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Geld für Vermögensbildung wird bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt

OLG Koblenz

Az.: 13 UF 667/99

Verkündet am. 15. Mai 2000

Vorinstanz: AG Bad Neuenahr – Az.: 6 F 209/97 N


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

– abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO in der Familiensache wegen Trennungsunterhalts

Der 13. Zivilsenat – 1. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2000 für R e c h t erkannt:

I. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts -Familiengerichts – Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 15.9.1999 teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgenden Trennungsunterhalt zu zahlen:

a) Rückstände bis einschließlich 28.2.1999 insgesamt 19.337 DM,

b) laufenden Unterhalt einschließlich des durch Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts -Familiengerichts- Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 3.2.1999 titulierten Betrages (2.665 DM):

vom 1.3. bis zum 31.12.1999, monatlich 4.470,00 DM, ab 1.1.2000 monatlich 4.434,00 DM, fällig jeweils bis zum 3. Werktag eines jeden Monats.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

II. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 10 % und der Beklagte 90 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Parteien sind seit Juni 1996 getrennt lebende Eheleute. Die Klägerin nimmt den Beklagten für die Zeit ab 1.2.1997 auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch. Der Beklagte hat regelmäßige Zahlungen (einschließlich Kindesunterhalt) an die Klägerin geleistet und in der mündlichen Verhandlung vom 3.2.1999 einen Unterhaltsbetrag von monatlich 2.665 DM für die Zeit ab November 1997 anerkannt. Das Amtsgericht hat am selben Tag ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil erlassen und dem darüber hinausgehenden Begehren der Klägerin durch das angefochtene (Schluss-) Urteil teilweise stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag in vollem Umfang weiter verfolgt. Der Beklagte hat sich ihrem Rechtsmittel in Bezug auf die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils angeschlossen.

Die Rechtsmittel sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; in der Sache führen beide weitgehend zum Erfolg.

Der Beklagte schuldet der Klägerin Trennungsunterhalt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang.

Nach § 1361 BGB kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Die danach für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien waren während des Zusammenlebens geprägt durch das Erwerbseinkommen des Beklagten, das mietfreie wohnen im eigenen lastenfreien Haus, die hoch bis einschließlich August 1997 von der Mutter der Klägerin geleisteten Mietzahlungen für die ihr zur Verfügung gestellte Wohnung im Haus des Beklagten sowie die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem gemeinsamen minderjährigen Sohn C, geboren am 17.9.1982. Eigene Einkünfte der Klägerin haben die ehelichen. Lebensverhältnisse nicht mitbestimmt, da sie nach der Eheschließung im Jahre 1982 bis zur Trennung der Parteien nicht erwerbstätig war, sondern sich der Führung des Haushalts und der Betreuung des gemeinsamen Kindes gewidmet hat. Die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung im Betrieb ihres Sohnes aus erster Ehe im November 1996 geschah unstreitig allein aufgrund der Trennung der Parteien.

Hiervon ausgehend ermittelt sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin im Einzelnen wie folgt:

1.2. bis 31.8.1997:

Das Gesamteinkommen des Beklagten (einschließlich Tantieme) betrug ausweislich der vorgelegten Gehaltsbescheinigung für.

Dezember 1997 brutto (ohne „geldwerter Vorteil“ Pkw) 532.929,00 DM netto (nach Abzug von Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätsabgabe, Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Direktversicherung) -im Folgenden sind alle Beträge gerundet- 225.970,00 DM zuzüglich geschätzter Steuererstattung – da entgegen der Auflage des Senats der im Jahre 1997 ergangene Steuerbescheid (für 1995) nicht vorgelegt worden ist, legt der Senat den Erstattungsbetrag aus dem Folgejahr 1998 (für 1996) zugrunde – 35.758,00 DM

insgesamt 261.728,00 DM

auf den Monat umgelegt 21.811,00 DM.

Hinzuzurechnen ist der geldwerte Vorteil, der sich durch die unentgeltliche Zurverfügungstellung eines Pkw durch den Arbeitqeber erqibt. Der Beklagte erspart insoweit Unterhaltungskosten (Steuern, Versicherung) und die Bildung von Rücklagen für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs. Andererseits hat der Beklagte unstreitig eine tägliche Entfernung zum Arbeitsplatz von 50 km zurückzulegen. Der Senat schätzt auf dieser Grundlage den verbleibenden Vorteil – die hierfür zuzahlenden Steuern aus einem Betrag von 2.509,– DM sind bereits berücksichtigt – auf monatlich jedenfalls noch 1.000,00 DM

Einkommen damit insgesamt 22.811,00 DM.

Unstreitig ist dieses Einkommen während des Zusammenlebens der Parteien nicht gänzlich für den allgemeinen Lebensbedarf verbraucht, sondern teilweise der Vermögensbildung zugeführt worden. Dies gehört bei gehobenen Einkommensverhältnissen wie den vorliegenden zu den ehelichen Lebensverhältnissen mit der Folge, dass entsprechende Teile des Einkommens bei der Unterhaltsbemessung außer Betracht zu lassen sind. Denn es gehört nicht zu den Zwecken des Ehegattenunterhalts, nach der Trennung dem Unterhaltsberechtigten in gleicher Weise wie dem Unterhaltsverpflichteten die Bildung von Vermögen zu ermöglichen. Vielmehr sollen dem bedürftigen Ehegatten über den Unterhalt diejenigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die er benötigt, um seine laufenden Lebensbedürfnisse so zu befriedigen, wie es dem in der Ehe erreichten Lebensstandard entspricht (vgl. BGH, FamRZ 87, 36 ff). Der zur Höhe der durchschnittlichen Aufwendungen zur Vermögensbildung in den letzten Jahren vor der Trennung darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (vgl. Wendl/Staudiegl/Haußleiter, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, § 6 Rn. 712; § 4 Rn. 205) hat insoweit in erster Instanz (Schriftsatz vom 7.2.1998) ein Investitionsvolumen von monatlich rund 9.000,00 DM (im Jahr rd. 100.000 DM) behauptet. Einer Vermögensbildung in dieser Größenordnung ist die Klägerin nicht entgegengetreten (Schriftsatz vom 5.6.1998). Soweit der Beklagte jetzt insbesondere für die Jahre 1993 und 1996 eine höhere Vermögensbildung behauptet, muss sich die Klägerin diese schon deshalb nicht entgegenhalten lassen, da nach der mit Schriftsatz vom 20.4.2000 vorgelegten Aufstellung die behaupteten Investitionen in diesen Jahren sogar höher waren als das erzielte Nettoeinkommen. An einer solchen das verfügbare Einkommen unangemessen einschränkenden Vermögensbildung braucht sich ein unterhaltsbedürftiger Ehegatte nicht festhalten zu lassen, denn für einen während des Zusammenlebens zugunsten der Vermögensbildung gewählten Konsumverzicht ist mit dem Scheitern der Ehe die personale Grundlage entfallen. Deshalb ist bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse ein objektiver Maßstab anzulegen und bei der Bemessung des Unterhalts ebenso wie eine zu aufwendige auch eine – gemessen am verfügbaren Einkommen – zu dürftige Lebensführung außer Betracht zu lassen (vgl. BGH, aaO). Solange eine Vermögensbildung in einer Größenordnung von jährlich rd. 100.000 DM, monatlich rd. 9.000 DM berücksichtigt wird, wird der von der Klägerin geltend gemachte Unterhaltsbetrag ganz überwiegend nicht geschmälert, wie die nachfolgenden Berechnungen zeigen.

Unter Berücksichtigung der Vermögensbildung verbleibt ein der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legendes Einkommen des Beklagten von 13.811,00 DM abzüglich pauschale berufsbedingte Aufwendungen (Höchstbetrag) 260,00 DM = 13.551,00 DM abzüglich Kindesunterhalt für C (Tabellenbetrag) 945,00 DM = 12.606,00 DM

Nach Abzug des dem Beklagten als Arbeitsanreiz vorab zu belassenden Erwerbstätigenbonus von 1/7 bleiben 10.805,00 DM zuzüglich Nutzungswert der von der Klägerin nach dem Auszug des Beklagten allein genutzten früheren Ehewohnung – den Gebrauchswert bemisst der Senat während der Trennungszeit nicht mit dem vollen objektiven Wohnwert, sondern danach; wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den wohnen gebliebenen Ehegatten alleine darstellt (vgl. BGH, FamRZ 98,899). In Anlehnung an den für die später von der Klägerin angemietete Wohnung zu zahlenden Mietzins 950,00 DM, schätzt der Senat den Wohnwert auf zuzüglich Miete, die die Mutter der Klägerin gezahlt hat auf 500,00 DM prägendes Einkommen insgesamt = 12.255,00 DM.

Der Bedarf der Klägerin errechnet sich entsprechend dem Halbteilungsgrundsatz – jedem Ehegatten ist grundsätzlich die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens zuzubilligen (vgl. Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Auflage, Rn. 32; Wendl/Staudiegl/Gerhardt, aaO, § 4 Rn. 359, jeweils mit weiteren Nachweisen) – mit einer Quote von 1/2 hiervon, denn das Einkommen des Beklagten liegt nach Abzug der vermögensbildenden Aufwendungen nach der Auffassung des Senats noch in einem Bereich, in dem der Bedarf eines Ehegatten nicht einseitig zu Lasten des Berechtigten auf einen bestimmten Höchstbetrag zu reduzieren ist. Der eheangemessene Bedarf der Klägerin beträgt damit 6128,00 DM. Er ist gedeckt durch die Wohnungsnutzung 950,00 DM, die von der Mutter erhaltene Miete 500,00 DM, sowie durch die eigenen nicht prägenden Erwerbseinkünfte der Klägerin in Höhe von 610 DM, nach Abzug von berufsbedingten Aufwendungen und des ihr anrechnungsfrei zu belassenden Erwerbstätigenbonus rd. 500,00 DM offener Bedarf = 4.178,00 DM.

Weitere Einkünfte hat die Klägerin unstreitig nicht, solche sind ihr – jedenfalls bis Mai 1998 einschließlich – auch nicht fiktiv zuzurechnen. Nach § 1361 Abs. 2 BGB kann der getrennt lebende nicht erwerbstätige Ehegatte nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann. Die inzwischen 56 Jahre alte Klägerin hat während der Ehe, die im Jahre 1982 geschlossen worden ist, nicht gearbeitet, sondern sich der Betreuung und Erziehung des gemeinsamen Kindes und der Führung des Haushalts gewidmet. Zwar besteht auch in einem solchen Fall grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit der Klägerin; angesichts der langen Dauer der Ehe und der ebenso langen Zeit der Erwerbslosigkeit ist der Klägerin aber eine längere Übergangszeit für die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zuzubilligen, zumal die Parteien in gehobenen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt haben (vgl. Kalthoener/Büttner, aaO, Rn. 391 m.w.N.). Die Trennung der Parteien ist im Juni 1996 erfolgt. Der Senat hält in diesem Fall einen Zeitraum von 2 Jahren als Übergangsfrist für angemessen, aber auch ausreichend, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, sich auf eine Erwerbstätigkeit einzustellen, da nach Ablauf dieser Frist vernünftigerweise eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann, auch wenn die Klägerin im Ehescheidungsverfahren noch in der Folgezeit die Auffassung vertreten hat, die Ehe sei noch nicht endgültig gescheitert.

Die Klägerin selbst hat ihren Bedarf für die Zeit von Februar bis August 1997 mit monatlich 2.920,00 DM angesetzt. Unstreitig hat der Beklagte hierauf gemäß der Aufstellung der Klägerin im Schriftsatz vom 2.2.1999 Zahlungen in Höhe von monatlich 2.055 DM (Februar bis April) bzw. 2.165 DM (Mai bis August) erbracht, so dass für diesen Zeitraum noch offen stehen 5.615,00 DM.

1.9. bis 31.12.1997

Die Mietzahlungen der Mutter der Klägerin sind jetzt entfallen. Damit errechnet sich der Bedarf der Klägerin nunmehr wie folgt:

Bereinigtes Einkommen des Beklagten (6/7) = 10.805,00 DM;

zuzüglich Wohnwert der Ehewohnung 950,00 DM = 11.755,00 DM.

Bedarf der Klägerin (1/2) 5.878,00 DM abzüglich Wohnvorteil 950,00 DM und eigenes Einkommen (bereinigt) 500,00 DM offener Bedarf 4.428,00 DM.

Die Klägerin selbst beziffert ihren Bedarf mit 3.420,00 DM; gezahlt hat der Beklagte hierauf im September 2.165,00 DM; im Oktober 2.865,00 DM; im November und Dezember jeweils 2.665,00 DM.

Damit stehen insgesamt offen 3.320,00 DM

1.1. bis 31.5.1998

Das Jahreseinkommen des Beklagten (Gesamtbrutto) beträgt nach der Gehaltsbescheinigung für Dezember 1998 jetzt 534.580,00 DM; netto = 226.990,00 DM.

zuzüglich Steuererstattung für 1996 gemäß Steuerbescheid vom 20.7.1998 = 35.758,00 DM = 262.748,00 DM; auf den Monat umgelegt 21.896,00 DM

zuzüglich Sachvorteil Pkw 1.000 DM = 22.896,00 DM abzüglich eheprägende Vermögensbildung 9.0000 DM = 13.896,00 DM; abzüglich pauschale berufsbedingte Aufwendungen 260,00 DM und Kindesunterhalt für C 950,00 DM= 12.691,00; bleiben 6/7 hiervon 10.878,00 DM zuzüglich Nutzungswert Ehewohnung 950,00 DM = 11.828,00 DM.

Bedarf der Klägerin (l/2) 5.914,00 DM; abzüglich Wohnvorteil 950,00 DM, eigenes Einkommen (bereinigt 6/7) 500,00 DM = 4.464,00 DM.

Die Klägerin selbst geht von einem offenen Bedarf aus von 3.420,00 DM monatlich auf den der Beklagte monatlich gezahlt hat 2.665,00 DM = Differenz: 755,00 DM.

Es errechnet sich damit ein Rückstand für Januar bis Mai 1998 in Höhe von insgesamt 3.775 DM.

1. bis 30.6.1998

Die Klägerin ist jetzt aus der früheren Ehewohnung ausgezogen, so dass der entsprechende Nutzungsvorteil entfällt; die Wohnung ist in diesem Monat auch noch nicht anderweitig vermietet.

Der Bedarf der Klägerin beträgt damit jetzt 1/2 von 10.878 DM, mithin 5.439,00 DM.

Hierauf ist jetzt nicht mehr nur das von der Klägerin tatsächlich erzielte Einkommen aus einer geringfügigen Erwerbstätigkeit anzurechnen. Die Klägerin lebt jetzt zwei Jahre vom Beklagten getrennt. Das Ehescheidungsverfahren ist anhängig.

Die Klägerin hat durch ihren Auszug aus der Ehewohnung dokumentiert, dass auch sie jetzt ernsthaft mit einer Aufrechterhaltung der Ehe nicht mehr rechnet. Der gemeinsame Sohn der Parteien ist fast 16 Jahre alt und von daher auf eine Betreuung durch die Klägerin nur noch in sehr eingeschränktem Maße angewiesen. Nach dem vom Amtsgericht eingeholten medizinischen Gutachten des Gesundheitsamts A. vom 22.6.1999 ist die Klägerin in der Lage, einer halbschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch aus den von ihr in der Folgezeit vorgelegten ärztlichen Zeugnissen ergibt sich keine weitere Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit; lediglich eine Ganztagstätigkeit wird – in Übereinstimmung mit dem amtsärztlichen Gutachten – ausgeschlossen. Der Beklagte seinerseits hat die Feststellungen des für das Gesundheitsamt tätigen Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie/Neurologie Dr. B , dass nämlich bei der Klägerin eine reaktive Depression mittelschweren Ausmaßes vorliegt und sie deshalb gegenwärtig nicht mehr als halbschichtig arbeiten kann – nicht substantiiert angegriffen. Im Hinblick auf die vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen erscheinen die Feststellungen des Sachverständigen auch nachvollziehbar. Eine zwischenzeitliche Veränderung (Besserung) des Gesundheitszustands wird auch vom Beklagten nicht behauptet; nach den vorgelegten Attesten dürfte sie auch trotz durchgehender ärztlicher Betreuung und Behandlung der Klägerin nicht eingetreten sein. Angesichts dessen bedurfte es keiner erneuten Beweisaufnahme hierzu.

Der Senat geht wie das Amtsgericht davon aus, dass die Klägerin bei den von ihr zu fordernden ernsthaften, intensiven und dauerhaften Bemühungen bis zum 1.6.1998 eine Arbeitsstelle hätte finden können, bei der sie bei einer halbschichtigen Tätigkeit netto 1.300 DM (brutto rd. 1.700 DM) hätte verdienen können. Die Klägerin ist keine ungelernte Kraft, sie hat vielmehr den Beruf einer Fremdsprachenkorrespondentin er-

lernt, wenn sie auch in diesem Beruf nach der im Jahre 1963 abgelegten Prüfung nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nie gearbeitet hat. Aus ihren Bewerbungsschreiben ergibt sich unter anderem, dass sie in der Vergangenheit im Bürobereich tätig war und dort auch selbständig gearbeitet hat, es sich bei ihr also durchaus um eine qualifizierte Kraft handelt. Offensichtlich hat sie allerdings, nachdem sie im November 1996 die Tätigkeit im Betrieb ihres Sohnes aufgenommen hatte, erst unter dem Druck des laufenden Unterhaltsverfahrens begonnen, sich anderweitig zu bewerben, und diese Bemühungen auch schon nach relativ kurzer Zeit wieder eingestellt, weil sie sich – wie sie erklärte – mit der geringfügigen Beschäftigung und der Betreuung ihres Kindes ausgefüllt fühlte. Fortbildungsbemühungen hat sie ebenfalls keine entfaltet bis auf die Teilnahme an einem „Grundkurs Datenverarbeitung“ bei der Volkshochschule A. im Wintersemester 1996/97.

Bei einem angenommenen Nettoeinkommen von 1.300,00 DM, bleiben nach Abzug von pauschalen berufsbedingten Aufwendungen 65,00 DM = 1.235,00 DM; sowie des der Klägerin anrechnungsfrei zu belassenden Erwerbstätigenbonus von 176,00 DM = 1.059,00 DM; die auf den Bedarf der Klägerin von 5.439,00 DM anzurechnen sind, so dass noch offen stehen 4.380,00 DM hierauf hat der Beklagte 2.665,00 DM gezahlt; Rückstand mithin 1.715,00 DM.

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1.7. bis 31.12.1998

Inzwischen ist die frühere Ehewohnung vermietet; der dem Beklagten zufließende Kaltmietzins beträgt 2.000 DM. Dieser Wert entspricht dem objektiven Wohnwert, der lediglich vorübergehend während der alleinigen Nutzung der Wohnung durch die Klägerin reduziert war. Der offene Bedarf der Klägerin errechnet sich damit jetzt wie folgt:

Einkommen des Beklagten 13.896,00 DM; abzüglich berufsbedingte Aufwendungen 260,00 DM; Kindesunterhalt für C 954,00 DM = 12.682,00 DM davon 6/7 = 10.870,00 DM; zuzüglich Mietzins 2.000,00 DM = 12.870,00 DM.

Bedarf der Klägerin (1/2) = 6.435,00 DM abzüglich eigenes Einkommen (bereinigt 6/7) 1.059,00 DM, somit bleiben ungedeckt 5.376,00 DM.

Die Klägerin selbst beziffert ihren Bedarf jetzt mit monatlich 4.470,00 DM, der Beklagte hat hierauf monatlich gezahlt 3.856,00 DM; Differenz = 614,00 DM; so dass für die Zeit von Juli bis Dezember 1998 insgesamt offen stehen 3.684,00 DM.

1.1. bis 30.6.1999

In diesem Jahr hat der Beklagte keine Tantieme erhalten; sein Gesamtbruttoeinkommen betrug deshalb nach der vorgelegten Gehaltsabrechnung nur noch 397.300,00 DM.

Hierin enthalten war ein – zu versteuernder – Betrag von 130.444,40 DM, der zurückerstattete Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung (Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung) für die Jahre 1980 bis 1998 betraf, sowie 13.907,20 DM als entsprechende Erstattung für das Jahr 1999. Ein gleich hoher Betrag (Arbeitnehmeranteile) ist an den Beklagten direkt gezahlt worden. Der Senat geht davon aus, dass der Beklagte diese „Nachzahlungen“ nicht für laufende Unterhaltszwecke einsetzen muss, sondern dafür verwenden darf, hiermit eine entsprechende nachträgliche Absicherung für sein Alter zu finanzieren. Wie er inzwischen nachgewiesen hat, ist ein Großteil dieser Beträge, die sowieso durch die darauf zu zahlenden Steuern reduziert worden sind, vorübergehend in einem Investmentdepot angelegt (rd. 220.000 DM); letztlich soll damit durch den Erwerb von Grundvermögen (bzw. die Ablösung eines entsprechenden Darlehens) Altersvorsorge betrieben werden. Die Erstattungsbeträge sind deshalb aus dem laufenden Einkommen des Beklagten herauszurechnen. Andererseits entspricht bei einem durch das Ausbleiben der in den Vorjahren üblichen Tantiemezahlungen stark gesunkenen Einkommen eine teilweise Verwendung der Einkünfte für die Vermögensbildung nicht mehr den gehobenen ehelichen Lebensverhältnissen. Der Beklagte hat auch nicht behauptet, trotz seines zurückgegangenen Einkommens weiterhin in der früheren Größenordnung investiert zu haben. Der Senat legt deshalb jetzt das (verbleibende) Erwerbseinkommen des Beklagten (ohne Tantieme und ohne Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge) insgesamt der Bedarfsberechnung zugrunde. Dieses beträgt nach den vorgelegten Bescheinigungen brutto (397.300 DM ./. 143.951 DM) 253.349,00 DM.

Unter Zugrundelegung eines entsprechend ermäßigten Steuerbruttos von (424.696 DM ./. 143.951 DM) 280.745,00 DM ermittelt sich (bei Steuerklasse I / 0,5 ohne Kirchensteuer) ein Nettoeinkommen von rd. 124.000,00 DM zuzüglich Steuererstattung für 1997 gemäß Bescheid vom 8.4.1999 26.037,00 DM, = 150.037,00 DM; auf den Monat umgelegt 12.503,00 DM; zuzüglich Sachvorteil Pkw 1.000,00 DM; abzüglich Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag 456,00 DM; 13.047,00 DM, nach Abzug von pauschalen berufsbedingten Aufwendungen 260,00 DM; Kindesunterhalt C 954,00 DM es bleiben: 11.833,00 DM; 6/7 hiervon betragen 10.143,00 DM; zuzüglich Mieteinnahmen 2.000,00 DM; insgesamt = 12.143,00 DM.

Bedarf der Klägerin 6.072,00 DM; abzüglich eigene, teilweise fiktive Einkünfte (bereinigt) 1.059,00 DM; bleiben ungedeckt 5.013,00 DM.

Gefordert hat die Klägerin nur 4.470,00 DM im Januar und Februar hat der Beklagte hierauf monatlich gezahlt 3.856,00 DM, so dass monatlich offen stehen 614,00 DM.

Der Rückstand beträgt damit für den Gesamtzeitraum 1.2.1997 bis 28.2.1999 insgesamt 19.337 DM.

Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass er ab April 1999 neben dem Tabellenunterhalt für C auch die Kosten für eine Privatschule trägt, hat er schon nicht dargelegt, aus welchem Grund der Besuch einer kostenpflichtigen Privatschule erforderlich ist oder dass dies mit der Klägerin abgesprochen sei, zudem ist auch die Höhe der hierdurch entstehenden Kosten nicht im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt worden; es

ist lediglich von einem Pauschalbetrag von 1.300 DM monatlich die Rede – so dass diese Kosten der Klägerin jedenfalls nicht als vorrangig zu berücksichtigender Bedarf des Kindes entgegengehalten werden können. Dass die Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht beeinträchtigt ist, steht außer Frage

1.7. bis 31.12.1999.

Der für C geschuldete Kindesunterhalt hat sich aufgrund einer Änderung der Düsseldorfer Tabelle jetzt erhöht. Vom Einkommen des Beklagten von 13.047,00 DM, sind jetzt abzuziehen pauschale berufsbedingte Aufwendungen 260,00 DM; Kindesunterhalt 969,00 DM = 11.818,00 DM; 6/7 = 10.130,00 DM zuzüglich Mieteinnahmen 2.000,00 DM.

Bedarf der Klägerin 6.065,00 DM; abzüglich Eigeneinkommen 1.059,00 DM; offener Bedarf 5.006,00 DM;

Gefordert hat die Klägerin nur 4.470,00 DM.

Ab 1.1.2000

Der Senat geht davon aus, dass das Nettoeinkommen des Beklagten im Wesentlichen gleich bleibt 124.000,00 DM.

Allerdings ist in diesem Jahr eine geringere Steuererstattung (für 1998) zu erwarten, da im Jahr 1998 erstmals eine getrennte Veranlagung der Parteien stattgefunden hat. Nach der zu den Akten gereichten Schätzung des Steuerberaters des Beklagten beträgt die zu erwartende Erstattung unter Berücksichtigung des der Klägerin zu erstattenden Realsplittingnachteils rd. 10.000,00 DM; insgesamt 134.000,00 DM; dies ergibt ein monatliches Einkommen von11.107,00 DM; zuzüglich geldwerter Vorteil Pkw 1.000,00 DM abzüglich Kranken- und Pflegeversicherung 456,00 DM; pauschale berufsbedingte Aufwendungen 260,00 DM; Kindesunterhalt C 969,00 DM; bleiben 10.482,00 DM; 6/7 hiervon 8.985,00 DM zuzüglich Mieteinnahmen 2.000,00 DM = insgesamt 10.985,00 DM.

Der Bedarf der Klägerin beträgt ½ hiervon 5.493,00 DM; nach Abzug ihrer eigenen anrechenbaren Einkünfte 1.059,00 DM; bleiben offen 4.434,00 DM.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

Bezüglich des in erster Instanz erfolgten Teilanerkenntnisses sind die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Unterhalt in Höhe des anerkannten Betrages wurde unstreitig regelmäßig geleistet. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Zahlung in Zukunft einstellen werde, bestanden nicht. Unter diesen Umständen besteht nach der Auffassung des Senats, der sich insoweit den Oberlandesgerichten Frankfurt (vgl. FamRZ 98, 445), Köln (vgl. FamRZ 97, 618) und Hamm (vgl. FamRZ 92, 831 f) anschließt, keine Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, die Kosten für die Errichtung eines solchen Unterhaltstitels zu tragen. Denn eine solche Titulierung liegt ausschließlich im Interesse der Klägerin als Unterhaltsgläubigerin. Die Pflicht des Unterhaltsschuldners beschränkt sich auf die Zahlung des Unterhalts, und zwar regelmäßig und pünktlich, wie es vorliegend der Fall ist; daneben hat er als Nebenpflicht allenfalls noch die Kosten der Übermittlung der Unterhaltssumme zu tragen. Die Kosten eines Titels – wenn wie hier eine kostenlose Titulierung nicht möglich ist – gehen dagegen nicht zu Lasten des Unterhaltsschuldners. wenn der Unterhaltsschuldner wie hier den geschuldeten Unterhalt regelmäßig freiwillig geleistet hat und nach Rechtshängigkeit der Unterhaltsklaqe den Unterhaltsanspruch sofort anerkennt, hat der Unterhaltsgläubiger insoweit die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da der Schuldner keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.360,-DM (Berufung 15.360,– DM; Anschlussberufung 2.000,– DM) festgesetzt.

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