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Vermögensanrechnung bei BAföG-Gewährung

BAföG und Sparkonten – ein Thema, das viele Studierende betrifft. In einem aktuellen Fall vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg ging es um die Frage, ob ein Sparkonto, das im Namen des Kindes geführt wird, bei der BAföG-Bewilligung angerechnet werden darf. Ein Student argumentierte, dass seine Mutter die Konten eigentlich für ihn geführt habe. Das Gericht entschied jedoch anders: Entscheidend sei, wer laut den Kontoeröffnungsunterlagen als Kontoinhaber gilt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OVG Lüneburg
  • Datum: 12.03.2024
  • Aktenzeichen: 14 LA 136/23
  • Verfahrensart: Zulassungsverfahren der Berufung im BAföG-Streit
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, BAföG-Recht
  • Beteiligte Parteien:
    • Kläger: Antragsteller, der eine höhere Ausbildungsförderung nach BAföG begehrt und gegen die Anrechnung seines Sparguthabens als Vermögen vorgeht.
    • Beklagte: Verwaltungsbehörde, die in der Entscheidung das Sparguthaben (3.848,42 Euro) als Vermögen des Antragstellers berücksichtigte und dadurch die Förderung minderte.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Der Antragsteller beantragte höhere Ausbildungsförderung für den Zeitraum Oktober 2022 bis September 2023. Er wandte sich gegen die Anrechnung von 3.848,42 Euro Sparguthaben, wodurch sein Gesamtvermögen mit 17.640,79 Euro nach Abzug eines Freibetrages von 15.000,00 Euro als zu hoch angesehen wurde.
    • Kern des Rechtsstreits: Ob die Anrechnung des Sparguthabens als Vermögen des Antragstellers zulässig ist und somit zu einer Reduktion der Ausbildungsförderung führt.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, ohne dass Gerichtskosten erhoben werden.
    • Begründung: Die Voraussetzungen der geltend gemachten Zulassungsgründe wurden nicht erreicht, weshalb das Zulassungsverfahren der Berufung nicht eröffnet wurde.
    • Folgen: Das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück bleibt wirksam; die Anrechnung des Sparguthabens als Teil des Vermögens des Antragstellers und die damit einhergehende Reduktion der Ausbildungsförderung werden bestätigt, während der Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen hat.

Vermögensanrechnung im BAföG: Wichtige Änderungen und ein konkreter Fall

Die Vermögensanrechnung BAföG spielt eine zentrale Rolle bei der Studienfinanzierung. Studierende, die einen BAföG Antrag stellen, müssen bei der BAföG Berechnung ihr BAföG Vermögen sowie den entsprechenden BAföG Freibetrag berücksichtigen, um ihren Anspruch auf BAföG korrekt zu ermitteln.

Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen BAföG und weiterer BAföG Regelungen beleuchtet aktuelle BAföG Änderungen. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt.

Der Fall vor Gericht


BAföG-Streit um Sparguthaben: Sparkonto auf Kindesnamen bleibt anrechenbares Vermögen

Der Streit um die Anrechnung von Sparguthaben bei der BAföG-Bewilligung beschäftigte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg. Ein Student scheiterte mit seinem Versuch, zwei Sparkonten mit einem Gesamtguthaben von 3.848,42 Euro nicht als eigenes Vermögen anrechnen zu lassen. Das Gericht bestätigte in seinem Beschluss vom 12. März 2024 die Entscheidung der Vorinstanz.

Sparkonto im Namen des Kindes: Wer ist rechtlich der Inhaber?

Im Kern drehte sich der Fall um die Frage der rechtlichen Zuordnung zweier Sparkonten. Die Mutter des Studenten hatte diese während seiner Minderjährigkeit auf seinen Namen eröffnet und regelmäßig Geld eingezahlt. Der Student argumentierte, nicht er, sondern seine Mutter sei die tatsächliche Kontoinhaberin. Er verwies darauf, dass sie die Konten eröffnet, alle Einzahlungen vorgenommen und die Sparbücher stets in ihrem Besitz behalten habe. Zudem habe er erst mit Erreichen der Volljährigkeit von der Existenz der Sparbücher erfahren.

Rechtliche Bewertung der Kontoinhaberschaft

Das OVG Lüneburg folgte dieser Argumentation nicht. Für die Frage der Kontoinhaberschaft sind nach Auffassung des Gerichts die Kontoeröffnungsunterlagen und das Außenverhältnis zur Bank entscheidend. Die Mutter hatte die Sparverträge als gesetzliche Vertreterin für ihren Sohn abgeschlossen, ohne sich Verfügungsrechte vorzubehalten. Auch die Sparkasse hatte in ihrer Kundenübersicht den Studenten durchgängig als Kontoinhaber geführt.

BAföG-Behörde durfte Sparguthaben anrechnen

Die BAföG-Behörde hatte bei einem Gesamtvermögen von 17.640,79 Euro nach Abzug des Freibetrages von 15.000 Euro einen Betrag von monatlich 220,06 Euro auf die Ausbildungsförderung angerechnet. Das Gericht bestätigte, dass der Besitz der Sparbücher durch die Mutter und ihre alleinigen Einzahlungen nicht ausreichen, um die eindeutige Bestimmung der Gläubigerschaft in den Kontoeröffnungsunterlagen in Frage zu stellen.

Der Student hatte argumentiert, es bestehe ein Treuhandverhältnis mit seiner Mutter, die sich die Verfügung über die Geldbeträge vorbehalten habe. Das Gericht stellte jedoch klar: Für die vermögensrechtliche Zuordnung eines Kontos ist das Innenverhältnis zwischen Eltern und Kind nicht maßgeblich. Entscheidend ist allein, wer nach dem für die Bank erkennbaren Willen bei der Kontoeröffnung Gläubiger des Guthabens werden sollte.

Auch der Einwand des Studenten, mögliche Verbindlichkeiten gegenüber seiner Mutter müssten berücksichtigt werden, griff nicht durch. Da keine konkreten rechtlichen Vereinbarungen über die Verwendung des Vermögens nachgewiesen wurden, sah das Gericht keine Grundlage für die Berücksichtigung etwaiger Rückforderungsansprüche der Mutter.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil stellt klar, dass Sparguthaben, die formal auf den Namen eines BAföG-Antragstellers laufen, als dessen Vermögen im Sinne des BAföG gelten – auch wenn die Eltern das Konto eröffnet und die Einzahlungen getätigt haben. Die Tatsache, dass der Antragsteller erst mit der Volljährigkeit von den Konten erfuhr oder die Sparbücher im Besitz der Eltern sind, ändert nichts an der rechtlichen Zuordnung. Diese formale Betrachtungsweise ist für die BAföG-Berechnung maßgeblich, unabhängig von möglichen treuhänderischen Vereinbarungen im Innenverhältnis.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als BAföG-Antragsteller müssen Sie alle Konten und Sparbücher offenlegen, die auf Ihren Namen laufen – auch wenn diese von Ihren Eltern angelegt und verwaltet werden. Solche Guthaben werden als Ihr Vermögen gewertet und auf den BAföG-Freibetrag von 15.000 Euro angerechnet. Prüfen Sie daher frühzeitig mit Ihren Eltern, welche Konten auf Ihren Namen existieren. Falls Sie vermeiden möchten, dass Spareinlagen als Ihr Vermögen gelten, sollten diese nicht auf Ihren Namen angelegt werden. Eine nachträgliche Änderung der Kontoinhaberschaft ist für die BAföG-Bewilligung nicht relevant.

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Klare Perspektiven bei BAföG-Anrechnung und Sparguthaben

Die Diskussion um die Anrechnung von Sparguthaben im Rahmen der BAföG-Bewilligung zeigt, wie komplex die rechtliche Bewertung von Vermögenswerten sein kann. Insbesondere die Frage, inwieweit Sparkonten, die im Kontext von elterlichen Fürsorgeleistungen geführt werden, als eigenständiges Vermögen gelten, berührt viele grundlegende Prinzipien des Vermögensrechts. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang solche Guthaben berücksichtigt werden, bringt häufig Unsicherheiten und individuellen Klärungsbedarf mit sich.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre rechtliche Situation präzise zu analysieren und alle relevanten Aspekte im Zusammenhang mit BAföG-Anrechnungen und Vermögensfragen sachkundig zu prüfen. Dabei steht eine transparente und zielgerichtete Beratung im Vordergrund, die Ihnen hilft, Ihren Fall im Lichte der geltenden Rechtslage zu verstehen und fundierte Entscheidungen zu treffen.

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FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Vermögensfreibeträge gelten aktuell beim BAföG?

Der grundlegende Vermögensfreibetrag beim BAföG beträgt für Studierende unter 30 Jahren 15.000 Euro. Für Studierende ab 30 Jahren gilt ein erhöhter Freibetrag von 45.000 Euro.

Zusätzliche Freibeträge für besondere Lebenssituationen

Der Grundfreibetrag erhöht sich in folgenden Fällen:

  • 2.300 Euro zusätzlich für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner
  • 2.300 Euro zusätzlich für jedes Kind des Auszubildenden

Anrechnung bei Überschreitung der Freibeträge

Wenn das Vermögen den jeweiligen Freibetrag übersteigt, wird der übersteigende Betrag auf den BAföG-Anspruch angerechnet. Die Berechnung erfolgt dabei nach folgender Formel:

Monatliche Anrechnung = (Gesamtvermögen – Freibetrag) ÷ Anzahl der Bewilligungsmonate

Besondere Härtefälle und Ausnahmen

In bestimmten Fällen können weitere Vermögensteile anrechnungsfrei bleiben. Dies gilt insbesondere für:

Ein angemessenes Kraftfahrzeug, wenn es für das Studium erforderlich ist. Dies trifft besonders auf Studierende mit Behinderungen zu, die auf ein Auto angewiesen sind.

Vermögen zur Milderung einer Behinderung bleibt ebenfalls anrechnungsfrei.

Bei der Riester-Rente gelten Sonderregelungen. Das angesparte Vermögen muss zwar angegeben werden, bestimmte jährliche Beträge bleiben jedoch anrechnungsfrei.

Der Zeitpunkt der Vermögensprüfung ist der Zeitpunkt der Antragstellung (+/- 14 Tage). Spätere Veränderungen des Vermögens während des Bewilligungszeitraums werden grundsätzlich nicht berücksichtigt.


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Wie wird Vermögen auf Konten bei der BAföG-Berechnung berücksichtigt?

Bei der BAföG-Berechnung werden sämtliche Guthaben auf allen Konten zum Zeitpunkt der Antragstellung berücksichtigt. Dies umfasst:

Relevante Kontoarten

Folgende Konten und Guthaben müssen angegeben werden:

  • Girokonten einschließlich Online-Konten wie PayPal
  • Tagesgeldkonten
  • Sparkonten und Sparbücher
  • Bausparverträge
  • Prämiensparguthaben

Vermögensfreibeträge

Der Freibetrag für das gesamte Vermögen beträgt 15.000 Euro für Studierende bis zum 30. Lebensjahr. Ab dem 30. Lebensjahr erhöht sich dieser auf 45.000 Euro. Für Verheiratete oder Studierende mit Kindern erhöht sich der Freibetrag um jeweils 2.300 Euro pro Person.

Nachweispflicht und Zeitpunkt

Du musst deine Kontostände durch aktuelle Nachweise belegen. Diese dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 14 Tage sein. Bei einem Vermögen unter 10.000 Euro kannst du eine vereinfachte Vermögenserklärung nutzen.

Anrechnung bei Überschreitung

Übersteigt dein Gesamtvermögen den Freibetrag, wird der überschießende Betrag durch die Anzahl der Monate des Bewilligungszeitraums (meist 12 Monate) geteilt. Der errechnete Monatsbetrag wird dann von deinem monatlichen BAföG-Anspruch abgezogen.

Beispielrechnung für die Anrechnung:

  • Kontoguthaben: 16.500 Euro
  • Freibetrag: 15.000 Euro
  • Überschreitender Betrag: 1.500 Euro
  • Monatliche Anrechnung = 1.500 Euro ÷ 12 Monate = 125 Euro

Das BAföG-Amt kann bei Verdacht auf unvollständige Angaben auch ältere Kontoauszüge anfordern und führt regelmäßig Datenabgleiche mit dem Bundesamt für Finanzen durch.


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Was zählt rechtlich als eigenes Vermögen beim BAföG?

Das BAföG-Vermögen umfasst grundsätzlich alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, Forderungen und sonstigen Rechte, die rechtlich verwertbar sind.

Bewegliche Vermögenswerte

Bei der Vermögensanrechnung werden sämtliche Geldwerte und bewegliche Gegenstände berücksichtigt:

  • Bargeld und Bankguthaben inklusive Online-Konten wie PayPal
  • Wertpapiere und Aktien zum aktuellen Kurswert
  • Bausparverträge und Prämiensparguthaben
  • Kraftfahrzeuge zum Zeitwert (Netto-Händlereinkaufspreis)
  • Lebensversicherungen mit ihrem aktuellen Rückkaufswert

Unbewegliche Vermögenswerte

Zu den unbeweglichen Vermögenswerten zählen Immobilien wie Eigentumswohnungen, Grundstücke und Gebäude. Diese werden mit ihrem aktuellen Verkehrswert angerechnet.

Besondere Vermögensformen

Spezielle Regelungen gelten für bestimmte Vermögensarten:

Ein Sparbuch zählt auch dann zu deinem Vermögen, wenn andere Personen es auf deinen Namen angelegt haben. Eine Ausnahme besteht nur, wenn du keine Verfügungsgewalt über das Guthaben hast.

Bei der Riester-Rente gelten besondere Freibeträge, die jährlich gestaffelt sind und von der Anrechnung ausgenommen werden können.

Nicht anrechenbares Vermögen

Nicht zum BAföG-Vermögen zählen:

  • Das Vermögen deiner Eltern oder deines Lebenspartners (nur deren Einkommen aus dem Vermögen wird berücksichtigt)
  • Gegenstände, die du aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kannst
  • Haushaltsübliche Gegenstände wie Computer oder Möbel

Die Vermögensprüfung erfolgt zum Zeitpunkt der Antragstellung. Der aktuelle Vermögensfreibetrag beträgt 15.000 Euro für Studierende unter 30 Jahren und 45.000 Euro für Studierende ab 30 Jahren.


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Welche Rechtsmittel habe ich gegen BAföG-Bescheide zur Vermögensanrechnung?

Gegen einen BAföG-Bescheid zur Vermögensanrechnung steht der Widerspruch als primäres Rechtsmittel zur Verfügung. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zugang des Bescheids.

Formelle Anforderungen des Widerspruchs

Der Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen BAföG-Behörde eingereicht werden. Eine eigenhändige Unterschrift ist erforderlich. Im Widerspruchsschreiben muss eindeutig erkennbar sein, dass der Bescheid angefochten wird.

Besonderheiten bei der Vermögensanrechnung

Bei der Vermögensanrechnung gilt ein Freibetrag von 15.000 Euro für Studierende unter 30 Jahren. Für Studierende ab 30 Jahren beträgt der Freibetrag 45.000 Euro. Verheiratete oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Studierende sowie Studierende mit Kindern erhalten einen zusätzlichen Freibetrag von 2.300 Euro pro Person.

Weiteres Vorgehen nach dem Widerspruch

Nach Eingang des Widerspruchs prüft das BAföG-Amt den Fall erneut. Bei einem erfolgreichen Widerspruch wird ein neuer Bescheid erstellt. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, ergeht ein Widerspruchsbescheid. Gegen diesen Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Ein Beispiel zur Vermögensanrechnung: Bei einem Vermögen von 21.000 Euro und einem Freibetrag von 15.000 Euro wird der übersteigende Betrag von 6.000 Euro durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum (12) geteilt. Der resultierende Betrag von 500 Euro wird monatlich vom BAföG-Höchstsatz abgezogen.


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Wie wirken sich Schenkungen und Treuhandkonten auf den BAföG-Anspruch aus?

Schenkungen und BAföG

Schenkungen zählen grundsätzlich zum anrechenbaren Vermögen und müssen beim BAföG-Antrag angegeben werden, sofern sie den Freibetrag von 15.000 Euro übersteigen. Eine rechtsmissbräuchliche Weitergabe von Vermögen liegt vor, wenn Sie Geld vor der BAföG-Beantragung an Verwandte oder Freunde verschenken, um künstlich Ihre Vermögenssituation zu verschlechtern.

Die Rückforderung von Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre wird vom BAföG-Amt als rechtsmissbräuchlich eingestuft und das verschenkte Vermögen wird weiterhin als Ihr Vermögen betrachtet. Dies gilt besonders bei Schenkungen im familiären Umfeld.

Treuhandkonten und deren Bewertung

Bei Treuhandkonten ist die rechtliche Situation differenzierter. Ein Treuhandverhältnis liegt vor, wenn Sie Geld nur treuhänderisch für andere verwalten. Dabei gelten folgende Grundsätze:

Ein Treuhandverhältnis wird nur anerkannt, wenn:

  • Eine zivilrechtlich wirksame Treuhandvereinbarung nachgewiesen werden kann
  • Die Vereinbarung vor der Vermögensübertragung getroffen wurde
  • Sie keine tatsächliche Verfügungsgewalt über das Geld haben

Nachweis und Dokumentation

Bei der Prüfung von Treuhandverhältnissen legt das BAföG-Amt strenge Maßstäbe an. Sie müssen das Treuhandverhältnis eindeutig nachweisen können. Dies gilt besonders bei Vereinbarungen innerhalb der Familie, wo eine erhöhte Missbrauchsgefahr gesehen wird.

Der Wert des Vermögens wird zum Zeitpunkt der Antragstellung ermittelt. Dabei müssen Sie alle Unterlagen vorlegen, die nicht älter als 14 Tage sind. Vermögenswerte auf Ihren Namen werden grundsätzlich als Ihr Vermögen betrachtet, auch wenn Sie diese nicht selbst angespart haben.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz)

Eine staatliche Förderung für Studierende und Auszubildende in Deutschland, die der finanziellen Unterstützung während der Ausbildung dient. Die gesetzliche Grundlage bildet das Bundesausbildungsförderungsgesetz. Der Förderungsbetrag setzt sich aus verschiedenen Faktoren zusammen, wobei das eigene Vermögen, das Einkommen der Eltern und der Wohnort eine wichtige Rolle spielen. Die Förderung wird zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt.

Beispiel: Ein Student erhält monatlich 750€ BAföG, wovon 375€ als Zuschuss und 375€ als zinsloses Darlehen gelten.


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Vermögensanrechnung

Die Berücksichtigung des vorhandenen Vermögens bei der Berechnung von staatlichen Leistungen wie BAföG. Dabei wird das gesamte verwertbare Vermögen über dem Freibetrag angerechnet und mindert die Förderungshöhe. Grundlage ist §27 BAföG. Zum Vermögen zählen unter anderem Bargeld, Kontoguthaben, Aktien und andere Wertanlagen.

Beispiel: Bei einem Vermögen von 17.000€ und einem Freibetrag von 15.000€ werden 2.000€ angerechnet und die monatliche Förderung entsprechend gekürzt.


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Freibetrag

Ein gesetzlich festgelegter Betrag, der bei der Vermögensanrechnung unberücksichtigt bleibt. Beim BAföG beträgt der allgemeine Vermögensfreibetrag 15.000€ (§29 BAföG). Vermögen unterhalb dieser Grenze wird nicht auf die Förderung angerechnet und steht dem Studierenden zur freien Verfügung.


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Anspruchsvoraussetzungen

Die gesetzlich definierten Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um BAföG zu erhalten. Dazu gehören nach §§7-9 BAföG unter anderem: deutsche Staatsangehörigkeit oder entsprechender Aufenthaltsstatus, Alter bei Ausbildungsbeginn, Art der Ausbildung und die wirtschaftliche Bedürftigkeit. Die Nichterfüllung auch nur einer Voraussetzung führt zur Ablehnung.


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Gläubigerschaft

Der rechtliche Status einer Person als Inhaber einer Forderung. Im Bankrecht bezeichnet dies die Person, die rechtlich Anspruch auf ein Kontoguthaben hat. Die Gläubigerschaft wird durch die Kontoeröffnungsunterlagen bestimmt und ist unabhängig davon, wer Einzahlungen tätigt oder die Sparbücher verwahrt.

Beispiel: Wird ein Konto auf den Namen eines Kindes eröffnet, ist das Kind der Gläubiger, auch wenn die Eltern das Konto verwalten.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 29 Abs. 1 BAföG: Dieser Paragraph regelt die Freibeträge beim Vermögen, die bei der Antragstellung für Ausbildungsförderung berücksichtigt werden. Er legt fest, wie hoch das anrechenbare Vermögen maximal sein darf, bevor es die Förderungsberechtigung beeinträchtigt. Der Freibetrag soll sicherstellen, dass Studierende mit geringem Vermögen nicht benachteiligt werden.
    Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht den Freibetrag von 15.000 Euro angewendet, wodurch das überschüssige Vermögen von 2.640,79 Euro auf die BAföG-Förderung angerechnet wurde. Der Kläger argumentierte, dass dieses Vermögen nicht ihm, sondern seiner Mutter gehört, was jedoch vom Gericht nicht anerkannt wurde.
  • § 26 BAföG: Dieser Paragraph definiert, welches Vermögen bei der Berechnung des BAföG-Anspruchs berücksichtigt wird. Er spezifiziert, welche Arten von Vermögen anrechenbar sind und welche Ausnahmen es gibt. Ziel ist es, das vorhandene Vermögen der Antragsteller angemessen zu berücksichtigen, ohne sie übermäßig zu belasten.
    Im vorliegenden Fall hat das Gericht das Guthaben aus den Sparbüchern des Klägers als eigenes Vermögen gemäß § 26 BAföG anerkannt und somit in die Vermögensanrechnung einbezogen. Der Kläger bestreitet, dass diese Gelder sein Eigenvermögen darstellen.
  • § 27 BAföG: Dieser Paragraph legt die Art und Weise fest, wie das Vermögen bei der BAföG-Berechnung angerechnet wird. Er beschreibt die Methodik zur Ermittlung des anrechenbaren Vermögens und die Abzüge, die vorgenommen werden können. Dadurch wird sichergestellt, dass die Vermögensanrechnung transparent und nachvollziehbar erfolgt.
    Im vorliegenden Fall wurde das Vermögen des Klägers nach den Vorgaben des § 27 BAföG berechnet, wodurch die entsprechenden Beträge monatlich von der Ausbildungsförderung abgezogen wurden. Der Kläger akzeptierte diese Berechnungsweise nicht und argumentierte, dass die Konten seiner Mutter sein Vermögen seien.
  • § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: Dieser Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung regelt die Zulassung der Berufung gegen Verwaltungsentscheidungen. Er beschreibt die Voraussetzungen, unter denen eine Berufung angenommen wird, insbesondere wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen.
    Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da er die Richtigkeit der Vermögensanrechnung anzweifelte. Das Gericht lehnte den Zulassungsantrag ab, da die Zweifel nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend begründet waren.
  • § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO: Dieser Paragraph stellt Anforderungen an die Darlegung der Berufungsgründe im Zulassungsverfahren. Er verlangt eine detaillierte und konkrete Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, um ernstliche Zweifel an deren Richtigkeit darzulegen.
    Im vorliegenden Fall kritisierte das Gericht, dass der Kläger seine Zweifel an der Richtigkeit der Erstentscheidung nicht ausreichend konkretisiert und detailliert dargestellt habe. Daher erfüllte die Berufung nicht die Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, was zur Ablehnung der Zulassung führte.

Das vorliegende Urteil


OVG Lüneburg – Az.: 14 LA 136/23 – Beschluss vom 12.03.2024


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