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Vermieterpfandrecht – Kündigung – Kündigungsausschluss

AG Hamburg

Az: 46 C 95/06

Urteil vom 01.09.2006


1. Die einstweilige Verfügung vom 21. Juli 2006 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Rechtsstreits

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

5. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, das Damenfahrrad Herstellermarke KTM, Typ Trento, mit der Rahmennummer XXX und der weiteren Kennzeichnung durch eine Plakette des Fahrrad-Codierungsservices ist der Nummer XXX unverzüglich an die Verfügungsbeklagte herauszugeben.

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist eine einstweilige Verfügung auf Sicherstellung eines Damenfahrrades zur Sicherung eines vom Kläger behaupteten Vermieterpfandrechts.

Zwischen den Parteien bestand ein Untermietverhältnis über ein Zimmer der vom Kläger bewohnten Wohnung XXX. Die Verfügungsbeklagte kündigte dieses Mietverhältnis wegen Vorfällen, die in der Person des Verfügungsklägers begründet lagen, mit Einschreiben vom 26.06.2006. Die Miete für Juli 2006 ist von der Verfügungsbeklagten beziehungsweise deren Mutter in der Zwischenzeit bezahlt, ebenfalls die Miete für August.

Das Amtsgericht Hamburg hat am 21. Juli 2006 eine einstweilige Verfügung erlassen und diese mit Beschluss vom 07. August 2006 ergänzt. Hiergegen hat die Verfügungsbeklagte am 22. August 2006 Widerspruch eingelegt.

Der Verfügungskläger ist der Auffassung, dass die Kündigung der Verfügungsbeklagten erst zum 30. September 2006 wirksam sei, ihm daher noch Ansprüche aus dem Mietverhältnis zustünden, die es rechtfertigen, von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch zu machen.

Der Verfügungskläger beantragt,

die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben.

Die Verfügungsbeklagte trägt vor, dass ihr das Fahrrad nicht gehöre und hat dies durch eidesstattliche Versicherung von Frau XXX glaubhaft gemacht. Im übrigen bestünden keine Mietschulden, so dass dem Grunde nach auch ein Vermieterpfandrecht nicht gegeben sei.

Das Gericht hat die Akte 49 C 349/06 beigezogen .

Entscheidungsgründe:

Die einstweilige Verfügung vom 21. Juli 2006 nebst Ergänzung war aufzuheben, da nach dem bisherigen Vortrag der Parteien weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund gegeben sind. Fällige Forderungen gegen die Verfügungsbeklagte stehen dem Kläger nicht zu. Damit entfällt auch das akzessorische Vermieterpfandrecht.

Das Mietverhältnis zwischen den Parteien ist beendet. Die Kündigung der Verfügungsbeklagten entfaltete ihre Wirkung zum 31. Juli 2006 gemäß § 549 Abs.2 Nr. 2 in Verbindung mit § 573 c Abs. 3 BGB. Danach kann ein Mietverhältnis über möblierten Wohnraum, der Teil der vom Vermieter bewohnten Wohnung ist, jeweils spätestens am 15. eines Monats zum Ende des Monats von beiden Seiten gekündigt werden. Die rechtlichen Ausführungen des Verfügungsklägers im Schriftsatz vom 01.09.2006 liegen neben der Sache.

Der Kündigungsausschluss im Mietvertrag ist nach dem bisherigen Sachvortrag der Parteien unwirksam. Dies folgt aus dem Wortlaut von § 573 c Abs. 4 und im Übrigen auch aus Sinn und Zweck der Normen über die besondere Kündigungsmöglichkeit bei möbliertem Wohnraum, der Teil der Wohnung des Vermieters ist. Bei einem derartigen Näheverhältnis kann es leicht zu belastenden Konflikten kommen. In dieser Situation ist eine rasche Lösungsmöglichkeit vom Vertrag insbesondere für den in der schwächeren Position befindlichen Untermieter von zentraler Bedeutung. Ein auch beiderseitiger Kündigungsausschluss bewirkt eine Umgehung des Verbots in § 573 Abs. 4 und widerspricht der ratio legis dieser Normen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit eines Kündigungsausschlusses bei üblichen Wohnraummietverhältnissen kann auf die besondere Interessenlage bei möbliertem Wohnraum nicht übertragen werden. Ein solcher Kündigungsausschluss ist daher gemäß § 307 Abs. 2 BGB unwirksam. Die Klausel ist eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 BGB, da der Verfügungskläger diese bereits vielfach verwendet hat.

Der Verfügungskläger kann sich nun nicht damit herausreden, dass dieser Vertrag, den er selbst aufgesetzt hat, in Wahrheit einen anderen Gegenstand hat. Denn wenn dieser Vortrag insoweit zutreffend sein sollte, bedeutet dies, dass das wirklich Gewollte nicht Vertragsbestandsteil geworden ist und dass das, was vertraglich vereinbart wurde, in Wahrheit nicht gewollt worden. Damit wäre der gesamte Vertrag nichtig, sodass sich auch dann Ansprüche des Klägers nicht ergeben können.

Im Übrigen bietet der Schriftsatz Anlass zu der Annahme, dass der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit bewusst falsch vorträgt, um einen begangenen Hausfriedensbruch zu verschleiern. Das vorgelegte Foto kann nicht vom Balkon gemacht worden sein. Man hätte sonst Reflektionen des Blitzlichts in der Scheibe sehen müssen. Insofern hält das Gericht die eidesstattliche Versicherung vom 1.9.2006 ebenfalls für unzutreffend. Zusammenfassend hat das Gericht den Eindruck, dass der Verfügungskläger versucht, durch unwahren und verdrehten Sachvortrag ungerechtfertigte Vorteile und Rechtspositionen zu verschaffen. Ein solches Verhalten ist von der Rechtsordnung jedoch nicht gedeckt.

Die einstweilige Verfügung wäre des Weiteren auch schon deshalb aufzuheben, weil die Verfügungsbeklagte ausreichend glaubhaft gemacht hat, dass das Fahrrad sich nicht in ihrem Eigentum befindet. Das Gericht hat keinen Anlass, an den Wahrheitsgehalt der eidesstattlichen Versicherung der Mutter der Verfügungsbeklagten zu zweifeln.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 , 713 Z PO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Landgerichts zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist.

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