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Vermittlungsvergütung: Personenidentität zwischen Vermittler und Arbeitgeber

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

Az.: L 19 (9) AL 151/04

Urteil vom 06.06.2005

Vor- / Nachinstanz:

1. Instanz: Sozialgericht Aachen, Az.: S 8 AL 23/04

3. Instanz: Bundessozialgericht, Az.: B 7a AL 56/05 R


Entscheidung:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 02.07.2004 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind Ansprüche der Klägerin auf Auszahlung von Vermittlungsvergütungen.

Die Klägerin betreibt unter anderem die Vermittlungen von Arbeitsverhältnissen und Personaldienstleistungen. Sie beantragte die Auszahlung von Vermittlungsvergütungen für die Vermittlung von Beschäftigungsverhältnissen der Arbeitnehmer G T, K H, N C, L C1, G N, T M und E B. Alle Arbeitnehmer hatten von der Beklagten Vermittlungsgutscheine erhalten. Sie wurde von der Firma K GmbH eingestellt. Gegenstand dieses Unternehmens ist der Transport und die Zustellung von Postsendungen. Alleingesellschafter und allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin und der Firma K GmbH war und ist O M1. Die Geschäftsadressen beider Firmen waren zum damaligen Zeitpunkt identisch. Nach den Angaben des Geschäftsführers waren in der K GmbH Anfang 2004 ca. 150 Mitarbeiter beschäftigt, heute seien es über 500.

Die Beklagte lehnte die Zahlung von Vermittlungsvergütungen mit Bescheiden vom 16.01.2004 (T) und Widerspruchsbescheid vom 29.01.2004, 26.08.2003 (H) und Widerspruchsbescheid vom 15.10.2003, 20.01.2004 (C) und Widerspruchsbescheid vom 10.02.2004, 05.02.2004 (C1) und Widerspruchsbescheid vom 17.02.2004, 14.08.2003 (N) und Widerspruchsbescheid vom 08.03.2004, 19.02.2004 (M) und Widerspruchsbescheide vom 13.05.2004 sowie 29.03.2004 (B) und Widerspruchsbescheid vom 03.05.2004 ab. Zur Begründung führte sie aus, es liege keine Vermittlung im Sinne von § 421g Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in Verbindung mit § 296 Abs. 2 Satz 1 SGB III vor. Vermittlung bedeute, dass ein Dritter als Vermittler zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zur Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses tätig werde. Bei Personenidentität zwischen Vermittler und Arbeitgeber liege daher keine Vermittlung vor.

Gegen die genannten Ablehnungsbescheide haben sich die vom Sozialgericht Aachen gemäß § 113 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verbundenen Klagen gerichtet. Die Klägerin hat vorgetragen, aufgrund der Tatsache, dass es sich bei ihr und der K GmbH um zwei verschiedene juristische Personen handele, liege eine Arbeitsvermittlung im Sinne des § 296 SGB III vor. Sie sei gegenüber der Firma K GmbH Dritter. Für eine Verweigerung der Zahlung gebe es keine Rechtsgrundlage. Sie habe Anspruch auf Zahlung der betreffenden Vermittlungsvergütungen.

Die Beklagte hat auf die Begründung der angefochtenen Entscheidungen verwiesen.

Das Sozialgericht Aachen hat mit Urteil vom 02.07.2004 die Klagen abgewiesen. Zwar sei der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet, weil der Arbeitsvermittler sich durch Durchsetzung seines Vergütungsanspruchs gegen die Arbeitsagentur wenden müsse. Damit handele es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG. Die Klage sei aber nicht begründet, weil der Klägerin kein Anspruch nach § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III zustehe. Der Arbeitssuchende sei zur Zahlung der Vergütung nach § 296 Abs. 3 SGB III nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen sei. Diese Regelung entspreche dem allgemeinen Maklerrecht des § 652 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach der Maklerlohn nur geschuldet werde, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande gekommen sei. Soweit sich aus den Regeln des SGB III nichts anderes ergebe, bestünden damit keine Bedenken, die Vorschriften der §§ 652 ff. BGB auf die Arbeitsvermittlung anzuwenden. Eine Vermittlungstätigkeit sei nicht gegeben, weil der vom Auftraggeber des Maklers erstrebte Vertragsschluss nicht zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten zustande gekommen sei. Im vorliegenden Fall seien zwar Vermittler und Arbeitgeber gesellschaftsrechtlich formell nicht verknüpft. Zwischen dem Alleingesellschafter und allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer der beiden Gesellschaften bestehe aber Personenidentität. Naturgemäß beherrsche damit der Gesellschafter und Geschäftsführer beide Gesellschaften zu 100 %. Es entspreche dem Sinn und Zweck der Vorschrift, nur echte Vermittlungstätigkeiten zu fördern.

Gegen das ihr am 15.07.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26.07.2004 Berufung eingelegt. Das Urteil des Sozialgerichts könne keinen Bestand haben. Bei allen vermittelten Arbeitslosen hätten die Voraussetzungen des § 421g Abs. 1 Satz 1 SGB III vorgelegen. Sie seien von der Klägerin vermittelt und von der K GmbH als Vollzeit-Arbeitskräfte beschäftigt worden. Es lägen weder Ausschließungsgründe nach § 421g Abs. 3 SGB III noch solche nach § 297 SGB III vor. Die Grundsätze des Maklerrechts der unechten oder echten Verpflichtung gingen über das SGB III hinaus und fänden in diesem keine Stütze. Drehtüreffekten oder Mitnahmeeffekten sei ausschließlich nach § 421g Abs. 3 SGB III zu begegnen. Maßgeblich müsse zudem das Gesellschaftsrecht bleiben, das in den beiden Gesellschaften eigene Rechtspersönlichkeiten und Wirtschaftssubjekte sehe.

Der Geschäftsführer der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend erklärt: Da sich die Frage gestellt habe, wie der Mitarbeiterstamm der K GmbH verwaltet werde, sei im März 2003 die Klägerin eingerichtet worden. Hintergrund dafür sei der Dienstleistungsgedanke gewesen. Man habe für die K GmbH wie auch für fremde Firmen die Personalverwaltung übernehmen wollen. Inzwischen habe die Klägerin fünf Mitarbeiter.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 02.07.2004 zu ändern sowie den Bescheid der Beklagten vom 16.01.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2004, dem Bescheid der Beklagten vom 26.08.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2003, dem Bescheid der Beklagten vom 20.01.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2004, dem Bescheid der Beklagten vom 05.02.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2004, dem Bescheid der Beklagten vom 14.08.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2004, dem Bescheid der Beklagten vom 19.02.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2004, dem Bescheid der Beklagten vom 29.03.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die jeweilige Vermittlungsvergütung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), weil sie keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die geltend gemachten Vergütungen hat. Es fehlt in allen hier zur Entscheidung stehenden Fällen an der rechtlichen Voraussetzung einer Vermittlungstätigkeit der Klägerin.

Nach § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III in der bis zum 31.12.2004 gültigen Fassung verpflichtet sich die Agentur für Arbeit mit dem Vermittlungsgutschein, der an den Arbeitsuchenden ausgestellt wird, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden vermittelt hat, nach Maßgabe der nachfolgenden, hier nicht entscheidungsrelevanten Bestimmungen zu erfüllen. Nach § 421g Abs. 2 Satz 4 SGB III wird die Leistung aus dem Vermittlungsgutschein unmittelbar an den Vermittler gezahlt. In dem Dreiecksverhältnis Arbeitsuchender, Bundesagentur für Arbeit und Vermittler ermöglicht die Vorschrift, dass sich der Vermittler unmittelbar an die Agentur für Arbeit wenden kann, obwohl es sich im eigentlichen Sinn um einen Erfüllungsanspruch des Arbeitsuchenden gegenüber der Agentur für Arbeit aus dem Vermittlungsgutschein handelt (vgl. hierzu Sozialgericht Aurich, Urteil vom 26.03.2003, Az.: S 5 AL 60/02, Info also 2003,224; Rademacker in Hauck/Noftz, Arbeitsförderung SGB III, 2005, 421g Rdz. 31; Knuse in Gagel, SGB III Arbeitsförderung, 2005, 421g Rdz. 8; Rixen, Das neue Sozialrecht der Arbeitsvermittlung nach der Reform der Bundesanstalt für Arbeit (Neue Zeitschrift für Sozialrecht – NZS, 2002, 466, 471).

Nach Auffassung des Senats setzt eine Vermittlungstätigkeit im Sinne von § 241g SGB III voraus, dass Vermittler und Arbeitgeber, mit dem ein Beschäftigungsverhältnis des Arbeitsuchenden angebahnt wird, nicht wirtschaftlich miteinander verflochten sind. Der Vermittler muss im Verhältnis zum Arbeitgeber noch „Dritter“ sein.

Vermitteln inpliziert schon dem Wortsinn nach, dass der Vermittler bei seiner Tätigkeit nicht in einen Interessenkonflikt mit den Partnern des Hauptvertrages – hier Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitsuchenden – gerät. Der Begriff des Vermittelns setzt voraus, dass den Hauptvertragsparteien die Fähigkeit zur selbständigen, voneinander unabhängigen Willensbildung bleibt (vgl. hierzu Dehner, Die Entwicklung des Maklerrechts seit 1989, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1991, 3254, 3259).

Ein solcher Interessenkonflikt – und insofern lassen sich mangels anderer Anhaltspunkte im SGB III die Grundsätze des Maklerrechts heranziehen – ist anzunehmen, wenn Vermittler und zukünftige Arbeitgeber des Arbeitsuchenden wirtschaftlich miteinander verflochten sind. Von einer wirtschaftlichen Verflechtung ist bei einem Beherrschungsverhältnis zwischen beiden auszugehen, aufgrund dessen von einer selbständigen voneinander unabhängigen Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann (sog. echte Verflechtung: Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 12.03.1998, Az.: III ZR 14/97, BGHZ 138, 170; SG Aurich, Urteil vom 26.03.2003, Az.: S 5 AL 60/02, Info also 2003, 224; SG Stralsund, Urteil vom 21.08.2003, Az.: S 4 AL 36/03; zustimmend: Rademacker, a.a.O., § 421g Rdz. 23; Kruse in Gagel, SGB III Arbeitsförderung 2005, § 421g Rdz. 8). Eine Verflechtung zwischen Vermittler und Vertragspartner des Vermittelten liegt vor, wenn der Vermittler an der Hauptvertragspartei rechtlich und wirtschaftlich in erheblichem Maß beteiligt ist.

In Anwendung dieser Grundsätze kann zur Überzeugung des Senats von einer Vermittlungstätigkeit der Klägerin nicht gesprochen werden. Zwar sind die Klägerin als Vermittlerin und die K GmbH als Arbeitgeberin formell gesellschaftsrechtlich formell selbständig, weil es sich jeweils um juristische Personen handelt (§ 13 GmbHG). Zwischen dem Alleingesellschafter und allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer beider Gesellschaften, Herrn M1, besteht aber Personenidentität. Er beherrscht damit als Gesellschafter und Geschäftsführer beide Gesellschaften. Wirtschaftlich gesehen waren die Klägerin als Vermittlerin und die K GmbH als Arbeitgeberin identisch, so dass es an den Voraussetzungen für eine Vermittlungstätigkeit und damit an der Leistung eines Vergütungsanspruchs fehlt.

Dass der Arbeitsuchende an einen Dritten zu vermitteln ist, entspricht auch dem Schutzgedanken der Norm. Nach § 421g Abs. 3 SGB III ist der Anspruch auf Zahlung der Vergütung in einer Reihe von Fallkonstellationen ausgeschlossen, in denen Mitnahmeeffekte besonders naheliegen (vgl. hierzu Rademacker, a.a.O., § 421g Rdz. 24). Daraus ist jedoch keineswegs zu folgern, dass der Vergütungsanspruch des Vermittlers nur unter den dort genannten Voraussetzungen ausgeschlossen sein soll. Mitnahmeeffekte treten auch dann auf, wenn Vermittler und Arbeitgeber als Vertragspartner des vermittelten Arbeitsuchenden wirtschaftlich miteinander verflochten sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193,197a Abs. 1 Satz 1 SGG, 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin macht einen Anspruch auf Vergütung gegen die Beklagte geltend und ist damit nicht durch § 183 SGG privilegiert (vgl. zum Einarbeitungszuschuss, BSG, Beschluss vom 22.09.2004, Az.: B 11 AL 33/03 R).

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