie Erwachsene, wahrscheinlich auch ohne Symptome zu zeigen, Überträger von SARS-CoV-2 sein. Durch die infizierten Kinder erfolge ein entsprechender Eintrag in die Familien und andere Lebensbereiche. Auf diesem Wege erfolge sowohl ein weiterer Infektionsdruck auf die mittlere Altersgruppe (Erwerbstätige) als auch auf die vulnerablen, höheren Altersgruppen. Letztere gilt es nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege besonders zu schützen.

Bayerns Familienministerin Carolina Trautner erklärte am 16. März 2020, dass die Gefahr der Ausbreitung von Infektionen innerhalb von Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Heilpädagogischen Tagesstätten besonders hoch sei (vgl. https://www.bayern.de/familienministerin-trautner-ich-appelliere-an-eltern-die-notbetreuung-nur-i m-ausnahmefall-zu-nutzen-familien/). Daher appellierte sie an alle Eltern, die Notbetreuung nur im Ausnahmefall zu nutzen. Dies diene dem Schutz der eigenen wie auch dem der anderen Kinder und dem der Erzieherinnen und Erzieher.

Da vorliegend das Wohl von … aufgrund des hohen Infektionsrisikos in der Kindertageseinrichtung nachhaltig berührt ist, ist eine vorläufige Abänderung der zwischen den Beteiligten geschlossenen Umgangsvereinbarung erforderlich.

Im Übrigen sind die Anträge des Vaters zurückzuweisen, weil sich das Kind unter der Woche in den bayerischen Osterferien ohnehin beim Vater aufhält.

Das nunmehr bewilligte Umgangsrecht berücksichtigt ausreichend die Interessen des umgangsberechtigten Elternteils, greift aber in die Rechte des anderen Elternteils nur in vertretbarer Weise ein und entspricht dem Wohle des Kindes (§ 1684 BGB).

Die Beteiligten haben jegliche Beeinflussung des Kindes und alle anderen Verhaltensweisen zu unterlassen, welche die Erziehung erschweren oder das Verhältnis des Kindes zu dem Sorgeberechtigten bzw. Umgangsberechtigten beeinträchtigen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften.

Der Hinweis auf die Vollstreckung durch Anordnung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft beruht auf §§ 89, 90 FamFG.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 41, 45 FamGKG.

 

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