Sozialgericht Duisburg
Az: S 12 AL 341/03
Urteil vom 03.02.2004
Das SG Duisburg hat auf die mündliche Verhandlung vom XX für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Erfüllung aus einem Vermittlungsgutschein.
Der Kläger betreibt unter dem Namen Q. ein Gewerbe zur privaten Arbeitsvermittlung. Am 27.02.2003 beantragte er Auszahlung aus einem Vermittlungsgutschein für die Vermittlung der Arbeitnehmerin G (G) in ein Arbeitsverhältnis bei der Firma E1, E. Dort war G aufgrund Arbeitsvertrages vom 27.02.2003 ab 27.02.2003 auf Dauer in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich eingestellt worden. Der Kläger war aufgrund Vermittlungsvertrages vom 01.10.2002 für G tätig. Diese war seit dem 23.12.2003 im Besitz eines Vermittlungsgutscheins über 2.500,00 EUR, gültig bis 22.03.2003. Die Beklagte zahlte dem Kläger 1.000,00 EUR aus.
Durch den Antrag des Klägers vom 10.09.2003 auf Auszahlung weiterer 1.500,00 EUR erfuhr die Beklagte, dass das Beschäftigungsverhältnis der G mit dem Arbeitgeber E1 mit Wirkung zum 31.03.2003 beendet worden war. Der Kläger stützte sein Begehren auf eine mit Wirkung ab 04.04.2003 erfolgte Vermittlung in ein Anschlussarbeitsverhältnis bei der E2 GmbH, N. Die E2 GmbH bestätigte, G aufgrund Vermittlung des Klägers für die Zeit vom 04.04.2003 bis 31.03.2004 in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit wöchentlicher Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden aufgrund Arbeitsvertrag vom 04.04.2003 eingestellt zu haben.
Mit Bescheid vom 18.09.2003 lehnte die Beklagte die Auszahlung weiterer 1.500,00 EUR an den Kläger mit der Begründung ab, das Arbeitsverhältnis mit der E1 habe nicht mindestens sechs Monate bestanden.
Zur Begründung seines am 25.09.2003 erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, G sei nach dem ersten Beschäftigungsverhältnis nahtlos in ein zweites eingemündet, so dass das Vermittlungsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gestützt auf § 421 g SGB III als unbegründet zurück. Die Vergütung werde in Höhe von 1.000,00 EUR bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Ein Anspruch auf Auszahlung des Restbetrages bestehe nicht, wenn sich ein Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber anschließe, und zwar auch dann nicht, wenn es vom Vermittler vermittelt worden sei. Zudem sei der Vermittlungsgutschein am 22.03.2003 abgelaufen, weshalb er zur Arbeitsaufnahme bei der E2 GmbH am 04.04.2003 auch keine Wirkung habe entfalten können.
Zur Begründung seiner am 06.11.2003 erhobenen Klage beruft sich der Kläger darauf, dass er G innerhalb von sechs Monaten an einen zweiten Arbeitgeber vermittelt habe, nachdem sie vom ersten Arbeitgeber gekündigt worden sei. Beim ersten und zweiten Arbeitgeber sei sie insgesamt mehr als sechs Monate tätig gewesen. Er könne aus § 421 g SGB III nicht entnehmen, dass für die Zahlung des Restbetrages das Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber mindestens sechs Monate gedauert haben müsse. Die Vermittlung in das zweite Beschäftigungsverhältnis habe nicht nahtlos von einem auf den anderen Tag erfolgen können. Das habe an der Zeit der Bearbeitung der Unterlagen von G durch die E2 GmbH gelegen. Kontakt zur E2 GmbH habe er erst am 27.03.2003 knüpfen können. Am 28.03.2003 habe er die Bewerbungsunterlagen von Frau F eingereicht und am 31.03.2003 eine mündliche Zusage für die Einstellung erhalten. Die Einstellung erst am 04.04. sei wegen der Bearbeitung der Unterlagen durch die Personalabteilung der E2 GmbH erfolgt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2003 zu verurteilen, ihm 1.500,00 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen für rechtmäßig. Zwar könne von einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von § 421 g Abs. 2 Satz 3 SGB III auch dann ausgegangen werden, wenn im Einzelfall die Vermittlung und die nahtlose Umvermittlung während der 6-Monats-Frist zu einem anderen Arbeitgeber jeweils in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis erfolgt sei, allerdings mit der Maßgabe, dass die Auszahlung des Restbetrages dann erst erfolge, wenn das neue unbefristete Beschäftigungsverhältnis sechs Monate bestanden habe. Diese Voraussetzungen seien aber nicht erfüllt. Das erste Beschäftigungsverhältnis habe bis einschließlich 31.03.2003 bestanden, das zweite jedoch erst ab 04.04.2003. Eine nahtlose Umvermittlung sei damit nicht erfolgt. Darüber hinaus sei nur das Beschäftigungsverhältnis bei dem ersten Arbeitgeber unbefristet gewesen, das Beschäftigungsverhältnis bei der E2 GmbH sei bis zum 31.03.2004 befristet.
Unabhängig davon bestehe nach einem rechtskräftigen Urteil des Sozialgerichts Duisburg (S 12 AL 147/02) kein unmittelbarer Anspruch des Arbeitsvermittlers gegen die Beklagte auf Erfüllung aus einem Vermittlungsgutschein, so dass ein Anspruch des Klägers schon daran scheitere.
Das Gericht hat dem Kläger eine Kopie des Urteils des Sozialgerichts Duisburg vom 19.11.2002 – S 12 AL 147/02 – zur Kenntnisnahme übersandt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakten und der die G betreffenden Leistungsakten der Beklagten, in der sich auch die Unterlagen über die Vermittlungstätigkeit des Klägers für G befinden, verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen aus dem für G ausgestellten Vermittlungsgutschein. Dem Begehren des Klägers fehlt eine Rechtsgrundlage. Das Gesetz sieht keinen unmittelbaren Anspruch des Arbeitsvermittlers gegen die Beklagte auf Erfüllung aus einem Vermittlungsgutschein vor.
Das Gesetz regelt in § 296 SGB III das Verhältnis zwischen dem Vermittler und einem Arbeitsuchenden und in § 421 g SGB III das Verhältnis des Arbeitsuchenden zur Beklagten im Zusammenhang mit dem Vermittlungsgutschein. Nach § 421 g Abs. 1 S. 1 SGB III haben Arbeitnehmer unter den dort näher genannten Voraussetzungen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Gemäß § 421 g Abs.1 S. 2 SGB III verpflichtet sich das Arbeitsamt mit dem Vermittlungsgutschein, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Mit dieser Vorschrift ist ein Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und der Beklagten geregelt, nämlich die Verpflichtung der Beklagten auf Erfüllung eines Vergütungsanspruchs eines Vermittlers gegen den Arbeitnehmer. Die Beklagte bewirkt als Dritter anstelle des Arbeitsuchenden die zu leistende Schuld (Rademacher in GK-SGB III, Kommentar, § 421 g RdNr. 25). Den Vergütungsanspruch hat der Vermittler nur gegenüber dem Arbeitnehmer (Schlegel in Hennig, SGB III, Kommentar, § 421 g RdNr. 27). Das folgt aus § 296 SGB III, in dessen Absatz 1 zunächst geregelt ist, dass und wie ein Vertrag über die private Arbeitsvermittlung zwischen dem Vermittler und dem Arbeitsuchenden zustande kommt. Dass der Arbeitsuchende zur Zahlung der Vergütung an den Vermittler verpflichtet ist, folgt unmittelbar aus § 296 Abs. 2 SGB III, dessen Satz 1 dies unmittelbar ausspricht und mit der Bedingung verknüpft, dass dies nur der Fall ist, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Auch die Regelung in Satz 2, wonach der Vermittler keine Vorschüsse auf die Vergütung verlangen oder entgegennehmen darf, regelt unmittelbar das Rechtsverhältnis zwischen Vermittler und Arbeitsuchendem. In § 296 Abs. 4 SGB III ist die Bedeutung des Vermittlungsgutscheins im Verhältnis zwischen Arbeitsuchenden und Vermittler geregelt. Danach kann ein Arbeitsuchender, der dem Vermittler einen Vermittlungsgutschein vorlegt, die Vermittlung abweichend von § 266 BGB in Teilbeträgen zahlen (§ 296 Abs.4 S. 1 SGB III). Die Vergütung ist nach Vorlage des Vermittlungsgutscheines bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem das Arbeitsamt nach Maßgabe von § 421 g SGB III gezahlt hat (Satz 2). Aus § 296 Abs. 4 SGB III folgt unmittelbar, dass Schuldner des Vergütungsanspruchs aus dem Vermittlungsvertrag der Arbeitsuchende bleibt. Der Vermittlungsgutschein berechtigt den Arbeitsuchenden lediglich zur Teilzahlung. Die Vorlage des Vermittlungsgutscheins löst nach § 296 Abs. 4 Satz 2 SGB III eine Stundung des Vergütungsanspruchs des Vermittlers gegenüber dem Arbeitsuchenden Kraft Gesetzes aus.
Zwar wird nach § 421 g Abs. 2 S. 4 SGB III die Leistung unmittelbar an den Vermittler gezahlt. Gleichwohl begründet der Vermittlungsgutschein nur eine Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Arbeitslosen. Der Vermittler erwirbt hierdurch keine eigenen Ansprüche gegen die Beklagte. Nur der frühere Arbeitsuchende, nicht der Privatvermittler hat aufgrund der im Vermittlungsgutschein verlautbarten öffentlich-rechtlichen Erklärung bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Zahlung des vom Arbeitnehmer gezahlten Vermittlungshonorars (Schlegel a.a.O. RdNr. 29). § 421 g Abs. 2 S. 4 SGB III enthält insoweit lediglich eine Verfahrensregelung über den Auszahlungsweg, in der geregelt ist, wie die Beklagte ihre gem. § 421 g Abs. 1 S. 2 SGB III abgegebene Verpflichtung gegenüber dem Arbeitnehmer erfüllt. § 421 g Abs. 2 S. 4 SGB III wäre ebenso überflüssig wie § 296 Abs. 4 S. 2 SGB III, wenn der Vermittler dem Vermittlungsgutschein einen eigenständigen Anspruch gegenüber der Beklagten erwürbe. Ergäbe sich ein solcher Anspruch, bedürfte es keiner Regelung über die unmittelbare Zahlung an den Vermittler. Auch eine Regelung über die Stundung wäre nicht erforderlich, denn bei eigenem Anspruch des Vermittlers gegen die Beklagte wäre kein Raum mehr für einen daneben bestehenden Anspruch des Vermittlers gegenüber dem Arbeitsuchenden. Durch die Zahlung an den Vermittler erlischt lediglich dessen Anspruch gegenüber dem Arbeitslosen (Rademacher a.a.O. RdNr. 34; zu allem ebenso SG Duisburg, Urteil vom 19.11.2002 – S 12 AL 147/02 [rechtskräftig] und SG Duisburg, Urteil vom 04.03.2003 – S 12 AL 14/03, nicht rechtskräftig, Berufungsaktenzeichen LSG NRW L 12 AL 82/03 und SG Duisburg, Urteil vom 28.10.2003 – S 12 AL 113/03 [rechtskräftig]; a.A. SG Aurich, info also 2003, S. 224, 225).
Selbst wenn man aber grundsätzlich einen eigenen Anspruch des Vermittlers gegenüber der Beklagten annähme, hätte der Kläger einen solchen Anspruch nicht, denn die Vergütung wird nach § 421 g Abs. 2 S. 3 SGB III in Höhe von 1.000,00 EUR bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, der Rest nach sechsmonatiger Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Durch die Anknüpfung der Zahlung der Vergütung an die Dauer „des Beschäftigungsverhältnisses“ wird im Gesetz darauf abgestellt, dass der Restbetrag nur dann gezahlt werden kann, wenn das Beschäftigungsverhältnis, dessen Beginn die Vergütung von 1.000,00 EUR ausgelöst hat, nach sechs Monaten immer noch besteht. Für die von der Beklagten in der Klageerwiderung abweichend geschilderte Verwaltungspraxis (ebenso Rademacher, aaO, RdNr. 33) fehlt es angesichts dessen an einer rechtlichen Grundlage. Eine Zusammenfassung zweier Beschäftigungsverhältnisse, die zusammen mindestens sechs Monate dauern, um einen Anspruch auf den Restbetrag gemäß § 421 g Abs. 2 Satz 3 SGB III zu haben, wäre nur möglich, wenn dort nicht sechsmonatige Dauer „des Beschäftigungsverhältnisses“, sondern „der Beschäftigungszeit“ bzw. „sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung“ formuliert wäre.
Selbst wenn man mit der Verwaltungspraxis der Beklagten und der Meinung von Rademacher (aaO) eine „Umvermittlung“ in eine sich unmittelbar anschließende Beschäftigung genügen lassen und beide Beschäftigungsverhältnisse als Einheit betrachten wollte, wäre dies nur möglich, wenn die „Umvermittlung“ noch während der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheins erfolgt ist. Denn die Vergütung erfolgt aufgrund der im Vermittlungsgutschein gegebenen Zusage. Eine nach Geltungsdauer des Vermittlungsgutschein erfolgte „Umvermittlung“ ist von der zu dem Vermittlungsgutschein abgegebenen Zusage auf Zahlung des Betrages an den eingeschalteten privaten Vermittler nicht mehr umfasst. Es handelt sich dann um eine Vermittlung ohne Einbeziehung der Beklagten ausschließlich im Verhältnis zwischen Vermittler und Arbeitssuchenden gemäß § 296 SGB III. Der Kläger ist nach eigener Darstellung erst ab 27.03.2003 zwischen G und der E2 GmbH vermittelnd tätig geworden. Der Vermittlungsgutschein galt nur bis zum 22.03.2003.
Schließlich scheitert eine Betrachtung beider Beschäftigungsverhältnisse als Einheit im Sinne von § 421 g Abs. 2 Satz 3 SGB III aber auch daran, dass zwischen dem Ende der ersten und dem Beginn der zweiten Beschäftigung drei Tage Beschäftigungslosigkeit lagen. Da diese dreitätige Lücke die Wochentage von Dienstag bis Donnerstag umfasst und somit weder wochenend- noch feiertagsbedingt ist, liegt eine unmittelbar bzw. nahtlos anschließende Beschäftigung nicht vor.
Angesichts dessen kann offen bleiben, ob das von G zuvor bei der E1 in der Zeit vom 27.01. bis 26.02.2003 absolvierte Praktikum oder die von ihr bei der U, vom 27.01. bis 30.01.2003 ausgeübte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung Anspruch auf Vergütung aus dem Vermittlungsgutschein nicht grundsätzlich entgegensteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO, denn Kläger und Beklagte gehören nicht zu den in § 183 SGG genannten Personenkreis.